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Urteil

6 Sa 1539/04

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2005:0104.6SA1539.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.08.2004 - 4 Ca 4882/04 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die Höhe eines Altersruhegeldes, dabei insbesondere um die Frage, ob der Geltendmachung nicht die Rechtskraft einer zwischen den Parteien ergangenen Vorentscheidung entgegensteht. 3 Die am 27.10.1942 geborene Klägerin war Ehefrau des Rechtsanwalts Dr. C., der zunächst eine Einzelkanzlei und seit Oktober 1978 mit dem Beklagten eine Anwaltssozietät führte. Herr Dr. C. ist am 01.12.1996 verstorben. 4 Die Klägerin war vom 01.11.1969 bis 30.09.1992 in der Sozietät als Sekretärin beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt trennten sich die Eheleute. 5 Am 31.05.1977 schloss Herr Dr. C. über die Anwaltskanzlei eine Lebensversicherung als Direktversicherung für die Klägerin als Begünstigte ab. Die jährliche Prämienzahlung betrug 2.400,-- DM. Die Zusage für die betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung erfolgte "um ihre Leistungen zu würdigen und ihre Zusammenarbeit mit unserem Unternehmen weiter zu fördern". 6 Anlässlich des 10. Dienstjubiläums am 01.11.1979 erteilte die Sozietät der Klägerin eine "Pensionszusage", in der es unter anderem heißt: 7 "Als Versorgungsleistung ist im Einzelnen vorgesehen: 8 § 1 9 1.Lebenslängliches Ruhegeld, wenn die Berechtigte nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus der Sozietät ausscheidet und in den Ruhestand tritt. 10 ... 11 § 2 12 1.Berechnungsgrundlage für die Leistung aus dieser Pensionszusage ist der Durchschnitt der letzten drei Jahresgesamtbezüge der Berechtigten aus der Sozietät vor Eintritt des Pensionsfalles. 13 2.Das Ruhegeld gemäß § 1 Ziffer 1 und 2 beträgt 70 % der in § 2 Ziffer 1 genannten Berechnungsgrundlage. 14 ..." 15 In § 3 war vorgesehen, dass eine Anpassung gemäß der Entwicklung der Besoldungsgruppe A 16 der Beamtengehälter erfolgen sollte. 16 Im Jahr 1998 erhob die Klägerin Klage gegen den Beklagten auf Feststellung, dass ihr ab Beendigung des 60. Lebensjahres ein Altersruhegeld von 3.511,-- DM zustehe. Ihre Berechnung beruhte auf einem durchschnittlichen Jahresgehalt von 60.200,-- DM ohne Berücksichtigung der Beträge der Direktversicherung. 17 Mit Urteil vom 28.10.1998 stellt das Arbeitsgericht in dem Verfahren 4 Ca 4237/98 - ArbG Düsseldorf - folgendes fest: 18 "1.Es wird festgestellt, dass der Beklagte (zu 1.) verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01.11.2002 ein monatliches Altersruhegeld in Höhe von 2.444,83 DM brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 19 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/3, der 20 Beklagte zu 1. zu 1/3. 21 3.Streitwert: 126.420,-- DM." 22 Mit Urteil vom 30.07.1999 - 9 (2) Sa 65/99 - bestätigte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung. 23 Der Beklagte erbringt seit dem 30.11.2002 Leistungen auf der Basis dieser Urteil unter Berücksichtigung der Anpassungen nach der Beamtenbesoldung. 24 Die Klägerin verlangt nunmehr eine zusätzliche Zahlung von 50,07 € seit dem 30.11.2002 bzw. 51,28 € seit dem 30.11.2003. Sie hat geltend gemacht, dass auch die auf die Direktversicherung gezahlten Beiträge von jährlich 2.400,-- DM bei den Jahresgesamtbezügen mit zu berücksichtigen seien. Sie hat behauptet, dass es sich um eine Gehaltsumwandlung gehandelt habe, die sie anstelle einer Gehaltserhöhung bekommen habe. 25 Die Klägerin hat beantragt, 26 1.den Beklagten zu verurteilen, zusätzlich zu der von ihm gezahlten monatlichen Bruttopension in Höhe von 1.249,79 € für den Zeitraum vom 30.11.2002 bis zum 31.10.2003 monatlich weitere 50,07 € (insgesamt 600,84 €) zu zahlen, zuzüglich Jahreszinsen aus den geltend gemachten je 50,07 € seit den vorgenannten Fälligkeitsdaten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, 27 2.den Beklagten zu verurteilen, zusätzlich zu der von ihm gezahlten monatlichen Bruttopension in Höhe von zuletzt 1.279,78 € am 30.11.2003 und jedem letzten Tag der Folgemonate jeweils weitere 51,28 € zu zahlen, zuzüglich Jahreszinsen aus den geltend gemachten je 51,28 € seit den vorgenannten Fälligkeitsdaten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. 28 Der Beklagte hat beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Er hat die Auffassung vertreten, dem Begehren der Klägerin stünde die Rechtskraft des Urteils vom 30.07.1999 entgegen. Die Berechnung des Durchschnittsgehaltes habe die Klägerin allein vorgenommen; hieran müsse sie sich binden lassen. Im Übrigen sei der Betrag der Direktversicherung nicht zu berücksichtigen, da die Direktversicherung von Herrn Dr. C. gezahlt worden sei und sich aus den Unterlagen nicht ergebe, dass die Klägerin auf Bestehen des Gehalts bzw. eine Gehaltserhöhung verzichtet habe. 31 Mit Urteil vom 18.08.2004 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, da ihr die materielle Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in Sachen 9 (2) Sa 65/99 entgegen stehe. Durch das Urteil sei rechtskräftig das Bestehen einer wiederkehrenden Leistung in einer bestimmten Höhe festgestellt worden. Auch bei Anwendung der Grundsätze zur verdeckten Teilklage sei hier für die Altersruhebezüge als wiederkehrende Leistung eine Nachforderung nicht vorbehalten worden und könne deshalb nicht mehr geltend gemacht werden. Der Klageantrag könne auch nicht als Abänderungsklage gemäß § 323 Abs. 1 ZPO verfolgt werden, da veränderte Umstände nach Abschluss des Vorprozesses nicht vorlägen. 32 Gegen das am 23.08.2004 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: 33 Die Argumentation des Arbeitsgerichts beruhe auf einem Rechtskraftverständnis, das der BGH mittlerweile aufgegeben habe. Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des BGH stehe fest, dass die Rechtskraft des einer verdeckten Teilklage in vollem Umfang stattgebenden Urteils Mehr - oder Nachforderungen aus dem selben Sachverhalt - grundsätzlich nicht ausschließt. Die materielle Rechtskraft des Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO sei durch den Klageantrag nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO begrenzt. Der Streitgegenstand des Vorprozesses des vorliegenden Rechtsstreites habe die Prämien aus der Direktversicherung bei der Berechnung der Betriebsrente nicht eingeschlossen. Bemessungsgrundlage sei ausschließlich das Festgehalt in Höhe von 60.200,-- DM gewesen. 34 Soweit das Arbeitsgericht unter Verweisung auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 01.07.1997 - 9 U 30/79 - darauf verweise, wegen der Ausnahmeregelung des § 323 ZPO spreche bei Klagen auf wiederkehrende Leistungen "eine Vermutung gegen die Annahme, die Klägerin habe ihre Ansprüche nur teilweise eingeklagt" so sei eine solche Vermutung nicht mit dem Sinn und Zweck des § 323 ZPO zu vereinbaren. Die Abänderungsklage diene der Korrektur einer Prognoseentscheidung und beinhalte gerade die Möglichkeit, die Rechtskraft zu durchbrechen. 35 Die Prämien für die Direktversicherung seien zu den Jahresgesamtbezügen der Klägerin hinzu zurechnen, so dass sich eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 62.600,-- DM ergebe und ab 01.11.2002 ein Monatsbruttobetrag von 1.299,86 € und ab 01.11.2003 ein Monatsbruttobetrag in Höhe von 1.333,06 €, woraus sich die errechneten Differenzbeträge ergäben. 36 Die Klägerin beantragt, 37 1.das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.08.2004 38 - 4 Ca 4882/04 - in vollem Umfang abzuändern, 39 2.den Beklagten zu verurteilen, zusätzlich zu der von ihm gezahlten monatlichen Bruttopension in Höhe von 1.249,79 € für den Zeitraum vom 30.11.2002 bis zum 31.10.2003 monatlich weitere 50,07 € (insgesamt 600,84 €) zu zahlen, zuzüglich Jahreszinsen aus 600,84 € seit dem 01.11.2003 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, 40 3.den Beklagten zu verurteilen, zusätzlich zu der von ihm gezahlten Bruttopension in Höhe von zuletzt 1.279,78 € am 30.11.2003 und jedem letzten Tag der Folgemonate jeweils weitere 51,28 € zu zahlen, zuzüglich Jahreszinsen aus den geltend gemachten 51,28 € seit den vorgenannten Fälligkeiten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. 41 Der Beklagte beantragt, 42 die Berufung zurückzuweisen. 43 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht darüber hinaus geltend, dass ein möglicher Nachforderungsanspruch der Klägerin verwirkt sei. 44 Die Prozessakten des Verfahrens 4 Ca 4237/98 - ArbG Düsseldorf - = 9 (2) Sa 65/99 - LAG Düsseldorf - wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlage sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen. 46 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 47 I. 48 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.08.2004 ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne des §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG. 49 II. 50 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig erachtet, da ihr die materielle Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30.07.1999 - 9 (2) Sa 65/99 - in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.10.1998 - 4 Ca 4237/98 - entgegensteht. Darüber hinaus ist die Kammer der Auffassung, dass die Prämien zu der Direktversicherung nicht zu den Jahresgesamtbezügen gemäß § 2 Ziffer 1 der Pensionszusage vom 01.11.1979 zu rechnen sind. 51 1.Ausweislich des Urteilstenors des Arbeitsgerichts im Urteil vom 28.10.1998, der durch das Landesarbeitsgericht bestätigt worden ist, ist zwischen den Parteien festgestellt, dass der Beklagte (zu 1.) verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01.11.2002 ein monatliches Altersruhegeld in Höhe von 2.444,83 DM brutto zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Zahlungsverpflichtung in Höhe des durch Urteil zuerkannten Betrages ist der Beklagte nachgekommen. 52 Das Feststellungsurteil beinhaltet demnach die Verpflichtung des Beklagten zu einer wiederkehrend zukünftigen Leistung im Sinne der §§ 258, 259 ZPO. Beide Instanzen haben in dem Vorverfahren die Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens im Hinblick auf die Wahlmöglichkeit der Klägerin zwischen einer Klage auf zukünftige Leistung gemäß § 259 ZPO und einer Feststellungsklage bejaht. Inhaltlich beinhaltete die Feststellung das Bestehen eines aus dem aufgrund der Pensionszusage bestehenden Rechtsverhältnisses ergebenden Anspruchs. Diese steht in dem hier streitigen Zusammenhang einer Ausurteilung eines Leistungsanspruches gleich. Es wurde in dem Vorverfahren nämlich rechtskräftig festgestellt, dass der Beklagte eine Verpflichtung und die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Altersruhegeldes ab 01.11.2002 in Höhe von 2.444,83 DM brutto hat. Dieser Betrag war lediglich unstreitig aufgrund von § 3 der Versorgungszusage vom 01.11.1999 entsprechend der Entwicklung der Beamtengehälter des Bundes in der Besoldungsgruppe A 16 jährlich zu erhöhen. Auch dieser Verpflichtung ist der Beklagte nachgekommen und hat ab 01.11.2003 1.279,78 € an die Klägerin monatlich gezahlt. 53 Sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach war damit durch das Feststellungsurteil die "Basisgröße" für das der Klägerin zustehende Altersruhegeld als bezifferter wiederkehrender Anspruch festgestellt. 54 2.Der Klage auf Erhöhung dieses festgestellten Anspruchs auf wiederkehrende Leistung steht unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH, der die Kammer folgt, im Streitfall entgegen der Auffassung der Klägerin die materielle Rechtskraft entgegen. 55 a)Zwar ist es richtig, dass die materielle Rechtskraft eines Urteils nach § 322 Abs. 1 ZPO nur soweit reicht, wie über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist. Hat ein Kläger im vorangegangenen Prozess nur einen Teilanspruch geltend gemacht, so erfasst die Rechtskraft des Urteils nur diesen Teil des Anspruchs und erstreckt sich nicht auf den nicht eingeklagten restlichen Anspruch. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn eine Klägerin - wie hier im Vorprozess - eine sogenannte verdeckte Teilklage verfolgt hat, ohne sich weitergehende Ansprüche vorzubehalten. Eines förmlichen Vorbehalts bedarf es weder aus prozessualen noch aus materiellrechtlichen Gründen. Grundsätzlich braucht eine Klägerin, die einen bezifferten Anspruch geltend macht, nicht zu erklären, sie behalte sich die darüber hinausgehenden Ansprüche vor, denn das ergibt sich schon daraus, dass die Rechtskraft nur den im Prozess geltend gemachten Anspruch ergreift, der gemäß § 308 ZPO durch den Klageantrag beschränkt wird. Die Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich deshalb grundsätzlich nicht auf den nicht eingeklagten Rest eines teilbaren Anspruchs oder auf andere Ansprüche aus dem gleichen Sachverhalt, selbst wenn sich das Urteil darüber auslässt (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96 - BGHZ 135, 178 = JZ 1997, 1126; BGH, Urteil vom 15.06.1994 - XII ZR 128/93 - NJW 1994, 165, Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., vor § 322 Rdnr. 48). Grundsätzlich ergreift die Rechtskraft des Urteils auch bei einer "verdeckten Teilklage", d. h. bei einer Klage, bei der weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Forderung nicht die Gesamtforderung abdeckt, nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang (BGH, Urteil vom 02.05.2002 - III ZR 135/01 - NJW 2002, 2167). Zwar mag diese neuere Rechtsprechung des BGH die Rechtsprechung in der Entscheidung vom 27.02.1961 (BGHZ 34, 337) aufgegeben haben. Die Rechtsprechung des BGH lässt jedoch ausdrücklich Ausnahmen zu, wenn im Vorprozess wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO auch für die Zukunft geltend gemacht worden sind (BGH, Urteil vom 15.06.1994 unter Bezugnahme auf ein Urteil vom 10.07.1986 - IX ZR 138/85 - NJW 1986, 3142). 56 b)Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass im Streitfall ein derartiger Ausnahmetatbestand gegeben ist. Die ständige Rechtsprechung des BGH und die überwiegende Literaturmeinung gehen in den Fällen, in denen im Vorprozess wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 258 ZPO geltend gemacht werden, davon aus, dass die Rechtskraft des Vorprozessurteils einer späteren Klage über einen weiteren Betrag entgegensteht. Diese Auffassung beruht auf der Sondervorschrift des § 323 ZPO. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung ist nach rechtskräftiger Verurteilung zu wiederkehrenden, sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden Leistungen eine Klage auf zusätzliche Leistungen (Zusatz- oder Nachforderungsklage) nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang des § 323 ZPO zulässig. Die Zusatz- oder Nachforderungsklage ist allerdings in den Ausnahmefällen zulässig, in denen in dem Vorprozess die aus dem bestimmten Rechtsverhältnis fließenden wiederkehrenden Leistungen nur teilweise eingeklagt waren. Eine solche Teilklage ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn im Vorprozess ausdrücklich oder aus den Umständen zu entnehmen war, dass die in bestimmter Höhe begehrten wiederkehrenden Leistungen nur den Teil einer an sich höheren Forderung darstellen (vgl. BAG, Urteil vom 10.07.1986, a. a. O. II 1 der Gründe m. w. N.). 57 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der BGH seine Rechtsprechung zur verdeckten Teilklage nicht vollständig aufgegeben sondern auch die Ausnahmen, die im Urteil vom 15.06.1994 aufgeführt sind, grundsätzlich anerkannt. 58 c)Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Vorprozess ein Urteil erstritten, mit dem sowohl nach ihrer Vorstellung als auch der Vorstellung des Gerichts die ab 01.11.2002 zu zahlenden Beträge als wiederkehrende Ansprüche aus der Pensionszusage und damit dem bestehenden schuldrechtlichen Versorgungsverhältnis festgestellt wurden. 59 Wiederkehrende Leistungen im Sinne der §§ 258, 323 ZPO sind solche einseitigen Verpflichtungen, die sich in ihrer Gesamtheit als Folge eines und desselben Rechtsverhältnisses ergeben, so dass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist. Dies ist bei Ansprüchen auf ein monatliches Altersruhegeld der Fall. 60 Die Klägerin hat im Vorprozess ihre vermeintlichen gesamten aus der Pensionszusage fließenden Ansprüche geltend gemacht. Weder hat sie ausdrücklich erklärt, dass die von ihr geltend gemachte Forderung, die über den ausgeurteilten Betrag hinaus ging, nur einen Teilbetrag der gesamten Forderung beinhalten sollte, noch ist aus dem Sachvortrag des Vorprozesses zu entnehmen, dass die Klägerin von einer anderen Berechnungsgrundlage für das Gesamteinkommen ausgegangen ist, als der, der dem Vorprozess zugrunde lag. Dem Sachvortrag der Klägerin war zu entnehmen, dass sie von einem Gesamtjahresbezug von 60.200,-- DM ausgegangen ist. Dies entsprach offensichtlich der Zahlung von 14 Monatsgehältern in Höhe von monatlich 4.300,-- DM. Über den daraus sich ergebenden monatlichen anteiligen Anspruch hat das Gericht entschieden, indem es der Klägerin 2.444,83 DM monatlich zugesprochen hat. Sowohl die Parteien als auch das Gericht sind davon ausgegangen, dass die für die Berechnung des Altersruhegeldes zugrunde zu legenden Gesamtjahresbezüge zugrunde zu legen sind. Zu Recht hat schon das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass aus dem Umstand, dass die Klägerin schließlich im Berufungsverfahren ihre vermeintliche Forderung noch um 0,67 DM erweitert hat, gerade nicht zu entnehmen ist, dass die Klägerin darüber hinaus nur eine Teilforderung geltend gemacht hat, bzw. dass die in bestimmter Höhe begehrten wiederkehrenden Leistungen nur einen Teil einer an sich höheren Forderung darstellen sollten. Auch der Beklagte hatte zu Recht darauf hingewiesen, dass zwischen den Parteien damals die Frage einer zusätzlichen Zusage des verstorbenen Ehemannes der Klägerin hinsichtlich der Höhe des Altersruhegeldes bzw. von Seiten des Beklagten die Einwendungen im Hinblick auf steuerliche Gesichtspunkte bei einer im Übrigen unstreitigen zugrunde gelegten Gesamtjahresvergütung von 60.200,-- DM von den Parteien behandelt wurden. Selbst wenn deshalb zugunsten der Klägerin davon auszugehen wäre, dass der Durchschnitt der letzten drei Jahresgesamtbezüge unter Hinzurechnung der Prämien für die Direktversicherung zu errechnen wären, steht der Geltendmachung durch die Klägerin die rechtskräftige Entscheidung in dem Vorverfahren durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 30.07.1999 entgegen. Weder hat die Klägerin ausdrücklich erklärt, dass es sich um eine Teilklage handelte, noch war aus den Umständen zu entnehmen, dass die in bestimmter Höhe begehrten wiederkehrenden Leistungen nur den Teil einer an sich höheren Forderung darstellten. 61 d)Zu Recht hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Klageantrag auch nicht als Abänderungsklage gemäß § 323 Abs. 1 ZPO Erfolg haben könnte. 62 aa)Nach den obigen Erörterungen beinhaltet das Feststellungsurteil die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin ab 01.11.2002 wiederkehrende Leistungen zu erbringen. Ein derartiges Feststellungsurteil steht im Rahmen von § 323 Abs. 1 ZPO einem Leistungsurteil auf wiederkehrende Leistungen gleich (vgl. Thomas/Putzo (Reicholt) ZPO, 26. Aufl., § 323 Rdnr. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323 Rdnr. 27 jeweils mit weiteren Nachweisen). 63 Gemäß § 323 Abs. 1 ZPO kann eine Abänderungsklage nur darauf gestützt werden, dass eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten ist, die für die Verurteilung bei der Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren. Die Klage ist gemäß § 323 Abs. 2 ZPO nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind oder durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in dem Vorprozess die Umstände, die zu einer veränderten Entscheidung hätten führen können, lange festgestanden haben. Die Tatsache der Prämienzahlung war der Klägerin in dem Vorverfahren bekannt und wurde auch von dem Beklagten durch Vorlage der Urkunde (Bl. 66 d. A. 4 Ca 4237/98 - ArbG Düsseldorf -) offen gelegt. Damit beruft sich die Klägerin nunmehr lediglich auf eine Änderung der Beurteilung der maßgebend gewesenen (nicht geänderten) Verhältnisse. Dies stellt jedoch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne der oben genannten Paragraphen dar (vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O., § 323 Rdnr. 32). Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. 64 3.Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass es sich bei der Klage in dem Vorprozess um eine zulässige verdeckte Teilklage handelte, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Klage ist unbegründet, weil nach Auffassung der Berufungskammer die von dem Beklagten gezahlten Prämien im Hinblick auf die Zusage für eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung vom 31.05.1977 nicht zu den "Jahresgesamtbezügen" der Klägerin gemäß § 2 der Pensionszusage vom 01.11.1979 zu rechnen sind. 65 Dies folgt aus dem Wortlaut, dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Regelung mit hinreichender Deutlichkeit. 66 aa)Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen sind gemäß den §§ 133, 157 BGB - ausgehend von ihrem Wortlaut - so auszulegen, wie der Empfänger der Willenserklärung sie nach Treu und Glauben verstehen konnte. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Empfänger erkennbar waren. Besteht ein übereinstimmender Wille der Parteien ist dieser allein auch dann maßgebend, wenn er im Wortlaut der Vereinbarung kein oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BAG, Urteil vom 14.08.1996 - 10 AZR 70/96 - NZA 1996, 1204; Urteil vom 14.06.1995 - 10 AZR 95/94 - AP Nr. 176 zu § 611 BGB Gratifikation). 67 Die Auslegung hat sich zunächst an den Wortlaut der Vereinbarung der Vertragsparteien zu halten. Dabei ist für die Auslegung des Wortlauts wie auch seines sonstigen Klärungsverhaltens auf den objektiven Erklärungswert abzustellen und zur Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen (BAG, Urteil vom 12.02.2003 - 10 AZR 392/02 - AP Nr. 3 zu § 611 BGB Tantieme). 68 bb)Ausweislich des Wortlauts spricht § 2 Ziffer 1 der Pensionszusage vom 01.11.1979 von dem Durchschnitt der letzten drei Jahresgesamtbezüge der Berechtigten aus der Sozietät vor Eintritt des Pensionsfalles. Unter Bezügen wird grundsätzlich eine Einnahme, ein Gehalt, verstanden (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch - Bezug). Dies beinhaltet grundsätzlich, dass diese Bezüge dem Arbeitnehmer auch zugeflossen sind. Das bedeutet weiter, dass die Möglichkeit bestehen muss, dass der Arbeitnehmer über die gewährten Leistungen verfügen kann. Es muss sich um Leistungen an den Arbeitnehmer handeln. Darunter fallen ohne weiteres die monatlichen Gehälter einschließlich der Gratifikationen und einschließlich auch eines 14. Monatsgehaltes. Anders verhält es sich jedoch bei Arbeitgeberbeiträgen in Form von Prämien zu einer Direktversicherung. Der durch die Versicherungsbeiträge begründete und dem Arbeitnehmer zu verschaffende Versicherungsanspruch entsteht erst mit dem Versicherungsfall, der gleichzeitig mit dem Versorgungsfall regelmäßig eintritt. Der beklagte Arbeitgeber ist Versicherungsnehmer. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls hat der Arbeitnehmer keine Verfügungsbefugnis über die Beträge. Zu Beleihungen und Abtretungen ist er nicht befugt. Bis zum Versicherungsfall zahlt der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln auf eine eigene Verbindlichkeit gegenüber der Versicherung mit dem Ziel, dem bezugsberechtigten Arbeitnehmer den versprochenen Versicherungsanspruch zu verschaffen (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2001 - 3 AZR 210/00 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 75). 69 cc)Unerheblich ist es, dass nach dem Einkommensteuergesetz keine nachgelagerte Besteuerung stattfindet, sondern die vom Arbeitgeber gezahlten Prämien zu einer Direktversicherung als lohnsteuerpflichtiges Einkommen angesehen werden. Zahlung von Prämien aufgrund einer Direktversicherung dienen lediglich als Mittel zur Durchführung des Versorgungsversprechens ( BAG vom 24.04.2001 a.a.O.). 70 Dabei ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht hinreichend Tatsachen dargetan hat, die die von dem Beklagten bestrittene Behauptung begründen könnten, dass die Zusage hinsichtlich der Direktversicherung statt einer Gehaltserhöhung im Jahre 1977 erfolgt ist. Insoweit es fehlt es an jedem konkreten Tatsachenvortrag. 71 dd)Auch wenn die Zusage hinsichtlich der Direktversicherung erfolgt ist, "um ihre Leistungen zu würdigen und ihre Zusammenarbeit mit unserem Unternehmen weiter zu fördern" ergibt sich daraus allein die betriebliche Veranlassung, jedoch noch nicht der Zweck, dass es sich insoweit um einen zusätzlichen Lohnbestandteil handeln sollte, ohne dass die Voraussetzungen für eine Gehaltsumwandlung vorliegen bzw. es sich um eine Leistung anstelle einer Gehaltserhöhung handelt. 72 Weiter ist Sinn und Zweck einer Pensionszusage, dem Arbeitnehmer einen Teil seines Lebensstandards zu erhalten, den er im Laufe seines Arbeitslebens erarbeitet hat. Dazu zählen grundsätzlich nur die Leistungen, die ein Arbeitnehmer in einem synallagmatischen Austauschverhältnis für die laufende Tätigkeit unmittelbar als Gegenleistung des Arbeitgebers erhalten hat (Gehalt, Lohn, Provision, Tantiemen, Zusatzjahresvergütungen u. ä.). Diese Leistungen fließen dem Arbeitnehmer nämlich unmittelbar zu. Nach Auffassung der Kammer zählen dazu nicht Prämien, die dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verschaffen sollen, in Form einer Direktzusage für eine Lebensversicherung im Erlebensfall. Bei Fälligkeit fließen dem Arbeitnehmer die vertragsgemäßen Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag zu. Es wäre deshalb zweckwidrig, zählten Arbeitgeberleistungen zu den Gesamtbezügen, deren Gegenwert dem Arbeitnehmer bestimmungsgemäß nach Eintritt des Versorgungsfalles zufließen kann und soll. So verhält es sich aber bei den Arbeitgeberbeiträgen zu einer Direktversicherung, wenn keine Gehaltsumwandlung vorliegt. 73 III. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. 75 Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Voraussetzungen einer Divergenzrevision ersichtlich sind, bestand für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund. 76 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: 77 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 78 Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen. 79 gez.: Goekegez.: Hagengez.: Seeländer