Beschluss
15 Ta 608/04
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2004:1118.15TA608.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 01.09.2004 - 5 Ca 690/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 5.333,33 € 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit zweier fristloser, hilfsweise fristgerechter von Seiten der Beklagten ausgesprochener Kündigungen und insoweit vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs. 4 Von der Darstellung des Sachverhaltes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. 5 II. 6 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 7 Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten festgestellt und den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen im ausführlich begründeten Beschluss vom 01.09.2004 und die ergänzenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 20.10.2004 wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. 8 Im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung und so insbesondere in dem ergänzenden Schriftsatz vom 21.10.2004 ist allenfalls Folgendes zu ergänzen bzw. nochmals vorzuheben: 9 Ein für die hier in Rede stehende Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG rechtserheblicher Unterschied zwischen einem Eigenbetrieb und einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung nach § 107 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 GO NW besteht nicht. Wie das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss bereits zutreffend herausgestellt hat, ist für die Vertretungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG auf die Beklagte abzustellen, die nach Art. 28 GG eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, und damit dann auch auf deren Organe und nicht etwa auf "Organe" der "gemeindlichen wirtschaftlichen Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe)" gemäß § 114 Abs. 1 GO NW bzw. auf "Organe" einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung nach § 107 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 GO NW, die als solche keine eigenen Organe (im engeren Sinne) haben können. 10 Dabei ist zu beachten, dass die Organstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG an der Vertretungsbefugnis aus Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag festmacht, wobei es auf den Umfang der Vertretungsmacht nicht ankommt. Zu unterscheiden ist diese Vertretungsmacht von einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht, bei der die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht eingreift (LAG Nürnberg, Beschluss vom 05.03.2001 - 1 Ta 47/01 - ZTR 2001, 236; BAG vom 05.05.1997 - 5 AZB 35/96 - AP Nr. 31 zu § 5 ArbGG 1979). Insofern wurde in dem hier bereits mehrfach zitierten Urteil des BAG vom 17.01.2002 (2 AZR 719/00) dann auch allein darauf abgestellt, dass der dortige Kläger kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person (der dort verklagten Stadt) berufen war, was angesichts des Umstandes, dass die Werksleitung kraft Gesetzes die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes führte und insoweit zur Vertretung nach außen befugt war, ausreichte, um eine Organstellung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zu bejahen. 11 Da § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht nur auf eine Vertretungsbefugnis kraft Gesetzes, sondern auch auf eine solche aus Satzung abstellt, kommt es vorliegend nur darauf an, ob der Kläger allein oder als Mitglied des Vertretungsorgans kraft Satzung zur Vertretung der Beklagten berufen war. Letzteres ist zu bejahen: 12 Nach dem Beschluss der Beklagten in der Sitzung vom 10.07.1995 und der insoweit beschlossenen Satzung vom 05.12.1995 sollten die städtischen Alten- und Pflegeheime organisatorisch und wirtschaftlich selbständig gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 GO NW wie ein Eigenbetrieb unter entsprechender Anwendung der für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften geführt werden. 13 Satzungsgemäß bestand die Betriebsleitung (zunächst) aus drei gleichberechtigten Mitgliedern (§ 3 der Satzung), deren Vertretungsbefugnisse für die Beklagte nach außen in § 9 geregelt war. 14 Dass die Betriebsleitung als Dreier-Team strukturiert war und sich neben zwei Heimleiter/innen aus der Leitung des Finanz- und Rechnungswesens zusammensetzte, und letzterer für das Team der Betriebsleitung der Alten- und Pflegeheime gesucht wurde, ergibt sich aus der beklagtenseits vorgelegten Stellenausschreibung, aufgrund derer der Kläger entsprechend eingestellt wurde, nicht nur als Angestellter für das Finanz- und Rechnungswesen, sondern als Betriebsleiter Finanz- und Rechnungswesen für die Alten- und Pflegeheime der Beklagten. Dabei musste dem Kläger die ihm von Satzungs wegen bereits zukommende Vertretungsbefugnis (im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Betriebsleitung) nicht noch einmal eigens rechtsgeschäftlich übertragen werden. Auch haben die satzungsmäßigen Vertretungsbefugnisse der damaligen Betriebsleitung für die Beklagte nach außen nichts mit der internen Aufgabenzuweisung zu tun, wie sie sich etwa aus der klägerseits vorgelegten Stellenbeschreibung ergibt, welche im Übrigen als Funktionsbezeichnung dieser Stelle ausdrücklich "Betriebsleitung" ausweist und an keiner Stelle die satzungsmäßigen Kompetenzen des Stelleninhabers in seiner Funktion als Betriebsleitung einschränkt. 15 Da der Kläger somit aufgrund seiner Anstellung bei der Beklagten als Mitglied der Betriebsleitung für deren Alten- und Pflegeheime in Verbindung mit der diesbezüglichen Satzung zur Vertretung der Beklagten im Rahmen des der Betriebsleitung zugewiesenen Aufgaben- und Befugnisbereiches berufen war, kommt es auf die Frage, ob es seinerzeit außerdem noch einer formalen "Bestellung" des Klägers zu einem Mitglied der Betriebsleitung bedurfte und eine solche erfolgt war, für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG schließlich auch nicht an (vgl. insoweit auch BAG vom 25.06.1997 - 5 AZB 41/96 - AP Nr. 36 zu § 5 ArbGG 1979). 16 Nach alledem konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. 17 III. 18 Die Kosten der erfolglos gebliebenen Beschwerde muss der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO tragen. 19 IV. 20 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer ein Drittel des Hauptsachestreitwertes, wobei insoweit wegen der weiteren Kündigung vom 10.03.2004 insgesamt als Hauptsachestreitwert vier Gehälter à 4.000,00 € zugrunde gelegt wurden. 21 V. 22 Ein gesetzlicher Grund im Sinne des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG, §§ 78, 72 ArbGG zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt nicht vor. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist deshalb nicht gegeben.