Leitsatz: Leitsätze: Bei dem Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld aus § 34 MTV Kabine Nr. 7 - LTU handelt es sich um eine pro rata temporis entstehende Sonderzahlung (BAG vom 22.10.2003 - 10 AZR 152/03). Der damit zeitanteilig für die Monate Juli 2001 bis einschließlich Oktober 2001 entstandene Anspruch ist jedoch durch den zum 01.11.2001 in Kraft getretenen SanTV rückwirkend beseitigt worden. Inhaltsangabe: Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der rückwirkenden Beseitigung des Anspruchs auf das 13. Monatseinkommen durch den SanTV nicht entgegen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zwar nicht fest, dass das Ergebnisprotokoll vom 28.08.2000 dem Kabinenpersonal schon Ende 2000, spätestens jedoch Anfang Juli 2001 bekannt war. Es kann und muss aber davon ausgegangen werden, dass dieser Mitarbeitergruppe nicht nur der maßgebliche Inhalt des Tarifabschlusses, sondern insbesondere auch die in dem fraglichen Ergebnisprotokoll niedergelegten Vorbehalte bekannt waren, auf die das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 22.10.2003 seine Wertung gestützt hat, das Kabinenpersonal habe nicht darauf vertrauen können, § 34 MTV werde nicht erneut und rückwirkend zu seinen Lasten korrigiert. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist das nach dem unstreitigen Sachverhalt an die gesamte Mitarbeiterschaft verteilte, von der Geschäftsführung der Beklagten und dem Verhandlungsführer der Gewerkschaft DAG gemeinsam unterzeichnete Schreiben vom 06.07.2000 unter Einschluss der ihm beigefügten Informationsblätter. tragende Gründe: Seite 16 ff. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.09.2002 Az.: 12 Ca 4519/02 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über einen anteiligen Anspruch der Klägerin auf tarifliches Weihnachtsgeld für das Jahr 2001. Die Klägerin war seit dem 01.03.1985 bei der Beklagten als Purserin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Haustarifverträge der Beklagten, u. a. auch der Manteltarifvertrag Nr. 7 für das Kabinenpersonal M. vom 02.07.2001 (MTV Kabine Nr. 7), gültig ab 01.09.2000, und der am 01.11.2001 in Kraft getretene Tarifvertrag Sanierung Kabine vom 01.11.2001 (SanTV) Anwendung. Aufgrund ihrer äußerst schlechten wirtschaftlichen Lage trat die Beklagte im Jahre 2000 mit den in ihrem Hause vertretenen Gewerkschaften - getrennt für das Bodenpersonal und das Bordpersonal (Cockpit und Kabine) - in Verhandlungen über Sanierungstarifverträge. Mit einem von Beklagtenseite in Kopie als Anlage B7 zum Schriftsatz vom 19.02.2004 zur Gerichtsakte gereichten Schreiben vom 06.07.2000 (Bl. 253 ff. d.A.) unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter darüber, dass die Sanierungstarifverträge unter Dach und Fach seien. Das von den Geschäftsführern der Beklagten und dem Verhandlungsführer der Gewerkschaft DAG gemeinsam unterzeichnete Schreiben hatte folgenden Wortlaut: Sanierungstarifverträge unter Dach und Fach Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, liebe Kolleginnen und Kollegen, nach langen und konstruktiven Verhandlungsrunden haben sich M. und DAG gestern mit dem Abschluss der Bodentarifverhandlungen auf ein Gesamtsanierungsergebnis verständigt. Zusammen mit dem bereits mit der Vereinigung Cockpit/Standesvereinigung und der DAG erzieltem Abschluss für die Cockpit- und Kabinenbeschäftigten ist damit ein wesentlicher Schritt zur Gesundung und Zukunftssicherung der M. und ihrer Arbeitsplätze gelungen. Alle Verhandlungen haben gezeigt, dass die Anteilseigner und die Geschäftsführung bereit sind, die M. Gruppe neu auszurichten. Ebenso ist deutlich geworden, dass alle Arbeitnehmergremien ihrer Verantwortung zur Zukunftssicherung der M. Gruppe und ihrer Beschäftigten gerecht geworden sind. Alle Beschäftigtengruppen der M. und der MT. sind bereit, ihren spezifischen Beitrag zur Sanierung des Gesamtunternehmens zu leisten, damit die M.-Gruppe im Markt wieder an Kraft und Bedeutung gewinnen kann. Jetzt ist der Weg für eine erfolgreiche Zukunft frei! Die genauen Inhalte der Sanierungsvereinbarungen sowie eine Pressemitteilung, die heute Mittag verschickt wird, entnehmen Sie bitte den beigefügten Dokumenten. Die Geschäftsführung und die DAG stehen Ihnen gerne für alle Rückfragen zur Verfügung. Die neuen Tarifverträge werden wir Ihnen schnellstmöglich bis etwa Ende September zur Verfügung stellen. Q. G. K. L. I. D. DAG-Verhandlungsführer Dem Schreiben waren mehrere Informationsblätter angefügt. Das erste (Bl. 254 d .A.) hatte folgenden Inhalt: Sanierungstarifverhandlungen Allgemeine Regelungen - In den betroffenen Bereichen sind betriebsbedingte Beendigungskündigungen bis zum 31.12.2003 ausgeschlossen. - In einem noch zu bildenden Sanierungsausschuss werden die Tarifkommissionen turnusmäßig über den Sanierungsfortschritt unterrichtet und Veränderungen beraten. - Noch im Laufe dieses Jahres wird für die Bereiche Kabine und Cockpit ein Benchmarking über die Arbeits- und Gehaltsbedingungen durchgeführt. - Über die in den Tarifverträgen hinaus geregelten Jubiläumsleistungen wird es ab sofort für die Beschäftigten keine weiteren betrieblichen Leistungen mehr geben. Es folgte eine jeweils gesondert für die Bereiche Cockpit, Boden und Kabine unter der Überschrift "Ergebnisübersicht" auf einem Blatt zusammengefasste, stichwortartige Information über die vereinbarten Tarifvertragsänderungen. Auf dem mit Sanierungstarifverhandlungen Bord: Bereich Kabine Ergebnisübersicht titulierten Blatt (Bl. 256 d. A.) heißt es unter anderem: ... MTV § 34 (13. Monatsgehalt wird ab 01.07.2000 wie folgt ergänzt: Für Zeiten des Wehr-, Zivildienstes und Erziehungsurlaubes sind die Bezüge nach Abs. 1 für jeden vollen Abwesenheitsmonat um 1/12 zu kürzen. ... Parallel hierzu hatte der Bundesvorstand, Ressort Private Dienste der Gewerkschaft DAG eine Tarifinformation M. Bord herausgegeben (Bl. 259 d. A.), in der es u. a. heißt: "... Die wesentlichen Inhalte der Sanierungsvereinbarung finden sie in unserer separaten Veröffentlichung. Den vollständigen Text des Ergebnisprotokolls können Sie bei unseren Tarifkommissionsmitgliedern erhalten. Die neuen Tarifverträge werden von uns unmittelbar nach Ablauf der Erklärungsfrist (31.08.2000) gedruckt und an unsere Mitglieder verteilt. Unsere Tarifkommission hat sich die Entscheidung nicht leicht gemacht. Aber wir wissen, dass jetzt alle mithelfen müssen, um die M. wieder nach vorne bringen zu können. Mit der Einführung einer insolvenzgesicherten Mitarbeiterbeteiligung, den Zusagen der Geschäftsführung, der Anteilseigner und des Wirtschaftsministers von Nordrhein-Westfalen zum Erhalt der M. Group sowie der Einrichtung eines ständigen Sanierungsausschusses auf Konzernebene und der Möglichkeit, bei Verstößen der M. alle Bordtarifverträge sofort kündigen zu können, haben wir die Absicherungen erhalten, die zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich möglich sind. ... Schließlich wurden die Ergebnisse der Tarifverhandlungen für den Bereich Kabine zwischen der E./V. und der Beklagten in einem Ergebnisprotokoll vom 28.08.2000 niedergelegt. Darin heißt es: E./V. und M. sind sich der schwierigen wirtschaftlichen Situation der M.-Gruppe bewusst. Insbesondere sind der Erhalt der touristischen Kernkompetenzen der M.-Group und die Umflottung gemäß dem Umflottungsplan vom Juni 2000 auf eine reine Airbusflotte ist für die E./V. Bedingung für die Erbringung des nachfolgenden Sanierungsbeitrages der Beschäftigten. Unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Umsetzung des Sanierungskonzepts vereinbaren die Tarifvertragsparteien folgendes Ergebnisprotokoll: 4. § 34 MTV (13. Monatsgehalt) wird ab 01.07.2000 wie folgt ergänzt: Für Zeiten des Wehr-, Zivildienstes und Erziehungsurlaubes sind die Bezüge der Arbeitnehmer/innen des Kabinenpersonals nach Abs. 1 für jeden vollen Abwesenheitsmonat um 1/12 zu kürzen. ... 9. Es besteht Einvernehmen, dass auf Konzernebene ein Sanierungsausschuss gebildet wird. 10. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Arbeits- und Gehaltsbedingungen des Bordpersonals noch im Jahr 2000 einem Benchmark zugeführt werden, wobei sich die Parteien vorher auf die zu vergleichenden Parameter einvernehmlich verständigen. ... Unter den Parteien ist bis zum Schluss streitig geblieben, ob und auf welchem Veröffentlichungswege dieses Ergebnisprotokoll dem Kabinenpersonal bekannt gegeben wurde. Am 02.07.2001 kam es zur Unterzeichnung des MTV Kabine Nr. 7, der den vorherigen Veröffentlichungen entsprechend ergänzt wurde. Gemäß Tarifvertrag zahlte die Beklagte mit dem Maigehalt 2001 ein Urlaubsgeld in Höhe von € 1.183,52 aus. Die Auszahlung des zweiten Teils des 13. Monatsgehaltes mit dem Entgelt für November 2001 hingegen unterblieb, weil die Beklagte infolge der durch die Anschläge vom 11. September 2001 ausgelösten wirtschaftlichen Krise ihrer Gesellschafterin T. mit den in ihrem Hause vertretenen Gewerkschaften zur Sicherung ihrer Liquidität den SanTV vom 01.11.2001 geschlossen hatte, der unter anderem folgende Bestimmung enthält: ... B. hh. § 34 Dreizehntes Monatsgehalt lautet künftig wie folgt: (1) unverändert; (2) unverändert, (3) Im November 2001 wird das Weihnachtsgeld gemäß Ziffer (1) und im Mai 2002 und 2003 wird das Urlaubsgeld bisher mit dem Maigehalt ausbezahlt nicht gezahlt. Insoweit besteht kein Anspruch. ... Mit der am 31.05.2002 beim Arbeitsgericht E. eingegangenen Klage hat die Klägerin anteiligen Anspruch auf Zahlung des 13. Monatsgehalts für die Monate Juli bis einschließlich Oktober 2001 in Höhe von € 789,02 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Bestimmung des SanTV greife in unzulässiger Weise rückwirkend in bereits gemäß § 34 MTV anteilig entstandene Ansprüche auf Zahlung des 13. Monatsgehalts ein. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu den Voraussetzungen einer zulässigen echten Rückwirkung von Tarifverträgen lägen nicht vor, so dass der SanTV, soweit er den Anspruch auf Zahlung des anteiligen Weihnachtsgeldes für das Jahr 2001 entfallen lasse, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße. Hinsichtlich dieses Anspruchs genieße sie Vertrauensschutz. Dieser entfalle nicht bereits dadurch, dass sich die Beklagte seit längerem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Abgesehen davon, dass die Klägerin von diesen Schwierigkeiten keinerlei Kenntnis gehabt habe, könne das Vertrauen auf einen Anspruch auf Jahressonderzahlung nicht allgemein durch wirtschaftliche Schwierigkeiten erschüttert werden. Erforderlich sei eine konkrete Ankündigung der Kürzung oder Einstellung dieser Zahlung. Eine solche habe es jedoch von Seiten der Beklagten nicht gegeben. Erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des SanTV am 01.11.2001 habe mit einer entsprechenden Reduzierung gerechnet werden müssen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 789,02 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2001 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, mit der Regelung im SanTV hätten die Tarifvertragsparteien die an sich zum Ende des Monats November 2001 fällig gewordene Sonderzahlung ausgeschlossen. Entsprechend der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.04.2000 zur Auslegung der im Wesentlichen wortgleichen Bestimmung des Vorgängertarifvertrages sei in dem von § 34 MTV Kabine Nr. 7 gewährten 13. Monatsgehalt keine Sonderzahlung zu sehen, die ausschließlich die Entlohnung erbrachter Arbeitsleistung zum Gegenstand habe. Selbst wenn der Anspruch der Klägerin zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des SanTV bereits entstanden gewesen wäre, könne dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Klägerin habe nämlich mit einer entsprechenden Regelung rechnen müssen. So enthalte das Ergebnisprotokoll vom 28.08.2000 neben einer Reduzierung der Vergütung für die über mehrere Jahre laufende Sanierungsphase eine ganze Reihe von Tarifänderungen. Die dramatische Situation Ende Oktober 2001 habe auch der Klägerin nicht verborgen bleiben können. Sie sei darüber sowohl über die personalvertretungsrechtlichen Gremien wie auch über Veröffentlichungen in Fernsehen, Funk und Presse informiert gewesen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Beim 13. Monatsgehalt i. S. d. § 34 MTV Kabine Nr. 7 handele es sich um Entgelt im engeren Sinne. Der Anspruch hierauf sei pro rata temporis entstanden und lediglich in seiner Fälligkeit auf den Monat November bezogen. Ein rückwirkender Eingriff in den somit vor dem 01.11.2001 entstanden Teil scheide aus, weil die Beklagte nicht substanziiert dargelegt habe, dass die Klägerin bereits vor dem 01.11.2001 mit einer Neuregelung des 13. Monatsgehalts habe rechnen müssen. Gegen das ihr am 04.11.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 06.12.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 14.01.2003 begründet. Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 13.01.2003 (Bl. 95 ff. d. A.). Mit Urteil vom 06.02.2003 hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Anspruch auf das Weihnachtsgeld in dem Zeitpunkt, als der Sanierungstarifvertrag am 01.11.2001 unterzeichnet und in Kraft gesetzt wurde, noch nicht fällig gewesen sei. Da das Bundesarbeitsgericht ausweislich seiner Entscheidung vom 14.11.2001 die tarifliche Neuregelung eines Anspruchs vor dessen Fälligkeit nicht als eine rückwirkende Änderung ansehe (BAG vom 14.11.2001 10 AZR 698/00 = EZA § 4 TVG Tarifkonkurrenz Nr. 16), sei die mit dem SanTV vorgenommene Änderung keinen Einschränkungen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten unterworfen. Gegen die ihr nachteilige Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes hat die Klägerin am 18.03.2003 Revision eingelegt und Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Mit Urteil vom 22.10.2003 hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Zwar trügen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrages den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich, der nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt sei. Soweit aber das Landesarbeitsgericht meine, den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom 14.11.2001 und 17.05.2000 (10 AZR 698/00 = EZA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 4 AZR 216/99 = BAGE 94, 349) den Rechtssatz entnehmen zu können, solange ein Anspruch noch fällig geworden sei, könne von einem wohl erworbenen Recht nicht gesprochen werden, gehe es fehl. Für die Frage, ob ein Tarifvertrag rückwirkend und abändernd in einen tariflichen Anspruch eingreife, sei auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen. Bereits von diesem Zeitpunkt an habe der Arbeitnehmer nicht nur lediglich eine Anwartschaft, sondern einen Rechtsanspruch erworben, auf dessen Erhalt er im Grundsatz vertrauen und über den er gegebenenfalls auch verfügen könne. Eine rückwirkende Abänderung des Anspruchs der Klägerin durch den SanTV läge damit vor, soweit dieser Anspruch bereits vor dem 01.11.2001 entstanden sei. Ob und wie lange der Klägerin gegenüber dieser Rückwirkung Vertrauensschutz zustehe, könne der Senat auf der Basis der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes sei das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm unabhängig davon, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gelte oder ob dessen Anwendung in seiner jeweiligen Fassung vertraglich vereinbart sei, dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung hätten rechnen müssen. Dabei habe der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den zugrundeliegenden Umständen habe. Entscheidend und ausreichend sei vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise, hier also des Kabinenpersonals. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass die bloße Kenntnis von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens das Vertrauen der Tarifunterworfenen in das Fortbestehen tariflicher Ansprüche noch nicht entscheidend erschüttern könne, weil wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf unterschiedliche Art und Weise begegnet werden könne, ohne dass gerade rückwirkende Änderungen von Tarifnormen mit Eingriffen in wohlerworbene Rechte befürchtet werden müssten. Demgegenüber wäre aber mit einer Bekanntgabe des Ergebnisprotokolls vom 28.08.2000 das Vertrauen, § 34 MTV werde nicht erneut und rückwirkend zulasten der betroffenen Arbeitnehmer korrigiert werden, zerstört. Dies folge bereits aus dem in der Präambel enthaltenen Vorbehalt der erfolgreichen Umsetzung des Sanierungskonzepts und werde verstärkt durch die Ziffern 9 und 10 dieses Protokolls. Das Landesarbeitsgericht müsse nun entsprechende Feststellungen dazu nachholen, ob und wann dieses Protokoll dem Kabinenpersonal bekannt geworden sei oder sonstige Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen hätten entfallen lassen. In Ansehung dieses Urteils trägt die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.02.2004 ergänzend zur Historie und zu den Hintergründen vor, die zunächst zum Abschluss des MTV Kabine Nr. 7 und dann des SanTV vom 01.11.2001 geführt haben. Sie behauptet: So, wie man das Bodenpersonal über die Ergebnisse der Tarifvertragsverhandlungen informiert habe, sei auch den Mitarbeitern des Bordpersonals mit Schreiben vom 22.12.2000 das Ergebnisprotokoll vom 28.08.2000 überreicht worden. Dieses nicht mehr auffindbare Schreiben sei an die Mitglieder des Bordpersonals per Intranet und über deren Postfächer verteilt worden. Darüber hinaus seien spätestens seit Anfang Juli 2001 der fragliche MTV Kabine Nr. 7 vom 02.07.2001 und die diesem Manteltarifvertrag als Anlage beigefügten Ergebnisprotokolle, insbesondere das Ergebnisprotokoll vom 28.08.2000, in das Intranet eingestellt gewesen. Die Möglichkeit, sich über das Intranet über die dort eingestellten Tarifverträge und die dort eingestellten Ergebnisprotokolle zu unterrichten, hätten sämtliche Mitarbeiter des Bordpersonals schon ab Anfang August 1999 gehabt. Um allen Mitgliedern des fliegenden Personals, also auch denjenigen, die über keinen eigenen PC mit Internetanschluss verfügten, Zugang zum Intranet zu verschaffen, seien Anfang August 1999 in E. zwei PC s aufgestellt und dem fliegenden Personal zur unentgeltlichen Benutzung zur Verfügung gestellt worden. Die Beklagte beantragt, die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bestreitet die Behauptungen der Beklagten zur Bekanntgabe des Ergebnisprotokolls vom 28.08.2000. Dieses Protokoll sei weder über die Fächer des fliegenden Personals verteilt noch seinerzeit im Intranet veröffentlicht worden. Dort seien sie erst ab dem 28.02.2003 verfügbar gewesen. Im Übrigen hätten bei weitem nicht alle Mitarbeiter des fliegenden Personals die Möglichkeit gehabt, auf das Intranet zuzugreifen. Die von Beklagtenseite genannten zwei PC s hätte im sogenannten Cockpit-Breefing-Raum der Station E. gestanden. Dieser Raum werde von dem in E. stationierten Cockpit-Personal zur Vorbereitung auf den jeweils konkret anstehenden Flugeinsatz genutzt, nicht aber vom Kabinenpersonal. Für das gesamte Flugpersonal sei erst im Jahre 2001 in E. im Check-In-Raum eine PC-Lösung installiert worden. Insoweit sei ein Zugriff auf das Intranet zwar möglich gewesen. Es sei jedoch zu beachten, dass dort vor dem 28.02.2003 die umstrittenen Tarifverträge bzw. das umstrittene Ergebnisprotokoll nicht veröffentlicht gewesen seien. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten zur Bekanntgabe des Ergebnisprotokolls vom 28.08.2000. Wegen der genauen Inhalte der Beweisbeschlüsse sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.04.2004 (Bl. 381 ff. d. A.) und 25.06.2004 (Bl. 417 ff. d. A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhalts sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassung der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf den Akteninhalt, insbesondere die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft im Sinne des § 64 Abs. 1, 2 ArbGG. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatsgehalts (Weihnachtsgeldes) für die Zeit von Juli 2001 bis einschließlich Oktober 2001 aus § 34 MTV Kabine Nr. 7. 1. Bei dem Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld aus § 34 MTV Kabine Nr. 7 handelt es sich um eine pro rata temporis entstehende Sonderzahlung. Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22.10.2003 erkannt (10 AZR 152/03). An diese rechtliche Beurteilung des Bundesarbeitsgerichts ist das Landesarbeitsgericht gebunden, da die Aufhebung seines vorangegangenen Urteils hierauf beruht (vgl. zu Bindungswirkung Germelmann/ Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 4. Aufl., § 75 Rdn. 41). 2. Der damit zeitanteilig jeweils mit Ablauf der Monate Juli 2001 bis einschließlich Oktober 2001 aus § 34 MTV Kabine Nr. 7 entstandene Anspruch (vgl. BAG vom 22.10.2003 10 AZR 152/03) ist durch den zum 01.11.2001 in Kraft getretenen SanTV rückwirkend beseitigt worden. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch eine rückwirkende Beseitigung tarifvertraglich bereits entstandener Ansprüche grundsätzlich möglich. Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zu rückwirkenden Änderungen ist nur durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Danach ist das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen. Maßgebend sind dabei die Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Es kommt nicht darauf an, dass der einzelne Tarifunterworfene positiv Kenntnis von den zugrunde liegenden Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise, hier also des Kabinenpersonals (BAG vom 22.10.2003 10 AZR 152/03 -). b. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen der rückwirkenden Beseitigung des Anspruchs der Klägerin durch den SanTV nicht entgegen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Kabinenpersonal nach den ihm bekannten Gesamtumständen seit Mitte des Jahres 2000 bis Ende Oktober 2001 nicht darauf vertrauen konnte, § 34 MTV Kabine Nr. 7 werde nicht erneut und rückwirkend zu ihren Lasten geändert. aa. Die Kammer ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme allerdings nicht davon überzeugt, dass das Ergebnisprotokoll vom 28.08.2000 dem Kabinenpersonal - wie von der Beklagten behauptet - schon Ende 2000, spätestens jedoch Anfang Juli 2001 bekannt war. (1) Es ist nicht bewiesen, dass das Ergebnisprotokoll als Anlage zu einem Schreiben im Dezember 2000 über die Fächer des fliegenden Personals verteilt wurde. Die hierzu vernommene Zeugin J. konnte sich zwar erinnern, im September 2000 eine Mitarbeiterinformation über die Neuregelungen des MTV und VTV bei der Druckerei in Auftrag gegeben zu haben. Nicht einmal zu dieser Mitarbeiterinformation, die ohnehin weder mit dem MTV Kabine Nr. 7 noch mit dem Ergebnisprotokoll vom 28.08.2000 gleichgesetzt werden kann, konnte die Zeugin bekunden, dass sie tatsächlich in die Fächer des fliegenden Personals verteilt wurde. Bezüglich einer gesonderten Verteilung des Ergebnisprotokolls vom 28.08.2000 im Dezember reduzierten sich die Bekundungen der Zeugin ebenfalls nur auf Vermutungen. Sie konnte weder bestätigen, dass es tatsächlich im Dezember für das fliegende Personal ein Schreiben gegeben hat, dass dem an das Bodenpersonal gerichteten Schreiben entsprach, noch hatte sie Erinnerungen dazu, ob einem solchen Schreiben tatsächlich das Ergebnisprotokoll beigefügt war. Die Aussage des ebenfalls vernommenen Zeugen Dr. J. ist zu diesem Thema schon deshalb unergiebig, weil er erst ab März 2001 seine Tätigkeit im Bereich Personal aufgenommen hatte und demgemäß zu den Geschehnissen Ende 2000 nichts bekunden konnte. (2) Es ist auch nicht bewiesen, dass die Mitarbeiter des fliegenden Personals über das Intranet Zugriff auf das Ergebnisprotokoll - sei es auch nur als Anlage zum MTV Kabine Nr. 7 - nehmen konnten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den Mitarbeitern des fliegenden Personals überhaupt in einem hinreichenden Maß die Möglichkeit zur Verfügung stand, über das Intranet von den dort eingestellten Informationen Kenntnis zu nehmen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht schon nicht fest, dass der MTV Kabine Nr. 7 und insbesondere als Anlage dazu das Ergebnisprotokoll vom 28.08.2000 überhaupt vor Ende Oktober 2001 in das Intranet eingestellt waren. Die Zeugin J. hat lediglich bekundet, am 15. September per E-Mail den dafür zuständigen Zeugen U. gebeten zu haben, eine Mitarbeiterinformation in das sog. Crew-Forum einzustellen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei wiederum nur um eine Mitarbeiterinformation handelt, die nicht mit dem Ergebnisprotokoll gleichgesetzt werden kann, konnte die Zeugin nicht definitiv bestätigen, dass ihrer Bitte auch entsprochen worden war. Zu der Frage, ob sie die Mitarbeiterinformation je selbst im Intranet gesehen hat, konnte die Zeugin ebenfalls nichts sagen. Auch der Zeuge Dr. J. konnte lediglich bekunden, in Zusammenhang mit der Veröffentlichung des MTV Kabine Nr. 7 Anfang Juli 2001 die Weisung gegeben zu haben, den MTV mitsamt dem als Anlage dazugehörigen Ergebnisprotokoll vom 28.08.2000 ins Intranet einzustellen. Auch er hat sich nicht davon überzeugt, ob seine Weisung auch umgesetzt wurde. Selbst der für die Einstellung von Informationen in das Intranet zuständige Zeuge U. konnte nicht bestätigen, den MTV Kabine Nr. 7 oder das Ergebnisprotokoll vom 28.08.2000 dort eingestellt zu haben. Demgegenüber ergeben sich aus der Aussage der von Klägerseite benannten Zeugin N. gewichtige Hinweise darauf, dass jedenfalls zur damaligen Zeit weder der MTV Kabine Nr. 7 noch das Ergebnisprotokoll in Crew-Forum oder Intranet zu finden waren. Die Kammer misst der Aussage dieser Zeugin eine hohe Überzeugungskraft bei, weil diese Zeugin die einzige war, die ihre Aussage in einen konkreten Sachzusammenhang zu dem in Rede stehenden MTV Kabine Nr. 7 stellen konnte. Nach ihrer glaubhaften Bekundung hatte sie nämlich aus speziellem Anlass konkret nach diesem Tarifvertrag vergeblich im sog. Crew-Forum bzw. Intranet gesucht. Zudem konnte die Zeugin berichten, dass sie wie auch andere Mitarbeiter der Beklagten sich dadurch behelfen mussten, dass sie den Vorgängertarifvertrag MTV Kabine Nr. 6 mittels eingefügter Zettel auf den Stand des MTV Kabine Nr. 7 brachten, weil ihnen dieser nicht vorlag. Eines solchen Behelfs hätte es nicht bedurft, wenn der MTV Kabine Nr. 7 auf einfache Weise aus dem Crew-Forum oder Intranet hätte ausgedruckt werden können. bb. Trotz dieses negativen Ergebnisses zur Bekanntgabe des Ergebnisprotokolls vom 28.08.200 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass spätestens im Juli 2001 aufgrund sonstiger Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der beteiligten Kreise in der Gestalt des Kabinenpersonals nicht mehr bestehen konnte. Es kann und muss nämlich davon ausgegangen werden, dass dieser Mitarbeitergruppe nicht nur der maßgebliche Inhalt des Tarifabschlusses, sondern insbesondere auch die in dem fraglichen Ergebnisprotokoll niedergelegten Vorbehalte bekannt waren, auf die das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 22.10.2003 seine Wertung gestützt hat, das Kabinenpersonal habe nicht darauf vertrauen können, § 34 MTV werde nicht erneut und rückwirkend zu seinen Lasten korrigiert. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist das nach dem unstreitigen Sachverhalt an die gesamte Mitarbeiterschaft verteilte, von der Geschäftsführung der Beklagten und dem Verhandlungsführer der Gewerkschaft DAG gemeinsam unterzeichnete Schreiben vom 06.07.2000 unter Einschluss der ihm beigefügten Informationsblätter. Dabei ist konkret für die hier zu entscheidende Frage der Übersicht Sanierungstarifverhandlungen, Allgemeine Regelungen entscheidendes Gewicht beizumessen. Zwar enthält diese Übersicht nicht den im Ergebnisprotokoll vom 28.08.2000 vorangestellten Vorbehalt der erfolgreichen Umsetzung des Sanierungskonzepts. Das fällt jedoch nicht erheblich ins Gewicht, weil dieser Vorbehalt nach Einschätzung der Kammer nicht zugunsten des Arbeitgebers (im Hinblick auf weitere Änderungen), sondern vielmehr zugunsten der beteiligten Gewerkschaften und damit der Arbeitnehmerschaft (im Hinblick auf die Möglichkeit der Kündigung der im Tarifvertrag enthaltenen Zugeständnisse) in das Protokoll aufgenommen wurde. Dass sämtliche Ergebnisse der Sanierungsverhandlungen aus dem Blickwinkel der Gewerkschaften unter diesem Vorbehalt standen, dokumentiert sich deutlich in der vom Bundesvorstand der Gewerkschaft DAG herausgegebenen Tarifinformation M. Bord vom 30.06.2000, wenn hervorgehoben wird, dass bei Verstößen der M. alle Bordtarifverträge sofort gekündigt werden könnten. Von diesem unmaßgeblichen Unterschied abgesehen, informiert die Übersicht in knapper, aber um so akzentuierterer Form über die selben Aspekte, denen das Bundesarbeitsgericht bei seiner Auseinandersetzung mit dem Ergebnisprotokoll vom 28.08.2000 Bedeutung beigemessen hat. Entscheidend im Hinblick auf die Frage, ob die Mitarbeiter des Kabinenpersonals darauf vertrauen durften, dass § 34 MTV Kabine Nr. 7 nicht weiter geändert werden würde, sind dabei die mit dem vom Bundesarbeitsgericht zitierten Ziffer 9 und 10 des Ergebnisprotokolls übereinstimmenden Aussagen in den Absätzen 2 und 3 des Informationsblattes. Ebenso wie später das Ergebnisprotokoll, informiert auch schon das Informationsblatt darüber, dass von den Tarifkommissionen ein Sanierungsausschuss gebildet werde, der turnusmäßig über den Sanierungsfortschritt unterrichtet und über Veränderungen beraten werde. Dies bedeutet nichts anderes als die Ankündigung, in Reaktion auf die Entwicklung des Sanierungsprozesses gegebenenfalls weitere Vereinbarungen treffen zu wollen. Es liegt in der Natur der Sache, dass Gegenstand und Ergebnisse solcher Verhandlungen zwischen Tarifvertragsparteien ggf. weitere Änderungen des bestehenden Tarifvertragswerkes sein würden. Dass solche Tarifvertragsänderungen insbesondere auch Entgeltfragen betreffen würden, ergibt sich nicht nur aus dem wirtschaftlichen Kontext, sondern ganz konkret auch aus Absatz 3 des Informationsblattes. Dort ist angekündigt, dass für die Bereiche Kabine und Cockpit ein Benchmarking der Arbeits- und Gehaltsbedingungen durchgeführt werden solle. Unter Benchmarking versteht die Kammer in Anlehnung an die Erörterung des Begriffes in der letzten mündlichen Verhandlung eine vergleichende Überprüfung der Arbeits- und Gehaltsbedingungen im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten mit ihren Mitbewerbern am Markt. Über diesen Inhalt des Informationsblattes hinaus kann eine lebensnahe Einschätzung des Informationsstandes der beteiligten Kreise auch nicht außer Acht lassen, dass der Bundesvorstand der Gewerkschaft DAG in der Tarifinformation M. Bord bereits im Juni 2000 mitgeteilt hatte, der vollständige Text des Ergebnisprotokolls sei bei den Mitgliedern der Tarifkommission erhältlich. Die Existenz dieser zusätzlichen, der Arbeitnehmerschaft noch näher stehenden Informationsquelle gibt Anlass, den tatsächlichen Informationsstand der beteiligten Kreise im Zweifel eher noch höher, sicherlich aber nicht geringer einzuschätzen, als es nach dem gerichtlich verwertbaren Sachverhalt gesichert erscheint. Bei dieser Sachlage konnte es nach Überzeugung der Kammer seit Mitte des Jahres 2000 ein Vertrauen der betroffenen Kreise, dass der eine spezielle Entgeltkomponente regelnde § 34 MTV Kabine Nr. 7 nicht erneut und rückwirkend geändert werden würde, nicht mehr geben. Im Gegenteil: Die Arbeitnehmer der mitten in der Sanierungsphase befindlichen Beklagten mussten aufgrund der oben erörterten Ankündigungen davon ausgehen, dass der Sanierungsausschuss weitere Entscheidungen treffen würde, deren positive oder negative Tendenz zwangsläufig erst nach einer gewissen Beobachtungsphase würde abzuschätzen sein. Dass es bis Oktober 2001 in diesem Sinne zu nachhaltig positiven Aussagen des Sanierungsausschusses gekommen wäre, die Anlass für ein Wiedererstarken des Vertrauens in die Beständigkeit des tariflichen Entgeltgefüges gegeben hätten, lässt sich dem Sachverhalt unter Einbeziehung des Sachvortrages der Klägerin nicht entnehmen. Das Schreiben der Beklagten vom 1.10.2001, wonach die finanziellen Probleme der T.-Gruppe die Beklagte derzeit nicht beträfen, war jedenfalls nicht geeignet, das bereits zuvor erschütterte Vertrauen in den Fortbestand des § 34 MTV Kabine Nr. 7 wieder herzustellen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Sie umfasst sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision. IV. Für eine erneute Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht bestand keine Handhabe. Die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Grundsätzliche Bedeutung gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann dem Rechtsstreit ebenso wenig beigemessen werden. Dies würde voraussetzen, dass die Entscheidung von einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage abhängt, und diese Klärung entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. BAG vom 05.12.1979 4 AZN 41/79 = EZA § 72 a ArbGG 1979 Nr. 4). Von einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist die Entscheidung des vorliegenden Falls jedoch nicht abhängig. Die Entscheidung beruht vielmehr allein auf den Bewertungen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. V. RECHTSMITTELBELEHRUNG Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von der Klägerin selbständig durch Beschwerde bei dem Bundesarbeitsgericht angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen. Mailänder Märzke Jait