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Beschluss

7 Ta 3/02 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2002:0128.7TA3.02.00
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Leitsätze

Haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, so gelten auch die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts angefallenen Mehrkosten als gegeneinander aufgehoben. Wegen der Auslegungsregel des § 98 ZPO ist eine gerichtliche Kostenentscheidung über diese Kosten nicht zulässig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.12.2001 abge-

ändert und der Antrag des Beklagten vom 30.11.2001 auf eine

gerichtliche Kostengrundentscheidung über die durch die An-

rufung des unzuständigen Landgerichts Mönchengladbach ent-

standenen Kosten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschwerdewert: 2.485,00 DM.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haben die Parteien in dem Vergleich keine Kostenregelung getroffen, so gelten auch die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts angefallenen Mehrkosten als gegeneinander aufgehoben. Wegen der Auslegungsregel des § 98 ZPO ist eine gerichtliche Kostenentscheidung über diese Kosten nicht zulässig. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.12.2001 abge- ändert und der Antrag des Beklagten vom 30.11.2001 auf eine gerichtliche Kostengrundentscheidung über die durch die An- rufung des unzuständigen Landgerichts Mönchengladbach ent- standenen Kosten zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Beschwerdewert: 2.485,00 DM. Gründe: A. Nach Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht Mönchengladbach an das Arbeitsgericht Mönchengladbach schlossen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich. Dieser Vergleich enthielt keine Kosten- regelung. In dem angefochtenen Beschluss hat das Arbeitsgericht auf den Antrag des Beklagten dem Kläger die vor dem unzuständigen Landgericht entstandenen Kosten auferlegt. B. Die unzulässige Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts (dazu s. unten) unterliegt der Anfechtung (Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., § 99 Rdn. 4 und 19). Hier ist die sofortige Beschwerde das statt- hafte Rechtsmittel (§§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog; siehe auch: OLG Köln Rpfleger 1987, 429). Die auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Für eine Kostengrundentscheidung über die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Mönchengladbach entstanden sind, war kein Raum, da die Kostenverteilung sich umfassend aus dem geschlossenen Vergleich ergibt (vgl. hierzu und im folgenden: Beschwerdekammer in: EzA § 98 ZPO Nr. 1). Nach § 98 Satz 1 und 2 ZPO gelten die Kosten eines Vergleichs und des zu- grundeliegenden Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben, wenn die Parteien, wie hier, keine andere Bestimmung getroffen haben. Dass die Kosten als gegeneinander aufgehoben gelten, bedeutet, dass die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last fallen (siehe § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und dass die außergerichtlichen Kosten jede Partei selbst trägt (Baumbach-Hartmann, a.a.O., § 92 Rdn. 40, § 98 Rdn. 1). Zu den Kosten des Rechtsstreits zählen - gänzlich unbestritten (vgl. statt aller: Beschwerdekammer a.a.O.; OLG Köln JurBüro 1975, 234; Schmidt NJW 1975, 984) - auch die Kosten ,die durch die zunächst erfolgte Anrufung des unzu- ständigen Gerichts entstanden sind. Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz in diesem Fall bezüglich der Kosten von einem einheitlichen Verfahren ausgeht (§ 17 b Abs. 2 S. 1 GVG; dto. § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dafür, dass für den Vergleich der Begriff der "Kosten des Rechtsstreits" einen grundsätzlich an-deren Inhalt haben sollte, ist kein Grund erkennbar. Richtig ist allerdings, dass, da der Parteiwille vorgeht ("wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben"), eine Auslegung des Vergleichs ergeben kann, dass die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten von der in dem Vergleich getroffenen Kostenregelung ausgenommen werden sollen und diese Kosten von der klagenden Partei getragen werden sollen. Aber abgesehen davon, dass es auch in diesem Fall keiner gerichtlichen Kosten- grundentscheidung bedurfte - die Auslegung des Vergleichs wäre im Kosten-festsetzungsverfahren vorzunehmen -, bedarf es für eine solche Auslegung zusätzlicher Anhaltspunkte. Keinesfalls ist es rechtlich zutreffend, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten mangels gegen- teiliger Anhaltspunkte generell von einer in einem Vergleich getroffenen Kosten- regelung auszunehmen und es als stillschweigend vereinbart anzusehen, dass diese Kosten von der klagenden Partei zu tragen sind (Beschwerdekammer a.a.O.; OLG Köln, JurBüro 1975, 234; OLG Frankfurt Rpfleger 1988, 78; OLG Karlsruhe MDR 1988, 1063; OLG Düsseldorf MDR 1999, 568; a.A. zu Unrecht: OLG Bremen JurBüro 1987, 285; OLG Köln Rpfleger 1987, 430; OLG Zwei- brücken, MDR 1996, 971). Jedenfalls in dem hier vorliegenden Fall einer unter- lassenen ausdrücklichen Kostenregelung in dem Vergleich sind die Dinge in rechtlicher Hinsicht klar. Hier der klagenden Partei die Kosten aufzuerlegen, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind, ließe sich mit der Systematik des Gesetzes nicht in Einklang bringen. Die Auslegungs-regelung des § 98 ist eindeutig (Beschwerdekammer a.a.O.; OLG Köln, JurBüro 1975, 236). Aus demselben Grund kann es nicht richtig sein, die Kostentra- gungspflicht der klagenden Partei bezüglich der durch die Anrufung des un- zuständigen Gerichts entstandenen Kosten, wie es der Beklagte will, jeweils als Geschäftsgrundlage des Vergleichs anzusehen. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall für die von der Beklagten vorge- nommene Auslegung des Vergleichs sprechen könnten, werden von der Beklagten nicht vorgetragen, sind auch sonst wie nicht ersichtlich. Das Ergebnis kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch keineswegs als unbillig angesehen werden. Der Beklagte hatte es schließlich in der Hand, in dem Vergleich eine entsprechende Kostenübernahme durch den Kläger zu vereinbaren. Sollte er hingegen die Folgen der getroffenen Kostenregelung nicht gekannt haben, so ist ebenfalls nicht unbillig, ihn die Konsequenzen tragen zu lassen (so schon Beschwerdekammer a.a.O.). Die Frage, ob bei einer im Urteil übersehenen Kostenentscheidung nach § 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG (§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO) im späteren Kostenfestsetzungs- verfahren noch geprüft werden darf, ob die Mehrkosten notwendig i.S. von § 91 ZPO waren (siehe hierzu: Baumbach/Hartmann, a.a.O., Rdn. 58 und 59 mit Rechtsprechungsnachweisen), stellt sich bei einem Vergleich mit der Kostentragung des § 98 ZPO nicht (vgl. Beschwerdekammer a.a.O. und OLG Köln JurBüro 1975, 234, 236). Steht somit der abgeschlossene Vergleich der von dem Beklagten erstrebten Kostenregelung entgegen, so war auf die Beschwerde des Klägers hin der angefochtene Beschluss abzuändern und der Antrag des Beklagten zurück-zuweisen. Die Kostentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG a.F. gez. Dr. Rummel