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Urteil

15 Sa 959/01

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2001:1115.15SA959.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 03.05.2001 - 5 Ca 1472/00 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu Ziffer 1 und 2 des Urteils wie folgt lautet:Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, 1. der Klägerin seit dem 01.01.1998 rückwirkend eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT/VKA zu zahlen. 2. den nachzuzahlenden Betrag mit 4 % seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. 2.Die Revision wird nicht zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin, deren Arbeitsvertrag sich aufgrund Organisationszugehörigkeit und einzelvertraglicher Vereinbarung nach dem Bundesangestelltentarifvertrag in der für den Bereich der Vereinbarung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils gültigen Fassung richtet. 3 Die am 07.07.1996 geborene Klägerin studierte von 1981 bis 1988 an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal - Sozialwissenschaften und legte am 24.02.1988 die Diplomprüfung II im integrierten Studiengang Sozialwissenschaften ab. Ihr wurde der akademische Grad der Diplom-Sozialwissenschaftlerin verliehen. 4 Mit Wirkung ab 01.03.1993 wurde die Klägerin bei der Beklagten als Jugendhilfeplanerin tätig und gemäß dem Arbeitsvertrag in die VergGr. IV a der Anlage I a/I b/III BAT eingruppiert. 5 Mit Schreiben vom 13.06.1998 begehrte die Klägerin die Eingruppierung in die VergGr. II Fallgr. 1 a des Tarifvertrages vom 24.06.1975 für den Allgemeinen Verwaltungsdienst. Mit Schreiben vom 13.09.1999 lehnte die Beklagte den Höhergruppierungsantrag ab. 6 Nach einer Arbeitsplatzbeschreibung vom 24.06.1999 wird die Aufgabenstellung für den Arbeitsplatz "Jugendhilfeplanung" wie folgt angegeben: 7 - Jugendhilfeplanung gem. § 80 KJHG 8 - Bestandserhebung 9 - Bedarfsermittlung 10 - Strategien und Ziele entwickeln 11 - Begleitung und Überprüfung der Maßnahmen 12 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen 13 Ständige Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Steuerungsdienst (Stadtentwicklung) und Fachdienst Planung und Mobilität, Natur und Umwelt 14 Wahrnehmung der Interessen von Kindern, Jugendlichen, jungen Menschen und ihren Familien 15 Mitwirkung in themenspezifischen Projekten im Fachdienst 16 Als erforderliche Ausbildung ist unter Ziffer 9.1 angegeben: 17 Fachhochschulstudium (Sozialarbeit/Sozialpädagogik mit Zusatzqualifikation)/Diplom-Sozialwissenschaftler/in. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Arbeitsplatzbeschreibung wird auf Bl. 90-96 d.A. Bezug genommen. 19 Die Klägerin hat Arbeitsaufzeichnungen für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2000 eingereicht und vorgetragen, sie verrichte als Jugendhilfeplanerin Tätigkeiten, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium als Basis der Tätigkeit voraussetzten, da es zu den Aufgaben der Jugendhilfeplanung gehöre, den Bestand an Einrichtungen und Dienststellen festzustellen, den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personen/Sorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorgaben rechtzeitig und ausreichend zu planen. Dabei sei Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden könne. Die Einrichtungen und Dienste müssten so geplant werden, dass insbesondere ein möglichst wirksames, vielfältiges und ein aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet sei. 20 Um den Bedarf erheben zu können, führe sie typisch wissenschaftliche Tätigkeiten aus, insbesondere Strukturanalysen, Prognosen und Modellberechnungen von allgemeiner Bedeutung für die Entwicklung einer Stadt. Die subjektive Wahrnehmung eines Sachverhaltes sei durch eine wissenschaftlich anerkannte Methode zu objektivieren. 21 Die Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung, die zunächst die eigene Entwicklung einer Methode erfordere, sei über das übliche Maß hinausgehende wissenschaftliche Tätigkeit. Dies gelte auch für das Infragestellen bisheriger Methoden, wenn in der Planung erkennbar werde, dass eine Anpassung an die geänderten Gegebenheiten notwendig sei. 22 Die Klägerin hat beantragt, 23 1.festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin ab dem 01.01.1998 nach der VergGr. II des BAT einzugruppieren und zu vergüten hat, 24 2.die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 01.01.1999 nach der VergGr. II des BAT zu vergüten und den Nachzahlungsbetrag mit 4 % zu verzinsen. 25 Die Beklagte hat beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Tätigkeiten der Jugendhilfeplanung seien nach dem Tarifvertrag für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst in der Fassung vom 24.04.1991 (TV SED), und zwar im Falle der Klägerin nach VergGr. IV a Fallgr. 15/III Fallgr. 7 zu bewerten. Zur Erledigung ihrer Aufgaben werde von der Klägerin keine wissenschaftliche Tätigkeit erwartet. Ihre Aufgaben stellten sich als Tätigkeiten eines Sozialarbeiters dar. 28 Mit Urteil vom 03.05.2001, auf das im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Solingen der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der Jugendhilfeplanung um eine Verwaltungstätigkeit und nicht um eine pädagogische Arbeit oder Sozialarbeit vor Ort handele und auch nicht mit der Tätigkeit eines Jugendpflegers vergleichbar sei. Für mehr als 50 % der von ihr ausgeübten Tätigkeit benötige die Klägerin die durch ihr wissenschaftliches Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse. Das gelte insbesondere für die Analysen zur Struktur der Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe und Prognosen im Bereich der Bedarfserhebung, die Entwicklung und Erstellung von planungsrelevanten Erhebungsinstrumenten, Dokumentation der Planungsprozesse, Initiierung und Organisation der internen, externen themenorientierten, stadtteilorientierten Planung, Leitung, Koordination und fachlichen Beratung der Planungsgruppen. 29 Das Urteil ist der Beklagten am 25.06.2001 zugestellt worden. Mit der am 24.07.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 17.08.2001 begründeten Berufung hat die Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin habe ihre Tätigkeit nicht schlüssig dargelegt. Auch sei die Ansicht des Gerichts, die Tätigkeit der Klägerin sei nicht nach dem TV SED zu bewerten, unzutreffend. Die Tätigkeit der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst enthielten immer auch Verwaltungstätigkeiten, wie beispielsweise bei der Tätigkeit von sogenannten Behördenbetreuern. Der Stellenbesetzung sei eine Ausschreibung vorausgegangen, nach der die Beklagte eine/n Jugendhilfeplaner/in mit der vorrangigen Aufgabe der Fortschreibung des Kindertagesstätten- und Entwicklung des Jugendfreizeitenbedarfsplanes gesucht habe. Die Bewerber hätten über ein abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit oder der Sozialpädagogik verfügen sollen, wobei zum Bewerberkreis auch Diplom-Verwaltungswirte oder Diplom-Sozialwissenschaftler gehören konnten. Dass die Stelle mit der Klägerin, die über einen Hochschulabschluss der Sozialwissenschaften verfüge, besetzt worden sei, bedeute lediglich, dass einer überqualifizierten Bewerberin die Stelle übertragen worden sei. Grundlage für die Stellenbewertung sei die Arbeitsplatzbeschreibung und Geschäftsverteilung vom 24.06.1999 gewesen. Sie gehe davon aus, dass die zu erzielenden Arbeitsergebnisse von einem Fachhochschulabsolventen der Sozialarbeit/Sozialpädagogik erreicht werden können. Weder das Anforderungsprofil der Stelle gemäß Ausschreibung noch die Geschäftsverteilung sähen für die Erreichung der Arbeitsziele Kenntnisse und Fähigkeiten aus einem Hochschulstudium der Sozialwissenschaften vor. Sollte die Arbeitsplatzinhaberin solche Tätigkeiten ausüben, seien ihr diese nicht nach § 22 BAT übertragen und daher für die Eingruppierung unerheblich. 30 Die Beklagte beantragt, 31 das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 03.05.2001 - 5 Ca 1472/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 32 Die Klägerin beantragt, 33 die Berufung der Gegenseite vom 24.07.2000 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 03.05.2001 - 5 Ca 1472/00 - kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihre Anträge lauten: 34 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, 35 1. der Klägerin seit dem 01.01.1998 rückwirkend eine Vergütung 36 nach VergGr. II BAT/VKA zu zahlen. 37 2. den nachzuzahlenden Betrag mit 4 % seit Rechtshängigkeit zu 38 verzinsen. 39 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt ergänzend vor, dass ihre gesamte Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten sei. Alle einzelnen Aufgaben, die in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 24.06.1999 aufgelistet worden seien, dienten der Jugendhilfeplanung der Stadt Solingen. Jugendhilfeplanung als Pflichtauf-gabe der Gemeinden solle gewährleisten, dass Angebote und Leistungen der kommunalen Jugendhilfe bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Sie seien somit das zentrale Steuerungsinstrument der Jugendhilfe nach dem KJHG. Die ihr übertragene Aufgabe habe Funktionscharakter. Der Sinn der Zusammenarbeit der Planungsbeteiligten würde bei Aufteilung in eigenständige Arbeitsvorgänge nicht erfasst. Die Planungsbeteiligten sollten ihre Fachkompetenz, ihre Möglichkeiten einbringen. Arbeitsergebnis sei nicht die Zusammenarbeit als Selbstzweck, sondern um letztlich die Jugendhilfeplanung der Stadt Solingen festzulegen. Auch gebe es an wiederkehrenden Aufgaben mit sich wiederholenden Abläufen ähnlicher Art eigentlich nur eine einzige Aufgabe, nämlich die Fortschreibung der Statistik der Kindertagesstättenbedarfsplanung. Alle anderen Aufgaben variierten je nach Aufgabenstellung und in dem sich anbietenden Weg zur Erarbeitung. Ein festes Endergebnis oder Abarbeitung einer Aufgabe im eigentlichen Sinne gebe es nicht. 40 Sie erfülle weder die subjektiven noch die objektiven Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach dem Tarifvertrag SED, da sie mit einer ausschließlich planerischen Arbeit beschäftigt sei. Sie sei mittelbar dem Stadtdienstleiter, der nach A 15 besoldet werde, unterstellt. Als Teil der allgemeinen Verwaltung sei sie deshalb nach dem allgemeinen Teil der Vergütungsordnung des BAT zu vergüten. 41 Die in ihrem Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten benötige sie, um ihre arbeitsvertragliche Aufgabe der Jugendhilfeplanung auszuüben. Prüfungsfächer ihres Studiums seien gewesen: 42 allgemeine Soziologie, 43 spezielle Soziologie in Verbindung mit empirischer Sozialforschung: 44 Soziologie der öffentlichen und privaten Verwaltung 45 Sozialpsychologie 46 Wissenschaftstheorie der Sozialwissenschaft 47 Rechtswissenschaft 48 Im Vordiplom seien folgende Fächer geprüft worden: 49 Statistik mit statistischen und empirischen Methoden 50 Sozialforschung 51 Soziologie 52 Soziologie der öffentlichen und privaten Verwaltung 53 Sozialpsychologie 54 Recht 55 Sozialhilfe 56 Allgemeines Verwaltungsrecht 57 Statistische Kenntnisse benötige sie, um Daten zu erheben und auszuwerten. So habe sie eine Befragung bei Familien, Jugendlichen, Familienbildungswerken, Bürgern, freien Trägern, öffentlichen Trägern durchgeführt. Ihre Aufgabe sei die Erarbeitung einer präzisen Fragestellung und darauf aufbauend die Entwicklung eines Fragebogens. Auf die präzise Fragestellung sei besonders Wert zu legen, damit die Problemkreise überhaupt ausgeleuchtet werden können. 58 Das Fach Sozialpsychologie habe sie befähigt, große Gruppen im Blick zu haben, deren Verhalten zu beschreiben und zu erkennen, welche Frage an welche Gruppe gestellt werden muss, um verlässliche Antworten auf den Problemkreis zu erhalten. So sei bei der Fragestellung beispielsweise zu berücksichtigen, dass das Gruppenverhalten auch die Antwort prägen könne. Planungsgrundlage sei nicht allein die Befragung der oben genannten Gruppen. Ebenso gut könne eine Aktenanalyse unter einer bestimmten Fragestellung der richtige Weg sein oder das Zusammenführen von Einschätzungen bestimmter Fachleute. 59 Des weiteren benötige sie ausgeprägte Kenntnisse rechtlicher Grundlagen. Da sie mit einer Querschnittsaufgabe der Verwaltung betraut sei, müsse sie die Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung in- und auswendig kennen, wozu ihr Studienschwerpunkt (Soziologie der öffentlichen und privaten Verwaltung) eine gute Voraussetzung biete. 60 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 61 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 62 Die Berufung ist statthaft und zulässig, aber unbegründet. 63 I. 64 Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (BAG Urteil v. 19.03.1986 - 4 AZR 470/84 - AP Nr. 114 zu § 22, 23 BAT 1975, BAG v. 12.08.1998 - 10 AZR 483/97 - nicht veröffentlicht, n.v.). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig, als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (BAG v. 09.12.1998 - 10 AZR 244/98 - n.v.). Zwar entsprachen die erstinstanzlich gestellten Anträge der Klägerin nicht dem vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Erfordernissen an den Inhalt einer antragsmäßig zutreffend abgefassten Eingruppierungsfeststellungsklage, sie wären jedoch im Sinne eines zulässigen Antragsinhaltes auszulegen gewesen. Soweit das Arbeitsgericht entgegen den klägerseits gestellten Anträgen (und in Ziffer 2 des Tenors sogar noch über diese hinaus) in noch unzutreffenderer Weise das Klagebegehren der Klägerin gefasst und bei der Formulierung des Urteilstenors zugrunde gelegt hat, war dieser entsprechend der klägerseits im Termin vom 15.11.2001 korrekt gefassten Anträge zu korrigieren. 65 II. 66 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Vergütung nach VergGr. II BAT/VKA. 67 1.Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund Organisationszugehörigkeit und einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung. 68 a)Die Tarifvertragsparteien haben keine speziellen Tätigkeitsmerkmale für Diplom-Sozialwissenschaftler in der Jugendhilfeplanung vorgesehen. 69 b)Die Tätigkeitsmerkmale der von der Klägerin begehrten VergGr. II Fallgr. 1 a der Anlage 1 a zum BAT/VKA lauten: 70 "Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit... 71 (hierzu Protokollerklärung Nr. 2)! 72 Nach der Bemerkung Nr. 3 Satz 1 zu allen Vergütungsgruppen können Angestellte in bestimmten besonderen Berufen, für die außerhalb der jeweiligen Fallgruppe 1 Tätigkeitsmerkmale festgelegt sind, wie z.B. für Sozialpädagogen/Sozialarbeiter in dem Tarifvertrag vom 24.04.1991, allenfalls in die höchste Vergütungsgruppe eingruppiert sein, die für ihre Aufgaben vorgesehen ist, nicht aber unter Berufung auf die Fallgr. 1 in eine höhere Vergütungsgruppe der allgemeinen Vergütungsgruppen (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO VKA, Stand April 1999, Anm. 135, S. 107). 73 c)Die Klägerin ist nicht Diplom-Sozialpädagogin, sondern Diplom-Sozialwissenschaftlerin. Sie fällt unter die "allgemeinen" Vergütungsgruppen für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung, wenn sie "mit entsprechender Tätigkeit" betraut ist, oder als "sonstiger Angestellter" unter die Vergütungsgruppen für Sozialpädagogen/Sozialarbeiter der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst des genannten Tarifvertrages, wenn sie dem Berufsbild eines Sozialpädagogen entsprechende Aufgaben auszuüben hat. 74 2.Unstreitig verfügt die Klägerin über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung. 75 3.Sie hat eine ihrer Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit auszuüben und übt sie auch aus. 76 a)Entgegen der Auffassung der Beklagten übt die Klägerin keine einer Diplom-Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin entsprechende Tätigkeit aus. Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass die Aufgabe eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen darin besteht, anderen Menschen verschiedener Altersstufen Hilfe zur besseren Lebensbewältigung zu leisten, wozu nicht nur die sozialtherapeutische Hilfestellung, sondern auch die Unterstützung bei der Bewältigung wirtschaftlicher/materieller Probleme gehört. Zwar mag dabei der Übergang zu Verwaltungsaufgaben fließend und eine von allen akzeptierte Grenzziehung nicht möglich sein (vgl. dazu BAG v. 14.04.1999 - 4 AZR 334/98 - AP Nr. 263 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei hat jedoch auch das Bundesarbeitsgericht in der von der Beklagten angezogenen Entscheidung (BAG v. 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - Der Betrieb 2001, 596-597) sowie in einer Vielzahl anderer Entscheidungen (BAG v. 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94 - AP Nr. 22 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG v. 05.11.1986 - 4 AZR 639/85 - AP Nr. 127 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG v. 04.09.1996 - 4 AZR 174/95 - AP Nr. 217 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAG v. 08.09.1999 - 4 AZR 609/98 - AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975), eine Anwendbarkeit des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst ohne eine Einbindung der vom Angestellten wahrzunehmenden "Verwaltungstätigkeiten" in eine fürsorgerische Aufgabe, wie sie für Sozialpädagogen/Sozialarbeiter typisch ist, nicht bejaht. Entscheidend ist und bleibt mithin, ob die Tätigkeit des Angestellten auf die Wahrnehmung von Aufgaben ausgerichtet ist, die dem Berufsziel eines Sozialpädagogen/Sozialarbeiters entspricht, welches darin besteht, Menschen verschiedener Altersstufen in entwicklungs-, reife-, konflikt- oder notbedingten Situationen so zu helfen, dass sie möglichst zur vollen Entfaltung ihrer Persönlichkeit und all ihrer Kräfte und Möglichkeiten kommen, dass sie sich aus unnötiger Abhängigkeit lösen und Sozialisationsdefizite wie Benachteiligungen und Unterprivilegierungen überwinden können (BAG v. 05.11.1986, AP Nr. 127 zu §§ 22, 23 BAT 1975, BAG v. 04.09.1996, AP Nr. 217 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Dabei muss die Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben nicht unmittelbar vom einzelnen Sozialarbeiter/-pädagogen an, mit oder für den einzelnen Betroffenen oder eine bestimmte Zielgruppe stattfinden, um die Anwendbarkeit des Tarifvertrages für den Sozial- und Erziehungsdienst zu bejahen. Wie sich aus den einzelnen Vergütungsgruppen, den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen und den Protokollerklärungen dieses Tarifvertrages ergibt, ist bei der Wahrnehmung der vorgenannten Aufgaben in Rechnung zu stellen, dass diese auch im Team, in Zusammenarbeit mit anderen Personen und Stellen, durch Einrichtungen, Heime, Anstalten etc. wahrgenommen werden können, wobei entsprechende Koordinations- und Leitungsaufgaben anfallen. Nimmt der Angestellte innerhalb einer bestimmten "Sozialhilfestruktur" bzw. Funktionseinheit, die auf die unmittelbare Umsetzung fürsorgerischer Aufgaben ausgerichtet ist, koordinierende oder leitende Aufgaben wahr, so sind diese auch wenn mit entsprechenden Verwaltungstätigkeiten einhergehend und nur mittelbar der angesprochenen Zielgruppe zugute kommend doch immer noch dem Sozial- und Erziehungsdienst und dem insoweit anzuwendenden Tarifvertrag zuzuordnen. 77 b)Die Klägerin nimmt weder fürsorgerische Aufgaben eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen wahr, noch ist sie in eine mit fürsorgerischen Aufgaben betraute Funktionseinheit eingebunden, in deren Rahmen sie als Teil dieser Einheit zur konkreten Umsetzung von Aufgaben des Sozial- oder Erziehungsdienstes beiträgt. Als Jugendhilfeplanerin nimmt sie von der Beklagten insoweit unwidersprochen geblieben eine Querschnittsaufgabe der kommunalen Verwaltung wahr (zur horizontalen und vertikalen Vernetzung der Jugendhilfeplanung vgl. auch Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl., § 80, Rdnr. 38-40). Die ihr obliegenden Aufgaben der Planung im Bereich der Jugendhilfe bilden, vereinfacht und plastisch ausgedrückt, quasi einen intellektuellen Überbau, der darauf angelegt ist, auf die unterschiedlichsten Betätigungsformen der Sozialarbeit in der Jugendhilfe Einfluss zu nehmen, umgekehrt aber auch von den praktischen Problemstellungen aus diesem Bereich gespeist wird. Dieses wenngleich sehr vereinfacht ausgedrückte Verständnis vom Inhalt ihrer Aufgaben ergibt sich unter anderem aus der beklagtenseits selbst in Bezug genommenen Arbeitsplatzbeschreibung vom 24.06.1999. Dabei ist die Klägerin im Gegensatz zu dem von der Beklagten in Bezug genommenen vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (BAG v. 08.09.1999, AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975) nicht mit einer in dritter Hierarchieebene wahrzunehmenden Teilaufgabe aus der Jugendhilfeplanung (dort quasi im Sinne einer Zuarbeit von unten nach oben) befasst. Vielmehr ist sie als hauptamtliche Planungskraft im Rahmen der institutionalisierten Jugendhilfeplanung als Fachdienst diejenige, die die notwendigen Prozesse initiiert, steuert, moderiert und die Verantwortlichkeit für Planung als übergreifende Aufgabe und Prozess wahrnimmt, geht man von der Beklagten selbst in Bezug genommenen Arbeitsplatzbeschreibung vom 24.06.1999 und den darin genannten Aufgaben aus. 78 c)Soweit als erforderliche Ausbildung in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 24.06.1999 genannt ist "Fachhochschulstudium (Sozialarbeit/Sozialpädagogen mit Zusatzqualifikation)/Diplom-Sozialwissenschaftler/in" ist dies durchaus folgerichtig. Im Gegensatz zur Fachhochschulausbildung vermittelt die Hochschulbildung eine vertiefte wissenschaftliche Ausbildung, während die Fachhochschulen in ihrem Studienangebot einen engen Bezug zur künftigen Berufspraxis aufweisen (BAG v. 30.11.1988 - 4 AZR 412/88 - ZTR 1989, 110; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO VKA, Stand Juni 1993 Teil II VKA Anm. 1; Sonntag/Bauer, Die Eingruppierung nach dem BAT, Rdnr. 314). 79 Wie oben bereits dargelegt, zielt die Tätigkeit eines Sozialarbeiters/Sozialpädagogen unmittelbar oder mittelbar auf die Umsetzung fürsorgerischer Aufgaben, weshalb hier eine im Wesentlichen praxis- und anwendungsbezogene Ausbildung von Nöten ist. Betrachtet man sich des weiteren, welche Zusatzqualifikationen Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen in der Regel aufweisen, so wird deutlich, dass es insoweit um eine Spezialisierung in die "Tiefe" bezüglich der Problematik einzelner geht (vgl. dazu z.B. BAG v. 08.09.1999 - 4 AZR 688/98 - AP Nr. 271 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Während es insoweit regelmäßig also um ein problembereichsnahen, konkreten "Einblick" in die Anforderungen und die Möglichkeiten zur Hilfestellung für spezielle Zielgruppen geht, den zu vermitteln die Fachhochschulausbildung bzw. entsprechende Zusatzausbildungen dienen, geht es bei einer Aufgabe wie der der Jugendhilfeplanung um den "Überblick" über allgemeine Problemfelder, den "Durchblick" bei der Erfassung von übergeordneten Zusammenhängen und den "Weitblick" bei der Einschätzung von Ausgangsgegebenheiten, Situationen und Machbarkeiten. Das Handwerkszeug für derartige Anforderungen wird typischerweise durch eine wissenschaftliche Hochschulausbildung vermittelt, die, wie im Falle der Sozialwissenschaften, sich mehr mit übergeordneten Zusammenhängen (als mit Teilaspekten menschlicher Problemstellungen), der Erarbeitung, Erfassung und kritischen Würdigung dieser Zusammenhänge befasst. Von daher kann dann auch die in der Arbeitsplatzbeschreibung gewünschte Zusatzqualifikation wohl kaum eine solche meinen, die eine sozialtherapeutische Spezialisierung bedeutet, sondern allenfalls eine solche, die die beim Angestellten mit bloßer Fachhochschulausbildung fehlenden Kenntnisse in die Breite des komplexen Aufgabenspektrums und des insoweit erforderlichen "Überblicks", "Durchblicks" und "Weitblicks" ersetzt. 80 d)Eine dem absolvierten wissenschaftlichen Hochschulstudium als Sozialwissenschaftlerin entsprechende Tätigkeit übt die Klägerin tatsächlich auch aus. 81 aa)Dabei ist hier von einem einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG AP Nr. 11, 94, 156, 205, 217 zu § 22, 23 BAT 1975) auszugehen, da die Aufgabe der Klägerin darin besteht, ein gesetzlich vorgegebenes Arbeitsziel, nämlich das in § 80 SGB VIII genannte, als der insoweit tätigen hauptamtlichen Planungsfachkraft zu erreichen. Nach dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin und den konkretisierenden Ausführungen aus dem Termin vom 15.11.2001 lässt sich ihre Arbeit nur in einzelne Schritte unterteilen, welche weder zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen noch mit Ausnahme der sporadisch vorgenommenen Fortschreibung der Statistik der Kinderstättenbedarfsplanung Aufgaben mit sich wiederholenden Abläufen darstellen. Die von der Klägerin aufgeführten Einzeltätigkeiten, wie z.B. Projektleitung, Management, Bestands- und Bedarfserhebung sowie Auswertungen, Organisationsentwicklung und fachliches Controlling, Darstellung von Jugendhilfeplanung intern und extern etc. sind mit einander eng verwoben und beinhalten keine abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit und führen auch nicht zu einem bestimmten Arbeitsergebnis, sondern allenfalls zu Zwischenergebnissen, die für andere, weiterführende Aufgaben nutzbar gemacht werden können und gemacht werden bzw. weitergehende Aufgaben hervorbringen, was letztlich aus der Prozesshaftigkeit der Jugendhilfeplanung resultiert. 82 bb)Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin in der Berufungserwiderungsschrift waren Prüfungsfächer ihres Studiums die allgemeine und spezielle Soziologie in Verbindung mit empirischer Sozialforschung (Soziologie der öffentlichen und privaten Verwaltung), Sozialpsychologie, Wissenschaftstheorie der Sozialwissenschaft und Rechtswissenschaft, darunter im Vordiplom u.a. auch Statistik, Sozialforschung, Sozialhilfe und allgemeines Verwaltungsrecht. Schlüssig und nachvollziehbar hat die Klägerin des weiteren dargelegt, dass und inwiefern sie diese Kenntnisse im Einzelnen im Rahmen ihrer Tätigkeit benötigt. Dem gegenüber hat die Beklagte lediglich eingewandt, dass von der Klägerin weder gefordert noch erwartet werde, dass sie Analysen zur Struktur der Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe für das Stadtgebiet erarbeite, noch müsse sie Daten zur mittelfristigen Planung, die bereitgestellt würden, lesen und auswerten sowie Strukturanalysen und Prognosen unter wissenschaftlichen Aspekten erstellen. (Eingeräumt hat sie insoweit allerdings, dass dies typisch wissenschaftliche Tätigkeiten seien). Begründet hat sie dies allein damit, dass dafür beim Stadtdienst Statistik eine Planstelle vorgesehen sei, bei der derartige Tätigkeiten in Anspruch zu nehmen seien. Indes räumt die Beklagte insoweit selbst ein, dass es an den fachlich zuständigen Stellen der Verwaltung der entsprechenden Fachlichkeit bedürfe, im vorliegenden Fall Sozialarbeit/Sozialpädagogik, um Aufträge zur Auswertung zu formulieren und die Ergebnisse auf Machbarkeit bzw. erforderliche Maßnahmen aus fachlicher Sicht zu beurteilen. Insofern und auch mangels sonstigen qualifizierten Bestreitens i.S. des § 138 Abs. 2 ZPO gesteht die Beklagte letztendlich selbst zu, dass es der fachlichen Kompetenz der Klägerin zur Erarbeitung einer präzisen Fragestellung und darauf aufbauend der Entwicklung eines Fragebogens bedarf und auch die Auswertung und die weitere Nutzung der statistischen Erhebungen nicht ohne ihr fachliches Wissen möglich ist. Danach lässt sich, vereinfach ausgedrückt, lediglich feststellen, dass der federführend in allen Sachfragen der Statistik zuständige Stadtdienst Statistik lediglich ein "Handwerkszeug" für die Klägerin liefert, dessen grundsätzliche Brauchbarkeit, Möglichkeiten und Aussagewert für ihre Aufgabenziele sie selbst einzuschätzen und zu beurteilen hat, wozu sie u.a. eben jenes Wissen benötigt, das ihr im Rahmen ihres Studiums im Fach Statistik vermittelt wurde. Sonstige Fächer, wie z.B. das der Sozialpsychologie befähigen die Klägerin nach ihrem, beklagtenseits unwidersprochen gebliebenen, Vortrag zum richtigen Einsatz des "Handwerkszeuges" Statistik, da sie ohne diese Kenntnisse nicht zutreffende Fragen an die zutreffenden Zielgruppen stellen kann bzw. durch falsch gestellte Fragen oder Fragenauswahl falsche oder nichtsagende Ergebnisse provoziert. Eine Erklärung dafür, wie ohne die klägerseits aufgeführten Kenntnisse eine sachgerechte und brauchbare Auswertung und Nutzung der statistischen Erhebungen möglich sein sollte, gibt die Beklagte ebenso wenig, wie sie einer Befassung der Klägerin mit diesen Tätigkeiten konkret entgegen getreten ist. Gleiches gilt für die klägerseits behaupteten Kenntnisse rechtlicher Grundlagen und der Funktionsweise der öffentlichen Verwaltung, welche ihr aufgrund ihres Studiums vermittelt wurden und von ihr im Rahmen der Berufungserwiderungsschrift näher begründet anzuwenden und im Rahmen ihrer Tätigkeit gefordert sind. 83 Die Erwiderung der Beklagten auf das Vorbringen der Klägerin in der Berufungserwiderungsschrift erschöpft sich letztendlich in einfachem Bestreiten und pauschalen eigenen Bewertungen und genügt damit der sich aus § 138 Abs. 2 ZPO ergebenden Erklärungspflicht nicht. 84 Auch ist nicht ersichtlich geworden, warum sich die Beklagte zu den klägerseits in Bezug genommenen Arbeitsbeispielen in Form von konkret bezeichneten Berichten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beklagte erstellt hat, nicht hat äußern können, wie sie mit Schriftsatz vom 09.11.2001 und so auch noch in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2001 behauptet hat. Letzteres wie im Übrigen auch eine Vielzahl der Antworten der Beklagten im Termin vom 15.11.2001 auf Sachfragen des Gerichts vermittelte fast den Eindruck, als wisse die Beklagte gar nicht so recht, was genau die Klägerin für sie leistet und was an schriftlich fixierten, jederzeit einsehbaren und nachprüfbaren Arbeitsergebnissen bei ihr als Arbeitgeberin und Empfängerin derartiger klägerischer Arbeitsleistungen tatsächlich vorhanden ist. 85 Angesichts des unzureichenden Bestreitens der Beklagten ist vorliegend mithin vom Vortrag der Klägerin auszugehen, nach dem sich ihre Tätigkeiten als solche darstellen, die ihrer konkreten wissenschaftlichen Ausbildung als Sozialwissenschaftlerin entsprechen. 86 e)Soweit sich die Beklagte schließlich darauf berufen hat, dass - falls die Klägerin ihre Tätigkeiten mit akademischem Zuschnitt, also unter Verwendung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem Hochschulstudium der Sozialwissenschaften, ausüben sollte -, diese ihr nicht nach § 22 BAT übertragen und daher für die Eingruppierung unerheblich seien, kann ihr auch insoweit nicht gefolgt werden. Zutreffend ist insoweit zwar, dass der Beklagten durch §§ 72, 80 SGB VIII, ehemals KJHG, keine konkreten Vorgaben zur fachlichen Qualifikation der in der Jugendhilfeplanung angestellten hauptamtlichen Fachplanungskraft gemacht werden und sich die Gebietskörperschaften den ihnen übertragenen Pflichtaufgaben nach § 80 SGB VIII in unterschiedlicher Weise annehmen können, selbst wenn in den Kommentierungen zu den vorstehend genannten Bestimmungen und in den Empfehlungen der Landschaftsverbände bei der Qualifikation der insoweit einzusetzenden Fachkräfte sozialwissenschaftliche Kompetenz als wünschenswert oder notwendig angesehen wird (vgl. Wiesner - a.a.O., § 80 SGB VIII, Rdnr. 36). Je nach Größe der Gemeinde oder auch nach der bei ihr bestehenden politischen Ambition zur Erfüllung der Pflichtaufgabe aus § 80 SGB VIII mag dieselbe auf kleiner "(Spar-)Flamme" gekocht werden, mit der Folge, dass sich für den insoweit objektiv stellenden oder willentlich lediglich angegangenen Teilbereich aus dem gesetzgeberisch avisierten Gesamtkomplex der Aufgaben der Jugendhilfeplanung u.U. auch Fachhochschulabsolventen ohne wissenschaftliche (Zusatz-)Ausbildung eignen. Da es sich bei der Jugendhilfeplanung und der dafür benötigten Fachkräfte bei Einstellung der Klägerin um eine ganz junge Aufgabe der Gemeinden handelte, gab es irgendwelche objektiv vorgegebenen oder gewachsenen Strukturen für die diesbezüglichen Aufgabengebiete nicht. Die Anforderungen an eine Stelle, wie der der hauptamtlichen Fachkraft in der Jugendhilfeplanung zu bestimmen und zugleich das diesbezüglich erwartete Tätigkeitsfeld festzulegen, war (und ist) damit allein ein (subjektiver) Akt der jeweiligen Gemeinden, welche insoweit zugleich darüber entschieden und entscheiden, mit welcher Ernsthaftigkeit und Gewichtigkeit die ihnen aus § 80 SGB VIII zugewiesene Aufgabe wahrgenommen werden soll. Nach den Ausführungen der Beklagten hatte man insoweit zunächst vorrangig die Aufgabe der Fortschreibung des Kindertagesstätten- und Entwicklung des Jugendfreizeitstättenbedarfsplans im Blick gehabt. Über diese Aufgabe geht jedoch die von der Beklagten selbst in Bezug genommene Geschäftsverteilung vom 24.06.1999 weit hinaus, indem sie letztlich über den vorgenannten Teilbereich der Jugendhilfeplanung hinausgehend die Gesamtaufgabe aus § 80 SGB VIII und damit zusammenhängender Tätigkeiten dem Jugendhilfeplaner zuweist. Dabei hat sie, wie aus dem gesamten Akteninhalt ersichtlich wird, die konkrete Ausfüllung dieser Gesamtaufgabe dem Jugendhilfeausschuss und der Klägerin überlassen, ohne einem von beiden, soweit dies überhaupt möglich gewesen wäre bei dieser Art Konzeption, die Kompetenzen oder die Eigenverantwortlichkeit bei der Aufgabenwahrnehmung zu beschneiden oder Zielvorgaben zu machen, um den Gesamtkomplex des gesetzgeberischen Handlungsspektrums nach § 80 SGB VIII auf einzelne Teilbereich zu beschränken. 87 Da die Stelle einer hauptamtlichen Fachkraft in der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII bei ernstgenommener Wahrnehmung in einer größeren Gemeinde grundsätzlich akademischen Zuschnitt hat, für den die Fachhochschulausbildung zum Diplom-Sozialpädagogen/Sozialarbeiter nicht ausreicht, wenn dieser nicht zugleich eine entsprechende wissensersetzende Zusatzausbildung aufweisen kann, wie auch die Arbeitsplatzbeschreibung vom 24.06.1999 als Ausbildungserfordernis angibt, hätte es hier einer konkreten Darlegung der Beklagten bedurft, dass und inwiefern aufgrund entsprechender Vorgaben ihrerseits die Jugendhilfeplanung (über die Anfangszeit hinausgehend) in einem nur ausschnittsweisen oder sonst beschränkten Umfang hat wahrgenommen werden sollen. Dafür ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten jedoch nichts. Nach dem Akteninhalt ist vorliegend vielmehr davon auszugehen, dass der Klägerin von den vorgegebenen Einbindungen einmal abgesehen auch die inhaltliche Ausrichtung und Bestimmung ihrer Aufgaben als Jugendhilfeplanerin selbst überlassen war, was im Übrigen auch insoweit schon wieder eine entsprechende ausbildungsmäßige Kompetenz voraussetzt. 88 Insofern ist der vorliegende Fall in keinster Weise mit jenen zu vergleichen, in denen aufgrund üblicher, gewachsener und/oder arbeitgeberseits vorgegebener Aufgaben der Inhalt und die Anforderungen eines Arbeitsplatzes feststehen oder doch zumindest in etwa von vornherein abschätzbar sind und damit auch eine etwaige Inkongruenz von Stellenanforderung und (Über-)Qualifikation des Stellenbewerbers im Regelfall von Anfang an feststeht. 89 Zusammenfassend lässt sich feststellen: 90 Im Falle der Klägerin ist aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung/Geschäftsverteilung vom 24.06.1999, ihres unbestritten gebliebenen Vortrages und auch mangels gegenteiliger Behauptungen der Beklagten davon auszugehen, dass ihr das gesamte Aufgabenspektrum einer hauptamtlichen Fachkraft der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII zu eigenverantwortlicher Wahrnehmung im Rahmen vorgegebener Leitlinien und notwendiger Kooperation mit anderen Stellen also ohne irgendeine Eingrenzung in inhaltlicher, thematischer, arbeitstechnischer, bereichsmäßiger oder sonstiger Hinsicht, mithin quasi als Globalauftrag zugewiesen und insoweit auch eine verantwortungsvolle Wahrnehmung und Bewältigung dieses Aufgabenfeldes erwartet wurde, was nur mit dem von der Klägerin absolvierten Hochschulstudium, jedenfalls aber nicht ohne eine diesem entsprechende bzw. ersetzende Zusatzqualifikation, bewerkstelligt werden kann. Bei dieser Sachlage kann sich die Beklagte dann nicht nachträglich darauf berufen, man hätte (theoretisch) auch "mit weniger" auskommen können. 91 III. 92 Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. 93 IV. 94 Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben. Wegen der Möglichkeiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen. 95 ( Dr. Stoltenberg )( Rieger )( Nause )