Leitsatz: 1. Werden Außendienstmitarbeiter in einer Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung unter Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG aus dem Kreis der Anspruchsberechtigten ausgenommen, steht ihnen im Regelfall nicht ein einzelvertraglicher Anspruch auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Vielmehr beruht ihr Anspruch unmittelbar auf der Betriebsvereinbarung. Der Ausschluss der Außendienstmitarbeiter ist nämlich wegen des Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 BetrVG unwirksam, § 134 BGB. Die Nichtigkeit der Versorgungsordnung in diesem Einzelpunkt führt regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Versorgungsordnung, § 139 BGB. 2. Eine spätere Betriebsvereinbarung, mit der die Betriebsparteien die Außendienstmitarbeiter ausdrücklich in die Altersversorgung einbeziehen, stellt daher eine ablösende Betriebsvereinbarung dar, soweit sie andere Regelungen zur Höhe der Versorgung aufstellt als in der ursprünglichen Betriebsvereinbarung bestanden. Ein derartiger Eingriff ist nur nach Maßgabe der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten sogenannten Drei-Stufen-Theorie (vgl. nur 17.03.1987 - 3 AZR 64/84 - BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung) möglich. Außerdem muss sich auch die ablösende Betriebsvereinbarung am Gleichbehandlungsgebot des § 75 Abs. 1 BetrVG messen lassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.02.2001 1 Ca 3999/00 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Hauptsache zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.11.2000 über die freiwillig gezahlten 582,-- DM brutto hinaus eine monatliche Betriebsrente von weiteren 177,73 DM brutto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 355,46 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 01.11.2000 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D Die Parteien streiten über die Höhe einer Betriebsrente. Der am 14.08.1937 geborene Kläger war bei der Beklagten einem Unternehmen der Textilindustrie seit dem 15.04.1952 zuletzt langjährig als Angestellter im Außendienst tätig. Im Jahr 1999 betrug sein Monatsgehalt durchschnittlich 7.282,08 DM brutto. Nach dem insoweit zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 17.10.1991 war der Kläger AT-Angestellter (§ 3 Abs. 2); sein Gehalt setzte sich zusammen aus einem festen Grundbetrag in Höhe von 23.000,-- DM jährlich und einem umsatzabhängigen Anteil (§ 5). Außerdem garantierte die Beklagte der jeweiligen Gruppe von Außendienstmitarbeitern ein Mindest-Durchschnitts-Einkommen. Dieses betrug im Jahr 1990/91 12 x 6.576,-- DM und erhöhte sich jährlich um das Zwölffache des absoluten Betrages, um den das monatliche Tarifeinkommen für eine entsprechende Tätigkeit im Laufe des Jahres durch neue Tarifvereinbarungen für die nordrheinische Textilindustrie stieg. Der Kläger gehörte einer Gruppe von sechs Außendienstmitarbeitern an. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages im Übrigen (Bl. 128 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Bei der Beklagten besteht eine betriebliche Altersversorgung. Diese wurde ursprünglich im Wege einer Unterstützungskasse durchgeführt. Mit der sogenannten Betriebsvereinbarung I vom 28.11.1979 übernahm die Beklagte mit sofortiger Wirkung selbst die betriebliche Altersversorgung. Insoweit schloss sie mit ihrem Betriebsrat am gleichen Tag die Betriebsvereinbarung II ab. Diese lautet auszugsweise: § 1 Leistungen, Anspruchsberechtigte Die Firma Gebrüder C. in E. Firma gewährt nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung eine betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. Auf die Versorgungsleistungen besteht ein Rechtsanspruch gegen die Firma. Anspruchsberechtigte sind: 1. alle derzeit beschäftigten Betriebsangehörige der Firma. Als Betriebsangehörige gelten: a) Arbeitnehmer im Sinne des Steuerrechts; b) tätige Gesellschafter; Angestellte, die im Verkaufsaußendienst tätig sind und eine Umsatzprovision erhalten, sind ausgenommen. ... § 5 Bemessungsgrundlage (1) Bemessungsgrundlage von Alters- und Invalidenrente ist der von einem Betriebsangehörigen während des letzten Kalenderjahres, in der der Mitarbeiter voll beschäftigt war, vor Eintritt des Versorgungsfalls von der Firma durchschnittlich bezogene monatliche Bruttoverdienst; bei einem Teilzeitbeschäftigten ist der Bruttoverdienst maßgebend, den er bei Vollbeschäftigung bezogen hätte. Krankheit und Kurzarbeit bringen keine Minderung. ... (4) Die Bemessungsgrundlage wird in jedem Fall höchstens mit dem 1,3-fachen des Höchstgehaltes der Gruppe K/T 5 des für die Firma geltenden Tarifvertrages angesetzt. Auf den übrigen Inhalt der Betriebsvereinbarungen I und II wird verwiesen (Bl. 47 ff. und Bl. 36 ff. d. A.). Mit Urteil vom 20.07.1993 sprach der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts einem Außendienstkollegen des Klägers einen Anspruch auf Betriebsrentenzahlungen zu (- 3 AZR 52/93 BAGE 73, 343 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). Der Senat nahm an, der Ausschluss der Außendienstmitarbeiter von der betrieblichen Altersversorgung nach der Betriebsvereinbarung II verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Durch Vereinbarung vom 16.09.1993 kürzten die Betriebsparteien die Betriebsrente von ursprünglich 0,25 % der Bemessungsgrundlage für jedes zurückgelegte volle Beschäftigungsjahr mit Wirkung ab dem 14.09.1993 auf 0,15 % (Bl 51 d. A.). Unter dem 25.01.1994 unterzeichneten die Parteien einen sogenannten Nachtrag zum Außendienstmitarbeitervertrag. Danach wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung in die betriebliche Altersversorgung gemäß den Betriebsvereinbarungen I und II einbezogen. Weiter heißt es in dem Nachtrag: 2.) Der Berechnung der Betriebsrente sind folgende Daten zugrunde zu legen: 1) Eintrittsdatum: 15.04.1952 2) Bemessungsgrundlage ist das Gehalt nach G 5 des Gehaltstarifvertrages der nordrheinischen Textilindustrie des letzten Kalenderjahres vor Eintritt des Rentenfalles zuzüglich von 50 % vom 12. Teil des obigen Jahresgehaltes zuzüglich des tariflichen Urlaubsgeldes. ... Unter dem 17.02.1994 schloss die Beklagte mit ihrem Betriebsrat eine weitere Betriebsvereinbarung ab. Darin heißt es: 1.) Die bisherige Nichtberücksichtigung der Angestellten, die im Verkaufsaußendienst tätig sind und eine Umsatzprovision erhalten, mißachtet lt. BAG den Gleichbehandlungsgrundsatz. Daher ist eine Einbeziehung dieser Mitarbeitergruppe in die Versorgungsordnung erforderlich. 2.) Aus § 1, Leistungen, Anspruchsberechtigte wird der unter Anspruchsberechtigt sind: 1. aufgeführte Satz Angestellte, die im Verkaufsaußendienst tätig sind und eine Umsatzprovision erhalten, sind ausgenommen gestrichen. 3.) § 5, Bemessungsgrundlage wird ergänzt, da er sich auf die Entgeltregelung der Reisenden in der bestehenden Fassung nicht anwenden läßt. Der Absatz (1) lautet in neuer Fassung: Bemessungsgrundlage von Alters- und Invalidenrente ist der von einem Betriebszugehörigen während des letzten Kalenderjahres, in dem der Mitarbeiter voll beschäftigt war, vor Eintritt des Versorgungsfalles von der Firma durchschnittlich bezogene monatliche Bruttoverdienst; bei einem Außendienstmitarbeiter mit Umsatzprovision das durchschnittliche Tarifentgelt nach G 5 ab 3. Beschäftigungsjahr des derzeit geltenden Gehaltsrahmenabkommens oder das entsprechende Tarifentgelt zukünftiger Tarifabkommen; bei einem Teilzeitbeschäftigten ist der Bruttoverdienst maßgebend, den er bei Vollbeschäftigung bezogen hätte. Krankheit und Kurzarbeit bringen keine Minderung. Zum 31.08.2000 schied der Kläger bei der Beklagten aus. Die Beklagte berechnete seine Betriebsrente auf der Grundlage des Nachtrags vom 25.01.1994 bzw. der Betriebsvereinbarung vom 17.02.1994 und einer sich daraus ergebenden Bemessungsgrundlage von 5.579,41 DM monatlich auf 582,-- DM brutto pro Monat. Unter Zugrundelegung der für Innendienstmitarbeiter geltenden Regelungen hätte sich nach Maßgabe des vom Kläger im Jahr 1999 bezogenen Gehalts ein monatlicher Betriebsrentenanspruch von 759,73 DM brutto, also 177,73 DM brutto mehr, ergeben. Bei beiden Berechnungen ist ein Abzug von 8 % aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers berücksichtigt. In beiden Berechnungen liegen die Beträge der Bemessungsgrundlage unterhalb der Höchstgrenze des § 5 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung II. Der Kläger meint, aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes müsse die Bemessungsgrundlage für die Berechnung seiner Betriebsrente den für Innendienstmitarbeiter geltenden Vorschriften entnommen werden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine monatliche Betriebsrente von netto weiteren 177,73 DM über die freiwillig gezahlten 582,-- DM hinaus seit dem 01.11.2000 jeweils monatlich zu zahlen sowie 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 355,46 DM (Betriebsrentendifferenz September und Oktober 2000) nebst 4 % Zinsen seit dem 01.11.2000 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Betriebsvereinbarung vom 17.02.1994 differenziere wirksam zwischen Außen- und Innendienstmitarbeitern. Die Bezugnahme auf das Tarifgehalt der Gruppe G 5 gewährleiste eine einheitliche Bemessungsgrundlage für alle Außendienstmitarbeiter. Die maßgeblichen Beweggründe der Betriebsparteien für die Änderung der Betriebsvereinbarung II durch die Betriebsvereinbarung vom 17.02.1994 seien gewesen, dass auch für Außendienstmitarbeiter, die aufgrund ihrer Außendiensttätigkeit weitaus höhere Bezüge erreichten als die vergleichbar eingruppierten Innendienstmitarbeiter, eine Kappung der Bemessungsgrundlage entsprechend der für Innendienstler geltenden Höchstgrenzenregelung festgelegt werde. Ein Außendienstmitarbeiter könnte ansonsten durch besonders großen Eifer in seinen letzten Beschäftigungsjahren die Höhe seiner Rente beeinflussen. Außerdem hätten Außendienstmitarbeiter durch die erheblichen Provisionszahlungen im Gegensatz zu den innerbetrieblichen Mitarbeitern die Möglichkeit, einen Teil der Provisionszahlungen für den Aufbau einer privaten Altersversorgung einzusetzen. Im Übrigen habe sich der Kläger vor Unterzeichnung des Nachtrages vom 25.01.1994 freiwillig mit der Gehaltsgruppe G 5 als Bemessungsgrundlage für seine Betriebsrente einverstanden erklärt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für Innen- und Außendienstmitarbeiter verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Sachgrund für die Differenzierung liege nicht vor. Der Kläger habe daher Anspruch auf Berechnung anhand des tatsächlich erzielten Einkommens. Hierauf habe er durch den Nachtrag vom 25.01.1994 nicht wirksam verzichten können. Die Vereinbarung stelle den Versuch einer Umgehung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20.07.1993 dar. Gegen das ihr am 19.03.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.04.2001 Berufung eingelegt und diese am 16.05.2001 begründet. Sie meint, der Kläger habe durch den Nachtrag vom 25.01.1994 wirksam auf seinen Anspruch auf Gleichbehandlung verzichtet. Sie weist darauf hin, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.07.1993 Rechtskraft lediglich zwischen den Parteien des dortigen Rechtsstreits entfaltet habe. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit habe sie mit dem Kläger in Kenntnis des Urteils eine neue Regelung vereinbaren können. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 08.02.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es sich jeweils um Bruttobeträge handelt unter Klarstellung, dass es sich beim Antrag zu 1 um eine Feststellungsklage handelt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Außerdem bezweifelt er, dass der Nachtrag vom 25.01.1994 die Erklärung eines Verzichts enthalte. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente ergibt sich aus der Betriebsvereinbarung II vom 28.11.1979. Ein Rückgriff auf § 1 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG ist daher nicht erforderlich. I. 1. Der Ausschluss der Außendienstmitarbeiter aus der Altersversorgung nach § 1 Ziffer 1 am Ende der Betriebsvereinbarung II verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 75 Abs. 1 BetrVG. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des 3. Senats vom 20.07.1993 Bezug genommen werden. Auch die Beklagte zweifelt diese Annahme nicht mehr an. Der Ausschluss der Außendienstmitarbeiter ist wegen des Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 BetrVG unwirksam, § 134 BGB. Der 3. Senat hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, der dortige Kläger könne aus Gründen der Gleichbehandlung von der Beklagten eine Betriebsrente verlangen. Diese Formulierung erscheint der erkennenden Kammer zumindest ungenau. Vielmehr beruht der Anspruch unmittelbar auf der Betriebsvereinbarung II. Bei § 75 Abs. 1 BetrVG handelt es sich nämlich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (so wohl auch BAG 05.09.1989 3 AZR 575/88 BAGE 62, 345 = AP Nr. 8 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 20. Aufl. § 75 Rdn. 80 m. w. N.). Die daraus folgende Nichtigkeit der Versorgungsordnung in einem Einzelpunkt führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Versorgungsordnung, § 139 BGB (BAG 05.09.1989 a. a. O.). Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass die Betriebsparteien die Vereinbarung zur Altersversorgung gänzlich unterlassen hätten, wenn sie sich der Notwendigkeit der Einbeziehung von Außendienstmitarbeitern bewusst gewesen wären. Im Gegenteil haben auch die Betriebsparteien nach Verkündung der Entscheidung vom 20.07.1993 die Außendienstmitarbeiter grundsätzlich in die Versorgungsordnung aufgenommen. Auch dafür, dass wegen der notwendigen Einbeziehung der Außendienstmitarbeiter die Geschäftsgrundlage der Betriebsvereinbarung II weggefallen wäre, lässt sich nach dem Sachvortrag der Parteien nichts erkennen. Würde man dem Kläger und seinen Außendienstkollegen lediglich einen einzelvertraglichen Anspruch auf der Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes einräumen, wäre nur eine unvollständige Gleichbehandlung erreicht. Die gleiche Rechtsposition wie die Innendienstmitarbeiter hat er nur dann, wenn diese auch kollektivrechtlich geschützt ist. Dass einzelvertragliche Ansprüche möglicherweise nicht gleichwertig sind, beweist die Argumentation der Beklagten im vorliegenden Fall. Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht für einseitig vom Arbeitgeber geschaffene Versorgungsordnungen (09.12.1997 3 AZR 661/96 NZA 1998, 1173) sowie auf tarifvertraglichen Regelungen beruhende (07.03.1995 3 AZR 282/94 BAGE 79, 236 = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) angenommen, dass bei einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz lediglich die einschränkenden Bestimmungen entfallen und dem Arbeitnehmer ein Erfüllungsanspruch aus den verbleibenden wirksamen Versorgungsregelungen zusteht. 2. Dieser betriebsverfassungsrechtliche Anspruch, nämlich auf eine Altersversorgung nach den für Innendienstmitarbeiter in der Betriebsvereinbarung II niedergelegten Regelungen, ist durch den Nachtrag vom 25.01.1994 nicht eingeschränkt worden. Ein arbeitnehmerseitiger Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung ist nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Eine solche liegt hier nicht vor. Insbesondere berechtigt der Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 17.02.1994 nicht zu der Annahme, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Verzicht einzelner Arbeitnehmer genehmigt hat. Auf die Frage, ob im allgemeinen ein Verzicht auf Gleichbehandlung zulässig ist, kommt es daher nicht an. 3. Eine Beschränkung des klägerischen Anspruchs, Altersversorgung nach Maßgabe der für Innendienstler geltenden Regelung zu erhalten, folgt auch nicht aus der Betriebsvereinbarung vom 17.02.1994. a) Bedenken bestehen bereits deshalb, weil diese insoweit als ablösende Betriebsvereinbarung anzusehen wäre. Ein derartiger Eingriff in betriebliche Altersversorgungsregelungen ist nur nach Maßgabe der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten sogenannten Drei-Stufen-Theorie (vgl. nur 17.03.1987 3 AZR 64/84 BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung) möglich. b) Jedenfalls ist die Sonderregelung der Bemessungsgrundlage für Außendienstmitarbeiter in der Betriebsvereinbarung vom 17.02.1994 wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) unwirksam (§ 134 BGB). Insoweit schließt sich die Berufungskammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Ergänzend ist lediglich das Folgende festzustellen: Die Betriebsparteien haben bei der Aufstellung einer Versorgungsordnung im Wege einer Betriebsvereinbarung das Gleichbehandlungsgebot des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Das gilt insbesondere auch für die Bestimmung der für die Berechnung einer Betriebsrente maßgeblichen Bemessungsgrundlagen. Eine eventuelle Gruppenbildung muss sachlichen Kriterien gerecht werden. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Zweck der Leistung (vgl. insgesamt BAG 17.02.1998 3 AZR 578/96 NZA 1998, 782). Der Differenzierungsgrund muss sich aus der Versorgungsordnung selbst ergeben. Diese darf deshalb einem behaupteten Differenzierungsgrund nicht widersprechen (BAG 09.12.1997 3 AZR 661/96 NZA 1998, 1173; 25.02.1999 3 AZR 213/97 n. v., JURIS). (1) Danach ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ausreichend, dass die Betriebsvereinbarung vom 17.02.1994 eine für alle Außendienstmitarbeiter einheitliche Regelung enthält. Entscheidend ist vielmehr, ob für die unterschiedliche Behandlung gegenüber der Gruppe der Innendienstler sachliche Kriterien vorliegen. (2) Die Beklagte macht als Beweggrund für die Ungleichbehandlung zum einen geltend, ein Außendienstmitarbeiter könne bei Zugrundelegung des tatsächlich erzielten Einkommens die Höhe seiner Rente durch besonders großen Eifer im maßgeblichen Zeitpunkt ungerechtfertigt zu seinem Vorteil beeinflussen. Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts (17.02.1998 3 AZR 578/96 NZA 1998, 782) dürfen Arbeitgeber und Betriebsrat die Bemessungsgrundlage einer Betriebsrente von Zufälligkeiten und Einflussmöglichkeiten des Arbeitnehmers frei halten. Danach ist es gerechtfertigt, dass die Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung vom 17.02.1994 für die Außendienstmitarbeiter nicht die Regelung der Innendienstmitarbeiter übernommen haben. Damit ist allerdings nichts dazu ausgesagt, ob die von ihnen gewählte Ersatzregelung der Pflicht zur Gleichbehandlung aller Betriebsangehörigen entspricht. Nach Auffassung der Berufungskammer ist dies nicht der Fall. Wie dargelegt hat die Beurteilung der Ungleichbehandlung am Zweck der Leistung anzusetzen. In der Regel sollen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer im Alter verbessern (Versorgungszweck) und die von den Arbeitnehmern erbrachte Betriebstreue fördern und belohnen (BAG 09.12.1997 3 AZR 661/96 NZA 1998, 1173). Da die Beklagte besondere Umstände nicht vorgetragen hat, ist von diesen Grundsätzen auch vorliegend auszugehen. Für die Innendienstmitarbeiter hat die Beklagte die Höhe der von ihr gewährten Sicherung im Alter nach deren letztem Verdienst, also dem aktuellen Lebensstandard beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, bemessen. Bei den Außendienstmitarbeitern hat sie hingegen willkürlich die den Lebensstandard prägenden tatsächlichen Einkünfte völlig außer acht gelassen. Bereits das Arbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass es widersprüchlich ist, bei der Altersversorgung an eine tarifvertragliche Gehaltsgruppe anzuknüpfen, obwohl während des aktiven Arbeitsverhältnisses eine außertarifliche und der Höhe nach übertarifliche Bezahlung erfolgte. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.02.1998 ( 3 AZR 578/96 a. a. O.) zugrundeliegenden Sachverhalt beschränkt die Betriebsvereinbarung vom 17.02.1994 den Versorgungsbedarf nicht für beide fraglichen Gruppen auf die den Lebensstandard prägenden verlässlichen Einnahmen. In rechtlicher Hinsicht verlässlich waren für den Kläger Einkünfte nur in Höhe des Grundbetrages von 23.000,-- DM jährlich. Auch die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die verlässlichen Einkünfte des Klägers im Sinne der regelmäßigen oder regelmäßig zu erwartenden Vergütung wesentlich höher waren. Eine gegenüber den Innendienstlern gleichwertige Versorgung durfte sich daher nicht nur an der theoretisch lediglich verlässlichen Vergütung ausrichten, sondern musste die faktischen Verhältnisse würdigen. Dies haben die Betriebsparteien durch die Bezugnahme auf die tarifliche Vergütungsgruppe nur unzureichend getan. Der langjährige Verdienst des Klägers war unstreitig wesentlich höher als die in Bezug genommene Tarifvergütung. Der Lebensstandard der Außendienstmitarbeiter war nicht durch letztere, sondern durch die Provisionsverdienste geprägt. Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat die Beklagte wegen der Schwankungen im Provisionsverdienst ein Mindest-Durchschnitts-Einkommen garantiert. Auch wenn dieses aufgrund des Gruppenbezugs der Regelung nicht in jedem Fall einem entsprechenden Mindestgehalt der Außendienstmitarbeiter gleichkam, so war es doch Ausdruck der Erwartung der Beklagten, dass diese Beträge regelmäßig bei normaler Anstrengung zu verdienen waren. Insoweit diente ihr gerade nicht das tarifliche Gehaltsgefüge als Anknüpfungspunkt. Sowohl der Umstand des Freihaltens von Zufälligkeiten und Einflussmöglichkeiten der Arbeitnehmer als auch die vom 3. Senat teilweise (vgl. insbesondere 17.02.1998 3 AZR 578/96 NZA 1998, 782) herangezogene Gesichtspunkte der einfachen und zuverlässigen Berechnung der künftigen Verpflichtungen begründeten für die Beklagte bzw. die Betriebsparteien nicht das Recht, eine von den tatsächlichen Verdiensten der Außendienstmitarbeiter völlig abgekoppelte Bezugnahme auf eine tarifliche Gruppe unterhalb des garantierten Mindest-Durchschnitts-Einkommens zur Bemessungsgrundlage zu erheben. Anders ausgedrückt: Die Beweggründe der Betriebsparteien mögen zwar rechtfertigen, die Bemessungsgrundlage für die Außendienstmitarbeiter anders als bei den Innendienstmitarbeitern von der individuellen Leistung unabhängig zu machen. Anknüpfungspunkt darf dann jedoch nicht ein unterhalb der Durchschnittsleistung liegender Betrag sein. Mit § 75 Abs. 1 BetrVG werden die grundrechtlichen Wertentscheidungen des Art. 3 GG als verbindliche Leitlinie für die Tätigkeit der Betriebsparteien festgeschrieben (Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG, 20. Aufl., § 75 Rn. 1). Nach der sog. neuen Formel des Bundesverfassungsgerichts zum allgemeinen Gleichheitssatz umfasst dieser auch den Aspekt der Verhältnismäßigkeit bzw. des Übermaßverbots (vgl. nur v. Münch/Kunig-Gabelt GG, 5. Aufl., Art. 3 Rn. 14 m. w. N.). Die Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse ist um so enger, je stärker die Auswirkungen auf die Personengruppe sind (v. Münch/Kunig-Gabelt a. a. O.). Dem ist bei der Anwendung des § 75 Abs. 1 BetrVG Rechnung zu tragen. Die Betriebsparteien haben jedoch eine unverhältnismäßige Konsequenz aus der vorgefundenen Unterschiedlichkeit gezogen. (3) Die Beklagte beruft sich zum anderen darauf, der Kläger als Außendienstmitarbeiter habe durch die erheblichen Provisionszahlungen im Gegensatz zu den innerbetrieblichen Mitarbeitern die Möglichkeit zur Eigenvorsorge gehabt. Auch dieser Gesichtspunkt kann die fragliche Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Zwar kann in einer Versorgungsordnung wegen eines typischerweise unterschiedlichen Versorgungsbedarfs zwischen einzelnen Arbeitnehmergruppen differenziert werden (BAG 09.12.1997 3 AZR 661/96 NZA 1998, 1173). Wie oben dargelegt darf jedoch die Versorgungsordnung einem behaupteten Differenzierungsgrund nicht widersprechen. Ein solcher Widerspruch ist vorliegend gegeben. Es ist unstreitig, dass auch Mitarbeiter des Innendienstes die Altersversorgung erhalten, die ebensoviel oder mehr als der Kläger verdient haben. Dies ergibt sich bereits aus der oberhalb der Einkünfte des Klägers liegenden Kappungsgrenze. Darüber hinaus wäre nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O.) erforderlich, dass den betrieblichen Entgeltfestlegungen entnommen werden kann, dass in dem laufenden Entgelt der aus der Altersversorgung ausgenommenen Arbeitnehmergruppe Bestandteile enthalten sind, die einen gleichwertigen Ausgleich für die Benachteiligung im Bereich der Versorgung bezwecken. Anhaltspunkte dafür hat die Beklagte auch auf entsprechenden Hinweis nicht genannt. (4) Weitere Differenzierungsgründe hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Da die oben abgehandelten Gesichtspunkte nicht ausreichen, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, bedurfte es keiner Entscheidung der Kammer, ob die Beklagte die entsprechenden Begründungen rechtzeitig vorgebracht hat. Da in der Betriebsvereinbarung lediglich erklärt wird, die bisherige Bemessungsgrundlage lasse sich auf die Entgeltregelung der Außendienstler nicht anwenden , wären insoweit Bedenken bezogen auf den Gesichtspunkt der Möglichkeit zur Eigenvorsorge zu erheben (Allerdings hat der 3. Senat im Urteil vom 17.02.1998 3 AZR 783/96 BAGE 88, 23 = AP Nr. 37 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung eine Offenlegung in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht als ausreichend erachtet; vgl. aber auch 05.03.1980 5 AZR 881/78 BAGE 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung, wonach der Sinn der Offenlegungspflicht u. a. darin besteht, Streitigkeiten vorzubeugen). 4. Die Differenzierung zwischen Mitarbeitern im Innen- und im Außendienst in der Betriebsvereinbarung vom 17.02.1994 bezogen auf die Bemessungsgrundlage der Betriebsrente verstößt daher gegen § 75 Abs. 1 BetrVG. Dies führt wie dargelegt nach §§ 134, 139 BGB zur Nichtigkeit ausschließlich dieser differenzierenden Regelung. Dabei bleibt im Ergebnis gleich, ob lediglich die Regelung für die Außendienstmitarbeiter im Sinne einer Ausnahmeregelung nichtig ist. Selbst wenn man die Differenzierung selbst als Verstoß und damit als nichtig begreift in dem Sinne, dass auch für die Innendienstmitarbeiter keine wirksame Festlegung getroffen wurde, wäre vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebotes eine ergänzende Vertragsauslegung sofern und solange nicht insgesamt eine Neuregelung durch die Betriebsparteien erfolgt nur dahingehend möglich, dass die für den Innendienst geschaffene Regelung als die günstigere aufrechterhalten bleibt. Denn nur eine Anpassung nach oben vermag die Ungleichbehandlung zu beseitigen (vgl. BAG 09.12.1997 3 AZR 661/96 NZA 1998, 1173). 5. Der Höhe nach sind die Ansprüche des Klägers unstreitig. Der beklagtenseits getätigte Abschlag von 1 % pro Vierteljahr der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente ist betriebsrentenrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. insoweit BAG 23.05.2000 3 AZR 228/99 NZA 2001, 47). Da der Kläger seiner Klage einen Abzug von 8 % zugrundegelegt hat, brauchte die Kammer nicht darüber zu befinden, ob § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung II im Fall des Klägers nicht lediglich einen Abzug von 7 % erlaubte, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten REVISION eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Nübold Murach Blum