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Beschluss

7 Ta 533/00

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:2001:0108.7TA533.00.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Rechtsanwälte Sch., W., N. und K. gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.11.2000 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 G R Ü N D E: 2 A. 3 In einem Abmahnungsrechtsstreit haben sich die Parteien, nachdem die Beklagte in 4 der Verhandlung erklärt hatte, dass eine betriebsbedingte Kündigung des Klägers 5 beabsichtigt sei, vergleichsweise u.a. auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 6 gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt. 7 Das Arbeitsgericht hat für diese Regelung den Streitwert auf 3 Monatseinkommen des 8 Klägers festgesetzt. Mit der Beschwerde verfolgen seine Prozessbevollmächtigten das 9 Ziel, den Wert insoweit unter Zugrundelegung von § 9 ZPO auf das 3 1/2fache Jahres- 10 einkommen festsetzen zu lassen, hilfsweise auf den das Dreimonatseinkommen über- 11 steigenden Wert der Abfindung. 12 B. 13 Die zulässige Beschwerde (§§ 25 Abs. 3 GKG; 9 Abs. 2 BRAGO) ist erfolglos. 14 Der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auch dann zur 15 Anwendung kommt, wenn der Vereinbarung einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses 16 gegen Zahlung einer Abfindung, wie hier, kein Kündigungsschutzverfahren vorauf- 17 gegangen war, ist beizutreten (siehe für den Fall einer ausschließlich außergerichtlichen Anwaltstätigkeit die in dem Nichtabhilfebeschluss zitierte BAG-Entscheidung NZA 2000, 1246). Auch die Beschwerdekammer hat dies stets nicht anders gesehen 18 (zuletzt: Beschluss vom 26.11.1998 7 Ta 393/98 -). 19 Der von den Beschwerdeführern mitgeteilten Auffassung von Meier (Lexikon der Streit- 20 werte im Arbeitsrecht, Rdz. 11, 12), die Vereinbarung einer Auflösung des Arbeitsver- 21 hältnisses gegen Zahlung einer Abfindung führe sogar, wenn sie in einem Kündigungs- 22 schutzprozess getroffen worden ist, zu einer Erhöhung des für die Anwaltsgebühren 23 zugrundezulegenden Streitwerts um den Abfindungsbetrag, kann nicht beigepflichtet werden. Eine Abfindungsregelung ist Teil des Kündigungsschutzverfahrens, auch wenn 24 zuvor ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden war. Eine besondere Bewertung scheidet wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG 25 a.E.) aus (vgl. den Beschluss der Beschwerdekammer vom 24.08.2000 7 Ta 26 303/00 -). 27 Nach alledem hat das Arbeitsgericht die Auflösungsvereinbarung zu Recht mit dem Dreimonatseinkommen des Klägers bewertet und die Abfindungszahlung streitwertmäßig unberücksichtigt gelassen. 28 Da das Arbeitsgericht auch die übrigen Vergleichsregelungen zutreffend bewertet hat 29 - insoweit erheben die Beschwerdeführer auch keine Einwendungen -, konnte die Beschwerde insgesamt keinen Erfolg haben. 30 Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG). 31 gez. Dr. Rummel