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Urteil

8 Sa 2007/99 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2000:0125.8SA2007.99.00
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Leitsätze

Auch nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.1998 6 AZB 48/97 EzA § 72 ArbGG 1979 Nr. 24 , wonach die Zulassung der Berufung in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen wirksam ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verkündung nur versehentlich unter-blieben ist, liegt eine Zulassung der Berufung gem. § 64 (2) ArbGG nicht allein darin, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Berufung einzulegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 16.11.1999 - 1 Ca 2120/99 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde (Revisionsbeschwerde) wird

zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.1998 6 AZB 48/97 EzA § 72 ArbGG 1979 Nr. 24 , wonach die Zulassung der Berufung in den nicht verkündeten Entscheidungsgründen wirksam ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Verkündung nur versehentlich unter-blieben ist, liegt eine Zulassung der Berufung gem. § 64 (2) ArbGG nicht allein darin, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Berufung einzulegen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 16.11.1999 - 1 Ca 2120/99 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde (Revisionsbeschwerde) wird zugelassen. G r ü n d e : I. Mit der am 09.07.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin wegen nicht rechtzeitiger und unvollständiger Drittschuldnererklärung Schadensersatz gem. § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO von der Beklagten begehrt, und zwar in Höhe von 1.161,30 DM. Mit Urteil vom 16.11.1999 Aktenzeichen 1 Ca 2120/99 hat das Arbeitsgericht der Klage in Höhe von 570,-- DM stattgegeben. Im übrigen hat es die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Der Tenor lautet wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 570,00 DM zu zahlen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 1.161,30 DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen ist kein Hinweis auf eine Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 2 ArbGG enthalten. Dagegen lautet die Rechtsmittelbelehrung im Eingangssatz wie folgt: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von den Parteien B e r u f u n g eingelegt werden. Gegen dieses der Beklagten am 10.12.1999 zugestellte Urteil hat sie am 20.12.1999 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Die Beklagte vertritt die Auffassung, mit der Rechtsmittelbelehrung sei die Berufung zugelassen worden. Die Klägerin vertritt die gegenteilige Auffassung. Nach einer dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Kammer des Arbeitsgerichts (Bl. 110 Rückseite d. A.) bestand nicht die Absicht, die Berufung zuzulassen. Die unvollständige Rechtsmittelbelehrung beruht hiernach auf der Verwendung eines falschen Vordruckes, den der Vorsitzende der Kammer ungeprüft unterschrieben hat. II. Die Berufung war als unzulässig gem. § 519 b Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verwerfen. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Streitigkeiten kann die Berufung nur eingelegt werden, wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist oder der Wert des Beschwerdegegenstandes 800,-- DM übersteigt (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Hier beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 570,-- DM. Somit wäre die Berufung nur zulässig, wenn sie das Arbeitsgericht zugelassen hätte. Der verkündete Tenor enthält keine Zulassung der Berufung. Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, eine Zulassung der Berufung auch in den nicht verkündeten Ent- scheidungsgründen wirksam (so BAG Beschluss vom 11.12.1998 6 AZB 48/97 EzA § 72 ArbGG 1979 Nr. 24). Dies gilt grundsätzlich auch für eine in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Berufungszulassung. Der 6. Senat (a. a. O.) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung Bestandteil des vom Vorsitzenden der Kammer unter- schriebenen Urteils ist, wobei allerdings hier beachtet werden muss, dass im Gegensatz zur zweiten und dritten Instanz nicht alle Richter das Urteil unter- zeichnen, sondern nur der Berufungsrichter und nicht die ehrenamtlichen Richter. Auch aus der Sicht der erkennenden Kammer ist jedenfalls kein Grund erkennbar, warum die Berufungszulassung nicht auch in der Rechtsmittelbelehrung erfolgen kann. Dies verdeutlicht nicht zuletzt auch der vom 6. Senat (a. a. O.) entschiedene Fall. Dort lautete die Rechtsmittelbelehrung im Eingangssatz nämlich wie folgt: Gegen dieses Urteil kann vom dem Kläger Berufung eingelegt werden nach § 64 ArbGG, da der Rechtsstreit einen landesweit geltenden Tarifvertrag betrifft. Damit war die Rechtsmittelbelehrung selbst nicht die Berufungszulassung, sondern die Rechtsmittelbelehrung enthielt eine ausdrückliche Begründung, aus der sich ent- nehmen ließ, dass der Rechtsstreit einen landesweit geltenden Tarifvertrag betrifft und dass deshalb der Kläger Berufung gegen dieses Urteil nach § 64 ArbGG einlegen kann. Hier enthält die Rechtsmittelbelehrung keinen entsprechenden Zusatz. Die Beklagte leitet die Zulassung lediglich daraus ab, dass das Arbeitsgericht eine Rechtsmittel- belehrung benutzt hat, die angesichts der Regelung des § 64 Abs. 2 ArbGG nur dann richtig wäre, wenn das Arbeitsgericht die Berufung (vorab) zugelassen hätte, was nach der dienstlichen Äußerung des Kammervorsitzenden nicht geschehen ist. Soweit die Kammer also die Auffassung vertritt, allein in der Rechtsmittelbelehrung liege noch keine Zulassung der Berufung, befindet sie sich nicht im Widerspruch zur oben genannten Entscheidung des 6. Senats. Sie befindet sich vielmehr in Übereinstimmung mit dem Beschluss des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 01.04.1982 6 AZB 18/81 AP Nr. 4 zu § 64 ArbGG 1979 -, dessen Leitsatz lautet: Eine Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 2 ArbGG liegt nicht allein darin, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit hingewiesen wird, Berufung einzulegen. In den Gründen hat der 6. Senat nach Auffassung der Kammer zutreffend darauf hin- gewiesen, die Rechtsmittelbelehrung sei zwar Bestandteil der Entscheidung, stelle aber selbst keine Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG dar, die allein in Betracht kommen würde. Andere Anhaltspunkte dafür, das Arbeitsgericht habe die Berufung im Sinne dieser Vorschrift wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts- sache zulassen wollen, seien nicht ersichtlich. Die Formulierung der Rechtsmittel- belehrung des Arbeitsgerichts gem. § 9 Abs. 5 ArbGG sei nicht identisch mit dem Ausspruch, die Berufung werde zugelassen. Vielmehr verweise die Formulierung ersichtlich nur auf die eventuelle Möglichkeit, an sich gegebene Rechtsmittel ein- zulegen, und auf die hierbei zu beachtenden Formalien (so BAG a. a. O. AP Nr. 4 zu § 64 ArbGG 1979). Dabei lautete die Rechtsmittelbelehrung in diesem vom 6. Senat entschiedenen Fall wie folgt: Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger und der Beklagten Berufung eingelegt werden. Dies ist im Prinzip identisch mit der hier vom Arbeitsgericht verwendeten Rechtsmittel- belehrung. Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass der 6. Senat in seiner mehrfach zitierten grundlegenden Entscheidung vom 11.12.1998 (a. a. O.), mit der er das Verkündungs- erfordernis der Rechtsmittelzulassung aufgegeben hat, sich auf ein Urteil des 3. Senats vom 21.08.1990 3 AZR 429/89 AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Unverfallbarkeit bezogen hat, das zur Auffassung der erkennenden Kammer im Widerspruch stehen könnte. Ausweislich der Entscheidungsgründe war im Fall des 3. Senats lediglich eine Rechts- mittelbelehrung beigefügt, die dahinging, dass der Kläger gegen das Urteil Revision einlegen könne. Jedenfalls ergibt sich weder aus dem Tatbestand noch aus den Entscheidungsgründen ein Hinweis darauf, dass die Rechtsmittelbelehrung zusätzlich noch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Tatsache der Revisionszulassung bzw. auf die hierfür maßgebenden Gründe enthält. Soweit sich der 6. Senat auf das Urteil des 3. Senats bezieht, geschieht dies aber nicht, weil er die Auffassung vertritt, schon in einer Rechtsmittelbelehrung liege die Rechtsmittelzulassung, sondern um die Kontinuität der Rechtsprechung dahingehend nachzuweisen, dass eine Rechtsmittelzulassung in einer Rechtsmittelbelehrung schon nach der Entscheidung des 3. Senats einer Rechtsmittelzulassung in den Entschei- dungsgründen gleichzustellen war. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der 3. Senat nur deshalb zu diesem Ergebnis gelangt ist, weil das Berufungsgericht das Urteil in einem eigens hierzu bestimmten Termin in vollständiger Fassung verkündet hatte, das heißt die Rechtsmittelbelehrung Bestandteil eines in vollständiger Fassung vorliegenden und von den Richtern unterschriebenen verkündeten Urteils war. Es mag dahinstehen, inwieweit es hier einen Unterschied gemacht hätte, wenn das Urteil des Arbeitsgerichts in einem hierfür bestimmten Verkündungstermin in vollständiger Fassung mit dieser Rechtsmittelbelehrung verkündet worden wäre. Dann wäre die Rechtsmittelzulassung nämlich allenfalls aufgrund der erfolgten Verkündung wirksam, was hier nicht gegeben ist. Eine Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 2 ArbGG kann also sehr wohl in der Rechtsmittelbelehrung geschehen. Sie ist aber nach Auffassung der Kammer nicht bereits dann in einer Rechtsmittelbelehrung zu sehen, wenn diese keinerlei Hinweis darauf enthält, dass hiermit die Berufung im Sinne des § 64 Abs. 2 ArbGG zugelassen werden sollte. Soweit das Bundesarbeitsgericht (vgl. BVerfG Beschluss vom 15.01.1992 1 BvR 1140/86 Betriebsberater 1992, 644; BVerfG - Beschluss vom 15.01.1992 1 BvR 1184/86 AP Nr. 16 zu § 64 ArbGG 1979) die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beanstandete, die von einem Verkündungserfordernis ausging, geschah dies, weil der hiermit verbundene Ausschluss jeglicher Korrekturmöglichkeit für den Fall einer versehentlich unterbliebenen Verkündung der Zulassungs- entscheidung als mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der fairen Verfahrens- gestaltung nicht mehr vereinbar angesehen wurde. Dadurch, so hat das Bundesverfassungsgericht weiter ausgeführt, werde den Rechtssuchenden ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel versagt, obwohl das Gericht selbst den Weg in die nächste Instanz habe eröffnen wollen. Hier liegt der Fall genau umgekehrt. Der rechtssuchenden Beklagten wird ein gesetzliches Rechtsmittel versagt, weil ihr das Gericht selbst den Weg in die nächste Instanz nicht eröffnen wollte. Würde man dennoch eine Berufung als zulässig ansehen, so würde man der Beklagten ein Rechtsmittel gestatten, dass das Gericht nicht zu- lassen wollte. Dies geschähe nur deshalb, weil sich das Gericht an eine vom Vorsitzenden der Kammer versehentlich gewählte Rechtsmittelbelehrung fest- halten lassen müsste, obwohl diese nicht verkündet worden ist. Deshalb ist es nach Auffassung der Kammer auch verfehlt, wenn der Prozessbe- vollmächtigte der Beklagten in seinem Schriftsatz meint, die Frage stellen zu müssen, auf was man denn noch vertrauen solle, wenn man nicht mehr auf das vom Richter unterschriebene Urteil vertrauen dürfe. Ebenso verfehlt ist es, hieraus den Schluss zu ziehen, man könne sich in der Zukunft auf das Urteil mit seinem gesamten Inhalt einschließlich der Rechtsmittelzulassung nicht mehr verlassen, wenn nämlich die Vorstellung des Richters darüber maßgebend sei, was er eigentlich gewollt habe. Hier kommt es nicht darauf an, dass der erstinstanzliche Richter in seiner dienstlichen Äußerung erklärt hat, die Zulassung der Berufung sei nicht beabsichtigt gewesen und bei der falschen Rechtsmittelbelehrung habe es sich um ein Versehen gehandelt. Entscheidend ist vielmehr, dass das von der Schreibkraft für die Rechtsmittel- belehrung benutzte Muster noch keine hinreichende Aussage darüber enthält, dass die Kammer tatsächlich hiermit die Berufung zulassen wollte und dass deshalb die Un- aufmerksamkeit des Richters vor der Unterzeichnung des Urteils auch unschädlich ist. Denn von der Praxis her kann nicht übersehen werden, dass zwar die Rechtsmittel- belehrung nunmehr Bestandteil des Urteils ist und somit vom Richter mitunterschrieben wird, dass aber ähnlich wie früher die Rechtsmittelbelehrung weiterhin Formular- charakter hat, indem sie nunmehr als fertiges Muster im PC vorhanden ist und von der Schreibkraft eingefügt wird. Der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten für seine Mandantschaft reklamierte Vertrauensschutz greift grundsätzlich dann ein, wenn in den von ihm gebildeten Fällen, die irrtümlich falsch entschieden worden sind, die falsche Entscheidung verkündet worden ist. Hier griffe er auch dann unabhängig von einer Verkündung ein, wenn die Rechtsmittelbelehrung tatsächlich eine Zulassung der Berufung beinhalten würde. Da dies nach allem nicht der Fall ist, war die Berufung gem. § 519 b Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten als unzulässig zu verwerfen. Gem. § 77 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 519 b Abs. 2 ZPO war wegen der Bedeutung der Rechtssache die Revisionsbeschwerde zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von der Beklagten REVISIONSBESCHWERDE eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Die Revisionsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Landesarbeitsgericht Ludwig-Erhard-Allee 21 40027 Düsseldorf eingelegt werden. Sie kann auch beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die Revisionbeschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie kann, falls eine Einlegung beim Landesarbeitsgericht erfolgt, auch von einem Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn diese Vertreter kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zuammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Dr. Pauly gez.: Brandenberg gez.: Schilp