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Urteil

5 Sa 1491/99 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:2000:0110.5SA1491.99.00
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Leitsätze

1) Schichtarbeit in einem mehrschichtigen Betrieb ist dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Entscheidend ist dabei, dass eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austausch- baren Arbeitnehmern erfüllt wird.2) Ein mehrschichtiger Betrieb im Sinne von § 4 Nr. 4 b MTV Groß- und Außenhandel NRW liegt dann vor, wenn in einer Dauernachtschicht arbeitende Arbeitnehmer eingehende Waren in ein Zwischenlager verbringen, welche von in zwei Tagesschichten tätigen anderen Arbeitnehmern zur Kommissionierung und Auslieferung weiter trans- portiert werden.

Tenor

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits-

gerichts Essen vom 11.05.1999 - 2 Ca 395/99 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3) Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Schichtarbeit in einem mehrschichtigen Betrieb ist dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Entscheidend ist dabei, dass eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austausch- baren Arbeitnehmern erfüllt wird.2) Ein mehrschichtiger Betrieb im Sinne von § 4 Nr. 4 b MTV Groß- und Außenhandel NRW liegt dann vor, wenn in einer Dauernachtschicht arbeitende Arbeitnehmer eingehende Waren in ein Zwischenlager verbringen, welche von in zwei Tagesschichten tätigen anderen Arbeitnehmern zur Kommissionierung und Auslieferung weiter trans- portiert werden. 1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits- gerichts Essen vom 11.05.1999 - 2 Ca 395/99 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3) Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger eine tarifvertraglich abgesicherte Nachtschichtzulage in Höhe von 50 % zu gewähren hat. Der am 01.07.1965 geborene Kläger ist seit dem 04.01.1988 bei der Beklagten, die Groß- und Einzelhändler beliefert, als Lagerarbeiter beschäftigt. Er arbeitet im sogenannten Trockensortimentbereich der Beklagten in einer Dauernachtschicht von 20.00 Uhr abends bis 04.15 Uhr morgens. Im Einzelnen besteht seine Aufgabe darin, die von der Warenannahme angenommene und bereits etikettierte Ware mit Hilfe eines Gabelstaplers in die sogenannte Reservezone einzulagern. Die eingelagerten Waren werden alsdann von anderen Mitarbeitern der Beklagten, die in zwei Tagesschichten arbeiten, wiederum mit Hilfe der auch in der Nacht benutzten Gabelstapler, aus dem Bereich der Reservezone herausgeholt, später kommissioniert und zum Warenausgang gebracht. Darüber hinaus sind im Bereich von Wareneingang und Warenannahme zwei weitere Mitarbeiter ab 04.15 Uhr tätig, die später eingehende Ware bearbeiten bzw. die Datenerfassung durchführen. Die in der Nachtschicht eingesetzten Arbeitnehmer - wie zum Beispiel der Kläger - und die in den Tagesschichten arbeitenden Staplerfahrer sind in dieselbe Tarifgruppe des einschlägigen Tarifvertrages eingruppiert und erhalten entsprechende Vergütung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unter anderem der allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen vom 09.07.1997 (MTV) Anwendung. Der dortige § 4 Nr. 4 lautet: a) Nachtarbeit ist die Zeit zwischen 20.00 bis 6.00 Uhr bzw. Marktbeginn geleistete Arbeit. Für Nachtarbeit ist ein Nachtarbeitszuschlag von 50 % zu vergüten. Für die in Betrieben und Betriebsstätten branchen- (Obst und Gemüse, Blumen, Milch und Milchprodukte, Brot und Back- waren, Fleisch und Fleischerzeugnisse) oder berufsübliche Nacht- arbeit (z. B. Nachtwächter) entfällt der Zuschlag, es sei denn, er wird betriebsüblich gewährt. b) In mehrschichtigen Betrieben oder Betriebsabteilungen ist für die Nachtarbeit ein Zuschlag von 15 % zu vergüten. Der Kläger erhielt in der Vergangenheit für seine Tätigkeiten einen Nachtarbeitszuschlag von 15 %. Nachdem er mit Schreiben vom 25.11.1998 erfolglos einen 50 %igen Zuschlag geltend gemacht hatte, hat er mit seiner am 29.01.1999 beim Arbeitsgericht Essen anhängig gemachten Klage sein Begehren weiterverfolgt und die Nachzahlung des erhöhten Zuschlags für die Monate August bis Oktober 1998 in der unstreitigen Höhe von insgesamt DM 2.962,22 brutto geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, dass ihm aufgrund von § 4 Nr. 4 a MTV der normale Zuschlag von 50 % zustehe, weil er gerade nicht in einem mehrschichtigen Betrieb im Sinne des § 4 Nr. 4 b MTV arbeite. Es gebe keine Arbeitnehmer, die ihn an seinem Arbeitsplatz ablösten; seine Tätigkeit werde gerade nicht über einen erheblich längeren Zeitraum als seine wirkliche Arbeitszeit hinaus von anderen erfüllt. Auch fehle es insoweit an einem überschaubaren Schichtplan . Von einer Schichtarbeit im Sinne des § 4 Nr. 4 b MTV könne deshalb insgesamt nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm DM 2.962,22 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 11. Februar 1999 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Rechtsauffassung des Klägers entgegengetreten und hat sich ihrerseits auf den Standpunkt gestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 4 b MTV erfüllt seien, weil von einer Mehrschichtigkeit ihres Betriebes auszugehen wäre. Entscheidend sei nämlich, dass die zu verschiedenen Tageszeiten arbeitenden Arbeitnehmer untereinander austauschbar seien und dass die durch sie erzielten Arbeitsergebnisse aufeinander aufbauten. Gerade dies müsse aber hinsichtlich der Tätigkeiten des Klägers in der Nachtschicht und der Mitarbeiter in den Tagesschichten angenommen werden. Für die Tagesschichten existierten demgemäß auch Schichtpläne (vgl. hierzu beispielhaft Blatt 56 d. A.), so dass von einem überschaubaren Einsatz der Mitarbeiter auszugehen sei. Mit Urteil vom 11.05.1999 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Essen - 2 Ca 395/99 - dem Begehren des Klägers entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Betrieb der Beklagten nicht als mehrschichtig zu charakterisieren wäre. Angesichts der Art der Tätigkeiten der Mitarbeiter in der Nachtschicht einerseits und den Tagesschichten andererseits könne nicht davon gesprochen werden, dass aufeinander aufbauende Arbeitsergebnisse erzielt würden und der Kläger von anderen Arbeitnehmern abgelöst werde. Es handele sich vielmehr um separate Arbeitsabläufe, die zudem noch durch einen Zeitabstand von circa zwei Stunden getrennt wären. Auch der Gesamtzusammenhang der Regelung des § 4 Nr. 4 MTV, so das Arbeitsgericht weiter, spreche gegen die Annahme eines mehrschichtigen Betriebes. Die Tarifvertragsparteien hätten ersichtlich die einschichtige Dauernachtarbeit wegen der dort vorhandenen besonderen Erschwernisse höher vergüten wollen als die Arbeit, die mehrschichtig (im Wechsel) zu erbringen wäre. Die Beklagte hat gegen das ihr am 08.09.1999 zugestellte Urteil mit einem am 08.10.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 05.11.1999 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint überdies, dass die Nachtarbeit des Klägers branchenüblich im Sinne des § 4 Nr. 4 a MTV sei und deshalb ein Anspruch auf Zahlung des erhöhten Zuschlags nicht bestehen könne. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.05.1999, Aktenzeichen - 2 Ca 395/99 - wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt ebenfalls seinen Sachvortrag aus der ersten Instanz und untermauert nochmals die von ihm bereits dort vertretene Rechtsauffassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO). II. Auch in der Sache selbst hatte das Rechtsmittel Erfolg. Der Kläger hat weder aus § 611 BGB i. V. m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag und § 4 Nr. 4 a MTV noch aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag von 50 %. Die Berufungskammer ist mit der Beklagten der Auffassung, dass der Kläger Tätigkeiten in einem mehrschichtigen Betrieb erbringt und deshalb gemäß § 4 Nr. 4 b MTV ein Zuschlag nur in Höhe von 15 % zu gewähren ist. 1. In Übereinstimmung mit den Darlegungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil geht auch das Landesarbeitsgericht davon aus, dass der Begriff mehrschichtige Betriebe oder Betriebsabteilungen , wie er sich in § 4 Nr. 4 b MTV findet, von den Tarifvertragsparteien des MTV selbst nicht erläutert worden ist. Der Begriff bedarf dementsprechend der Auslegung. Bei der Tarifauslegung ist zunächst von dem Wortlaut der Tarifvertragsnorm auszugehen. Dabei ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mitzuberücksichtigen, sofern und so weit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deshalb mitberücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Norm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa: BAG, Urteil vom 14.12.1993 - 10 AZR 368/93 - in AP Nr. 3 zu § 33 a BAT; BAG, Urteil vom 04.02.1988 - 6 AZR 203/85 - EzA § 4 TVG Rundfunk Nr. 16; BAG, Urteil vom 20.06.1990 - 4 AZR 5/90 - in AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge Großhandel). Verbleiben bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den stets und in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge. Im Zweifel ist der Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 04.02.1988 - a. a. O.). Hiernach ist - insoweit entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts und des Klägers - für die hier zu beurteilende Fallkonstellation davon auszugehen, dass der Kläger in einem mehrschichtigen Betrieb im Sinne des § 4 Nr. 4 b MTV tätig ist. 1.1 Der von den Tarifvertragsparteien verwendete Begriff des mehrschichtigen Betriebes wird, wie bereits wiederholt ausgeführt, von ihnen selbst nicht näher beschrieben, so dass, stellt man auf den reinen Wortlaut ab, hieraus keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse im Rahmen der vorzunehmenden Auslegung gewonnen werden können. 1.2 Für diesen Fall ist nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts in erster Linie von der allgemeinen arbeitsrechtlichen Bedeutung des zu definierenden Begriffs auszugehen (BAG, Urteil vom 08.06.1988 - 4 AZR 798/87 - in AP Nr. 20 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel; BAG, Urteil vom 20.06.1990, a. a. O.). Hiernach ist für den Begriff der Schichtarbeit wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt und daher von mehreren Arbeitnehmern (oder Arbeitnehmergruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge - teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit - erbracht wird. Bei der Schichtarbeit arbeiten nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zu gleicher Zeit, sondern ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Beide Teile lösen sich indessen regelmäßig und nach einem feststehenden und überschaubaren Plan ab. Hierbei muss nicht der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sein; es muss nur eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Arbeitnehmern erfüllt werden (BAG, Urteil vom 20.06.1990, a. a. O.; BAG, Urteil vom 04.02.1988 - 6 AZR 203/85 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Rundfunk). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1.2.1 Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass im Bereich Trockensortiment der Beklagten Arbeitnehmer beschäftigt werden, die zu verschiedenen Tageszeiten ihre Arbeit erbringen. Dies geschieht in der Weise, dass die Arbeitnehmer, die in den Tagesschichten eingesetzt werden, während der Dauer der Nachtschicht arbeitsfrei haben; umgekehrt genießen die Mitarbeiter der Nachtschicht arbeitsfreie Zeit, wenn die Kollegen in den Tagesschichten ihre Arbeitsleistung erbringen. 1.2.2 Der Kläger, der in der Nachtschicht Lagerarbeiten mit Hilfe eines Gabelstaplers erledigt, ist auch mit Arbeitnehmern aus den Tagesschichten austauschbar. Nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag der Beklagten gestalten sich die Tätigkeiten in den Tages- und Nachtschichten im Wesentlichen gleich. Es sind, so weit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, Lagerarbeiten durchzuführen, wobei sich die eingesetzten Mitarbeiter im Übrigen desselben Betriebsmittels, nämlich des Gabelstaplers, bedienen. Überdies werden die betroffenen Arbeitnehmer nach der gleichen tariflichen Vergütungsgruppe eingestuft und entsprechend vergütet. 1.2.3 Die so beschriebenen Tätigkeiten werden auch nach einem überschaubaren Plan regelmäßig durchgeführt. Die Beklagte hat hierzu bereits im ersten Rechtszug auf einen entsprechenden Schichtplan für die Tagesschichten verwiesen, aus denen sich der regelmäßige Einsatz der dort benannten Mitarbeiter ablesen lässt. Dass die Nachtschicht, in der der Kläger eingesetzt ist, nicht besonders ausgewiesen wird, erscheint vernünftig und ist deshalb ohne rechtliche Bedeutung. Die Nichtberücksichtigung der Nachtschicht folgt allein aus der Tatsache, dass dort ständig die gleichen Mitarbeiter eingesetzt werden. 1.2.4 Schließlich ist nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer auch davon auszugehen, dass die Mitarbeiter in der Nachtschicht wie auch die Arbeitnehmer in den Tagesschichten einen einheitlichen Arbeitserfolg im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsablaufs erzielen. Hiervon ist dann auszugehen, wenn ein Arbeitnehmer das begonnene Arbeitsergebnis des anderen mit denselben Mitteln oder der gleichen Intensität und Belastung vervollständigt, darüber hinaus aber auch dann, wenn ein gewisses Maß an Arbeitsteilung für ein und denselben Arbeitserfolg erforderlich ist, die verschiedenen Arbeitsergebnisse also aufeinander aufbauen. Maßgeblich für den Begriff der Schichtarbeit ist danach die Identität der Arbeitsplätze insoweit, als der gesamte Arbeitsinhalt der sich gegenseitig ablösenden Arbeitnehmer übereinstimmen muss. Hierbei ist der Begriff des Arbeitsinhaltes eng zu fassen, da anderenfalls alle Beschäftigten eines Betriebes an ein und demselben Arbeitsinhalt arbeiteten und selbst dann Schichtarbeit leisten würden, wenn sie mit völlig verschiedenen Aufgaben und unterschiedlicher Qualifikation nur einander ablösten (BAG, Urteil vom 04.02.1988, a. a. O.). Auch in Anwendung dieses engen Begriffs des Arbeitsinhaltes, wie er vom Bundesarbeitsgericht geprägt worden ist, ist vorliegend festzuhalten, dass die Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter in der Nachtschicht und die Arbeitsergebnisse der Mitarbeiter in den Tagesschichten aufeinander aufbauen und demgemäß einen einheitlichen Arbeitsinhalt bilden. Die Aufgabe der Beklagten im Bereich des Trockensortiments besteht ersichtlich darin, eingehende Ware (kurz) zwischenzulagern, zu kommissionieren und alsdann zur Auslieferung an die verschiedenen Einzel- und Großhändler vorzubereiten. Im Rahmen dieser miteinander verbundenen Tätigkeiten werden verschiedene Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen zu verschiedenen Tageszeiten eingesetzt. Aufgrund ihrer Tätigkeiten gewährleisten sie, dass die betriebliche Aufgabe von der Warenannahme bis zum Warenausgang erfüllt wird und das eigentliche Arbeitsziel, die Verteilung an die Händler, erreicht werden kann. Dabei steht dem Begriff der Einheitlichkeit des Arbeitsinhalts nicht entgegen, dass die beschriebenen Tätigkeiten in der Nachtschicht und in den Tagesschichten jedenfalls teilweise in getrennten Räumen stattfindet (vgl. hierzu: BAG, Urteil vom 12.11.1997 - 10 AZR 27/97 - ZTR 1998, 181). Entscheidend bleibt, dass die zeitlich hintereinander geschalteten Tätigkeiten in sinnvoller Art und Weise aufeinander aufbauen und sich gegenseitig bedingen. Hierbei ist, wie bereits dargestellt, eine Verknüpfung der angesprochenen Arbeiten auch dadurch hergestellt, dass dieselben Betriebsmittel (Gabelstapler) benutzt werden. 1.2.5 Gegen das hier gefundene Ergebnis spricht nicht, dass der Kläger letztlich nur einschichtig in Dauernachtarbeit eingesetzt wird. Der Begriff der Schichtarbeit verlangt gerade nicht, dass ein Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeitsaufgabe zu jeweils wechselnden, unterschiedlichen Schichtzeiten erfüllen muss (BAG, Urteil vom 20.06.1990, a. a. O.; BAG, Urteil vom 20.01.1965, 4 AZR 424/63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Betonsteingewerbe). 1.2.6 Letztlich kann sich der Kläger zur Begründung der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auch nicht darauf berufen, dass die bei der Beklagten gefahrenen Schichten nicht unmittelbar und nahtlos aneinander anknüpfen. Eine Schichtarbeit kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsende täglich oder wöchentlich nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechseln (BAG, Urteil vom 14.12.1993, a. a. O.). Entscheidend bleibt vielmehr auch in diesem Zusammenhang, dass das Arbeitsergebnis der einen Schicht durch die Mitarbeiter der folgenden Schicht fortgeführt und vervollständigt wird und deshalb - auch nach dem äußeren Erscheinungsbild - von einem gemeinsamen Arbeitsinhalt und Arbeitserfolg gesprochen werden kann. Dies ist bereits oben im Einzelnen erörtert und bejaht worden. 1.2 Der tarifliche Gesamtzusammenhang, der in § 4 Nr. 4 MTV zum Ausdruck kommt, steht dem bisher gefundenen Ergebnis nicht entgegen. 1.2.1 Das Arbeitsgericht geht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung davon aus, dass die Tarifvertragsparteien die Arbeitnehmer, die in einer reinen Dauernachtschicht beschäftigt werden, begünstigen wollten gegenüber den Arbeitnehmern, die (im Wechsel) in verschiedenen Schichten eingesetzt werden. Das Arbeitsgericht hat dies unter anderem mit der Erwägung begründet, dass der Einsatz in einer Dauernachtschicht mit erheblich mehr Erschwernissen verbunden sei als die Tätigkeiten in wechselnden Arbeitsschichten. Das Berufungsgericht hat angesichts entgegenstehender arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse erhebliche Zweifel, ob diese Annahme des Arbeitsgerichts zutreffend sein kann. Gleichwohl konnte diese Frage schon deshalb dahingestellt bleiben, weil nach dem obigen Begriff der Schichtarbeit gerade nicht Voraussetzung ist, dass die betroffenen Mitarbeiter auch tatsächlich in so genannten Wechselschichten eingesetzt werden. 1.2.2 Aus dem Zusammenhang, in der sich § 4 Nr. 4 MTV befindet, lässt sich hingegen ableiten, dass die Tarifvertragsparteien eine gewisse Abstufung vorgenommen haben. Nachtarbeit, die branchenüblich geleistet wird, erfährt demnach keine bevorzugte Behandlung und ist - wegen der Eigenart dieser Betriebe - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mit einem Zuschlag von 50 % zu vergüten. Fällt demgegenüber Nachtarbeit in Betrieben an, in denen sowieso mehrere Schichten gefahren werden, so soll eine Schicht, nämlich die in der Nacht, mit immerhin 15 % zusätzlich honoriert werden. Hier kommt zum einen zum Ausdruck, dass die Schichtarbeit als solche keine Besonderheit für den zu beurteilenden Betrieb darstellt; andererseits wird aber die weitere Erschwernis, in der Nacht zu arbeiten, mit dem eingeschränkten Zuschlag belohnt. 2. Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage kam es auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz diskutierte Frage, ob von einer branchenüblichen Nachtarbeit im Sinne von § 4 Nr. 4 a MTV gesprochen werden kann, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Revision zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Göttling gez.: Klaes gez.: Dannhauer