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Urteil

6 Sa 1976/98 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1999:0420.6SA1976.98.00
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Leitsätze

Anhaltspunkte für die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erforderliche Prognose des nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs für eine Vertretungskraft können sich auch daraus ergeben, daß im Falle des absehbaren Ausscheidens des vertretenen Mitarbeiters eine Neubesetzungseines Arbeitsplatzes auf Dauer nur unter Beachtung eines hierfür vorgeschriebenen Ausschreibungs-/Auswahlverfahrens zu erfolgen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.11.1998 2 Ca 2152/98 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anhaltspunkte für die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erforderliche Prognose des nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs für eine Vertretungskraft können sich auch daraus ergeben, daß im Falle des absehbaren Ausscheidens des vertretenen Mitarbeiters eine Neubesetzungseines Arbeitsplatzes auf Dauer nur unter Beachtung eines hierfür vorgeschriebenen Ausschreibungs-/Auswahlverfahrens zu erfolgen hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 11.11.1998 2 Ca 2152/98 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. Die 1970 geborene Klägerin ist Lehrerin und trat aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 25.08.1997 als Aushilfsangestellte in die Dienste des beklagten Landes. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 21.08.1997 heißt es u. a.: Frau K. wird ab dem 25.08.1997 als Aushilfsangestellte eingestellt. ... Der Arbeitsvertrag ist befristet für die Dauer des Ausfalls der Lehrkraft Herrn W. längstens bis zum 22.12.1997. ... Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.02.1961 und diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen insbesondere nach Anlage 2 y BAT ... Im Anschluß an die erste Befristung haben die Parteien die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.1997 vereinbart. In dem diesbezüglichen Änderungsvertrag vom 17.11.1997 heißt es: Frau K. wird vom 23.12.1997 bis 31.12.1997 mit 27 Wochenstunden beschäftigt. Die übrigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages vom 21.08.1997 sind weiter Bestandteil dieses Vertrages. Mit Datum vom 30.12.1997 schlossen die Parteien einen weiteren Änderungsvertrag, in dem in gleicher Form und Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag vom 21.08.1997 die Beschäftigung der Klägerin vom 01.01.1998 bis zum 24.06.1998 vereinbart worden ist. Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 09.07.1998 eingereichten Klage macht die Klägerin den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 24.06.1998 hinaus geltend. Ihrer Ansicht nach habe ein sachlicher Grund insbesondere für die letzte Befristung des Arbeitsvertrages nicht vorgelegen, weil schon bei der ersten Verlängerung das Zurruhesetzungsverfahren für den zu vertretenden Lehrer W. eingeleitet worden sei, so daß mit einer Rückkehr des Vertretenen auf seinen Arbeitsplatz nicht mehr habe gerechnet werden können. Durch Urteil vom 11.11.1998 2 Ca 2152/98 hat das Arbeitsgericht Wesel die Klage im wesentlich mit der Begründung zurückgewiesen: Auch die letztmalige Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 24.06.1998 sei durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Da in dem Zurruhesetzungsverfahren der vertretene W. erst im Februar 1998 maßgeblich amtsärztlich untersucht worden sei, habe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht festgestanden, ob und wann der Vertretene seinen Dienst wieder antreten werde. Zudem habe vorliegend bereits bei Vertragsschluß auch festgestanden, daß im Falle eines Ausscheidens des Vertretenen eine Neubesetzung dieser Stelle nur nach dem beim beklagten Land hierfür vorgesehenen Bewerbungsverfahren aufgrund einer Besten-Auslese vorzunehmen sei. Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird im übrigen auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des den Parteien am 17.11.1998 zugestellten Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend, entgegen der Würdigung des Arbeitsgerichts werde der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 30.12.1997 den nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an den Sachgrund einer Befristung wegen Vertretungsbedarfs zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Denn das Schulamt habe sich bei Vertragsschluß nicht daran orientiert, ob ein Wegfall des Vertretungsbedarfs überhaupt zu erwarten sei. Zu diesem Zeitpunkt habe mit einer Rückkehr des zu vertretenden W., der im Herbst 1996 einen Schlaganfall mit partieller Lähmung erlitten habe, im Rahmen des eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahrens aus medizinischer Sicht nicht mehr gerechnet werden können. Bereits ein Bericht des Landschaftsverbandes Rheinland vom 01.12.1997 enthalte aus der Sicht der Ärzte die Feststellung, daß eine weitere Arbeit (des Herrn W.) als Lehrer nicht möglich sein wird". Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Sachgrund einer Befristung zur Aushilfe habe somit tatsächlich nicht vorgelegen. Auf einen anderen als den vereinbarten Sachgrund könne sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der Befristung aber nicht berufen. So insbesondere nicht auf die Erwägung, daß eine Neubesetzung der Stelle auf Dauer von vornherein nur im Rahmen eines ordentlichen Bewerbungsverfahrens nach dem Prinzip der Besten-Auslese in Betracht gekommen sei. Im übrigen sei auch vor Abschluß des letzten Befristungsvertrages der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils 1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 24.06.1998 hinaus fortbesteht, 2. das beklagte Land zu verurteilen, sie über den Ablauf des 24.06.1998 weiter zu beschäftigen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus: Zutreffend habe das Arbeitsgericht einen sachlichen Befristungsgrund festgestellt, der in der Vertretung des erkrankten Lehrers W. bestanden habe. Mit der Einleitung des Zurruhesetzungsverfahrens habe auch keineswegs festgestanden, ob eine Versetzung des Vertretenen in den Ruhestand überhaupt erfolgen werde bzw. wann dieser seinen Dienst wieder antreten werde. Erst im Mai 1998 habe festgestanden, daß Herr W. nicht zurückkehren werde. Vorliegend sei aber die Rückkehr des Herrn W. sowie die Dauer seines Ausfalls für die vereinbarte zeitliche Befristung nicht allein maßgebend. Die besonderen Umstände seien ferner darin zusehen, daß die neu zu besetzende Stelle den Ausschreibungsvorschriften des beklagten Landes unterliege und es hierbei eine Bestenauslese vornehmen müsse. Der zuständige Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Dieser sei bereits vor Abschluß des erstmaligen Befristungsvertrages vom 21.08.1997 über den Befristungsgrund sowie die bis Ende 1997 beschränkte Dauer der Befristung wegen der an das Haushaltsjahr gebundenen Mittelzuweisung informiert worden. Er habe dem Einsatz der Klägerin an der E.-K.-Gemeinschaftsgrundschule V. für die langfristig erkrankte Lehrkraft, Herrn W., im Rahmen des Programms Geld statt Stellen zugestimmt. Es habe allerdings der Willensbildung der Personalrats entsprochen, die 1997 im Rahmen des Programms Geld statt Stellen vorgenommenen befristeten Einstellungen im Interessen einer Entlastung der von langfristigen Ausfällen betroffenen Lehrerkollegien auch im Haushaltsjahr 1998 fortzusetzen, sofern der Befristungsgrund, wie vorliegend die Erkrankung des Herrn W., über das Jahresende hinaus fortgedauert habe. Wegen ferienbedingter Terminschwierigkeiten sei dann der Personalrat über die weitere befristete Beschäftigung der Klägerin formal am 08.01.1998 beteiligt worden und habe dieser Maßnahme zugestimmt. Die Klägerin habe allerdings bereits am ersten Schultag nach den Ferien die Unterrichtstätigkeit wieder aufgenommen, nachdem mit ihr bereits zuvor Einigung über die Vertragsfortsetzung erzielt worden sei. Der schriftliche Arbeitsvertrag sei mit der Klägerin dann aber erst am 20.01.1998 abgeschlossen, d. h. von der Klägerin unterzeichnet und auf den 30.12.1997 rückdatiert worden. Die Berufungskammer hat durch Vernehmung des Zeugen U. darüber Beweis erhoben, wann der letztmalige Befristungsvertrag von der Klägerin unterzeichnet worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschrift gemäß Sitzungsprotokoll vom 20.04.1999 Bezug genommen. Im übrigen haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und gemäß den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen ergänzt, auf deren vorgetragenen Inhalt wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und auch mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht das Klagebegehren zurückgewiesen, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund sachlich gerechtfertigter Befristung aus Gründen der Vertretung mit dem 24.06.1998 geendet hat. Auf diese das Entscheidungsergebnis des angefochtenen Urteils tragenden Gründe, denen auch die Berufungskammer folgt, kann deshalb gemäß § 543 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG verwiesen werden. Die Befristung ist aber auch nicht wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NW unwirksam. Die Berufungsangriffe der Klägerin rechtfertigen daher keine abändernde Entscheidung. Nach der vorliegenden Vertragsregelung ist die Einstellung der Klägerin für die Dauer des Ausfalls der Lehrkraft Herrn W. zuletzt gemäß Änderungsvertrag mit Datum vom 30.12.1997 bis zum 24.06.1998 (dem Ende des Schuljahres) und damit auch hinreichend konkretisiert als Aushilfsangestellte i. S. d. einschlägigen tariflichen Befristungsgrundnorm der Nr. 1c SR 2y BAT erfolgt. Nach dieser aufgrund vertraglicher Vereinbarung anwendbaren Tarifnorm darf sich der Arbeitgeber nach h. A. (vgl. z. B. BAG Urteil vom 25.11.1992 7 AZR 191/92 AP Nr. 150 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) zur Rechtfertigung der Befristung nur auf solche Sachgründe berufen, die der vereinbarten Befristungsgrundnorm zuzuordnen sind. Entgegen den Berufungsangriffen der Klägerin wird die streitgegenständliche Befristung ihres Arbeitsvertrages auch nur auf den im Arbeitsvertrag festgelegten Sachgrund einer Vertretung gestützt. Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines ausgefallenen Arbeitnehmers wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Befristungsgrund anerkannt. Nach diesen Grundsätzen einer Befristungskontrolle ist der sachliche Rechtfertigungsgrund im Falle einer Vertretung darin zu sehen, daß der Arbeitgeber seinen Arbeitskräftebedarf bereits durch den Arbeitsvertrag mit dem Vertretenen abgedeckt hat und deshalb an der Arbeitskraft des Vertreters von vornherein nur ein vorübergehender, zeitlich durch die Rückkehr des Vertretenen begrenzter Bedarf besteht (vgl. z. B. BAG Urteil vom 24.09.1997 7 AZR 669/96 AP Nr. 192 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag m. w. N.). Die in diesem Zusammenhang erforderliche Prognose für einen künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für die Vertretungskraft wird dabei in der Regel schon wegen der zu erwartenden Rückkehr des Vertretenen begründet sein. Im Einzelfall kann diese Prognose wie der zitierten Entscheidung des BAG vom 24.09.1997 a. a. O. zu entnehmen ist aber auch aus anderen Gründen gerechtfertigt sein. Davon ist mit dem Arbeitsgericht auch im vorliegenden Fall auszugehen, weil der Vertretungsbedarf für eine nur zeitlich vorübergehende Beschäftigung der Klägerin von vornherein nicht nur durch eine begrenzte Dauer des Ausfalls des Vertretenen im Rahmen seines Dienstverhältnisses, sondern auch durch dessen endgültiges Ausscheiden aus diesem Dienstverhältnis begrenzt war. Für die Entscheidung des Rechtsstreites konnte es deshalb dahingestellt bleiben, ob entsprechend dem von der Klägerin aufgezeigten Geschehensablauf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Rückkehr des Vertretenen gar nicht mehr gerechnet werden konnte, weil schon zum Zeitpunkt des letzten Änderungsvertrages objektiv und auch für das beklagte Land erkennbar festgestanden hat, daß dieser aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit als Lehrkraft nicht mehr wird aufnehmen können oder insoweit zumindest erhebliche Zweifel begründet waren. Denn auf jeden Fall war es auch der Klägerin bekannt, daß eine Neubesetzung der Lehrerstelle des Vertretenen nach dessen Ausscheiden aus dem Dienst auf Dauer nur nach den beim beklagten Land hierfür geltenden Ausschreibungsvorschriften unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese vorgenommen werden kann und damit der Vertretungsbedarf als Befristungsgrund auch durch das Ausscheiden des Vertretenen zeitlich begrenzt war. Damit lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt Ende 1997/Anfang 1998 hinreichende sachliche Rechtfertigungsgründe für die befristete Beschäftigung der Klägerin bis Ende des Schuljahres Mitte 1998 vor, weil nach dem unstreitigen Sachverhalt weder damit gerechnet werden konnte, daß der Vertretene bis dahin seine Tätigkeit wieder aufnehmen könnte noch daß im Falle seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst die Lehrerstelle nach den geltenden Ausschreibungsvorschriften noch im laufenden Schuljahr neu besetzt werden könnte. Die Prognose des bis Ende des Schuljahres nur vorübergehenden Vertretungsbedarfs für den befristeten Einsatz der Klägerin war aus diesen Gründen gerechtfertigt. Der wirksamen Befristung steht auch nicht eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrates entgegen. Denn aufgrund der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß der letzte Befristungsvertrag mit der Klägerin erst am 20.01.1998 abgeschlossen worden ist, nachdem der in hinreichender Weise sowohl über den Befristungsgrund als auch die Befristungsdauer informierte zuständige Personalrat seine Zustimmung zu der befristeten Weiterbeschäftigung der Klägerin erteilt hat. Damit sind die Bedenken gegen die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LPVG NW vor Vertragsabschluß ausgeräumt worden. Die Berufung war somit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin REVISION eingelegt werden. Für das beklagte Land ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Roden gez.: Klingebiel gez.: Grab