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Beschluss

18 TaBV 97/98

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1999:0412.18TABV97.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12.11.1998 3 BV 55/98 abgeändert: Es wird festgestellt, dass die nächste regelmäßige Wahl zur Hauptbetriebsvertretung in der Zeit vom 01.03. 31.05.2002 abzuhalten ist und nicht in der Zeit vom 01.03. 31.05.2000. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Jahr die nächste regelmäßige Wahl der Hauptbetriebsvertretung bei den britischen Stationierungsstreitkräften (Antragstellerin) nach dem Abkommen zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum ZA-Nato-Truppenstatut vom 16.05.1994 stattfindet (wörtlich: Abkommen zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum Zusatzabkommen vom 03.08.1959 in der durch das Abkommen vom 21.10.1971 und die Vereinbarung vom 18.05.1981 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen). 4 Nach Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsvertretungen bei den alliierten Streitkräften werden daher nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gewählt. 5 Früher betrug die regelmäßige Amtszeit des Personalrats nach § 26 Satz 1 BPersVG vom 15.03.1974 drei Jahre. Demgemäß fanden die regelmäßigen Personalratswahlen alle drei Jahre in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai statt 6 (§ 27 Abs. 1 BPersVG vom 15.03.1974). 7 Durch das Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 10.07.1989 wurde die regelmäßige Amtszeit des Personalrats auf vier Jahre verlängert. § 116 b des Änderungsgesetzes bestimmte, dass für die vor dem 01.03.1991 gewählten Personalräte noch die Vorschriften der §§ 26, 27 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 15.03.1974 Anwendung finden und für die nach dem 28.02.1991 gewählten Personalräte die Neuregelung gilt. 8 In Abweichung davon regelte das Gesetz zur Neufassung des Bundesumzugskostengesetzes, zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften, zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten sowie zur Verbesserung der personellen Struktur in der Bundeszollverwaltung vom 11.12.1990 (nachfolgend: Gesetz zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten) den Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Personalratswahlen neu. Art. 7 § 1 dieses Gesetzes bestimmt, dass die nächsten regelmäßigen Personalratswahlen im Sinne des § 27 BPersVG in Dienststellen gemäß § 1 BPersVG im Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Mai 1992 stattfinden und die Amtszeit der nach § 116 b BPersVG im Zeitraum vom 01. März bis 31.Mai 1991 zu wählenden Personalvertretungen bis längstens zum 31. Mai 1992 verlängert wird. Die Amtszeit der Personalvertretungen nach dem Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes wird nach Art. 7 § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes bis zum 31. Mai 1992 befristet, und deren Neuwahl nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes wird hiernach ebenfalls auf den Zeitraum vom 01. März bis 31. Mai 1992 festgesetzt. Hinsichtlich der übernächsten 9 Personalratswahlen heißt es sodann in Art. 7 § 1 Abs. 4, dass diese in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai 1996 stattfinden. 10 Art. 1 des Abkommens zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum ZA-Nato-Truppenstatut vom 16.05.1994 hat in der deutschsprachigen Fassung folgenden Wortlaut: 11 Das Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 zum Zusatzabkommen 12 vom 03. August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 13 1971 und die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 geänderten Fassung 14 unbeschadet des am 18. März 1993 unterzeichneten Abkommens zu 15 dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über 16 die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik 17 Deutschland stationierten ausländischen Truppen wird mit Wirkung vom 18 22. Januar 1991 wie folgt geändert: 19 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt: 20 (1) Dienststellen im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes 21 vom 15. März 1974 (BGBl. 1974 Teil I, Seite 693) mit späteren Ände- 22 rungen bis einschließlich der Änderung vom 16. Januar 1991 (Gesetz 23 über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden BG 24 vom 16. Januar 1991, BGBl. 1971 Teil I, Seite 47) im folgenden als 25 das Gesetz bezeichnet sind die einzelnen Verwaltungsstellen und 26 Betriebe einer Truppe und eines zivilen Gefolges in der Bundesrepublik 27 nach näherer Bestimmung durch die betreffende Truppe . 28 Der Bundestag hat dem Abkommen durch Gesetz vom 23.11.1994 zugestimmt. Gemäß Art. 2 des Abkommens ist dieses nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde am 05.06.1998 in Kraft getreten. 29 Die Betriebsvertretungen bei den britischen Stationierungsstreitkräften wurden bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens im 3-Jahres-Rhythmus gewählt. Die letzte Wahl des Antragstellers fand zwischen dem 11. und 13.05.1998 statt. 30 Dieser hat beantragt, 31 festzustellen, dass die nächste regelmäßige Wahl zur Hauptbetriebsver- 32 tretung in der Zeit vom 01.03. 31.05.2002, hilfsweise in der Zeit vom 01.03. 31.05.2001, abzuhalten ist und nicht in der Zeit vom 01.03. 31.05.2000. 33 Die Arbeitgeberin hat beantragt, 34 den Antrag zurückzuweisen. 35 Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat durch Beschluss vom 12.11.1998 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: 36 Das geänderte Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut sehe vor, dass auf die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge das BPersVG in der Gestalt und mit den Bestimmungen Anwendung finde, die am 21.01.1991 Gültigkeit hatten. Dazu gehöre Art. 7 § 1 des Gesetzes zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten, da dieses vor dem 22.01.1991 in Kraft getreten sei und das BPersVG geändert habe. Einzuräumen sei der Hauptbetriebsvertretung, dass eine unmittelbare Anwendung des Art. 7 § 1 nicht möglich sei, da die dort festgelegten Wahltermine verstrichen seien. Jedoch rechtfertige sich eine Analogie aus der Überlegung, dass die Wahltermine für den gesamten öffentlichen Dienst einheitlich festgelegt werden sollten und nach Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut auch die zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und bei einem zivilen Gefolge in diese Bestrebungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung einzubeziehen seien. Die analoge Anwendung könne allerdings nicht in der Weise erfolgen, dass die Amtszeit der Hauptbetriebsvertretung bis zu den regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2004 verlängert werde, da hierin eine nicht mehr vertretbare Hinausschiebung von Neuwahlen liege. Damit bleibe nur die ohnehin in Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten vorgesehene Anwendung des § 27 Abs. 5 BPersVG übrig, die dazu führe, dass die Hauptbetriebsvertretung in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2000 neu gewählt werden müsse. 37 Gegen den ihr am 30.11.1998 zugestellten Beschluss hat die Hauptbetriebsvertretung mit einem am 21.12.1998 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. 38 Sie macht geltend, es gebe gravierende Unterschiede zwischen den Beteiligungsrechten der Personalvertretungen bei der Bundeswehr und der Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften. Da im Änderungsabkommen zum Unterzeichnungsprotokoll nicht auf das Gesetz zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten Bezug genommen worden sei, gelte dieses Gesetz nicht bei den Stationierungsstreitkräften. Auch sei eine Verkürzung der regelmäßigen Amtszeit nur in den Fällen des § 27 Abs. 2 BPersVG möglich. 39 Die Hauptbetriebsvertretung beantragt, 40 unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 12.11.1998 festzustellen, dass die nächste regelmäßige Wahl zur Hauptbetriebsvertretung in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2002, hilfsweise in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2001 abzuhalten ist und nicht in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2000. 41 Die Arbeitgeberin beantragt, 42 die Beschwerde zurückzuweisen. 43 Sie verweist darauf, dass sich im Unterzeichnungsprotokoll vom 16.05.1994 keine Hinweise darauf finden, dass von den für die Bundeswehr geltenden Regelungen abgewichen werden soll, sofern es sich um den Zeitpunkt der Wahlen handelt. 44 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. 45 II. 46 Die Beschwerde der Hauptbetriebsvertretung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), frist- und formgerecht eingelegt und frist- und formgerecht begründet (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 518, 519 ZPO). 47 III. 48 Sie hat auch Erfolg. 49 Der Antrag der Hauptbetriebsvertretung ist zulässig. 50 Den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Zulässigkeit ist lediglich hinzuzufügen, dass sich auch die Beteiligtenfähigkeit der Antragstellerin und der Beteiligten zu 2. aus Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut i. V. m. den entsprechend anwendbaren Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens ergibt (§§ 80 Abs. 1, 10 ArbGG; vgl. BAG, Beschluß vom 21.08.1979, AP Nr. 4 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstatut). 51 IV. 52 Der Antrag ist auch begründet. 53 Seit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut vom 16.05.1994, d. h. seit dem 05.06.1998, beträgt die regelmäßige Amtszeit der Hauptbetriebsvertretung vier Jahre. Da diese zuletzt zwischen dem 11. und 13.05.1998 gewählt wurde, findet die nächste regelmäßige Wahl in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai 2002 statt. Das Abkommen wirkt nicht bis zum 22.01.1991 zurück. 54 1. Bei dem Abkommen handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag. Damit sind für die Auslegung die Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK), die das schon vorher geltende Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, maßgebend (vgl. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 3. Aufl., Seite 462; Buergenthal/Doeh-ring/Maier/Kokott, Grundzüge des Völkerrechts, Seite 23). 55 Nach Art. 31 Abs. 1 WVK ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Außer dem Vertragswortlaut samt Präambel und Anlagen bedeutet der Zusammenhang für die Auslegung eines Vertrags jede sich auf den Vertrag beziehende Übereinkunft zwischen allen Vertragsparteien anläßlich des Vertragsabschlusses oder Urkunde, die von einer oder mehreren Vertragsparteien anläßlich des Vertragsabschlusses abgefaßt und von den anderen Vertragsparteien als eine sich auf den Vertrag beziehende Urkunde angenommen wurde (Art. 31 Abs. 2 WVK). In gleicher Weise sind spätere Übereinkünfte für die Auslegung oder Anwendung des Vertrags oder spätere Übungen zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 3 WVK). 56 Wenn die Auslegung nach Art. 31 WVK die Bedeutung mehrdeutig und dunkel läßt oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt, können nach Art. 32 WVK auch die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsschlusses herangezogen werden. 57 2. Aus dem Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung ergibt sich zunächst, dass Art. 1 des Abkommens zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwa den Begriff der Dienststelle im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes neu definiert. Die Änderung liegt vielmehr im Bereich der Vorschriften, auf die verwiesen wird. 58 Das erhellt die Entstehungsgeschichte. Durch eine Vereinbarung vom 18. Mai 1981 zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum ZA-Nato-Truppenstatut wurde Abs. 1 Satz 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 wie folgt geändert: 59 In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte des Personalvertretungsgesetzes vom 60 05. August 1955 (BGBl. Teil I, Seite 477) durch die Worte des Bundesperso- 61 nalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. Teil I, Seite 693) ersetzt. 62 (vgl. BGBl. II Nr. 22/82, Seite 531). 63 Die Änderung erfolgte mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Denn nach dem Beschluß des BAG vom 21.08.1979 (AP Nr. 4 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstatut) ergibt sich aus Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut nicht, dass auf die jeweils für die zivilen Bediensten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften verwiesen wird, da die Verweisung nur gilt, soweit im Unterzeichnungsprotokoll nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine solche Bestimmung war nach Auffassung des BAG in Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 getroffen worden, weil darin nach seiner damaligen Fassung auf das Personalvertretungsgesetz vom 05.08.1955 Bezug genommen war. Mit der Änderungsvereinbarung vom 18.05.1981 sollte also eine Anpassung an die zwischenzeitlich erfolgte Neuregelung des Personalvertretungsrechts durch das BPersVG vom 15.03.1974 vorgenommen werden. Dieses sollte nunmehr auch für die zivilen Bediensteten bei den Stationierungsstreitkräften gelten, soweit sich nicht Abweichungen aus den Bestimmungen des Unterzeichnungsprotokolls ergaben. 64 Nachdem das BAG mit Beschluss vom 14.01.1993 (AP Nr. 15 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstatut) seine frühere Entscheidung bestätigt und entschieden hat, für die zivilen Bediensten bei den Stationierungsstreitkräften sei das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15.03.1974 ohne dessen spätere Änderungen anzuwenden, wurde die Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut durch das Abkommen vom 16.05.1994 vereinbart. Sinn und Zweck der Neuregelung ist es somit, die zwischenzeitlich verabschiedeten Änderungen des Personalvertretungsrechts auf die Stationierungsstreitkräfte zu erstrecken und die statische Verweisung auf die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden personalvertretungsrechtlichen Vorschriften dem aktuellen Stand der Gesetzgebung anzupassen. Nach dem Inkrafttreten des Änderungsabkommens gilt für die Beteiligten mithin das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15.03.1974 mit späteren Änderungen bis einschließlich der Änderung vom 16.01.1991, soweit im Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut nicht etwas anderes bestimmt ist. 65 V. 66 1. Das Änderungsabkommen vom 16.05.1994 gilt aber nicht rückwirkend seit dem 22.01.1991. 67 Nach dem Wortlaut des Art. 1 in seiner üblichen Bedeutung ergibt sich nicht eindeutig, ob eine Rückwirkung von den Vertragsparteien gewollt war. Während es im Einleitungssatz des Art. 1 heißt, das Unterzeichnungsprotokoll werde mit Wirkung vom 22.01.1991 geändert, hatte der Einleitungssatz des Art. 1 der Vereinbarung vom 18.05.1981 zur Änderung des Unterzeichnungsprotokolls zum ZA-Nato-Truppenstatut folgenden Wortlaut: 68 Das Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum 69 Nato-Truppenstatut in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 ge- 70 änderten Fassung wird mit Rückwirkung vom 01. April 1974 wie folgt geändert: 71 ... (vgl. a. a. 0.). 72 Die englische Fassung dieses Abkommens verwendet den Begriff with retroactive effect , die französische den Begriff avec effet rétroactif . Dagegen heißt es in der englischen Fassung des Abkommens vom 16.05.1994 with effect und in der französischen Fassung pour prendre effet compter . 73 Andererseits läßt sich aus den Worten mit Wirkung vom 22. Januar 1991 , with effect from 22. January 1991 , pour prendre effet compter du 22 janvier 1991 auch nicht entnehmen, dass etwas anderes gewollt ist als eine Wirkung des Änderungsabkommens ab dem 22. Januar 1991. Das bedeutet aber eine Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt. 74 2. Eine solche Vereinbarung wäre völkerrechtlich zulässig. Nach Art. 24 Abs. 1 WVK tritt ein völkerrechtlicher Vertrag in der Weise und zu dem Zeitpunkt in Kraft, die er vorsieht oder die von den Verhandlungsstaaten vereinbart werden. In Ermangelung einer solchen Bestimmung oder Vereinbarung tritt nach Art. 24 Abs. 2 WVK ein völkerrechtlicher Vertrag in Kraft, sobald die Zustimmung aller Vertragsstaaten vorliegt, durch den Vertrag gebunden zu sein. Nach Art. 28 WVK binden die Bestimmungen eines völkerrechtlichen Vertrags eine Vertragspartei nicht in Bezug auf eine Handlung oder Tatsache, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei vorgenommen wurde oder eingetreten ist, sowie in Bezug auf eine Lage, die vor dem genannten Zeitpunkt zu bestehen aufgehört hat, sofern keine abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht oder anderweitig festgestellt ist. 75 3. Ob eine Rückwirkung von den vertragsschließenden Parteien vereinbart wurde, ist somit ebenso wie der sonstige Vertragsinhalt nach den völkerrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung zu ermitteln. Um festzustellen, ob das Änderungsabkommen nach seinem Ziel und Zweck auf den 22.01.1991 zurückwirkt, ist von Bedeutung, um welche Art von Rückwirkung es sich handeln würde. 76 Im deutschen Verfassungsrecht wird zwischen echter (retroaktiver) und unechter (retrospektiver) Rückwirkung eines Gesetzes unterschieden. In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht diese Unterscheidung präzisiert in eine Unterscheidung zwischen dem tatbestandlichen Anknüpfungsbereich einer Gesetzesnorm und dem zeitlichen Bereich ihrer Rechtsfolgenanordnung. Der zeitliche Anwendungsbereich einer Norm betrifft danach allein die zeitliche Zuordnung der normativ angeordneten Rechtsfolgen im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verkündung der Norm. Gefragt wird danach, ob diese Rechtsfolgen für einen bestimmten, vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten sollen (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) oder ob dies für einen nach (oder mit) der Verkündung beginnenden Zeitraum geschehen soll. Alle anderen, in einer Norm enthaltenen Merkmale betreffen demgegenüber den sachlichen Anwendungsbereich der Norm, gehören also zu ihren Tatbestandsmerkmalen. Eine tatbestandliche Rückanknüpfung ist einer Norm insoweit eigen, als sie den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986, E 72, Seite 241 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22.03.1983, E 23, Seite 355 ff.). 77 Haben die vertragsschließenden Parteien mit Art. 1 des Änderungsabkommens eine Rückwirkung vereinbart, dann würde es sich nicht um eine tatbestandliche Rückanknüpfung handeln, sondern um eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Denn es würde damit angeordnet, dass die Rechtsfolgen des Änderungsabkommens schon für einen bestimmten, vor dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens liegenden Zeitraum, nämlich ab dem 22.01.1991, eintreten sollen. Die Rückwirkung von Rechtsfolgen wirft nach der 78 Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts generell die Frage nach dem Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage auf, welche nunmehr nachträglich geändert wird. Eine solche Rückbewirkung von Rechtsfolgen muß sich damit vorrangig an den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit messen lassen (vgl. Beschluss vom 14.05.1986, a. a. 0.). 79 4. Wegen dieser Auswirkungen ist fraglich, ob die vertragsschließenden Parteien im Lichte des Zieles und Zweckes des Änderungsabkommens wirklich gewollt haben, dass die Rechtsfolgen der Änderung schon ab dem 22.01.1991 eintreten. Aufschlußreiche Erkenntnisse bieten hierzu die Denkschriften der Bundesregierung zu den Änderungen des Unterzeichnungsprotokolls. Aus der Denkschrift der Bundesregierung zur Vereinbarung vom 18.05.1991 ergibt sich, dass für dieses Abkommen tatsächlich eine Rückwirkung gewollt war. 80 Darin heißt es u. a.: 81 Nach Inkrafttreten des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15.03.1974 82 - (BGBl. I, Seite 693) BPersVG 1974 hatten die obersten Behörden der 83 Stationierungsstreitkräfte entschieden, für den Bereich ihrer zivilen Arbeit- 84 nehmer mit Wirkung vom 01. April 1974 anstelle des PersVG 1955 das neue 85 Gesetz mit den sich aus dem UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA ergebenden Einschränkungen anzuwenden. Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 21.08.1979 6 ABR 77/77 zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick darauf, dass als Gesetz in Absatz 1 Satz 1 des UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA das PersVG 1955 bezeichnet ist, für die Betriebsvertretungen der zivilen Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften weiterhin von den Regelungen dieses Gesetzes auszugehen ist ... Die weitere Anwendung des PersVG 1955 würde für die zivilen Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften eine geminderte Rechtsposition bedeuten. Die Bundesregierung und die Entsendestaaten waren sich daher, und um die seit 1974 geübte Praxis der Anwendung des BPersVG 1974 auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen, einig, das UP entsprechend zu ändern... (vgl. Bundesrat Drucksache 392/81). 86 Ein entscheidender Grund für die Rückwirkung des Abkommens vom 18.05.1991 lag mithin darin, dass das BPersVG 1974 bei den Stationierungsstreitkräften schon angewandt wurde. 87 In der Denkschrift der Bundesregierung zum Änderungsabkommen vom 16.05.1994 heißt es u. a.: 88 I. Allgemeines 89 Mit Urteil vom 14.01.1993 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, 90 dass die Verweisung auf das Bundespersonalvertretungsgesetz 1974 in 91 Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens 92 zum Nato-Truppenstatut (ZA-NTS) statischen Charakter hat. Damit findet auf 93 die örtlichen Arbeitnehmer der Stationierungskräfte das BPersVG noch immer 94 in der am Tage der Verkündung des Gesetzes geltenden Fassung Anwendung; 95 alle seither in Kraft getretenen Änderungen gelten hier nicht. 96 Einige der in den letzten Jahren in Kraft getretenen Änderungen des Bundes- 97 personalvertretungsgesetzes sind auch für die Betriebsvertretungen der 98 Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften von erheblicher Bedeutung, 99 so die Dauer der Wahlperiode (früher drei, jetzt vier Jahre) sowie die 100 Neuregelung der Fristen bei der förmlichen Beteiligung (früher sieben, jetzt 101 zehn Tage). Schon aus Gründen der Rechtssicherheit war daher eine 102 Anpassung der Bestimmungen des Unterzeichnungsprotokolls (UP) zu Art. 56 103 Abs. 9 ZA-NTS an die gegenwärtige Lage herbeizuführen... 104 II. Besonderes 105 Zu Art. 1 106 Art. 1 ändert Nr. 1 Satz 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des 107 Zusatzabkommens zum Nato-Truppenstatut dahingehend, dass auf das 108 Bundespersonalvertretungsgesetz in der durch das Gesetz über die Be- 109 teiligung der Soldaten und der Zivildienstleistenden vom 16. Januar 1991 ge- 110 änderten Fassung verwiesen wird. Die rückwirkende Geltung zum 22. Januar 111 1991, dem Tag, an dem das das BPersVG vom 15. März 1974 zuletzt 112 ändernde Gesetz über die Beteiligung der Soldaten und der Zivildienst- 113 leistenden vom 16. Januar 1991 in Kraft trat, stellt sicher, dass die seit diesem 114 Zeitpunkt durchgeführten Maßnahmen, u. a. die im Jahre 1992 durchgeführten 115 Wahlen zu den Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften, eine 116 solide Rechtsgrundlage haben... 117 (vgl. Bundestagsdrucksachen 1994 12/8018). 118 Auch dieses Abkommen soll hiernach also rückwirkend wirksam werden. Während jedoch früher vor der Entscheidung des BAG vom 21.08.1979 die gesetzlichen Neuregelungen des BPersVG bei den Stationierungsstreitkräften tatsächlich angewandt wurden, war dies vor der Entscheidung des BAG vom 14.01.1993 nicht mehr der Fall. Wenn das Änderungsabkommen vom 16.05.1994 rückwirkend ab dem 22.01.1991 gelten würde, würde deshalb das Gegenteil dessen, was nach dem Inhalt der Denkschrift mit der Rückwirkung erreicht werden sollte, eintreten. 119 Die bisherigen Wahlen zu den Betriebsvertretungen würden nicht etwa eine solide Rechtsgrundlage erhalten, sondern ihnen würde, worauf auch schon im Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. März 1996 (Blatt 16 der Akten) hingewiesen wird, nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen. Da die Wahlen zu den Betriebsvertretungen jedenfalls bei der Beteiligten zu 2. bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsabkommens in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG auf der Basis des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15.03.1974 ohne die Änderungen durchgeführt wurden, hatten sie bereits eine solide Rechtsgrundlage. 120 In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob mit dem Gesetz zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten eine Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Sinne des Art. 1 des Änderungsabkommens erfolgt ist. Ist dieses hierdurch nicht geändert worden, käme bei einer Rückwirkung ab dem 22.01.1991 jedenfalls § 116 b des Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 10.07.1989 zur Anwendung. Danach finden §§ 26 und 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in der auf eine Amtszeit des Personalrats von vier Jahren abstellenden Fassung erstmalige Anwendung auf Personalräte, die nach dem 28.02.1991 gewählt werden. Bei rückwirkender Betrachtung hätte daher die Amtszeit der 1992 neu gewählten Hauptbetriebsvertretung bis 1996 gedauert, die Neuwahlen hätten in jenem Jahr stattfinden müssen, und in den Jahren 1995 und 1998 hätten die regelmäßigen Wahlen nicht stattfinden dürfen. Da keiner der Fälle des § 27 Abs. 2 BPersVG vorliegt, hätten sie auch nicht außerhalb der Zeit der regelmäßigen Wahlen durchgeführt werden dürfen. 121 Hinsichtlich der Wahlen des Jahres 1995 und 1998 läge deshalb ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne des § 25 BPersVG vor. Im Schrifttum wird sogar die Auffassung vertreten, dass eine Wahl, die außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums stattfindet, obwohl die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BPersVG nicht gegeben sind und ein Personalrat noch besteht, nichtig sind (vgl. Dietz/Richardi, Bundespersonalvertretungsgesetz, 1. Band, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 59; für Betriebsratswahlen ebenso Fitting-Kaiser-Heither-Engels, Betriebsverfassungsgesetz, 18. Aufl., § 19 Rdnr. 4). Da durch das Gesetz zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 10.07.1989 nicht nur die Dauer der Amtszeit der Personalvertretungen geändert wurde, sondern u. a. auch die Länge der Äußerungsfristen, hätte eine Rückwirkung auf den 22.01.1991 darüber hinaus auch Konsequenzen für die Wirksamkeit von Maßnahmen der Dienststelle, die der Zustimmung oder Mitwirkung der Betriebsvertretungen bedürfen (§§ 62 Abs. 2, 72 Abs. 2 BPersVG). 122 5. Bei Berücksichtigung, dass die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nicht zu offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnissen führen soll 123 (Art. 32 WVK) sondern im Lichte seines Zieles und Zweckes (Art. 31 WVK) so vorzunehmen ist, dass der mit dem Vertrag angestrebte Zweck erreicht werden kann 124 (Auslegung nach dem effet utile, vgl. Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., § 780.3), kann die Konsequenz nur sein, dass die Rechtsfolgen des Änderungsabkommens nicht mit Rückwirkung ab dem 22.01.1991 eintreten. Seine Wirkungen 125 d. h. der zeitliche Anwendungsbereich beginnen vielmehr erst mit dem Tag des Inkrafttretens am 05.06.1998. 126 127 VI. 128 1. Damit ist noch nicht entschieden, dass die nächste regelmäßige Wahl der Hauptbetriebsvertretung in der Zeit vom 01.03. bis 31.05.2002 durchzuführen ist. Durch die teleologische Korrektur der Rückwirkung der Rechtsfolgen tritt vielmehr eine planwidrige Regelungslücke insofern ein, als Übergangsvorschriften fehlen. So haben die vertragsschließenden Parteien etwa in Art. 3 des Abkommens vom 21.10.1971 zur Änderung des Zusatzabkommens und des Unterzeichnungsprotokolls vom 03.08.1959 zum Nato-Truppenstatut bestimmt, dass die Dauer der Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehenden Betriebsvertretungen unberührt bleibt (vgl. BGBl. II Nr. 47/73, Seite 1022). Dies läßt den Schluß darauf zu, dass sie auch für das Änderungsabkommen vom 16.05.1994 Überleitungsregelungen vereinbart hätten, wenn sie nicht von seiner Rückwirkung ausgegangen wären. 129 2. Die Lücke kann jedoch nicht durch analoge Anwendung des § 27 Abs. 5 BPersVG geschlossen werden. Nach dieser Bestimmung ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen, wenn außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums eine Personalratswahl stattgefunden hat. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist nach § 27 Abs. 5 Satz 2 BPersVG der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Da die Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften vor Inkrafttreten des Änderungsabkommens nicht außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums gewählt wurden, kommt eine unmittelbare Anwendung dieser Norm nicht in Frage. 130 3. Durch eine Analogie würde der Tatbestand der regelmäßigen Wahl auf der Grundlage des früheren, noch geltenden Rechts mit dem Tatbestand der Wahl außerhalb der regelmäßigen Wahlen gemäß § 27 Abs. 2 BPersVG in der Weise gleichgesetzt, dass dieselbe Rechtsfolge Anwendung findet. Das ist nur möglich, wenn eine ausreichende Ähnlichkeit beider Tatbestände besteht. Um zu einem solchen Schluß zu gelangen, ist eine Wertung erforderlich, bei der der Zweck der Norm und die Interessen der Beteiligten zu beachten sind (vgl. Tilch (Hrsg.), Deutsches Rechts-Lexikon, Band 1, 2. Aufl., Stichwort Analogie). Eine analoge Anwendung des § 27 Abs. 5 BPersVG bei der Bestimmung des Jahres der nächsten regelmäßigen Wahl der Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften erfordert daher die Feststellung, dass nach dem Zweck des Art. 1 des Änderungsabkommens und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsstaaten die fehlende Übergangsregelung durch eine entsprechende Anwendung des § 27 Abs. 5 BPersVG zu ersetzen ist. 131 Ein Indiz dafür liegt in der vereinbarten Rückwirkung auf den 22.01.1991. Würde die Rückwirkung der Rechtsfolgen eintreten, dann hätten die Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften im selben Jahr wie die Personalräte bei der Bundeswehr gewählt werden müssen. Dies gilt, wie bereits ausgeführt wurde, auch dann, wenn Art. 1 des Änderungsabkommens nicht auf das Gesetz zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten verweist. 132 Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach der oben dargestellten Entstehungsgeschichte des Änderungsabkommens dessen Zweck darin liegt, die statische Verweisung auf die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden personalvertretungsrechtlichen Vorschriften dem aktuellen Stand der Gesetzgebung anzupassen. Die Gleichzeitigkeit der Wahlen wäre zwar bei einer Rückwirkung impliziert. Nicht feststellen läßt sich jedoch, ob nach dem Zweck des Änderungsabkommens und dem mutmaßlichen Willen der vertragsschließenden Parteien die Gleichzeitigkeit der Wahlen so wesentlich ist, dass § 27 Abs. 5 BPersVG analog anzuwenden ist. In der Denkschrift der Bundesregierung findet sich kein Hinweis darauf. Was die Vertragsstaaten vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften bis zum Tag des Inkrafttretens des Änderungsabkommens nach dem für sie bis dahin geltenden, alten Recht gewählt werden, ist unklar. 133 Es läßt sich nicht ausschließen, dass sie keine Übergangsregelung mit dem Inhalt des § 27 Abs. 5 BPersVG getroffen hätten. Da die Rechtsstellung der Personalräte bei der Bundeswehr und der Betriebsvertretungen bei den Stationierungsstreitkräften nach den Sonderregelungen des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut nicht gleich ist, kann aus der Grundregel des Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut für die Lösung des konkreten Problems nichts hergeleitet werden. 134 Ein entscheidendes Bedenken gegen die analoge Anwendung des § 27 Abs. 5 BPersVG liegt schließlich darin, dass das Völkerrecht im allgemeinen keine Ausweitung von Bestimmungen durch Analogieschlüsse kennt (vgl. Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, 9. Aufl., Rdnr. 345). 135 4. Ebensowenig wie § 27 Abs. 5 BPersVG können die Regelungen des § 116 b des Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 10.07.1989 oder des Art. 7 § 1 des Gesetzes zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten analog herangezogen werden. Diese Möglichkeit scheidet schon deshalb aus, weil eine Ähnlichkeit der Tatbestände nicht ersichtlich ist. 136 5. Somit muß Art. 1 des Änderungsabkommens ohne Übergangsvorschrift zur Anwendung kommen, eine Lösung, die nach dem Wortlaut ohne die vereinbarte Rückwirkung und Zusammenhang mit den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes auch möglich ist. Für den Zeitpunkt der nächsten regelmäßigen Wahl des Antragstellers gilt mithin Art. 1 des Änderungsabkommens i. V. m. § 116 b des Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 10.07.1989. Da die Bestimmungen des Art. 7 § 1 des Gesetzes zur Regelung personalvertretungsrechtlicher Amtszeiten in zeitlicher Hinsicht bis zum Jahr 1996 begrenzt sind, können sie ab dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsabkommens für die Stationierungsstreitkräfte keine Wirkung mehr erlangen. Nach § 116 b des Gesetzes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 10.07.1989 sind § 26 und § 27 Abs. 1 BPersVG in der auf eine Amtszeit des Personalrats von vier Jahren abstellenden Fassung erstmalig anzuwenden auf Personalräte, die nach dem 28.02.1991 gewählt wurden. Für die im Jahr 1998 gewählte Hauptbetriebsvertretung wird die Amtszeit damit auf vier Jahre verlängert. Statt einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen enthält das Änderungsabkommen somit eine tatbestandliche Rückanknüpfung an einen Vorgang aus der Zeit vor Inkrafttreten des Änderungsabkommens. 137 Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 92 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. 138 RECHTSMITTELBELEHRUNG 139 Gegen diesen Beschluß kann von der Arbeitgeberin 140 RECHTSBESCHWERDE 141 eingelegt werden. 142 Für die Antragstellerin ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. 143 Die Rechtsbeschwerde muß 144 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 145 nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim 146 Bundesarbeitsgericht, 147 Graf-Bernadotte-Platz 5, 148 34119 Kassel, 149 eingelegt werden. 150 Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder 151 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 152 schriftlich zu begründen. 153 Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 154 gez. Heinlein gez. Ohler gez. Neuen