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Urteil

6 Sa 1846/97

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1999:0330.6SA1846.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.1997 10 Ca 3032/97 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 17.04.1997 zum 30.09.1997 wegen häufiger Erkrankungen der Klägerin ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. 3 Die 1943 geborene Klägerin war seit dem 01.01.1989 bei der Beklagten als Fachärztin für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde im Audiologischen Zentrum unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I a BAT teilzeitbeschäftigt. 4 Die krankheitsbedingten Ausfallzeiten der Klägerin betrugen nach der unbestritten gebliebenen Aufstellung der Beklagten (ersichtlich aus Blatt 11 d. A.) in den Jahren 1994 bis zum Ausspruch der Kündigung 1997 zwischen 20,01 % und 45,9 % ihrer Arbeitszeiten. 5 Bereits im Dezember 1995 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin fristgemäß gekündigt; diese Kündigung dann aber wieder zurückgenommen, nachdem aufgrund amtsärztlicher Untersuchung die vollschichtige Arbeitsfähigkeit der Klägerin bescheinigt worden ist. Alsdann ab dem 20.05.1996 die weiteren Fehlzeiten der Klägerin aufgetreten sind und die Klägerin eine erneute amtsärztliche Untersuchung wegen ihrer häufigen Fehlzeiten abgelehnt hat, sprach die Beklagte mit Zustimmung des amtierenden Personalrats die Streitgegenständliche Kündigung aus. 6 Der von der Klägerin gegen diese Kündigung erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 10.09.1997 10 Ca 3032/97 auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, im wesentlichen mit der Begründung entsprochen, der Personalrat sei zu den Kündigungsgründen und insbesondere den wirtschaftlichen Belastungen infolge der Fehlzeiten der Klägerin nicht ordnungsgemäß angehört worden. 7 Gegen das ihr am 07.10.1997 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit der am 06.11.1997 eingelegten Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 03.12.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. 8 Sie macht geltend, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei der Personalrat über die Kündigungsgründe ausreichend informiert gewesen. 9 Die Kündigung beruhe auf häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Klägerin. Für diese habe sie seit 1993 Vergütungszahlungen von insgesamt 62.130,-- DM geleistet. Die Häufigkeit der Fehlzeiten lasse den Schluß zu, daß auch in Zukunft mit erheblichen Ausfallzeiten der Klägerin zu rechnen sei. Aufgrund der Weigerung der Klägerin, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sei auch eine weitergehende Prognose über die künftige Entwicklung ihres Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen. 10 Die dargestellten Fehlzeiten führten zudem zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes im Audiologischen Zentrum. Dies folge schon daraus, daß die Klägerin die einzige Ärztin in diesem Zentrum gewesen sei. Diese betriebsbedingten Störungen seien dem Personalrat nicht nur aus ihren eigenen Informationen, sondern auch aufgrund von Mitteilungen der Mitarbeiter des Audiologischen Zentrums bekannt gewesen. So habe der Personalrat selbst aufgrund eines Schreibens der Mitarbeiter vom 12.07.1996, in dem auch auf die aufgetretenen Schwierigkeiten durch die häufigen Fehlzeiten der Klägerin hingewiesen werde, den Dienststellenleiter der Kliniken aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Diese Zustände seien deshalb dem Personalrat bestens bekannt gewesen. 11 Hilfsweise begehrt die Beklagte die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, weil die Zusammenarbeit der Klägerin mit den Mitarbeitern der Audiologie wie es der Inhalt des Schreibens dieser Mitarbeiter vom 12.07.1996 ergebe unerträglich geworden sei. 12 Die Beklagte beantragt, 13 Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.1997 10 Ca 3032/97 abzuändern und die Klage abzuweisen. 14 hilfsweise, 15 für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, gemäß §§ 9, 10 KSchG aufzulösen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und stellt nach wie vor eine ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats vor Ausspruch der Kündigung in Abrede. Sie stellt zudem in Abrede, daß eine negative Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung ihres Gesundheitszustandes gerechtfertigt sei und bestreitet, daß es zu betriebsbedingten Störungen infolge ihrer Fehlzeiten im Audiologischen Zentrum gekommen sei. Nicht sie, sondern wirtschaftliche Probleme hätten das Audiologische Zentrum in Schwierigkeiten gebracht. Dieses müsse von einem Facharzt geleitet werden, der mit den Kassen abrechnen dürfe, was dort nicht der Fall gewesen sei. 19 Auch der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag sei unbegründet. Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit seien durch ungerechtfertigte Angriffe des früheren Leiters des Audiologischen Zentrums hervorgerufen worden. 20 Im übrigen haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und nach Maßgabe der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzt, auf deren vorgetragenen Inhalt wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. 21 Gemäß Beweisbeschluß vom 06.01.1998 hat die Berufungskammer ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten zur gesundheitlichen Zukunftsprognose der Klägerin eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten von Dr. W. vom 25.01.1999 Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. 24 Die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung scheitert entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht an einer unzureichenden Anhörung des Personalrats zu den Betriebsbeeinträchtigungen und wirtschaftlichen Belastungen in Folge der krankheitsbedingten Ausfallzeiten der Klägerin (§ 72 Abs. 1 Nr. 9 LpersVG). 25 Die Kündigungsschutzklage war zurückzuweisen, weil die ordentliche Kündigung vom 17.04.1997 wegen häufiger krankheitsbedingter Ausfallzeiten der Klägerin aus personenbedingten Gründen als hinreichend sozial gerechtfertigt i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG anzusehen ist. 26 Nach der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Prüfungsmaßstäben setzt die soziale Rechtfertigung einer wegen häufiger Kurzerkrankungen ausgesprochenen Kündigung zunächst eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Entwicklung des Gesundheitszustandes des gekündigten Arbeitnehmers voraus. Danach müssen zum Zeitpunkt der Kündigung objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im erheblichen Umfang rechtfertigen. Häufige Erkrankungen in der Vergangenheit können für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes sprechen. Bei einer solchen negativen Indizwirkung hat der Arbeitnehmer gegebenenfalls sodann darzulegen, weshalb die Besorgnis weiterer Erkrankungen nicht begründet ist (vgl. z. B. BAG Urteile vom 06.09.1989 2 AZR 19/89, 2 AZR 118/89 und 2 AZR 224/89 AP Nr. 21, 22 24 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit sowie BAG Urteil vom 12.12.1996). 27 Die prognostizierten Fehlzeiten müssen darüber hinaus zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Schließlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (vgl. hierzu BAG Urteil vom 16.02.1989 28 - 2 AZR 299/88 AP Nr. 20 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit sowie vom 05.07.1990 29 - 2 AZR 154/90 AP Nr. 26 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit m. w. N.). 30 Bei Anwendung dieser Prüfungsmaßstäbe ist die streitgegenständliche Kündigung als sozial gerechtfertigt anzusehen. 31 Die Häufigkeit und die Ursachen der bei der Klägerin in den letzten Beschäftigungsjahren vor Ausspruch der Kündigung insbesondere seit 1994 aufgetretenen Kurzerkrankungen indizieren auch für die Zukunft eine entsprechende Entwicklung des Krankheitsbildes und dadurch bedingter häufiger Ausfallzeiten. Durch das im Berufungsverfahren eingeholte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten ist diese negative Indizwirkung keineswegs entkräftet, sondern im Gegenteil bestätigt worden. 32 Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind als Krankheitsursachen für die gehäuften Arbeitsunfähigkeitszeiten der Klägerin in dem entscheidungserheblichen Zeitraum seit 1993/94 eine Trombophilie-Neigung, klimakterische Beschwerden und gehäufte Infekte anzusehen. Die im Zusammenhang mit der Trombophilie und den klimakterischen Beschwerden durchgeführten Behandlungsmaßnahmen sind noch bis Anfang 1998 fortgesetzt worden. So konnte die gynäkologische Hormonbehandlung erst im Januar 1998 abgesetzt werden, während die Antikoagulantien-Behandlung noch bis Mai 1998 fortgesetzt worden ist. Insoweit soll sich nach der vom Sachverständigen zitierten Mitteilung der Hausärztin der Klägerin Frau Dr. M.der Gesundheitszustand der Klägerin seit Mitte 1997 stabilisiert haben. Demgegenüber bleibt laut Feststellung des Sachverständigen die Ursache und Prognose für die auffällig gehäuften, zum Teil schweren Infekte mangels entsprechender Diagnostik weiterhin offen. 33 Diese für den Gesundheitszustand der Klägerin maßgeblichen Fakten fortgesetzte Hormon- und Antikoagulantien-Behandlung, diesbezügliche Stabilisierung frühestens mit Mitte 1997 und nicht Erkennbarkeit der Ursachen gehäufter, zum Teil schwerer Infekte die nach den Feststellungen des Sachverständigen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv vorgelegen haben, begründen in Anbetracht der erheblichen krankheitsbedingten Ausfallzeiten der Klägerin seit Mitte 1993 auch die ernste Besorgnis von weiteren erheblichen Erkrankungen für die Zukunft. 34 Bei dieser negativen Gesundheitsprognose war von den Feststellungen und Bewertungen des Sachverständigen auszugehen, da hiergegen erhebliche Einwände seitens der Klägerin nicht vorgebracht worden sind. So sind insbesondere die von der Klägerin zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigungen vom 19.02.1999 der Herren Dr. S. und Professor Dr. T. nicht geeignet, die Indizwirkung auch der im Sachverständigen Gutachten angeführten Infektionskrankheiten zu erschüttern. Die Bescheinigung von Dr. S.bezieht sich auf einen Behandlungszeitraum vom 26.02.1997 bis 15.10.1998 und weist im Gegenteil für den noch entscheidungserheblichen Zeitraum 2/97 immunologisch ein grenzwertig positives Ergebnis hinsichtlich Parvo-Virus B 19 IgM aus. Die von Professor Dr. T.festgestellten Krankheitsbefunde für die Arbeitsunfähigkeitszeiten bis zum Ausspruch der Kündigung sind vom Sachverständigen in dem vorliegenden Gutachten ohne erkennbare Widersprüche ausgewertet worden. Eine davon abweichende Stellungnahme des Professor Dr. T., die zudem auch auf Untersuchungsergebnissen nach Ausspruch der Kündigung bis zuletzt vom 12.02.1999 gründet und im übrigen auch keine Angaben über die Ursachen der Infekterkrankungen der Klägerin vor Kündigungsausspruch enthält, vermag die auf den Feststellungen des Sachverständigen beruhende negative Gesundheitsprognose nicht in Frage zu stellen. Denn durch den negativen Befund des arbeitsmedizinischen Sachverständigen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Klägerin zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs wird die Indizwirkung der häufigen Kurzerkrankungen in der Vergangenheit für eine entsprechende künftige Entwicklung ihres Gesundheitsbildes unmißverständlich bestätigt. Aus diesem Grunde bestand für die erkennende Berufungskammer auch keine Veranlassung mehr, noch weitere Erhebungen über die medizinische Frage einer negativen Zukunftsprognose bei der Klägerin vorzunehmen. 35 Die prognostizierten Fehlzeiten der Klägerin führen auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen bei der Beklagten. So verursachten die häufigen Kurzerkrankungen der Klägerin nicht nur erhebliche wirtschaftliche Belastungen mit Lohnfortzahlungskosten nach der insoweit unbestritten gebliebenen Aufstellung der Beklagten von insgesamt 62.130,-- DM, wobei die Lohnfortzahlungskosten für das Kalenderjahr 1996 nicht ausgewiesen worden sind sondern hatten auch erhebliche Betriebsablaufstörungen zur Folge. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt war die Klägerin die einzige Ärztin im Audiologischen Zentrum, so daß in Ermangelung einer Vertretungsmöglichkeit ihrer häufigen unkalkulierbaren Ausfallzeiten zwangsläufig nicht nur zu Problemen bei der Arbeitsbelastung und auslastung des übrigen Personals, sondern insbesondere auch zu Unzuträglichkeiten bei der Terminplanung mit den Patienten führen mußten. Das Schreiben der Mitarbeiter an den Leiter der Verwaltungsabteilung vom 12.07.1996 (ersichtlich aus Blatt 68 bis 70 d. A.) weist diese schwerwiegenden Betriebsablaufstörungen unmißverständlich aus. 36 Auch die gebotene Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall schließlich zu dem Ergebnis, daß die erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen, sowohl hinsichtlich der ausgewiesenen Betriebsablaufstörungen als auch der wirtschaftlichen Belastungen mit den fortwährenden erheblichen Lohnfortzahlungskosten von der Beklagten billigerweise nicht länger hingenommen werden mußten. Auch die hierbei zugunsten der Klägerin sprechende Dauer des seit dem 01.01.1989 fortbestehenden Arbeitsverhältnisses vermag die Zumutbarkeit weiterer Belastungen auf Seiten der Beklagten insbesondere deshalb nicht zu begründen, weil das Arbeitsverhältnis nicht erst seit 1996, sondern nach dem unstreitigen Sachverhalt spätestens seit Anfang 1994 regelmäßig mit hohen Ausfallzeiten belastet war. Der insoweit zu verzeichnende unerhebliche Rückgang der Ausfallzeiten nach Ausspruch der ersten krankheitsbedingten Kündigung durch die Beklagte vom 18.12.1995 steht dieser Bewertung keineswegs entgegen. Denn trotz der im Februar 1996 amtsärztlich bescheinigten vollschichtige Arbeitsfähigkeit der Klägerin und der daraufhin erklärten Rücknahme der Kündigung mit Scheiben der Beklagten vom 22.03.1996, setzten sich die Kurzerkrankungen der Klägerin bereits am 20.05.1996 fort. Es ist somit von einer durchgehenden erheblichen Belastung des Arbeitsverhältnisses durch hohe Ausfallzeiten der Klägerin seit Ende 1993/Anfag 1994 auszugehen. Da im übrigen darüber hinausgehende Gesichtspunkte persönlicher oder familiärer Art, die eine besondere Härte durch den Arbeitsplatzverlust auf Seiten der Klägerin begründen könnten, nicht ersichtlich sind, führt die Fallbezogene Interessenabwägung zu einem für die Klägerin negativen Ergebnis. 37 Die Kündigung ist nach allem als hinreichend sozial gerechtfertigt anzusehen. 38 Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts steht der Wirksamkeit dieser Kündigung auch nicht eine unzureichende Anhörung des Personalrats entgegen. Die zu den Akten gereichten schriftlichen Anhörungsunterlagen und die dem Personalrat im Zusammenhang mit den Ausfallzeiten der Klägerin bekannt gemachten Betriebsablaufstörungen so insbesondere durch das Scheiben der Mitarbeiter des Audiologischen Zentrums vom 12.07.1996 weisen aus, daß der Personalrat über die vorliegend maßgeblichen Kündigungsgründe von der Beklagten in hinreichender Weise informiert worden ist. Aufgrund der ihm mitgeteilten Fakten über die einzelnen Ausfallzeiten der Klägerin und deren Prozentsätze an ihrer Gesamtarbeitszeit, die daraus gezogene Schlußfolgerung auf die auch in Anbetracht der von der Klägerin verweigerten amtsärztlichen Untersuchung begründete Besorgnis weiterer erheblicher Ausfallzeiten für die Zukunft und des Hinweises auf die daraus resultierenden erheblichen Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs im Audiologischen Zentrum, mit denen der Personalrat bereits anläßlich des Schreibens der Mitarbeiter vom 12.07.1996 hinlänglich konfrontiert worden war ist der Personalrat in die Lage versetzt worden, ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden. Es ist auch keinesfalls unzulässig, daß diese dem Personalrat mitgeteilten Kündigungsgründe von der Beklagten im Kündigungsschutzprozeß noch weiter erläutert und konkretisiert werden. Dies war vorliegend in Anbetracht der dem Personalrat bekannten Daten über die Ausfallzeiten der Klägerin und deren Prozentsätze insbesondere auch in Bezug auf die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen durch Bezifferung der aufgewandten Lohnfortzahlungskosten zulässig, den hierbei handelt es sich um typische, durch häufige Kurzerkrankungen bedingte wirtschaftliche Belastungen, die auch dem Personalrat im allgemeinen bekannt sind (vgl. hierzu BAG Urteil vom 27.02.1997 2 AZR 302/96 m. w. N.). 39 Nach allem konnte der Kündigungsschutzklage kein Erfolg beschieden werden. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 41 Für die Zulassung an das Bundesarbeitsgericht bestand kein gesetzlich gebotener Anlaß (vgl. § 72 Abs. 2 ArbGG). 42 R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : 43 Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 44 Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig beim Bundesarbeitsgericht durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen. 45 gez.: Roden gez.: Sander gez.: Schilp