Leitsatz: Wird im Rahmen einer Statusklage durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, daß ein bisher als freies Mitarbeiterverhältnis abgewickeltes Rechtsverhältnis in Wirklichkeit als Arbeitsverhältnis anzusehen ist, einigen sich die Parteien daraufhin aber, dieses Urteil erst ab einem bestimmten Zeitpunkt im laufenden Kalenderjahr durch die Zahlung eines Arbeitsentgelts statt einer mehrwertsteuerpflichtigen Vergütung umzusetzen, kann in § 2 Abs. 1 TV über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 nicht davon ausgegangen werden, es habe im gesamten Bezugszeitraum von 12 Monaten ein Arbeitsverhältnis bestanden. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.08.1998 10 Ca 8643/96 dahingehend abgeändert, daß die Klage auch in Höhe von DM 3.600,-- brutto (Weihnachtsgeld 1996) nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1996 und ab 10.07.1998 11 % Zinsen aus dem Nettobetrag abgewiesen wird. Die Entscheidung über die in erster Instanz entstandenen Kosten bleibt dem Schlußurteil erster Instanz vorbehalten. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten in der zweiten Instanz zuletzt noch über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für 1996. Die Klägerin arbeitete seit 1994 ununterbrochen als Sekretärin für die Beklagte. Das Vertragsverhältnis wurde als freies Mitarbeiterverhältnis durchgeführt und auf der Grundlage eines Stundenlohnes von DM 28,-- zuzüglich Mehrwertsteuer abgerechnet. Mit der am 05.12.1996 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten und mehrfach erweiterten Klage machte die Klägerin u.a. geltend, daß das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis sei. Durch rechtskräftiges Teil-Urteil vom 10.09.1997 wurde festgestellt, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Mit einem beim Arbeitsgericht am 13.12.1996 eingereichten Schriftsatz erweiterte die Klägerin ihre Klage dahingehend, daß sie begehrte, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mündlich ausgesprochene Kündigung seitens der Beklagten vom 27.11.1996 nicht beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht. In einem vor dem Arbeitsgericht am 04.03.1998 geschlossenen Teil-Vergleich, einigten sich die Parteien darüber, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die vorgenannte Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Zugleich legten sie in diesem Teil-Vergleich den durch die Zahlungsklage der Klägerin vom 05.12.1996 entstandenen Streit über die ihr als Arbeitnehmerin zustehende Vergütung bei, indem sie sich auf ein Bruttogehalt von monatlich DM 3.600,-- einigten. Zwischen den Parteien ist inzwischen unstreitig, daß die Beklagte ihren Mitarbeitern jedenfalls im Jahre 1996 entsprechend dem Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles des 13. Monatseinkommens zugunsten der Angestellten des Baugewerbes (künftig: 13. Monatseinkommen Ang.) vom 27.04.1990 i.d.F. vom 23.06.1995 in Höhe eines Bruttomonatsgehalts gezahlt hat unabhängig davon, ob für das jeweilige Arbeitsverhältnis Tarifbindung bestand oder nicht. Die Klägerin macht mit ihrem vom 04.03.1998 beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsatz geltend, aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes könne sie ebenfalls das Weihnachtsgeld für 1996 in Höhe des ihr zustehenden Bruttomonatsgehalts von DM 3.600,-- verlangen. Die Klägerin hat, soweit zweitinstanzlich noch von Interesse, zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 3.600,-- brutto Weihnachtsgeld 1996 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1996 und ab dem 10.07.1998 Zinsen in Höhe von 11 % aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen. Die Beklagte hat insoweit beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat in seinem am 05.08.1998 verkündeten Teil-Urteil dem Klagebegehren der Klägerin insoweit stattgegeben und dies im wesentlichen wie folgt begründet: Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes könne auch die Klägerin das Weihnachtsgeld für 1996 verlangen. Ein sachlicher Grund, sie hiervon auszunehmen, bestehe nicht. Gegen das ihr am 25.11.1998 zugestellte Teil-Urteil, das auch die Abweisung einer von ihr erhobenen Widerklage umfaßt hat, hat die Beklagte mit einem beim Landesarbeitsgericht am 23.12.1998 eingegangenen Schriftsatz gegen die Verurteilung zur Weihnachtsgeldzahlung und gegen die Abweisung ihrer Widerklage in Höhe von DM 31.255,70 Berufung eingelegt und diese mit einem bei Gericht am 25.01.1999 (Montag) eingereichten Schriftsatz begründet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.03.1999 hat die Beklagte die zuvor auf DM 26.382,-- beschränkte Berufung gegen die Abweisung ihrer Widerklage mit Zustimmung der Klägerin zurückgenommen. Die Beklagte macht geltend, es stehe nach dem Teil-Urteil vom 10.09.1997 fest, daß ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien, wie es § 2 Abs. 1 TV 13. Monatsein- kommen Ang. verlange, am Stichtag, dem 30.11. des laufenden Kalenderjahres, mindestens 12 Monate ununterbrochen bestanden habe. Die Beklagte beantragt zuletzt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage ab- zuweisen soweit das Urteil der Klägerin das Weihnachts- geld zuspreche. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist ergänzend darauf hin, die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt bestritten, daß sie unstreitig seit November 1994 ununterbrochen für sie als Sekretärin arbeite. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Denn entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die Klägerin nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz das von ihr begehrte Weihnachtsgeld für 1996 verlangen. I. Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt vom Arbeitgeber die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. An diesen Grundsatz ist auch der Arbeitgeber gebunden, der in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen gewährt (BAG v. 25.04.1991 6 AZR 532/89 EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 84; BAG v. 06.12.1995 10 AZR 198/95 EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 34; BAG v. 17.11.1998 - 1 AZR 147/98 - EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 79). Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung verwehrt dem Arbeitgeber, in seinem Betrieb einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen oder sie schlechter zu stellen. Bei freiwilligen Leistungen muß der Arbeitgeber die Voraussetzungen so abgrenzen, daß nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen bleibt. Ist dem Arbeitgeber eine sachlich nicht gerechtfertigte oder willkürliche Ungleichbehandlung vorzuwerfen, folgt hieraus die Nichtigkeit der vorgenommenen Differenzierung, so daß der übergangene Arbeitnehmer regelmäßig einen Anspruch auf die die Gleichbehandlung bewirkende Leistung hat (vgl. BAG v. 17.04.1996 10 AZR 606/95 EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 84; BAG v. 10.03.1998 - 1 AZR 509/97 - EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 40; BAG v. 17.11.1998 - 1 AZR 147/98 - a. a. O.). II. Erste Voraussetzung für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist danach das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Anspruchszeitraum. Speziell im Streitfall müßte es, da die Beklagte das Weihnachtsgeld auch nicht tarifgebundenen Mitarbeitern in Anlehnung an die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV 13. Monatseinkommen Ang. gezahlt hat, in der Zeit vom 30.11.1995 bis zum 30.11.1996 bestanden haben (vgl. § 2 Abs. 2 TV 13. Monatseinkommen Ang.). Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. 1. Zwar kann zugunsten der Klägerin angenommen werden, daß ihre Tätigkeit als Sekretärin seit 1994 ununterbrochen, nicht wie von den Parteien angenommen in einem freien Mitarbeiterverhältnis, sondern in einem Arbeitsverhältnis stattfand. Dies ergibt sich aus den Gründen des rechtskräftigen Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.1997. Denn die in dieser Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen haben sich mangels gegenteiligen Vorbringens der Parteien bzw. in Ermangelung fehlender Anhaltspunkte seit 1994 bis einschließlich 1996 nicht geändert. Hierauf kann sich die Klägerin jedoch nicht berufen. 2. Beide Parteien haben jedenfalls bis Oktober 1996 einschließlich das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Klägerin Sekretariatsarbeiten erbracht hat, seit 1994 ununterbrochen als freies Mitarbeiterverhältnis betrachtet und dementsprechend auf Stundenlohnbasis plus Mehrwertsteuer abgerechnet. Diese übereinstimmende Bewertung ihres Rechtsverhältnisses war Geschäftsgrundlage der beiderseitigen Vertragsbeziehungen. Die Parteien sind damit einem beiderseitigen Rechtsirrtum erlegen, als sie ihr Rechtsverhältnis als freies Mitarbeiterverhältnis angesehen haben, obwohl es sich in Wirklichkeit um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat. Ein solcher Wegfall der Geschäftsgrundlage führt aber nur dann zur Abänderung des Vertrages, wenn das Festhalten an ihm für den Schuldner zu einem unzumutbaren Opfer wird (BAG v. 14.02.1956 1 AZR 279/54 AP Nr. 1 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage; BAG v. 09.07.1986 - 5 AZR 44/85 EzA § 242 BGB Geschäftsgrundlage Nr. 1). Eine Störung der Geschäftsgrundlage ist rechtlich nur von Bedeutung, wenn das Festhalten am bisherigen Vertrag ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) wäre, wenn also dem Schuldner die Erfüllung des Vertrages auf der bisherigen Grundlage nicht mehr so zugemutet werden könnte (BAG v. 17.03.1982 - 5 AZR 1047/79 - AP Nr. 33 zu § 612 BGB; BAG v. 09.07.1986 - 5 AZR 44/85 EzA § 242 BGB Geschäftsgrundlage Nr. 1). Hiervon kann nicht zu Lasten der Beklagten als Schuldnerin des von der Klägerin geltend gemachten Weihnachtsgeldanspruchs ausgegangen werden. Das zeigt vor allem die im Teil-Vergleich vom 04.03.1998 getroffene Vergütungsabrede. 4. Aber selbst wenn man unterstellt, daß die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfüllt wären, ergäbe sich kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes für 1996. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage hat nämlich in erster Linie die Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse zur Folge (BGHZ 58, 355, 333; BAG v. 09.07.1986 5 AZR 44/85 a.a.O.). Eine Anpassung kommt aber regelmäßig nur für noch nicht abgewickelte Vertragsverhältnisse in Frage, insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen und dort auch nur regelmäßig für die Zukunft (BGHZ 58, 355, 333; BAG v. 09.07.1986 5 AZR 44/85 a.a.O.). Dement- sprechend sind die Parteien verfahren, indem sie sich in dem Teil-Vergleich vom 04.03.1998 auf einen Monatslohn in Höhe von DM 3.600,-- brutto, statt des bis dahin geltenden Stundenhonorars von DM 28,-- plus Mehrwertsteuer verständigt haben und in der Zeit ab dem 01.11.1996 so verfahren sind. 5. Im übrigen kann sich die Klägerin wegen Rechtsmißbrauchs nach § 242 BGB gegenüber der Beklagten nicht darauf berufen, in der Zeit vom 30.11.1995 bis zum 30.11.1996 habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden (vgl. § 2 Abs. 2 TV 13. Monatseinkommen Ang.). Der Annahme eines derartigen Rechtsverhältnisses durch die Klägerin stände der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. a) Der Rechtsmißbrauch liegt hier unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens vor. Wer durch seine Erklärungen oder durch sein Verhalten bewußt oder unbewußt eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf dieses Vertrauen nicht enttäuschen. Er würde gegen Treu und Glauben verstoßen und das Vertrauen in den redlichen Rechtsverkehr erschüttern, wäre es erlaubt, sich nach Belieben mit eigenen früheren Erklärungen und Verhalten derart in Widerspruch zu setzen. Dieses Verbot des Selbstwiderspruchs hindert auch Vertragsparteien daran, sich auf die Unwirksamkeit eines Vertrages zu berufen, den sie lange Zeit als rechtswirksam angesehen und beiderseits erfüllt haben (BAG v. 11.12.1996 - 5 AZR 708/95 - EzA § 242 BGB Rechtsmißbrauch Nr. 2; Erman/Werner, BGB, 9. Aufl. 1993, § 242 Rz. 79). Insbesondere ist das Vertrauen des anderen am Rechtsverhältnis beteiligten Teiles darauf schutzwürdig, daß eine bestimmte Rechtslage gegeben sei, insbesondere dann, wenn er vom anderen Teil in diesem Glauben bestärkt worden ist. (BAG v. 11.12.1996 - 5 AZR 708/95 - a. a. O.; MünchKomm./Roth, 3. Aufl. 1995, § 242 BGB Rz. 333). b) Die vorgenannten Voraussetzungen des Rechtsmißbrauchs liegen im Streitfall vor. Zunächst haben die Parteien, wie bereits in anderem Zusammenhang dargestellt, ihr Rechtsverhältnis seit November 1994 bis in die zweite Hälfte des Jahres 1996 als freies Mitarbeiterverhältnis betrachtet und dementsprechend abgewickelt. In dem im Anschluß an das rechtskräftige Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.09.1997, durch das festgestellt worden war, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, haben sich die Parteien in dem geschlossenen Teil-Vergleich vor demselben Gericht am 04.03.1998 dahingehend verständigt, daß der Klägerin ein Bruttogehalt von monatlich DM 3.600,-- zustehe. Wie jedenfalls die Erfüllung des vorgenannten Teil-Vergleichs zeigt, haben sich die Parteien zumindest stillschweigend darauf verständigt, daß dieses Gehalt erst ab dem 01.10.1996 an die Klägerin bezahlt werden sollte, es aber für die Vergangenheit bei der getroffenen Honorarvereinbarung von DM 28,-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer verbleiben sollte. Wenn die Klägerin nunmehr im Rahmen der Geltendmachung des Weihnachtsgeldes für 1996 den Standpunkt vertritt, jedenfalls bezüglich dieser Sonderzahlung solle nunmehr das Rechtsverhältnis der Parteien bereits ab dem 01.12.1995 als Arbeitsverhältnis abgewickelt werden, handelt sie widersprüchlich und verstößt damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). B. Die in erster Instanz entstandenen Kosten bleiben dem Schluß-Urteil dieser Instanz vorbehalten. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat die Beklagte nach § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu tragen, soweit sie ihre Berufung zurückgenommen hat. Im übrigen hat sie die Klägerin als die mit ihrer Klage auf Weihnachtesgeldzahlung unterlegene Partei nach § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG zu tragen. C. Das Gericht hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision für die Klägerin nach § 72 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez. Dr. Vossen gez. Meyer gez. Janssen