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Beschluss

7 TaBV 7/98

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1998:0423.7TABV7.98.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wesel vom 17.09.1997 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten der Beschwerde als Gesamtschuldner zu tragen. Beschwerdewert: 1.493,85 DM. 1 G R Ü N D E : 2 Die Erinnerung gilt nach Vorlage an das Landesarbeitsgericht nunmehr als Beschwerde gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts (§§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 2 RPflG). 3 Das Rechtsmittel ist erfolglos. 4 Die Rechtspflegerin war an der Kostenfestsetzung aus dem einfachen Grunde gehindert, daß keine Kostengrundentscheidung vorlag (vgl. von Eicken in: von Eicken/ Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rdn. B 20). Die Antragsteller hätten ihr Ziel daher überhaupt nur erreichen können im Wege einer auf Ergänzung des Hauptsachebeschlusses gerichteten Beschwerde oder eines auf Ergänzung des Beschlusses gerichteten Antrags nach § 321 Abs. 1 ZPO (analog). 5 Dessen ungeachtet sei angemerkt, daß für die einheitliche Rechtsprechung und die ganz überwiegende Meinung der Rechtslehre (s. insoweit die Nachweise bei Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, § 84 Rdn. 29 und bei GK-ArbGG/Wenzel, § 12 6 Rdn. 257), wonach im Beschlußverfahren keine Kostenentscheidung zu ergehen hat, die besseren Gründe sprechen dürften. Durchschlagend ist vor allem das Argument, daß mit einer Kostenentscheidung im Beschlußverfahren nichts gewonnen wäre. Für die außergerichtlichen Kosten des Beschlußverfahrens hat im Regelfall der Arbeitgeber aufzukommen und zwar unabhängig davon, ob in dem Verfahren eine Entscheidung zu seinen Lasten ergangen ist oder nicht und demgemäß unabhängig davon, welchen Inhalt eine prozessuale Kostenentscheidung hätte. Andererseits hängt diese materielle Kostenverpflichtung jeweils davon ab, ob das Entstehen der Kosten i. S. v. § 40 BetrVG notwendig war (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, a. a. O., Rdn. 30). 7 Nach § 91 ZPO haben die Antragsteller die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens zu tragen. Diese Kostenentscheidung ist nicht dadurch gehindert, daß im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren Kosten nicht erhoben werden (§ 12 Abs. 5 ArbGG). Die Beschwerdekammer schließt sich insoweit der in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, einhellig vertretenen Auffassung an (s. die Rechtsprechungsnachweise bei Germelmann/Matthes/Prütting, a. a. O., § 12 Rdn. 132). 8 Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG). 9 gez.: Dr. Rummel