Urteil
3 (11) (18) Sa 1968/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1998:0421.3.11.18SA1968.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.09.1997 - 2 Ca 1524/97 - abgeändert. 2. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 beendet worden ist. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 3 Der am 30.08.1941 geborene Kläger ist seit dem 11.09.1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zu einem monatlichen Bruttogehalt von 6.100,-- DM beschäftigt. Zuvor war er seit dem 01.04.1971 bei der Deutschen B. AG tätig, wo er zum 10.09.1980 durch Eigenkündigung ausschied und zur Firma L. AG überwechselte. Der Kläger ist verheiratet und seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet. Die Beklagte ist ein Unternehmen auf dem Gebiet der Kraftwerkstechnik mit Sitz in O.. Ihr Geschäftsbereich umfaßt den Kraftwerks- und Anlagenbau von der Projektierung bis zur Inbetriebnahme. 4 Mit Schreiben vom 27.05.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.11.1997 unter Hinweis auf einen Interessenausgleich/Sozialplan, ausweislich dessen dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 42.000,-- DM zustehe. 5 Mit der am 18.06.1997 bei dem Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewandt und die Betriebsbedingtheit der Kündigung in Abrede gestellt. Die Kündigung verstoße zum einen gegen das Kündigungsverbot des § 20 Nr. 4 MTV-Metall NW, da eine Betriebs-änderung nicht vorliege. Zudem habe eine Sozialauswahl nicht stattgefunden. Der Kläger sei auch nicht nur als Isolierinspektor, sondern umfassender, unter anderem als Bauleiter, Hauptmonteur, Schweißfachmann sowie Meß- und Regeltechniker einsetzbar. Der Kläger hat eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung in Abrede gestellt. 6 Der Kläger hat beantragt 7 festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 nicht beendet worden ist. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte hat behauptet, das Kraftwerksgeschäft in Deutschland sei vor allem in den letzten Jahren stark rückläufig gewesen, wodurch sie gezwungen sei, zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Kosten einzusparen und in diesem Zusammenhang auch Personal zu reduzieren. Zukünftig werde mehr als 70 % des Gesamtvolumens im Ausland erzielt, während das Inlandsgeschäft immer weiter zurückgehen werde. Man habe sich daher entschlossen, die Mitarbeiterzahl von ca. 2.500 in einer ersten Welle um insgesamt 180, in einer zweiten Welle um weitere 200 Arbeitnehmer zu reduzieren. Aus diesem Grunde sei es am 20.02.1997 sowie am 26.05.1997 jeweils zum Abschluß eines Interessenausgleichs und Sozialplans gekommen, wobei in etwa 330 Fällen eine Namensliste der betroffenen Arbeitnehmer - darunter auch der Kläger - verabschiedet worden sei, welche als Teil des Interessenausgleichs/Sozialplans i.S. von § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG anzusehen seien. Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Betriebsbedingtheit der Kündigung sowie die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl obliege nunmehr dem Kläger. 11 § 20 Ziff. 4 MTV-Metall NW sei nicht einschlägig, da eine Betriebsänderung gegeben und daher eine ordentliche Kündigung gerade nicht ausgeschlossen sei. Der Betriebsrat sei aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich und die Erstellung der Namensliste über die betrieblichen Gründe wie auch die Sozialindikatoren sowie vergleichbaren Arbeitnehmer unterrichtet gewesen und ordnungsgemäß vor Ausspruch der Kündigung angehört worden. 12 Durch Urteil vom 01.09.1997, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat das Gericht auf 21.100,-- DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Kündigungen seien aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen worden und daher sozial gerechtfertigt. Nachdem die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG aufgrund einer Betriebsänderung im Wege der Personalreduzierung i.S. von § 111 BetrVG gegeben seien, habe der Kläger die gesetzliche Vermutung i.S. des § 292 ZPO nicht zu widerlegen vermocht. Auch für eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl sei nichts ersichtlich. In Anlehnung an § 44 Abs. 1 VerwVG sei von grober Fehlerhaftigkeit dann auszugehen, wenn die Sozialwidrigkeit der Auswahl in starkem Maße gegen die Rechtsordnung insgesamt oder auf einen Teilgebiet zugrunde liegenden Wertvorstellungen und Zwecksetzungen verstoße und der Fehler offenkundig sei. Diesbezüglich habe der Kläger jedoch keinen ausreichenden Tatsachenvortrag erbracht. 13 Gegen das ihm am 21.10.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 20.11.1997 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.01.1998 mit einem am 20.01.1998 dem Gericht vorliegenden Schriftsatz begründet. 14 Mit der Berufung greift der Kläger das Urteil in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an. Er macht geltend, die Maßgeblichkeitsgrenze für das Vorliegen einer Betriebsänderung sei im Hinblick auf die getrennt zu beurteilende zweite Entlassungswelle vom Mai 1997 nicht erreicht, mithin sei auch von keiner Betriebsänderung i.S. von § 20 Abs. 4 MTV-Metall NW auszugehen. Zudem seien andere zumutbare Arbeitsplätze im Sinne der Tarifbestimmung vorhanden. Die Beklagte sei bezüglich Betriebsratsanhörung und Sozialauswahl auch von einem unrichtigen Eintrittstermin des Klägers ausgegangen, da die Vorbeschäftigungszeit bei der Deutschen B. AG ab 1971 im Hinblick auf die spätere Teilverschmelzung mitzuberücksichtigen sei. Die Sozialauswahl sei grob fehlerhaft erfolgt, verstoße unter anderem gegen § 41 Abs. 4 SGB VI, da der Kläger erhebliche Rentennachteile zu erwarten habe. Bei der Auswahlentscheidung seien offenkundig die Sozialindikatoren Lebensalter und Betriebszugehörigkeit des Klägers nicht berücksichtigt worden. 15 Der Kläger beantragt, 16 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.09.1997 - 2 Ca 1524/97 - festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997, zugegangen am 29.05.1997, aufgelöst worden ist. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie hält an der Auffassung fest, im Streitfall liege eine Betriebänderung i.S. der §§ 111 BetrVG, 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vor. Die Beschränkung der Überprüfungsmöglichkeit auf grobe Fehlerhaftigkeit gelte nicht nur für die Gewichtung der Sozialauswahlkriterien, sondern auch für die Bildung der auswahlrelevanten Beschäftigtengruppe. Anderweitige Arbeitsplätze i.S. von § 20 Ziff. 4 MTV seien für den Kläger nicht vorhanden gewesen. Bezüglich des Eintrittstermins müsse der Beklagten freigestellt bleiben, ob Vorzeiten bei anderen Arbeitgebern zu berücksichtigen seien. Im Rahmen der Betriebsratsanhörung weist die Beklagte darauf hin, daß die Betriebsparteien bereits am Freitag, den 23.05.1997 davon ausgegangen seien, den Interessenausgleich abschließen zu können, es jedoch aufgrund terminlicher Verzögerung sodann erst zur Betriebsratsanhörung und Unterzeichnung am Montag, den 26.05.1997 gekommen sei. Hierdurch sei eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung jedoch aufgrund umfassender Einbindung des Betriebsrats in die Vorgespräche nicht behindert worden. Im übrigen sei die Sozialauswahl ordnungsgemäß erfolgt. Die Überlegung, rentennahe Jahrgänge als weniger schutzwürdig zu behandeln, sei zwar seitens des Betriebsrats angestellt worden, nicht hingegen für die Kündigung ausschlaggebend gewesen. Mit den Richtmeistern H. und V. sei der Kläger zwar vergleichbar, hingegen sei der Mitarbeiter V. von den Sozialdaten her erheblich schutzwürdiger als der Kläger, hinsichtlich des Angestellten H. sei auch in Ansehung einiger Abweichungen nicht von grober Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl auszugehen. 20 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG). 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.09.1997 ist zulässig und begründet. 23 I. 24 Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 u. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und innerhalb der durch Beschluß vom 18.12.1997 nachgelassenen Fristverlängerung begründet worden (§§ 519 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 S. 4 ArbGG). 25 II. 26 Die Berufung hatte auch in der Sache Erfolg. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.05.1997 zum 30.11.1997 beendet worden. 27 1. 28 Es ermangelte der Kündigung bereits an der erforderlichen ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG. 29 a) 30 Grundsätzlich muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat diejenigen Gründe mitteilen, die für seinen Kündigungsentschluß maßgebend sind (BAG AP Nrn. 12, 18, 49 und 68 zu § 102 BetrVG 1972). Die Begründungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG hat einen anderen Charakter als die Darlegungslast im Kündigungsschutzverfahren (statt vieler: BAG v. 08.09.1988, AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972; Kraft, in Festschrift für Kissel, 611, 613). Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber die dringenden betrieblichen Erfordernisse zu bezeichnen, die einer Beschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Auch hier muß grundsätzlich konkretisiert werden, aus welchem Grund der Arbeitnehmer nicht mehr benötigt wird. Zudem sind diejenigen Gründe mitzuteilen, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben (vgl. grundlegend: BAG v. 29.03.1984, AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG m.zust.Anm.v. Hoyningen-Huene). Auswahlgründe, auf die der Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl selbst nicht abstellen will, brauchen dem Betriebsrat nicht mitgeteilt zu werden (BAG AP Nr. 57 zu § 102 BetrVG; vgl. auch BAG AP Nr. 49 zu § 102 BetrVG 1972; BAG v. 05.10.1995 - 2 AZR 87/95 -). Dem Betriebsrat sind auch ohne ein entsprechendes Verlangen die Gründe mitzuteilen, die den Arbeitgeber tatsächlich zur Auswahl gerade dieses Beschäftigten bzw. zur Herausnahme aus der Sozialauswahl bestimmt haben (vgl. BAG AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG; LAG Berlin, LAGE § 102 BetrVG Nr. 56). Daß der Arbeitgeber ggf. auf Ersuchen des Arbeitnehmers nach § 1 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 KSchG im Prozeß den Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer sodann ohne erneute Betriebsratsanhörung erweitern kann (vgl. von Hoyningen-Huene, Anm. zu BAG Nr. 31 zu § 102 BetrVG; Rinke, NZA 1998, 77, 84; a.A. KR-Etzel, 4. Aufl., § 102 BetrVG Rz. 62 g), läßt die grundsätzliche Informationspflicht über die durchgeführte Auswahl unberührt. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung wird durch die abschließende, auch zustimmende Stellungnahme des Betriebsrats nicht geheilt (BAG AP Nr. 19 zu § 102 BetrVG 1972). Für die ordnungsgemäße Anhörung trägt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren die Darlegungs- und Beweislast (BAG AP Nr. 5 zu § 102 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 1 zu § 130 BetrVG 1972; vgl. auch Busemann, NZA 1987, 581; Oetker, BB 1989, 417). 31 Eine den Anforderungen des § 102 Abs. 1 BetrVG entsprechende Anhörung des Betriebsrats ist im Streitfall nicht erfolgt. 32 Wie dem Beklagtenvortrag in beiden Rechtszügen zu entnehmen war, hat sich die Beklagte letztlich darauf beschränkt, dem Betriebsrat am 26.05.1997 den Interessenausgleich gleichen Datums mit Namensliste vom 23.05.1997 als Anlage zum Interessenausgleich sowie das Anhörungsschreiben vom 23.05.1997 mit einer Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer - Stand: 23.05.1997 - zu überreichen. Auf das klägerische Bestreiten einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung hin, hat die Beklagte dargelegt, im Rahmen der Vereinbarung eines Interessenausgleichs/ 33 Sozialplans vom 20.02.1997 seien mit dem Betriebsrat die Auftrags- und Kostensituationen sowie die Verlagerung der Aktivitäten in das Auslandsgeschäft besprochen, die Vergleichbarkeit mit anderen Mitarbeitern des Unternehmens sowie alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten erörtert worden. Wie dem Interessenausgleich vom 26.05.1997 zu entnehmen ist, handelte es sich bei dieser sogenannten zweiten Kündigungswelle hingegen um eine Reaktion auf einen unerwarteten Auftragsrückgang, welcher zusätzlich weitere Kündigungen erforderlich machte. Eine einheitliche, sämtliche Kündigungen von Februar und Mai 1997 umfassende Entscheidung lag mithin bei Verhandlung und Erstellung des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 20.02.1997 nicht vor. Etwaige eingehende Informationen des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigungen im Februar 1997 vermochten daher zwangsläufig die wegen unerwarteten Rückgangs der Aufträge zusätzlich auszusprechenden Kündigungen nach Maßgabe des Interessenausgleichs vom 26.05.1997 nicht zu erfassen. 34 Daß die Beklagte den Betriebsrat vor Erstellung der Namensliste zum Interessenausgleich/Sozialplan vom 26.05.1997 hinsichtlich der betrieblichen Kündigungsgründe sowie der sozialen Auswahl der nunmehr neu von Kündigungen betroffenen Mitarbeiter unter Angabe aller erforderlichen Informationen angehört hätte, ist nicht vorgetragen und auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr ist dem Betriebsrat nach dem Beklagtenvortrag der Interessenausgleich nebst Liste nicht, wie ursprünglich vorgesehen, am 23.05.1997, sondern am Montag, den 26.05.1997 - mithin einen Tag vor Ausspruch nahezu sämtlicher Kündigungen - samt Anhörungsschreiben vom 23.05.1997 und Kündigungsliste vorgelegt worden. Hierbei handelte es sich um eine von der Beklagten erstellte Namensliste zum Interessenausgleich vom 26.05.1997, welcher in Ziff. 1 Abs. 2 vorsieht, daß Ergänzungen bzw. Änderungen der Namensliste im Einverständnis mit dem Betriebsrat möglich sind. Konkrete Anhaltspunkte bezüglich der getroffenen Sozialauswahl, insbesondere hinsichtlich der betrieblichen Kündigungsgründe selbst, sind den überreichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Entsprechend gibt auch das Anhörungsschreiben selbst - dem Betriebsrat am 26.05.1997 vorgelegt - in dieser Richtung nichts her. Die Beklagte beschränkt sich dort bezüglich der Angaben zur Sozialauswahl in den Absätzen 3 und 4 auf die Wiederholung des Gesetzestextes des § 1 Abs. 3 KSchG, bezüglich des unternehmerischen Konzepts zur Kündigung auf wirtschaftliche Hintergründe , welche eingehend besprochen worden seien. Auch dem sonstigen Beklagtenvortrag war für eine entsprechende vorherige Information des Betriebsrats im Rahmen der zweiten Kündigungswelle insbesondere hinsichtlich des Kündigungskonzepts selbst nichts zu entnehmen. Die bloße Vorlage eines Interessenausgleichs mit Namenslisten zur Unterschrift sowie die Vorlage einer Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter am gleichen Tage ohne konkrete Darlegung des unternehmerischen Rationalisierungskonzeptes selbst vermag eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats im Rahmen des § 102 BetrVG unter keinem rechtlichen Blickwinkel zu ersetzen. 35 Soweit die Beklagte angeführt hat, im Hinblick auf die - bezüglich der zweiten Kündigungswelle nicht konkretisierte - Einbindung des Betriebsrats in Vorgespräche sei eine weitergehende Information durch die Beklagte nicht erforderlich gewesen, ist dem daher nicht beizutreten. 36 b) 37 Das Erfordernis einer Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG entfällt nach Auffassung der Kammer auch nicht durch die gesetzliche Neuregelung in § 1 Abs. 5 KSchG. Die Erstellung und Unterzeichnung einer Namensliste i.S. des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG entbindet den Arbeitgeber nicht bereits von der zusätzlichen Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG. 38 Im Schrifttum wird hierzu teilweise vertreten, aus der Erstellung der Namensliste im Interessenausgleich ergebe sich, daß der Betriebsrat nach § 102 BetrVG angehört worden sei, eine gesonderte Anhörung sei daher nicht mehr erforderlich (Giesen, ZfA 1997, 145, 175; so für § 125 Abs. 1 InsO Warrikoff, BB 1994, 2338, 2342; letztlich offengelassen bei Schiefer, NZA 1997, 915, 918). 39 Zu beachten ist jedoch, daß das arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz an § 102 BetrVG keine Änderungen vorgenommen hat. Auch dem Wortlaut des § 1 Abs. 5 KSchG ist in dieser Richtung nichts zu entnehmen. In Satz 4 wird ausdrücklich festgelegt, daß die Stellungnahme des Betriebsrats im Rahmen der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 S. 2 KSchG durch den Interessenausgleich ersetzt wird. Auf die Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG wird diese Ersetzungsfunktion hingegen nicht erstreckt, was im Falle einer entsprechenden gesetzgeberischen Absicht nahegelegen hätte. Anhaltspunkte in dieser Richtung sind auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (vgl. Drucksache 13/4612 zu A I). 40 Daß eine solche Ersetzung der Anhörung nach § 102 BetrVG nicht beabsichtigt gewesen ist, wird zudem an § 1 Abs. 5 S. 3 KSchG und § 125 Abs. 1 S. 2 InsO deutlich. Hiernach gelten die Beweislastumkehr bei der Betriebsbedingtheit und der eingeschränkte Prüfungsmaßstab bei der Sozialauswahl nicht, wenn sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Ein Verzicht auf die vom Gesetz geforderte Betriebsratsanhörung hätte alsdann zur Folge, daß dem Interessenausgleich zwar für Darlegungslast und Prüfungsmaßstab keinerlei Bedeutung mehr zukäme, hingegen - trotz wesentlich geänderter Sachlage - es unverändert einer Betriebsratsanhörung im Hinblick auf das Vorliegen einer Namensliste nicht bedürfte (vgl. Fischermeier, NZA 1997, 1089, 1100). 41 Dafür, daß auch bei einem Interessenausgleich mit Kündigungsliste eine Betriebsratsanhörung nicht entfällt, spricht auch Sinn und Zweck des § 102 BetrVG. Wie bereits den Widerspruchsgründen des § 102 Abs. 3 BetrVG zu entnehmen ist, sind die bei Ausspruch der individuellen Kündigung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte mit denjenigen bei der Erstellung der Kündigungsliste für Interessenausgleich und Sozialplan vom Ansatz her nicht völlig kongruent. Für den Betriebsrat ist es von daher erforderlich, im einzelnen - soweit vom Arbeitgeber auch geprüft - über die Erstellung von Beschäftigtengruppen vergleichbarer Arbeitnehmer, die bei der Bestimmung der Vergleichbarkeit angelegten Kriterien, die Sozialdaten der in die Prüfung miteinbezogenen Arbeitnehmer, deren Gewichtung sowie die Gründe für eine Weiterbeschäftigung einzelner Mitarbeiter unterrichtet zu werden, um die Entscheidung des Arbeitgebers überhaupt nachvollziehen und erforderlichenfalls auf Änderungen drängen zu können (vgl. zutreffend auch Arbeitsgericht Ludwigshafen vom 11.03.1997 - 1 Ca 3094/96 -, DB 1997, 1339 [LS]). 42 Daß der Betriebsrat von daher überhaupt imstande gewesen wäre, die Qualifikationsunterschiede zwischen dem Kläger und den übrigen in Betracht gezogenen Mitarbeitern unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit wie auch des § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG sowie zum anderen die Sozialindikatoren innerhalb des Kreises der vergleichbaren Beschäftigten untereinander zu gewichten, war nicht zu erkennen. 43 Die gesetzliche Neuregelung in § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG hat auch für Inhalt und Umfang der Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG keine Konsequenzen. Die Vermutungsregelung setzt insbesondere die Anforderungen an die kollektivrechtliche Informationspflicht des Arbeitgebers über den betriebsbedingten Kündigungsgrund nicht herab. Gleiches gilt für den eingeschränkten Prüfungsmaßstab hinsichtlich der sozialen Auswahl, § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG. Daß bei Vorliegen eines Interessenausgleichs die gerichtliche Überprüfbarkeit der getroffenen Sozialauswahl eingeschränkt worden ist, läßt das kollektivrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, insbesondere das gesetzlich geschützte Interesse des Betriebsrats unberührt, sich über den Kündigungssachverhalt ohne eigene Nachprüfungen ein abschließendes Bild machen zu können. 44 Eine Anhörung des Betriebsrats zur Kündigung des Klägers unter Darstellung des betrieblichen Kündigungsgrundes, insbesondere eines der Kündigung zugrunde liegenden unternehmerischen Konzeptes sowie der Frage einer Sozialauswahl konnte von daher nicht festgestellt werden. Daß dem Betriebsrat am 26.05.1997 - 1 Tag vor Kündigungsausspruch - ein Interessenausgleich/Sozialplan mit Namensliste sowie neben einem allgemein gehaltenen Anhörungsschreiben eine Namensliste der zu Kündigenden vorgelegt und von diesem unterzeichnet worden sind, gibt von daher in Ermangelung sonstigen konkreten Tatsachenvortrages im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG für eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen auch in Ansehung von § 1 Abs. 5 KSchG nichts her. 45 2. 46 Erwies sich die streitbefangene Kündigung bereits im Hinblick auf § 102 Abs. 1 BetrVG als rechtsunwirksam, so konnte dahinstehen, inwieweit im Streitfall von einer Betriebsänderung i.S. der §§ 111 S. 2 Ziff. 1 BetrVG, 17 Abs. 1 KSchG auszugehen war, mithin § 1 Abs. 5 KSchG und damit auch § 20 Abs. 4 MTV-Metall NW zur Anwendung gelangen. Entsprechendes gilt für die Frage der Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit des Klägers ab 1971 bei der Deutschen B. AG sowie der geltend gemachten groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl vor dem Hintergrund der tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten des Klägers. 47 III. 48 Auf die Berufung des Klägers war das angegriffene Urteil von daher abzuändern und die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung festzustellen. 49 Gem. §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO waren der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 50 Gem. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen. 51 Rechtsmittelbelehrung: 52 Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten 53 REVISION 54 eingelegt werden. 55 Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 56 Die Revision muß 57 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 58 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 59 Bundesarbeitsgericht, 60 Graf-Bernadotte-Platz 5, 61 34119 Kassel, 62 eingelegt werden. 63 Die Revision ist gleichzeitig oder 64 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 65 schriftlich zu begründen. 66 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 67 gez.: Dr. Westhoff gez.: Priebe gez.: Lorenz