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Urteil

16 Sa 77/98 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1998:0407.16SA77.98.00
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Leitsätze

1. Übt ein Arbeitnehmer (hier: Musiklehrer) neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV bei einer Kirchengemeinde aus, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers aus dieser Tätigkeit auf Versicherung bei einer (kirchlichen) Zusatzversorgungseinrichtung.2. Die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversor gung ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (im Anschluß an BAG, Urt. v. 27.02.1996 - 3 AZR 886/94 - NZA 1996, 992).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.11.1997 - 3 Ca 2094/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: unverändert (12.000,-- DM).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Übt ein Arbeitnehmer (hier: Musiklehrer) neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV bei einer Kirchengemeinde aus, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers aus dieser Tätigkeit auf Versicherung bei einer (kirchlichen) Zusatzversorgungseinrichtung.2. Die Herausnahme der geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversor gung ist kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (im Anschluß an BAG, Urt. v. 27.02.1996 - 3 AZR 886/94 - NZA 1996, 992). 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.11.1997 - 3 Ca 2094/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Streitwert: unverändert (12.000,-- DM). T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über eine zusätzliche Altersversorgung. Der zur Zeit 51-jährige Kläger - geboren am 27.03.1947 - ist seit April 1974 als vollzeitbeschäftigter Musiklehrer bei dem Kreis V.angestellt. Seine dortige Vergütung erfolgt nach Vergütungsgruppe IV b BAT und beträgt hieraus nach seinen Angaben zur Zeit rund 5.500,-- DM brutto pro Monat. Neben dieser Tätigkeit ist er seit dem 01.01.1987 mit 12,29 % der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten als Chorleiter bei der beklagten Kirchengemeinde tätig. Seine Arbeitszeit beträgt hier 4,73 Wochenstunden. Nach § 2 des zuletzt geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 09./16.02.1993 ist die Anlage 18 zur Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlagen Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die Vergütung des Klägers bei der Beklagten betrug in den Jahren ab 1987 zunächst ca. 480,-- DM brutto pro Monat, stieg in den Folgejahren kontinuierlich an und betrug im Jahre 1997 rund 650,-- DM brutto pro Monat. Eine Anmeldung und Versicherung des Klägers bei der für sie geltenden Kirchlichen Zusatz-Versorgungs-Kasse (KZVK) nahm die Beklagte nicht vor. Sie begründete dies unter anderem damit, daß nach § 16 Abs. 1 KZVK-Satzung geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Mit der am 09.07.1997 beim Arbeitsgericht Krefeld eingegangenen Klage macht der Kläger Ansprüche auf entsprechende Nachversicherung geltend. Hierzu hat er vorgetragen: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstoße der Ausschluß unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auch sei er nicht geringfügig beschäftigt. Darüber hinaus handele es sich bei seinem Arbeitsverhältnis vertraglich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Im Arbeitsvertrag werde mit keinem Wort erwähnt, daß er nur geringfügig beschäftigt werde. Er sei demgemäß unzulässigerweise von der Zusatzversorgung ausgeschlossen worden. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. ihn bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) ab dem 01.01.1987 anzumelden und ihn zum einen dort bis heute nachzuversichern, so daß er einen Versicherungsstatus erhält, wie wenn er seit dem 01.01.1987 dort versichert gewesen wäre; zum anderen ihn für die Zukunft und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge bei der KZVK versichert zu halten; 2. hilfsweise: ihn so zu stellen, wie wenn er seit dem 01.01.1987 bei der KZVK versichert gewesen wäre. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger sei geringfügig Beschäftigter im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV. Sein Arbeitsentgelt aus seiner Nebenbeschäftigung unterschreite 1/6 seines Gesamteinkommens. Damit falle er nicht unter die Versicherungspflicht bei der Zusatzversorgungskasse. Auch das Bundesarbeitsgericht habe im Urteil vom 27.02.1996 - 3 AZR 886/94 - bestätigt, daß die Herausnahme geringfügig Beschäftigter im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV aus der Zusatzversorgung rechtmäßig sei. Das Arbeitsgericht Krefeld hat die Klage mit Urteil vom 06.11.1997 - 3 Ca 2094/97 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Kläger geringfügig Beschäftigter nach § 8 Abs. 1 SGB IV sei und diese Personengruppe zulässigerweise von der Versicherungspflicht zur Zusatzversorgung ausgenommen sei. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Berufung, die er zu den im Sitzungsprotokoll vom 07.04.1998 näher bezeichneten Daten eingelegt und begründet hat. Er trägt weiterhin vor, das Arbeitsgericht habe übersehen, daß das Arbeitsverhältnis gemäß dem Arbeitsvertrag kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, sondern ein Teilzeitarbeitsverhältnis sei. Bereits einzelarbeitsvertraglich sei er bei einer Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern. Wenn dies satzungsrechtlich nicht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse möglich sei, habe die Beklagte ihn bei einer anderen (kommunalen) Zusatzversorgungseinrichtung versichern oder ihn rechtlich entsprechend stellen müssen. Darüber hinaus verstoße sein Ausschluß von der Zusatzversorgung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Außerdem könne die Beklagte den Anspruch des Klägers auch dadurch erfüllen, daß sie ihn im Wege einer freiwilligen Versicherung der KZVK zuführe. Der Kläger beantragt nunmehr, das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 06.11.1997 - 3 Ca 2094/97 - abzuändern und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger im Versorgungsfall die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er ab dem 01.01.1987 bis zum Ende seines Dienstverhältnisses mit der Beklagten bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK) versichert gewesen wäre. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung des Klägers ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO). II. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten, ihm im Versorgungsfall die hier geltend gemachten Versorgungsleistungen zu verschaffen. Das Anspruchsbegehren des Klägers ist bereits unschlüssig. 1. Bei dem Beschäftigungsverhältnis der Parteien handelt es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Aufgrund des geringen Umfangs handelt es sich bei diesem Teilzeitarbeitsverhältnis zugleich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Diese liegt unter anderem dann vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 1/6 des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Die Wochenarbeitszeit des Klägers bei der Beklagten beträgt vereinbarungsgemäß 4,73 Stunden, sein Arbeitsentgelt hieraus nach eigenen Angaben und dem übrigen unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten nicht mehr als 1/6 seines Gesamteinkommens, wozu im übrigen neben dem Gehalt des Klägers aus seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Musiklehrer beim Kreis V. auch etwaige sonstige Einkünfte des Klägers im Sinne des Einkommenssteuerrechts zählen, wie Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und dergleichen (vgl. Hauck, SGB IV-Kommentar, Loseblatt, Stand 01.01.1998, K § 8 Rdn. 14). 2. Für die hier streitigen Ansprüche des Klägers auf spätere Versorgungsleistungen ist zunächst von der Vereinbarung der Parteien in § 2 ihres Arbeitsvertrags auszugehen. Diese verweist auf Anlage 18 zur Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO), die für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter gilt. Nach § 8 Abs. 1 der Anlage 18 KAVO - für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (rheinisch-westfälischer Teil) und Paderborn - findet auch auf teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter der § 35 KAVO Anwendung. Dessen Absatz 1 (Zusatzversorgung) lautet: Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Versorgungstarifvertrages für Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom 06.03.1967 (VersTV-G) in seiner jeweiligen Fassung und der Satzung des Versicherers in der jeweiligen Fassung, soweit durch diese Ordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Zur Zeit bestehen keine abweichenden Regelungen. § 4 dieses Tarifvertrags regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Versicherung des Arbeitnehmers bei einer entsprechenden Zusatzversorgungseinrichtung. Die Versicherungspflicht aus dieser Tarifbestimmung erstreckt sich jedoch nicht auf geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV. Dies ergibt sich bereits daraus, daß der in § 1 VersTV-G geregelte Anwendungsbereich dieses Tarifvertrags sich auf den Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) erstreckt, von dessen Geltungsbereich wiederum gemäß § 3 lit. n BAT geringfügig beschäftigte Angestellte im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV ausgenommen sind (ebenso Crisolli/Tiedtke, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, Loseblatt Teil V d Erl. 6 zum entspr. § 5 Versorgungs-TV vom 04.11.1966 für den Geltungsbereich VBL; vgl. auch BAG, Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 - AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung zu B I 1 der Gründe). Da der Kläger als geringfügig Beschäftigter nach § 8 Abs. 1 SGB IV damit nicht unter den Geltungsbereich des VersTV-G vom 06.03.1967 fällt, hat er somit auch keinen Anspruch nach § 35 KAVO auf eine Versicherung zur Zusatzversorgung. 3. Entsprechend schließt auch § 16 Abs. 1 lit. b KZVK-Satzung eine Versicherungspflicht für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV ausdrücklich aus. Diese hier für den kirchlichen Bereich und damit für die Beklagte geltende Satzungsbestimmung ist im übrigen deckungsgleich mit § 16 Abs. 1 lit. b der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 09.02.1967 in der derzeit geltenden Fassung (abgedruckt in: Crisolli/Tiedtke, a. a. O., Teil V d). Ebenso ist sie deckungsgleich mit § 26 Abs. 1 lit. b VBL-Satzung. Der Kläger steht also nicht anders da, als er stünde, wenn er seine ausschließlich geringfügige Beschäftigung nicht im kirchlichen Bereich, sondern im sonstigen Bereich des öffentlichen Dienstes ausüben würde. 4. Der Ausschluß des Klägers als geringfügig Beschäftigter von der Versicherungspflicht zur Zusatzversorgung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. a) Soweit der Kläger sich für seine gegenteilige Ansicht auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unter anderem in dessen Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 - (AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) beruft, verkennt er, daß der Ausschluß unterhälftig beschäftigter Teilzeitkräfte aus der betrieblichen Altersversorgung bzw. der entsprechenden Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zulässig ist, wenn es sich um geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV handelt, wie dies hier beim Kläger der Fall ist. Beim Ausschluß von Teilzeitkräften ist zwischen den im rentenversicherungsrechtlichen Sinn geringfügig Beschäftigten und den mehr als geringfügig Beschäftigten zu unterscheiden. Der Ausschluß der geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversorgung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, sondern ist wirksam (BAG, Urteil vom 27.02.1996 - 3 AZR 886/94 - AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung zu B III 3 der Gründe = NZA 1996, 992; ebenso BAG, Urteil vom 13.05.1997 - 3 AZR 66/96 - AP Nr. 36 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung = NZA 1997, 1294). Die erkennende Kammer schließt sich den Entscheidungsgründen im vorerwähnten Urteil des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich an und nimmt hierauf Bezug. b) Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in dem vom Kläger erwähnten Beschluß (BVerfG vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 - ZTR 1998, 131 = NZA 1998, 247) nicht anders entschieden. In der betreffenden Entscheidung zum Hamburger Ruhegeldgesetz (RGG) ging es nicht um die Gruppe der geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 SGB IV (vgl. B I der dortigen Gründe). c) Soweit der Kläger meint, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1996 - 3 AZR 886/94 - (a. a. O.) sei für ihn nicht einschlägig, weil er im Gegensatz zum dortigen Fall einer Hauptbeschäftigung nachgehe, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV schließt eine anderweitige hauptberufliche Tätigkeit nicht aus, was sich bereits aus der dort geregelten Zusammenfassung verschiedener Einkünfte zu einem Gesamteinkommen ergibt (vgl. auch Hauck, SGB IV - Kommentar, a. a. O.). 5. Die vom Kläger erwähnte freiwillige Versicherung durch die Beklagte dürfte bereits satzungsrechtlich ausgeschlossen sein (ebenfalls verneinend: Gilbert-Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Loseblatt, Teil B, § 26 VBL-Satzung, Anm. 3). Näherer Ausführungen hierzu bedarf es jedoch nicht. Im vorliegenden Fall geht es nicht um mögliche freiwillige Leistungen der Beklagten, sondern darum, ob die Beklagte zu den vom Kläger beanspruchten Leistungen verpflichtet ist. Dies ist - wie ausgeführt - nicht der Fall. III. Die Berufung des Klägers war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert blieb unverändert. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen. gez.: Dr. Kaup gez.: Fürsattel gez.: Blum