Urteil
6 Sa 39/98 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:1998:0331.6SA39.98.00
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Leitsätze
Die tarifdispositive Gesetzesneuregelung in § 10 BUrlG greift nicht in die bereits bestehende Tarifregelungen ein, durch die die betroffenen Arbeitsbedingungen (Entgeltfortzahlung und Dauer des Erholungsurlaubs) bereits abschließend und abweichend von der Gesetzesregelung tariflich geregelt waren.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 24.09.1997 - 1 Ca 961/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die tarifdispositive Gesetzesneuregelung in § 10 BUrlG greift nicht in die bereits bestehende Tarifregelungen ein, durch die die betroffenen Arbeitsbedingungen (Entgeltfortzahlung und Dauer des Erholungsurlaubs) bereits abschließend und abweichend von der Gesetzesregelung tariflich geregelt waren. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 24.09.1997 - 1 Ca 961/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Anrechnung von Kurzeiten auf Tarifurlaub aufgrund der Neuregelung des § 10 BUrlG durch Gesetz v. 25.09.1996 (BGBl. I S. 1476). Die Klägerin ist seit Mai 1978 bei den britischen Stationierungsstreitkräften in Deutschland, zuletzt bei der Royal Air Force B. als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Bestimmungen des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungskräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. In der Zeit vom 25.12.1996 bis 12.02.1997 nahm die Klägerin an einer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligten Rehabilitationskur teil. Bei Kurantritt stand der Klägerin noch ein Resturlaubsanspruch für 1996 von 14 Urlaubs- tagen zu. Unter Anrechnung auf die Kurzeit kürzte die Beklagte den noch ausstehenden Urlaubsanspruch der Kläger um insgesamt elf Urlaubstage. Dabei rechnete Sie von dem tariflichen Jahresurlaub der Klägerin (gemäß § 33 TVAL II insgesamt 30 Urlaubstage) 10 Tage und von dem der Klägerin zustehenden Zusatzurlaub für Schwerbehinderte (gemäß § 34 TVAL II insgesamt sechs Tage) einen weiteren Tag auf die Kurzeit der Klägerin an. Der weitere Resturlaub für 1996 von drei Urlaubstagen wurde der Klägerin im Kalenderjahr 1997 gewährt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, elf Tage ihres Erholungsurlaubs auf die Kurmaßnahme anzurechnen. Denn die fortbestehenden, von der gesetzlichen Neuregelung des § 10 BUrlG abweichenden Tarifbestimmungen über die Gehaltsfortzahlung für die Dauer der Kurmaßnahme (§§ 29, 31 TVAL II) sowie über den Erholungsurlaub (§§ 33, 34 TVAL II) gingen der tarifdispositiven Gesetzesneu- regelung vor. Dem Klageantrag der Klägerin, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr aus dem Jahre 1996 elf Urlaubstage zu gewähren, hat das Arbeitsgericht Krefeld durch Urteil vom 24.09.1997 - 1 Ca 961/97 - antragsgemäß und im wesentlichen mit der Begründung entsprochen, die durch § 10 BUrlG n. F. geschaffene Anrechnungsmöglichkeit von Tagen der medizinischen Rehabilitation auf Erholungsurlaub sei wegen der einschlägigen Tarifregelung, die nach ihrem Wortlaut eine solche Anrechnung nicht zulasse, vorliegend nicht anwendbar. Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird auf den Tatbestand sowie die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. Gegen das ihr am 15.12.1997 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 09.01.1998 eingelegten Berufung, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 05.02.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sie trägt vor: Das Arbeitsgericht habe übersehen, daß die von ihm herangezogenen Tarifbestimmungen über Krankenbezüge und Erholungsurlaub zu einem Zeitpunkt vereinbart worden seien, zu dem niemand an die heutige Fassung des § 10 BUrlG - eine Maßnahme zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit - auch nur gedacht habe. Dem Willen der Tarifvertragsparteien könne deshalb auch nicht unterstellt werden, den Wortlaut des § 29 TVAL II mit der Sinnbedeutung gewollt zu haben, die Anrechnungsregel eines sechzehn Jahre späteren Gesetzes zu suspendieren. Da dies nicht anzunehmen sei, finde vorliegend auch die Abdingbarkeitsvorschrift des § 13 BUrlG keine Anwendung. Bei der Auslegung der Tarifbestimmungen könne schließlich auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß auch durch die tarifliche Neuregelung zum 01.08.1997, die nur eine redaktionelle Änderung der einschlägigen Bestimmung des § 29 TVAL II enthalte und die Urlaubsregelung in § 33 TVAL II unverändert belasse, die Anrechnungsmöglichkeit aus § 10 BUrlG n. F. nicht ausgeschlossen worden sei. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Krefeld vom 24.09.1997 - 1 Ca 961/97 - die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Rechtsauffassung der Beklagten entgegen, durch das arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz würden bestehende Tarifvertragsregelungen verdrängt. Im Zusammenhang mit der Anrechnungsbefugnis des Arbeitgebers in § 10 BUrlG n. F. habe der Gesetzgeber vielmehr nur zur Kostenentlastung der Arbeit - aber ohne Eingriff in die Tarifautonomie beitragen wollen. Ein Eingriff des Gesetzgebers in bestehende Tarifverträge wäre zudem verfassungswidrig. Da vorliegend auch kein Zweifel daran bestehen könne, daß es sich bei den Tarifregelungen in §§ 29 und 33 TVAL II um eigenständige, von der gesetzlichen Regelung unabhängige Anspruchsnormen handle, trete demgegenüber die im übrigen nicht zwingende Gesetzesregelung in § 10 BUrlG n. F. zurück. Im übrigen haben die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und gemäß den im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätzen ergänzt, auf deren vorgetragenen Inhalt wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Klagebegehren antragsgemäß entsprochen. Der Klägerin steht für das Jahr 1996 der geltend gemachte Resturlaub von elf Arbeitstagen zu. Der Anspruch, der den tariflichen Mehrurlaub aus § 33 TVAL II von zehn Arbeitstagen und § 34 TVAL II von einem Tag betrifft, ist aufgrund der von der Beklagten erklärten Anrechnung gemäß § 10 BUrlG n. F. nicht erloschen. Die Beklagte war nicht berechtigt, gemäß § 10 Abs. 1 BUrlG n. F. auf die Dauer der von der Klägerin in der Zeit vom 25.12.1996 bis 12.02.1997 absolvierte Rehabilitationskur elf Urlaubstage anzurechnen. Der Resturlaub ist der Klägerin daher nachzugewähren. Für die Entscheidung des Rechtsstreites konnte es dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten erst mit Schreiben vom 13.02.1997 der Klägerin gegenüber abgegebene Anrechnungserklärung nicht schon aus dem Grunde unzulässig war, weil sie nicht - wie nach der Rechtsprechung des BAG zu § 10 BUrlG in der bis zum 31.05.1994 geltenden Fassung gefordert (vgl. BAG Urteil vom 01.10.1991 - 9 AZR 290/90 - AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG) - vor Antritt der Kurmaßnahme abgegeben worden ist. Die durch die Neuregelung des § 10 BUrlG m. W. v. 01.10.1996 eröffnete Anrechnungsmöglichkeit von Kurtagen auf Erholungsurlaub besteht jedenfalls nicht gegenüber einer eigenständigen tariflichen Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsregelung, in der eine solche, den tariflichen Anspruch schmälernde Anrechnung nicht vorgesehen ist. Der tarifliche Anspruch besteht unabhängig von einer davon abweichenden tarifdispositiven Gesetzesregelung ungeschmälert fort, gleichgültig, wann diese Gesetzesregelung in Kraft getreten ist. Eine Anpassung der tariflich geregelten Arbeitsbedingungen an eine Änderung der Regelungsmaterie durch tarifdispositives Gesetzesrecht ist nur aufgrund einer entsprechenden tariflichen Neuregelung möglich. Die Fortgeltung eigenständiger Tarifregelungen gegenüber einer tarifdispositiven Gesetzesneuregelung entspricht der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BAG Urteil vom 05.10.1995 - 2 AZR 353/95 - in NZA 1996, 325 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BAG ist bei Tarifverträgen jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit die Tarifvertragsparteien eine selbständige, d. h. in ihrer normativen Wirkung von einer Gesetzesregelung unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten. Ein dahingehender Wille ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die sonst nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde (vgl. BAG a. a. O.). Die vorliegend zu beurteilenden Tarifregelungen enthalten sowohl hinsichtlich der Entgeltfortzahlung in §§ 29 f. TVAL II auch hinsichtlich des Erholungsurlaubs in § 33 TVAL II eine vom Wortlaut und nach inhaltlicher Ausgestaltung in sich abgeschlossene differenzierte Regelung der betreffenden Arbeitsbedingungen, die mit der entsprechenden Gesetzesregelung weder übereinstimmt noch auf diese auch nur ergänzend Bezug nimmt. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, daß auch die Anspruchsgrundlage der Entgeltzahlung für die Dauer der Kur in § 31 Ziff. 1 und 4 TVAL II eigenständig und von der entsprechenden Gesetzesregelung abweichend normiert ist und deshalb keineswegs nur eine generalisierende Wiederholung der Gesetzesregelung darstellt. Aber auch der Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der tariflichen Entgeltfortzahlungsregelung läßt den konstitutiven Charakter dieser Tarifregelung unmißverständlich erscheinen. Schon in Anbetracht des gegenüber der Neuregelung in § 10 Abs. 1 S. 2 BUrlG n. F. fortbestehenden tariflichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung für die Dauer der Kur nach § 31 Ziff. 4 a TVAL II fehlt es für die durch § 10 Abs. 1 S. 1 BUrlG eröffnete Anrechnungsmöglichkeit von Kurtagen auf den Erholungsurlaub an der erforderlichen Grundlage. Zudem unterliegt der tarifliche Urlaubsanspruch selbst ebenfalls nicht der Einschränkung infolge der tarifdispositiven Anrechnungsmöglichkeit. Daß es sich bei der gesetzlichen Neuregelung in § 10 BUrlG nicht um eine zwingende, sondern nur tarifdispositive Gesetzesregelung handelt, folgt aus der unverändert gebliebenen Regelung der Tariföffnungsklausel in § 13 BUrlG, der insoweit eine abweichende Regelung in Tarifverträgen zuläßt. Diese abweichende Regelung ist vorliegend in der fortbestehenden Tarifregelung in den §§ 29, 31 und 33 TVAL II zu sehen. Die Berufung war nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG die Revision zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Roden gez.: Fox gez.: Wimmers