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Urteil

10 Sa 2005/97 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1998:0109.10SA2005.97.00
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Leitsätze

Auch nach § 10 Abs. 5 MTV 1997 Bäckereihandwerk Nordrhein-Westfalen hat die Angestellte Anspruch auf Krankenvergütung nur gekürzt in der gemäß § 4 EFZG geregelten Höhe (im Anschluß an das Urteil LAG Düsseldorf vom 07.05.1997 - 12 Sa 252/97 -).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits-

gerichts Wuppertal vom 24.09.1997 - 5 Ca 3418/97 - abge- ändert:

Die Klage wird ingesamt abgewiesen. Die selbständige Anschlußberufung der Klägerin wird zurück- gewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach § 10 Abs. 5 MTV 1997 Bäckereihandwerk Nordrhein-Westfalen hat die Angestellte Anspruch auf Krankenvergütung nur gekürzt in der gemäß § 4 EFZG geregelten Höhe (im Anschluß an das Urteil LAG Düsseldorf vom 07.05.1997 - 12 Sa 252/97 -). Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits- gerichts Wuppertal vom 24.09.1997 - 5 Ca 3418/97 - abge- ändert: Die Klage wird ingesamt abgewiesen. Die selbständige Anschlußberufung der Klägerin wird zurück- gewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, nämlich um die Frage, ob der Klägerin Krankenvergütung lediglich gemäß § 4 EFZG und damit um 20% gekürzt oder nach Tarifvertrag in voller Höhe zusteht. Die Klägerin war in der Zeit vom 1.7.1996 bis zum 31.1.1997 bei der Beklagten als Bäckereiverkäuferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für das Bäckereihandwerk in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 2.5.1994 (nachfolgend MTV) und in der Fassung vom 3.3.1997, gültig ab 1.1.1997 (nachfolgend MTV 1997) Anwendung, in dessen § 10 Abs. 5 es heißt: a) Wird ein Arbeitnehmer infolge unverschuldeter Erkrankung an der Arbeitsleistung verhindert, so finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. b) Für die Angestellten und ihnen Gleichgestellte gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 63 HGB), wonach bis zu 6 Wochen das volle Monatsgehalt zu zahlen ist, jedoch nicht über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus. Da die Beklagte die Entgeltfortzahlung der Klägerin im Krankheitsfalle für die Monate Dezember 1996 (um 325,84 DM brutto) und Januar 1997 (um 269,82 DM brutto) und zwar jeweils um 20 % kürzte, verlangte die Klägerin mit ihrer Klage unter Hinweis auf die tarifliche Regelung, die im Gegensatz zum EFZG eine Kürzung der Entgeltfortzahlung um 20 % nicht zulasse, Nachzahlung des Gesamtbetrages von 595,66 DM, wobei im zweitinstanzlichen Kammertermin festgestellt wurde, daß es sich hierbei entgegen den Angaben in der Klageschrift um einen Bruttobetrag handelt. Das Arbeitsgericht hat er der Klage wegen der für Januar 1997 begehrten Entgeltfortzahlung stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen und die Berufung für beide Parteien zugelassen. Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, die Klage insgesamt abzuweisen, während die Klägerin mit ihrer selbständigen Anschlußberufung auch die ungekürzte Entgeltfortzahlung für Dezember 1996 verlangt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung der Beklagten ist begründet; die Klägerin kann auch für Januar 1997 nicht die ungekürzte Entgeltfortzahlung verlangen; dagegen ist die selbständige Anschlußberufung der Klägerin unbegründet. I. Die selbständige Anschlußberufung der Klägerin ist unbegründet, weil das Arbeitsge- richt zu Recht erkannt hat, daß die Klägerin für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 1996 nur eine um 20 % gekürzte Entgeltfortzahlung gemäß § 4 EFZG verlangen kann; diesen Anspruch hat die Beklagte erfüllt. § 10 Abs. 5 MTV begründet nämlich selbst weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung; er verweist vielmehr ausdrücklich auf die und damit auch auf die in ihrer Höhe zum 1.10.1996 geänderten gesetzlichen Bestimmungen. Damit handelt es sich bei § 10 Abs. 5 NTV offenkundig und schon auf den ersten Blick um eine bloß deklaratorische Verweisung, wie die 12. Kammer des erkennenden Gerichts bereits in ihrer umfänglichen und den Parteien bekannten Entscheidung vom 7.5.1997 12 Sa 252/97, in der es ebenfalls um die Auslegung des § 10 Abs. 5 MTV ging, überzeugend geurteilt hat. Die Kammer schließt sich vollinhaltlich den dortigen Entscheidungsgründen an. Die Klägerin hat außer dem Hinweis, die von der 12. Kammer vertretene Auffassung sei unzutreffend, kein Rechtsargument vorgetragen, das gegen eine deklaratorische Verweisung sprechen könnte. II. Dagegen ist die Berufung der Beklagten begründet. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, daß die Klägerin, die bei der Beklagten als angestellte Bäckereiverkäuferin tätig war, nach § 10 Abs. 5 MTV 1997 ab 1.1.1997 ungekürzt und damit eine 100 %ige Entgeltfortzahlung verlangen kann. Es ist mit der Berufung davon auszugehen, daß die Klägerin auch für den Entgeltfortzahlungszeitraum im Januar 1997 trotz der Neufassung des MTV nur Anspruch auf die gemäß § 4 EFZG gekürzte Entgeltfortzahlung hat; die Beklagte hat diesen Anspruch der Klägerin erfüllt. 1. Das Arbeitsgericht hat zunächst richtig erkannt, daß § 10 Abs. 5 MTV in der durch den MTV 1997 ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung identisch ist mit der bis zum 31.12.1996 bestandenen Regelung. Auch hat das Arbeitsgericht zutreffend gesehen, daß § 63 HGB seit dem 1.10.1996 aufgehoben ist und der erneute Verweis auf diese Bestimmung auf den ersten Blick nicht nachvollziehbar ist. Auch mag die Überlegung des Erstgerichts zutreffen, daß nicht anzunehmen ist, die Tarifvertragsparteien würden vorsätzlichen Schwachsinn in ihre Tarifverträge aufnehmen , wie das Arbeitsgericht drastisch und plastisch, lebensnah formuliert hat. 2. Allerdings ist nicht erkennbar, daß die Tarifvertragsparteien mit der unveränderten Übernahme des § 10 Abs. 5 MTV in den MTV 1997 ohne erkennbaren Grund und möglicherweise unter Verstoß gegen das Gebot zur Gleichbehandlung die Angestellten besser behandeln wollten als die Arbeiter. Es spricht deshalb alles dafür, daß sich die Tarifvertragsparteien in den Verhandlungen über den Abschluß des MTV 1997 überhaupt keine Gedanken über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemacht und/oder, wofür noch mehr spricht, den § 10 Abs. 5 MTV nicht geändert und der neuen Rechtslage (Wegfall des § 63 HGB) angepaßt haben, weil sie sich nicht auf die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hatten einigen können. Hierauf hat zutreffend die 12. Kammer des erkennenden Gericht in seiner Entscheidung vom 7.5.1997 hingewiesen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, daß die Tarifvertragsparteien, die in ihrem § 10 Abs. 5 MTV 1997 gleichlautend wie im MTV auf die gesetzlichen Bestimmungen verweisen, damit für die Angestellten konstitutiv eine gesonderte Regelung haben schaffen wollen: Es ist deshalb § 10 Abs. 5 MTV 1997 berichtigend dahin auszulegen, daß es trotz des Hinweises auf § 63 HGB bei der jeweiligen gesetzlichen Regelung und damit auch nach der Neuregelung des § 4 EFZG bei der um 20 % gekürzten Entgeltfortzahlung verbleibt. 3. Die Kammer sah keine Veranlassung, entsprechend dem Antrag der Klägerin eine Auskunft bei den Tarifvertragsparteien darüber einzuholen, daß ihnen bei Abfassung des MTV 1997 hinsichtlich § 10 Abs. 5 kein Redaktionsversehen unterlaufen ist und sie diesen Punkt auch nicht übersehen haben. Denn über den Inhalt der Vertragsverhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien hat die Klägerin nichts vorgetragen, so daß es sich bei ihrem Beweisangebot um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. Im übrigen verweist die Kammer auch insoweit auf das den Parteien bekannte Urteil der 12. Kammer. Da nach alledem die Klägerin weder für ihre mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheitszeit im Dezember 1996 noch für die im Januar 1997 aus tariflichen Gründen Anspruch auf ungekürzte Entgeltfortzahlung hat und die Beklagte deshalb zu Recht gemäß § 4 EFZG eine Kürzung vorgenommen hat, mußte die selbständige Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht hat für die Klägerin die Revision an das Bundesarbeitsgerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez. Dr. Beseler gez. K. Sander gez. Golob