Urteil
10 Sa 1413/97
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1997:1219.10SA1413.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeits- gerichts Düsseldorf vom 02.07.1997 - 10 Ca 9297/96 - wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob sich ihre Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung im Sinne der VergGr. III Fallgruppe. 1 a BAT aus den nach VergGr. IV a Fallgruppe. 1 b zu vergütenden Tätigkeiten heraushebt und ihr deshalb bereits seit dem 1.11.1993 und nicht erst ab dem 1.3.1997 Vergütung nach der VergGr. III BAT zusteht. 3 Die am 16.4.1951 geborene Klägerin ist nach erfolgreichem Abschluß der Angestelltenlehrgänge I und II seit dem 1.7.1974 bei der beklagten Stadt in deren Sozialamt im Bereich "Hilfe zum Lebensunterhalt" beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. 4 Das Sozialamt der beklagten Stadt ist in insgesamt 12 Zweigstellen, deren Leiter bis auf den der Zweigstelle R. mit Beamten (Besoldungsgruppe A 12) besetzt sind, stadtteilbezogen aufgeteilt. Grundsatzfragen werden in der Abteilungsleitung oder in der Abteilung 50/1 (Rechtsstelle oder Sachgebiet Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten) bearbeitet. 5 Zunächst wurde die Klägerin als Sachbearbeiterin für offene und geschlossene Sozialhilfe unter Eingruppierung in die VergGr. V b BAT in der Zweigstelle R. eingesetzt. Ab 6.7.1987 war die Klägerin stellvertretende Dienststellenleiterin der Zweigstelle O. und dann der Zweigstelle G.. Seit dem 1.10.1989 erhielt sie Vergütung nach der VergGr. IV a BAT. Vom 1.3. bis 30.9.1990 übernahm sie dort die tatsächliche Dienststellenleitung. Ab dem 6 1.10.1990 war sie stellvertretende Dienststellenleiterin der Zweigstelle R.; seit dem 11.1.1993 ist sie deren Leiterin. 7 Die Zweigstelle R. bearbeitet einen besonderen sozialen Brennpunkt mit einem in Düsseldorf höchsten Stand an Obdachlosen, Aussiedlern und Asylbewerbern und einem Ausgabenvolumen von 26,34 Mio. DM im Haushaltsjahr 1995. Die Hilfesuchenden setzen sich zusammen aus einem multikulturellen Publikum mit Verwahrlosten, Hepatitis-, Aids-, Tbc- und psychisch Kranken, was zu einer hohen Intoleranz des Publikums bis hin zur Gewalt führt. Wie im zweitinstanzlichen Kammertermin festgestellt wurde, gibt es in der Zweigstelle R. seit Juli 1996 das Projekt "Arbeit statt Sozialhilfe" im Modell Z7 (Zweigstelle /R.). Bei diesem Modell wird die Arbeit auf 5 Teams mit je einem Teamleiter und 2 Sachbearbeitern übertragen, deren Aufgabe es ist, die Sozialhilfeempfänger mit dem Ziel zu beraten und zu betreuen, Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden, sie von Sozialhilfe loszulösen und sie mit ganz konkreter Hilfe fähig zu machen, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. So werten die Teams die Tageszeitungen aus und stehen mit Zeitarbeitsfirmen und Betreuungsfirmen in Verbindung, um Arbeit zu vermitteln. Personen, die aufgrund ihrer geringen Qualifikation oder unzureichender Eignung vorerst nur für andere Maßnahmen wie AB-Maßnahmen, befristete Arbeitsverträge nach dem BSHG u.a. in Frage kommen, werden in derartige Maßnahmen vermittelt. Zudem vermitteln sie familien- und personengerechte wohnungsmäßige Versorgung und sorgen für eine soziale Aktivierung der Hilfeempfänger und Hilfesuchenden. Auf Grund dieses Modells konnten in der Zeit vom 1.7.1996 bis zum 30.6.1997 2,4 Mio. DM Sozialhilfeleistungen eingespart werden. Insgesamt werden von der Zweigstelle R. 3.300 Hilfesuchende betreut. 8 Wegen der Vakanz der 2. und 3. Vertreterstelle, die in die Besoldungsgruppe A 11 = VergGr. IV a BAT eingestuft sind, wurden ständig bezahlte Überstunden erforderlich. 9 Mit Schreiben vom 21.4.1994 verlangte die Klägerin ihre Höhergruppierung in die VergGr. III BAT. Die beklagte Stadt erwiderte, daß die Klägerin als Leiterin der Zweigstelle R. Aufgaben nach der VergGr. IV a Fallgruppe 1 b BAT wahrnehme und deshalb erst nach vierjähriger Bewährung ein Aufstieg in die VergGr. III BAT möglich sei. Die Klägerin wird deshalb seit dem 1.3.1997 nach der VergGr. III BAT vergütet. 10 Mit der am 30.12.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, sie erfülle bereits seit dem 11.01.1993 die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT, da sich ihre Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. IV a Fallgruppe. 1 b BAT heraushebe. Das besondere Maß der Verantwortung folge aus der Schwierigkeit der einzelnen Aufgaben. Ihre Arbeit, insbesondere das von ihr durchgeführte Modell Z7 habe Auswirkungen auf die materiellen Belange des öffentlichen Arbeitgebers, auf die Lebensverhältnisse Dritter und die Allgemeinheit. 11 Die Klägerin hat beantragt. 12 festzustellen, daß sie ab 11.01.1993 in Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert ist festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie rück- wirkend ab 01.11.1993 bis zum 28.02.1997 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT abzüglich der geleisteten Ver- gütung nachzuzahlen und den entsprechenden Nettobetrag mit 4 % ab 22.01.1997 zu verzinsen. 13 Die beklagte Stadt hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht das Merkmal "erhebliche Heraushebung durch das Maß der Verantwortung", denn sie leite weder einen großen Aufgabenbereich noch bearbeite sie Grundsatzfragen. Die Gewährung von Sozialhilfe sei in großem Maße durch das BSHG und Verordnungen reglementiert. Erschwerte Umstände wie z.B. schwieriges Klientel oder Massenandrang reichten für die begehrte Eingruppierung nicht aus. 14 Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 4.7.1997 die Klage abgewiesen. 15 Mit der Berufung beantragt die Klägerin unter näher Darlegung ihrer Rechtsauffassung, 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.07.1997 - 10 Ca 9297/96 - abzuändern und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab 01.11.1993 bis zum 28.02.1997 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT abzüglich der geleisteten Vergütung nachzuzahlen und den entsprechenden Nettobe- trag mit 4 % ab 22.01.1997 zu verzinsen, 17 während die beklagte Stadt unter Darlegung ihrer Rechtsmeinung um Zurückweisung der Berufung bittet. 18 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. 19 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 20 Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. 21 A. 22 Die Klage ist zulässig. Es handelt es sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist, und die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht keinen prozeßrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. statt aller BAG Urteil v. 6.8.1997 - 4 AZR 195/96 - n.v. m. w. N.), obwohl die Klägerin nur noch für die Vergangenheit Lohnansprüche geltend macht. 23 B. 24 In der Sache selbst ist die Berufung unbegründet. Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der VergGr. III BAT ab dem 1.11.1993, und zwar jedenfalls nicht bis zum1.3.1997. 25 I. 26 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Damit hat die beklagte Stadt die nach dem BAT zutreffende Vergütung zu zahlen. 27 II. 28 Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt mithin davon ab, ob die Tätigkeit der Klägerin zeitlich im tariflich geforderten Umgang aus Arbeitsvorgängen besteht, die den Tätigkeitsmerkmalen der von ihr beanspruchten Vergütung nach der VergGr. III BAT für die Zeit bis zum 28.2.1997 entsprechen; für die Zeit ab dem 1.3.1997 hatte die Kammer nicht zu entscheiden, da die Klägerin ab diesem Zeitpunkt die verlangte Vergütung erhält. 29 1. Damit ist von dem vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Dieser wird verstanden als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtliche selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. statt aller BAG Urteil v. 24.9.1997 - 4 AZR 431/97 - n.v. m.w.N.). 30 2. Das Arbeitsgericht hat richtig erkannt, daß die der Klägerin obliegende Leitungstätigkeit als ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne anzusehen ist. Notwendigerweise sind alle bei der Leitung der Zweigstelle R. des Sozialamtes der beklagten Stadt anfallenden Aufgaben zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt. Es sind der Klägerin weitere Aufgaben, die bei natürlicher Betrachtung zu abgrenzbaren Arbeitsergebnissen führen, nicht übertragen worden. Daß es sich bei einer Leitungsaufgabe um einen Arbeitsvorgang handelt, wird auch vom Bundesarbeitsgericht vertreten (vgl. BAG Urteil v. 24.9.1997 a.a.O. I 2.3.4. der Entscheidungsgründe). 31 III. 32 Für die Eingruppierung der Klägerin im streitigen Zeitraum kommt es auf die folgenden Tarifbestimmungen der Anlage 1 a zum BAT an: 33 Vergütungsgruppe VII 34 35 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. 36 Vergütungsgruppe VI b 37 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistung erfordert. 38 Vergütungsgruppe V c 39 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistung erfordert. 40 Vergütungsgruppe V b 41 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistung erfordert. 42 Vergütungsgruppe IV b 43 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist. 44 Vergütungsgruppe IV a 45 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt. 46 Vergütungsgruppe III 47 1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a heraushebt. 48 Da die von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT auf der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a BAT aufbauen und diese wiederum die Erfüllung der Anforderungen der Voraussetzungen der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a BAT und so weiter voraussetzt, müssen zunächst die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen zu prüfen (h. M. vgl. statt aller BAG Urteil v. 6.8. 1997 a.a.O. unter B II 3 der Entscheidungsgründe m.w.N.). Dabei genügt die pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und die beklagte Stadt selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG a.a.O.). 49 IV. 50 Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung einzig auf die Prüfung beschränkt, ob die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a (fälschlicherweise 1 b genannt) oder bereits die der Fallgruppe 1 a der VergGr. III BAT vorliegen, und ausgeführt, die Klägerin übe eine Tätigkeit aus, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT heraushebe. Es hat sich dabei auf eine pauschale Über- 51 prüfung mit der Begründung beschränkt, das Vorliegen dieser Tätigkeitsmerkmale sei zwischen den Parteien unstreitig. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit der Klägerin ergebe sich bereits aus der großen Zahl der anzuwendenden Vorschriften und ihrem häufigen Wechsel. Die Tragweite der zu bearbeitenden Materie und ihre Auswirkungen auf die betroffenen Bürger und die Allgemeinheit einschließlich der erheblichen Belastungen für die öffentlichen Haushalte begründen nach der Meinung des Arbeitsgericht das Tätigkeitsmerkmal der besonderen Bedeutung. Allerdings habe die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihre Tätigkeit das geforderte Spitzenmaß an Verantwortung im Sinne der Tarifmerkmale der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT erfülle. 52 V. 53 Die Kammer schließt sich der Auffassung des Arbeitsgerichts im Ergebnis an. 54 1.Es kann keinem Zweifel unterliegen und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, daß die von der Klägerin zu bewältigenden Aufgaben nur mit gründlichen und nicht bloß vielseitigen (VergGr. VII Fallgruppe 1 a BAT), sondern umfassenden (VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT) Fachkenntnissen erfüllt werden können, ihre Arbeit eine selbständige Leistung im Tarifsinne (VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT) erfordert und sie besonders verantwortungsvoll (VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT) ist. Denn als Leiterin der Zweigstelle R. des Sozialamtes der beklagten Stadt muß sie nicht nur umfassend die einzelnen Leistungsgesetze kennen und anwenden können, wozu gründliche, umfassende Fachkenntnisse notwendig sind. Sie muß zudem die ihr un- 55 terstellten Beschäftigten führen; sie ist schließlich für eine ordnungsgemäße Beachtung der einschlägigen Bestimmungen gegenüber der Allgemeinheit, den Hilfesuchenden und dem öffentlichen Haushalt verantwortlich, so daß ihre Tätigkeit als besonders verantwortungsvoll bewertet werden muß. 56 2. Die Kammer konnte es im Gegensatz zum Arbeitsgericht nicht bei einer pauschalen Überprüfung des Vorliegens der Tätigkeitsmerkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT mit der Begründung bewenden lassen, die beklagte Stadt sehe selbst für die Tätigkeit der Klägerin die Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe als erfüllt an. Denn die beklagte Stadt hat erstmalig in der Berufungserwiderung in Abrede gestellt hat, daß diese besonderen Tarifmerkmale der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a BAT von der Klägerin erfüllt sind, und damit - sogar - zum Ausdruck gebracht, die Klägerin sei tarifwidrig ab 1.3.1997 kraft Bewährungsaufstiegs (VergGr. III Fallgruppe 1 b BAT) höhergruppiert worden. 57 a. Soweit das Arbeitsgericht das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit mit dem Hinweis auf die große Zahl der anzuwendenden Vorschriften und ihrem häufigen Wechsel begründet, vermag sich die Kammer dieser Rechtsmeinung nicht anzuschließen. 58 aa)Wie das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. statt aller BAG, Urteil vom 08.10.1997 - 4 AZR 680/95 - n.v.) richtig erkannt hat, bezieht sich die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit auf die fachliche Qualifikation des Angestellten, also sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung. Dabei wird zur Erfüllung der 59 Tätigkeitsmerkmale der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a BAT ein Wissen und Können verlangt, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich übersteigt. 60 Diese erhöhte Qualifikation kann sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat, im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder einer sonstigen gleichwertigen Qualifikation, etwa besonderen Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit ergeben. 61 bb) Die Klägerin erfüllte vor dem 1.7.1996 dieses Tarifmerkmal nicht. 62 (1) Die beklagte Stadt hat zu Recht gegen die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts eingewandt, daß allein die große Zahl der anzuwendenden Vorschriften und ihr häufiger Wechsel die besondere Schwierigkeit im tariflichen Sinne nicht begründet. Denn zutreffend hat sie darauf hingewiesen, daß jede Verwaltungstätigkeit ebenso wie jede juristische Tätigkeit einem Wechsel von Vorschriften unterworfen ist, ohne daß dadurch eine besondere Schwierigkeit begründet werden kann. Mögen auch die Sozialgesetze häufig geändert werden (wie oft und in welchem Umfang dieses geschieht, ist von der für das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale darlegungspflichtigen Klägerin nicht vorgetragen worden), so heißt dieses nicht, daß insoweit die Anforderungen an die Klägerin beträchtlich gegenüber den Anforderungen an die "gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse" (VergGr. V b Fallgruppe 1 a BAT) überschritten werden. Jeder Verwaltungsbedienstete muß seine Kenntnisse den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen anpassen. Daß dies auf sozialem Gebiet besonders schwierig sein soll, ist nicht erkennbar. 63 (2) Auch aus dem sonstigen Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß sie vor dem 1.7.1996 das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit erfüllte. Soweit die Klägerin darauf hinweist, daß sie mit besonders schwierigen Hilfsbedürftigen umzugehen hat, die nicht davor zurückschrecken, gegenüber den der Klägerin unterstellten Beschäftigten verbal ausfallend und sogar handgreiflich zu werden, führt dieser Umstand nicht zu einer besonderen Schwierigkeit der von der Klägerin zu bewältigen Aufgaben. Hierbei soll nicht verkannt werden, daß die Arbeit auf einem Sozialamt häufig nicht einfach ist und deshalb von den dortigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen großes Fingerspitzengefühl abverlangt wird, damit die in ihrer Herkunft, Verhalten, Gesundheitszustand und Gemütslage sehr unterschiedlichen Hilfsbedürftigen (sog. Multiproblemlagen) mit durchaus verschiedenartigem Grad der Bedürftigkeit ihrer jeweiligen Situation entsprechend angemessen und menschenwürdig behandelt werden. Allein dieses begründet aber noch nicht die besondere Schwierigkeit der Arbeit der Klägerin, zumal von jedem Sachbearbeiter des Sozialamtes erwartet wird, daß er seine fürsorgerische Tätigkeit ordnungsgemäß erfüllt. Allein unangenehme Begleiterscheinungen oder Belastungen begründen jedoch nicht das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit im Tarifsinn, worauf zutreffend das Arbeitsgericht unter Darlegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hingewiesen hat. 64 (2) Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit der Klägerin läßt sich auch nicht damit begründen, wegen der Vakanz der Stellvertreterstellen sei es zu zahlreichen Überstunden gekommen. Eine große Arbeitsbelastung macht die Arbeit noch nicht besonders schwierig. 65 cc) Mit Einführung des Modells Z7 und damit erst seit dem 1.7.1996 hebt sich die Tätigkeit der Klägerin durch "besondere Schwierigkeit" im Tarifsinne (Verg. IV a Fallgruppe 1 a BAT) aus der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT heraus. 66 (1) Die von der Klägerin ab dem 1.7.1997 zu bewältigenden Aufgaben sind bereits deshalb besonders schwierig, weil die von der Klägerin übernommene Tätigkeit in der Leitung und der Durchführung des Modells Z7 sehr komplex ist. 67 Die beklagte Stadt fördert nämlich mit diesem Modell, in dem 5 Teams mit jeweils 2 Sachbearbeitern die Aufgaben der Zweigstelle erfüllen, verstärkt das Projekt "Arbeit statt Sozialhilfe" in der Erkenntnis, daß zu einem menschenwürdigen Dasein nicht zu allererst Sozialleistungen zählen, sondern sich der Mensch zunächst durch eigene Arbeit seinen Lebensunterhalt verdienen soll und er sich gerade dadurch und nicht durch staatliche Sozialförderung seiner Würde entsprechend verwirklicht. Der Sozialhilfeträger muß sich nachhaltig bemühen, daß dieses Menschenbild verwirklicht wird; er hat deshalb dem Hilfebedürftigen Leistungen materieller oder immaterieller Art zu gewähren und durch diese Leistungen mit dazu beizutragen, daß der Hilfeempfänger z.B. einen Arbeitsplatz findet und ihn erhält. Hierzu ist es notwendig, daß auch das Umfeld des Hilfsbedürftigen so gestaltet wird, daß das gesteckte Ziel erreicht werden kann. Indem die Klägerin als Leiterin der Zweigstelle R. die ihr unterstellten Teams zu leiten hat, ihre Mitarbeiter zu qualifizieren und alles zu unternehmen hat, daß das gesetzte Ziel, durch Beratung und Betreuung der Sozialhilfeempfänger die Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden, erreicht wird, ist das Aufgabengebiet der Klägerin gegenüber dem vor dem 1.7.1996 komplexer, mithin schwieriger und damit letztlich beträchtlich gegenüber den fachlichen Anforderungen der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT - gründliche, umfassende Fachkenntnisse - herausgehoben. 68 (2) Zudem kann bei dem Grad der Schwierigkeit der von der Klägerin seit dem 1.7.1996 zu bewältigenden Aufgaben nicht übersehen werden, daß die öffent- 69 lichen Haushalte nur eingeschränkt eine finanzielle Ausstockung der Sozialhaushalte zulassen, so daß auch unter dem Kostendruck die Klägerin verstärkt alles unternehmen muß, damit das Projekt "Arbeit statt Sozialhilfe" in dem in der Zweigstelle R. gewählten Modell ein Erfolg wird. 70 b. Die Kammer geht mit dem Arbeitsgericht davon aus, daß jedenfalls ab dem 1.7.1996 auch die Bedeutung der Tätigkeit der Klägerin deutlich wahrnehmbar gegenüber den Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe herausgehoben ist. 71 aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (vgl. statt aller BAG Urteil v. 24.9.1997 a.a.O. m.w.N.) bezieht sich die Bedeutung der Tätigkeit auf ihre Auswirkungen und kann sich aus der Bedeutung oder aus der Größe des Aufgabenkreises, der Zahl der unterstellten Mitarbeiter, aus der Tragweite für den innerdienstlichen Bereich und für die Allgemeinheit, aber auch aus den Folgen, etwa den finanziellen für den Dienstherrn, betroffene Bürger oder die Allgemeinheit ergeben. 72 bb) Gerade das Projekt "Arbeit statt Sozialhilfe", das die Sozialhilfeabhängigkeit von Sozialhilfeempfängern durch eine umfangreiche Betreuung zu vermeiden sucht, hat große Bedeutung nicht nur für die betroffenen Hilfebedürftigen. Diese erhalten die Chance, in ein menschenwürdiges Leben in Arbeit, in der sich der Einzelne verwirklichen kann, zurückzufinden oder erstmalig einzugliedern. Es hat auch ganz erhebliche Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte. Indem die Klägerin als Leiterin der Zweigstelle R. das Modell Z7, mit dessen Hilfe dieses Projekt durchgeführt wird, umsetzt, die Teams an- 73 wirbt, organisiert und betreut sowie die Teammitglieder qualifiziert, trägt sie entscheidend dazu bei, daß das Projekt "Arbeit statt Sozialhilfe" in ihrer Zweigstelle verwirklicht wird. 74 3. Wenn auch die Arbeit der Klägerin seit dem 1.7.1996 - und nicht wie von der Klägerin geltend gemacht seit dem 1.11.1993 - durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" im Sinne der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a BAT die Anforderungen der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT übersteigt, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, daß sich ihre Tätigkeit im Sinne der VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT "durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a heraushebt". 75 a. Die Klägerin definiert die besondere Verantwortung etwa im Sinne der Tätigkeitsmerkmale der VergGr. I a BAT dahin, daß sie sich aus den Auswirkungen im Behördenapparat, der Ausübung von Aufsichtsfunktionen, den Auswirkungen auf ideelle oder materielle Belange des Dienstherrn, den Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter und damit die Allgemeinheit ergeben könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob der betreffende Angestellte die alleinige Verantwortung nach außen trägt. Dabei übersieht jedoch die Berufung, daß das Bundesarbeitsgericht seit der Entscheidung Urteil v. 29.1.1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51,59 = AP Nr. 115 zu §§ 22,23 BAT seine frühere Rechtsprechung (z.B. Urteil v. 18.8.1971 - 4 AZR 357/70 - AP Nr. 43 zu §§ 22,23 BAT) zu dem Qualifizierungsmerkmal der erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung, die die Klägerin richtig zitiert hat, teilweise mit der Begründung aufgegeben hat, sie verwische die von den Tarifvertragsparteien verwendeten unterschiedlichen Begriffe der Schwierigkeit und Bedeutung auf der einen und der geforderten Verantwortung auf der anderen Seite. Denn damit werde sie sowohl dem Tarifwortlaut als auch dem tariflichen Gesamtzusammenhang nicht mehr gerecht. 76 b. Bereits in der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT wird von einem dort eingruppierten Angestellten verlangt, daß seine Tätigkeit "besonders verantwortungsvoll" ist. Da unter "Verantwortung" die Verpflichtung des Angestellten zu 77 verstehen ist, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oder Aufgabenbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß durchgeführt werden (vgl. BAGE 51,59 [98]), muß das in der VergGr III Fallgruppe 1 a BAT verlangte besondere Maß an Verantwortung hinsichtlich der in der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT bereits geforderten und gegenüber der jedem Angestellten des öffentlichen Dienst obliegenden allgemeinen Verantwortung schon gesteigerten besonderen Verantwortung nochmals deutlich, beträchtlich übersteigen. Die Klägerin hat hierzu substantiiertes nicht vorgetragen. 78 aa) Ein besonders hohes Maß an Verantwortung kann sich aus der Größe des dem Angestellten zugeordneten Arbeitsbereichs, insbesondere der Zahl der ihm unterstellten Mitarbeiter ergeben, wobei gerade der personellen Verantwortung ein besonderes Gewicht zukommt. Zu Recht hat deshalb die beklagte Stadt im ersten Rechtszug einen großen Arbeitsbereich, der eine Eingruppierung in die VergGr. III Fallgruppe 1 a BAT rechtfertigt, dann als gegeben angesehen, wenn dem Angestellten 31 bis 100 Mitarbeiter untergeordnet sind. Dieses ist bei der Klägerin nicht der Fall; ihr sind unter 20 Beschäftigte zugeordnet. 79 bb) Das streitige Tarifmerkmal kann auch dann erfüllt sein, wenn der Angestellte besonders schwierige Grundsatzfragen bei der Lösung von Fragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit verantwortlich zu bearbeiten hat (vgl. BAG Urteil v. 9.7.1997 - 4 AZR 780/95 - n.v.). Dieses ist bei der Klägerin nicht der Fall. Sie hat Grundsatzfra- 80 gen nicht zu lösen; hierfür ist die Abteilungsleitung oder die Abteilung 50/1 zuständig. 81 cc) Eine andere Betrachtungsweise ist nicht mit der Begründung zu rechtfertigen, die Klägerin sei Leiterin der Zweigstelle R., die eine besondere Bedeutung für die Allgemeinheit oder den öffentlichen Dienstherrn, hier insbesondere für den öffentlichen Haushalt hat. Denn hierdurch würde - wie aufgezeigt - das Tarifmerkmal der besonderen Bedeutung im Sinne der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a BAT mit dem des besonderen Maßes an Verantwortung verwischt. Allenfalls bei einer uneingeschränkten personellen und darüber hinaus finanziellen Verantwortlichkeit für ihre Zweigstelle könnte auch bei einem personell im übrigen nur kleinen - aber gewichtigen - Aufgabenbereich von einem besonders hohen Maß an Verantwortung gesprochen werden. Eine solche Verantwortung wird jedoch nicht von der Klägerin verlangt. Sie ist als Leiterin der Zweigstelle R. des Sozialamts eingegliedert in das Sozialamt; eine personelle Verantwortung trägt sie nur eingeschränkt allenfalls im Sinne eines Direktionsrechts. Für die Einhaltung des Finanzrahmens ist sie ebenfalls nicht verantwortlich, weil sich die Sozialausgaben nach dem Sozialrecht und nicht nach den Haushaltsvorgaben richtigen. Daß sie mit dafür verantwortlich ist, daß in ihrem Bereich die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und das Projekt "Arbeit statt Sozialhilfe" mit Nachdruck verwirklicht wird, begründet kein Maß der Verantwortung, das über die besondere Verantwortung der VergGr. IV b Fallgruppe 1 a BAT hinausgeht, zumal jeder Vorgesetzte für seinen Aufgabenbereich verantwortlich ist. 82 4. Weitere Anhaltspunkte, die die Berufung rechtfertigen könnten, sind von der Klägerin nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Allein der Umstand, daß andere Zweigstellenleiter als Beamte in die Besoldungsgruppe A 12 und damit der VergGr. III BAT vergleichbar eingestuft sind und das Kienbaum-Gutachten von einer Eingruppierung der Zweigstellenleiter in die VergGr. III BAT ausgeht, rechtfertigt es nicht, der Klage mit dieser Begründung stattzugeben. Denn für die Eingruppierung der Klägerin sind allein die Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT und nicht außerhalb des Tarifvertrages liegende Umstände maßgebend; eine Gleichbehandlung mit der Wertigkeit von Beamtendienstposten ist nicht möglich. 83 Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. 84 Das Landesarbeitsgericht hat für die Klägerin wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen; für die beklagte Stadt ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. 85 RECHTSMITTELBELEHRUNG 86 Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin 87 REVISION 88 eingelegt werden. 89 Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 90 Die Revision muß 91 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 92 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 93 Bundesarbeitsgericht, 94 Graf-Bernadotte-Platz 5, 95 34119 Kassel, 96 eingelegt werden. 97 Die Revision ist gleichzeitig oder 98 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 99 schriftlich zu begründen. 100 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 101 gez. Dr. Beseler gez. Dr. Hennecke gez. Winkler