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Urteil

17 (18) Sa 1406/97

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1997:1217.17.18SA1406.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.07.1997 - 1 Ca 1091/97 - abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.771,38 DM brutto nebst 4 % Zinsen ab dem 15.05.1997 zu zahlen. II. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Tage in den Monaten Februar und März 1997, an denen er arbeitsunfähig erkrankt war, Krankenvergütung lediglich in gesetzlicher Höhe (80 %) oder aufgrund Tarifvertrages in voller Höhe (100 %) des für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitsentgelts zusteht. Der vom Kläger eingeforderte Differenzbetrag beläuft sich - der Höhe nach streitlos - auf 1.771,38 DM brutto. 3 Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Großhandelsunternehmen, als Kraftfahrer beschäftigt. Die Parteien sind kraft Organisationszugehörigkeit an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandel NRW gebunden. Die Tarifvertragsparteien haben in einer Protokollnotiz zu § 10 des am 01.01.1997 in Kraft getretenen Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW (vom 09.07.1997) folgendes festgehalten: 4 Es besteht Einigkeit darüber, daß die Tarifvorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 10 Ziff. 2) für Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 01.01.1997 - 30.06.1997 eingestellt wurden, für diesen Zeitraum keine Anwendung finden; weiterhin gilt in dieser Zeit für alle übrigen Arbeitnehmer, daß erbrachte Leistungen oder vorgenommene Kürzungen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unabhängig von der Neuregelung Bestand haben, es sei denn, sie sind gerichtlich anhängig gemacht worden. Für diese Fälle gelten die Tarifvorschriften aus dem Manteltarifvertrag vom 26.05.1994. 5 Die Tarifvorschriften aus dem Manteltarifvertrag vom 26.05.1994 (im folgenden: MTV Großhandel NRW) regeln die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle unter der Überschrift Arbeitsversäumnis in § 10 Nr. 2 a bis c) wie folgt: 6 2. a) Wird der Arbeitnehmer durch unverschuldete Arbeitsunfähigkeit, wäh- 7 rend einer von einem Sozialleistungsträger bewilligten Kur mit anschlie- 8 ßender Schonungszeit oder wegen während der Arbeitszeit notwendigen, 9 aus medizinischen Gründen angeordneten Untersuchungs- oder Behand- 10 lungsterminen an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er für die 11 Dauer von höchstens sechs Wochen den Anspruch auf seine Bezüge. 12 b) Die dem Arbeitnehmer bei Krankheit weiterzuzahlende Vergütung be- 13 mißt sich nach § 8 Nr. 3; bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit 14 gemäß § 2 Nr. 2 gilt die festgelegte Arbeitszeit als geleistet. 15 c) Bei längerer Krankheit und mehr als fünfjähriger Betriebszugehörigkeit 16 kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Netto-Entgelt und dem Kran- 17 kengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. dem Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. dem Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Dauer von drei Monaten, bei mehr als zehnjähriger Betriebszugehörigkeit nach freiem Ermessen darüber hinaus gezahlt werden. 18 § 8 Nr. 3 des MTV Großhandel NRW lautet: 19 3. a) Während des Urlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung 20 des Entgelts. 21 b) Erhält der Arbeitnehmer neben seinem Gehalt/Lohn oder ausschließlich 22 in ihrem Umfang wechselnde Prämien, Provisionen, Akkordvergütungen 23 oder sonstige Zulagen, so hat er während des Urlaubs Anspruch auf die 24 Bezüge, die dem monatlichen Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Ur- 25 laubsantritt entsprechen. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist der Durch- 26 schnittsverdienst dieser Zeit zugrunde zu legen. 27 Das gleiche gilt sinngemäß bei Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. 28 Provisionen und Prämien für während des Urlaubs abgeschlossene Ge- 29 schäfte sind auf die zu zahlende Vergütung anzurechnen. 30 Der Kläger meint, ungeachtet der durch die Neufassung des § 4 Abs. 1 EFZG ab dem 01.10.1996 beschränkten Krankenvergütung auf nunmehr 80 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts stehe ihm die volle Entgeltfortzahlung zu, § 10 Nr. 2 a letzter Halbsatz MTV Großhandel NRW räume ihm einen solchen Anspruch ein. Die Bezüge zu behalten könne nicht anders verstanden werden als deren ungekürzte, volle Fortzahlung im Krankheitsfalle. Dies hätten die Tarifvertragsparteien nochmals durch die Verweisung auf § 8 Nr. 3 in § 10 Nr. 2 b MTV Großhandel NRW verdeutlicht. Wenn 31 § 8 Nr. 3 a MTV Großhandel NRW einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während des Urlaubs ausweise und dies auch für die Krankenvergütung gelten solle, sei deutlich, daß die Tarifvertragsparteien das volle Entgelt meinten. Der MTV enthalte damit eine eigenständige Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und eine Abbedingung der neuen gesetzlichen, auf 80 % abgesenkten Regelung. 32 Der Kläger hat beantragt, 33 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 1.771,38 brutto nebst 34 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag ab dem15.05.1997 (Klagezustellung) zu zahlen. 35 Der Beklagte hat beantragt, 36 die Klage abzuweisen. 37 Er hat die Auffassung vertreten, der MTV Großhandel NRW in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.05.1994 enthalte keine eigenständige Bestimmung zur Höhe der Krankenvergütung. Die Verweisung auf die Urlaubsregelungen beziehe sich lediglich auf die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der ansonsten im Tarifvertrag nicht geregelten Krankenvergütung. 38 Das Arbeitsgericht hat sich dem mit Urteil vom 10.07.1997 angeschlossen und die Klage abgewiesen. Die tariflichen Normen stimmten im wesentlichen mit den gesetzlichen Bestimmungen überein. Im Anschluß an die Rechtsprechung des BAG sei deshalb im Zweifel von einem fehlenden eigenständigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien auszugehen. 39 Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er hält daran fest, daß entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hinreichend deutlich geworden sei, daß die Tarifvertragsparteien nicht lediglich auf die - jeweilige - Gesetzeslage hätten Bezug nehmen bzw. verweisen wollen. 40 Der Kläger beantragt nunmehr, 41 das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 10.07.1997 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 42 DM 1.771,38 brutto, nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15.05.1997 zu zahlen. 43 Der Beklagte bittet, die Berufung zurückzuweisen. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. 45 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 46 I. 47 Die Berufung des Klägers, gegen die keine Zulässigkeitsbedenken bestehen, ist begründet. Der eingeforderte Betrag war ihm entgegen der Auffassung des Arbeitsge- 48 richts zuzuerkennen, weil ihm insoweit als Anspruchsgrundlage § 10 Nr. 2 a MTV Großhandel NRW zur Seite steht. Die gemäß der Protokollnotiz zu § 10 des ab dem 49 01.01.1997 geltenden MTV Großhandel NRW n. F. im Streitfalle einschlägige und weiter geltende Tarifregelung alter Fassung hat Vorrang vor § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG 50 i. d. F. vom 01.10.1996. Die Berufungskammer kann sich dem Arbeitsgericht in dem Verständnis nicht anschließen, § 10 Nr. 2 a MTV Großhandel NRW stelle eine deklaratorische Regelung dar, mit der die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen nur aus Gründen der Klarstellung wiederholt würden. Die Kammer sieht im Gegenteil in dieser Bestimmung eine eigenständige Regelung, mit der den Arbeitnehmern ungeachtet der Änderung der Gesetzeslage die volle, 100 %-ige Krankenvergütung zuerkannt wird. 51 52 II. 53 Nach ständiger Rechtsprechung des BAG folgt die Auslegung normativer Teile von Tarifverträgen den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mitzuberücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann kann ohne Bindung an eine Reihenfolge auf weitere Kriterien, z. B. die Tarifgeschichte zurückgegriffen werden (BAG, Urteile vom 09.03.1983 - 4 AZR 61/80 - und vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - AP Nr. 128 und 135 zu § 1 TVG Auslegung, Urteil vom 24.04.1996 - 5 AZR 798/94 - AP Nr. 96 zu § 616 BGB und zuletzt etwa Urteil vom 29.01.1997 - 2 AZR 370/96 - AP Nr. 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie). 54 1. Diese Grundsätze, von denen abzuweichen der Streitfall keine Veranlassung gibt, gelten sowohl für die Feststellung des Inhalts einer Norm als auch für die Klärung der Vorfrage, ob einer Tarifbestimmung überhaupt Normcharakter im Rechtssinne beizumessen ist. Die Frage, ob § 10 Nr. 2 a MTV Großhandel NRW eine eigenständige Regelung darstellt oder deklaratorischen Inhalt hat, entscheidet sich deshalb anhand der Auslegungskriterien der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. 55 a) Dabei hat das BAG für das Verhältnis tariflicher Bestimmungen zu dispositiven gesetzlichen Normen in ebenfalls ständiger Rechtsprechung weitere Auslegungsregeln entwickelt: Der Wille der Tarifvertragsparteien, eine selbständige, d. h. in ihrer normativen Wirkung von der gesetzlichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen zu wollen, muß im Tarifvertrag einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Das soll regelmäßig nur dann anzunehmen sein, wenn die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die sonst nicht für die betroffenen Arbeitnehmer gelten würde. Für einen rein deklaratorischen Charakter soll hingegen sprechen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert übernommen oder auf eine gesetzliche Regelung lediglich verwiesen wird. In derartigen Fällen ist nach Auffassung des BAG bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, daß nach dem Willen der Tarifvertragsparteien lediglich eine unvollständige Darstellung der Rechtslage vermieden werden sollte; die Tarifunterworfenen sollten möglichst umfassend über die zu beachtenden Rechtsvorschriften unterrichtet werden (BAGE 40, 102 - AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 28.01.1988 - 2 AZR 296/87 - und vom 04.03.1993 - 2 AZR 355/92 -, vom 05.12.1995 56 - 2 AZR 1028/94 - und vom 14.02.1996 - 2 AZR 201/95 - AP Nr. 24, 40, 48 und 50 zu § 622 BGB). 57 b) Gegen diese Auslegungsregeln, mit denen das BAG ein zusätzliches Deutlichkeits-Erfordernis postuliert, sind erhebliche Einwände erhoben worden (etwa Wiedemann, Anm. zu BAG AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Bengelsdorf, 58 NZA 1991, 126 f; Löwisch-Rieble, TVG, § 1 RN 419; Kreutzfeldt, AuR 1995, 59 87 ff.). 60 In der aktuellen Diskussion um die Absenkung der Entgeltfortzahlung sind verschiedene Instanzgerichte der Auffassung des BAG nicht gefolgt und haben im Gegenteil angenommen, die Regelung durch die Tarifvertragsparteien stelle ungeachtet einer inhaltlichen Anlehnung an die Bestimmungen des EFZG im Zweifel eine eigenständige Regelung dar (vgl. LAG Thüringen, Urteil vom 20.02.1995 - 8 Sa 443/94 - DB 1995, 1030, 1031 f.; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.1997 - 9 Ca 1285/97 - unveröffentlicht). 61 Dem haben sich etwa Börner (ZTR 1996, 435, 437), Wedde (AuR 1966, 421, 424) und Zachert (DB 1996, 2078, 2079) angeschlossen; a. A. Hromadka (BB 1993, 2372, 2375), Hergenröder (Anm. zu BAG AP Nr. 40 zu § 622 BGB), Jansen (Anm. zu BAG AP Nr. 42 zu § 622 BGB) und Buchner (NZA 1996, 1178 ff.). 62 c) Ob dem BAG zu folgen oder eher anzunehmen ist, daß jeder Normgeber, der fremde Rechtssätze wiederholt - und nicht lediglich auf gesetzliche Regelungen verweist -, diese im Zweifel in seinen eigenen Rechtssetzungswillen aufnimmt (vgl. Thüringer LAG, a.a.O.), kann vorliegend dahingestellt bleiben. Erhebliche Zweifel dürften nach Auffassung der Kammer hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes des BAG jedenfalls dann bestehen, wenn - wie hier - Inhaltsnormen in Frage stehen und nicht lediglich Beendigungsregelungen, wie die über Jahre zu nahezu jedem Tarifvertrag streitigen Kündigungsbestimmungen nach den Änderungen des § 622 BGB. Sieht man den Sinn und Zweck tariflicher Regelungen, die den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen, gerade in der den Tarifvertragsparteien gemäß § 1 Abs. 1 TVG über- 63 antworteten Rechtsnormsetzung, dürfte im Zweifel in solchen Fällen eher anzunehmen sein, daß es sich um zwingende Normen handelt. Die Tarifunterworfenen können 64 in der Regel nicht danach entscheiden, woher die Tarifvertragsparteien ihr Normgut beziehen. Eine Rechtsnorm, sei es im Tarifvertrag oder im Gesetz, muß grundsätzlich aus sich allein heraus verständlich den in Bezug genommen Sachverhalt regeln und eine bestimmte Rechtsfolge anordnen (vgl. Kamanobrou, RdA 1997, 22 ff. und RdA 1997, 134 ff.; Zachert, a.a.O.). Einer Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es indes nicht, weil § 10 Nr. 2 a) MTV Großhandel NRW einen eigenständigen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien hinlänglich deutlich macht. 65 2. Wenn es in § 10 Nr. 2 a MTV Großhandel NRW heißt, daß der durch unverschuldete Arbeitsunfähigkeit an der Leistung der Dienste verhinderte Arbeitnehmer den Anspruch auf seine Bezüge behält , kann dies schon vom Wortsinn her nicht anders verstanden werden als die Einräumung eines Anspruchs auf 100 %-ige Krankenvergütung. 66 Wer etwas behält , sieht sich einer unveränderten Situation gegenüber. Abgestellt auf die hier maßgeblichen Bezüge oder die Vergütung des erkrankten Arbeitnehmers, kann dies nicht anders verstanden werden als eine volle Weiterzahlung der Vergütung - grundsätzlich für die Dauer von 6 Wochen. 67 Diese Bedeutung der Wortfassung behält schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird durch ein eben solches Verständnis in der Rechtsterminologie bestärkt. Vor Inkrafttreten des EFZG in seiner ersten Fassung vom 26.05.1994 mit dem 01.06.1994 war im Lohnfortzahlungsgesetz vom 27.07.1969 der Grundsatz der 68 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle (in § 1 LFZG) vergleichbar formuliert, wenn es hieß, der Arbeiter verliere nicht den Anspruch auf Arbeitsentgelt . 69 Auf dem Hintergrund des damaligen Gesetzesrechts, hatten die Tarifvertragsparteien demnach in § 10 Nr. 2 a) MTV Großhandel NRW einerseits eine Anspruchsgrundlage für die Krankenvergütung normiert und andererseits die Bemessungsgrundlage der vollen Höhe der Bezüge festgeschrieben. 70 3. Der eigenständige Regelungswillen der Tarifvertragsparteien wird überdies dadurch deutlich, daß § 10 Nr. 2 a) MTV Großhandel NRW einen vom Gesetzgeber zu keiner Zeit postulierten anderweitigen Entgeltfortzahlungstatbestand enthält. 71 Wie bereits in der wortgleichen Bestimmung des früheren § 8 Nr. 2 a MTV Großhandel NRW aus dem Jahre 1982 wird den Arbeitnehmern die Fortzahlung der Bezüge auch für den Fall einer Schonungszeit zugesichert, die an eine vom Sozialleistungsträger bewilligte Kur anschließt. Nach der Gesetzeslage stand aber lediglich den Angestellten nach § 616 BGB ein solcher Anspruch zu und nicht dem Arbeiter; nach 72 § 7 Abs. 4 des erst ab dem 01.06.1994 mit Inkrafttreten des EFZG nicht mehr anzuwendenden LohnFG vom 27.07.1969 konnte für Arbeiter ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Dauer einer Kur bestehen, nicht jedoch für die anschließende Schonungszeit. Insoweit bedeutete die - neue - einheitliche Regelung für Arbeiter und 73 Angestellte in § 9 Abs. 1 EFZG eine Schlechterstellung der Angestellten gegenüber der früheren Rechtslage; seither räumt der Gesetzgeber generell beiden Gruppen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung während einer Schonungszeit ein. 74 Dem Arbeiter ist mithin - unverändert - ausschließlich tariflich ein Anspruch seit dem 01.01.1982 eingeräumt, desgleichen den Angestellten seit dem 01.06.1994. 75 4. Angesichts dieser zweifelsfrei eigenständigen Normierung kann der im gleichen Sachzusammenhang geregelten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle kein lediglich deklaratorischer Charakter beigemessen werden, zumal auch im Kernbereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle in § 10 Nr. 2 c MTV Großhandel NRW die Rechtsstellung der Arbeitnehmer verbessert ist. Bei längerer Krankheit ist hier in einer Kann-Bestimmung , eine mehr als fünfjährige Betriebszugehörigkeit vorausgesetzt, ein Zuschuß bis zur Dauer von drei Monaten geregelt. Der weiteren Zuschußzahlung nach freiem Ermessen für den Fall noch länger andauernder Erkrankung ist zu entnehmen, daß die Tarifvertragsparteien den Arbeitgeber in den ersten drei Monaten an ein billiges Ermessen i. S. von § 315 BGB binden wollten - als Maßstab dürfte z. B. die wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers in Betracht kommen. Einem längerfristig erkrankten Arbeitnehmer ist damit zugleich ein Klagerecht entsprechend 76 § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und eine Rechtsposition eingeräumt, die den gesetzlichen Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verbessert. 77 5. Die Verweisung auf die Berechnung der Urlaubsvergütung nach § 8 Nr. 3 MTV ist ein weiteres Indiz dafür, daß die Tarifvertragsparteien insgesamt eine eigenständige Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung mit 100 % wollten. Verwiesen wird nicht lediglich auf § 8 Nr. 3 b MTV, wie der Beklagte anführt. § 8 Nr. 3 a MTV ist ebenso Verweisungstatbestand. Das hat auch seinen guten Sinn, weil mit dem Buchstaben b) dieser Tarifnorm lediglich Sonderfälle der Vergütung der Arbeitnehmer erfaßt werden; nur für diese gilt das Referenzprinzip. Liegen die in § 8 Nr. 3 b MTV aufgeführten 78 gesonderten Vergütungsbestandteile nicht vor, ist der Arbeiter beispielsweise im Zeitlohn ohne Zulagen oder Zuschläge zu vergüten, bestimmt sich sowohl sein Urlaubsentgelt als auch die entsprechende Krankenvergütung nach dem Lohnausfallprinzip. Er erhält das regelmäßige, ungekürzte Arbeitsentgelt, wenn die Tarifvertragsparteien im Eingangssatz des § 8 Nr. 3 a MTV Großhandel NRW nochmals ausdrücklich formuliert haben, daß Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht. Die Tarifunterworfenen, vor allem die Arbeitnehmer können einer solchen Verweisung nur entnehmen, daß in jedem Fall eine 100 %-ige Fortzahlung des Entgelts auch für den Fall krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gelten sollte. 79 Daran muß sich die Arbeitgeberseite festhalten lassen. Allgemeingültige Auslegungsregeln gelten auch dann, wenn das Ergebnis sozialpolitisch nicht gefällt. Sollte in der Tat eine - jeweilige - Anbindung an die gesetzliche Lage gewollt gewesen sein, so haben die Tarifvertragsparteien dies jedenfalls nicht einmal ansatzweise deutlich gemacht. 80 6. Ihren bereits früheren eigenständigen Regelungswillen haben die Tarifvertragsparteien nicht zuletzt mit der Neufassung des MTV Großhandel NRW vom 09.07.1997 verdeutlicht. 81 Die Änderung liegt allein darin, daß das Wort Bezüge nunmehr ersetzt ist durch volle Vergütung . Damit haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich keine materielle Änderung vollzogen, sondern in Anbetracht der Streitigkeiten und laufenden Arbeitsgerichtsprozesse für die Zeit ab dem 01.01.1997 lediglich präziser formuliert, was bereits in der alten Fassung des Tarifvertrages festgeschrieben war. Zugleich haben sie mit der jetzigen Wortfassung klargestellt, daß abweichend von § 4 Abs. 1 EFZG die 82 Höhe der Entgeltfortzahlung in § 10 Nr. 2 MTV Großhandel NRW eine eigenständige Regelung gefunden hat. Ansonsten hätte kein Anlaß bestanden, mit den Worten volle Vergütung an dieser Stelle des Tarifvertrages jeden Zweifel auszuräumen, daß die Tarifunterworfenen von der gesetzlichen Absenkung auf 80 % nicht betroffen sein sollten. 83 Nach alledem ist auch im Sinne des Auslegungsverständnisses des BAG für das Verhältnis von Gesetzesrecht und Tarifvertrag der Willen der Tarifvertragsparteien des 84 Großhandels zu einer gesetzesunabhängigen Tarifregelung hinreichend erkennbar geworden. 85 III. 86 Der Klage war mithin stattzugeben. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB. Der Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 87 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Revision gemäß 88 § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG zuzulassen. 89 Der Wert des Streitgegenstandes gemäß § 25 Abs. 2 GKG beträgt 1.771,38 DM. 90 RECHTSMITTELBELEHRUNG 91 Gegen dieses Urteil kann von dem Beklagten 92 REVISION 93 eingelegt werden. 94 Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 95 Die Revision muß 96 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 97 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 98 Bundesarbeitsgericht, 99 Graf-Bernadotte-Platz 5, 100 34119 Kassel, 101 eingelegt werden. 102 Die Revision ist gleichzeitig oder 103 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 104 schriftlich zu begründen. 105 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 106 gez. Grigo gez. Dr. Schumacher gez. Künkler 107 LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF 108 BESCHLUSS 109 Skopnick ./. Rosenland 110 wird das Urteil vom 17.12.1997 im Tenor dahingehend berichtigt, daß es zu II. heißt: 111 Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu 112 tragen. 113 Aus der bisherigen Nummer II. wird Nummer III. 114 G r ü n d e : 115 Die von der Kammer gefundene Kostenentscheidung gegen den unterlegenen Beklagten war versehentlich im Urteilsspruch nicht ausformuliert. Dies war gemäß 116 § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. 117 Düsseldorf, den 02.02.1998 118 gez. Grigo gez. Dr. Schumacher gez. Künkler