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Beschluss

1 Ta 321/97

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1997:1021.1TA321.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 19.8.1997 - 2 Ca 1102/97- wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 14295,00 DM festgesetzt. 1 G R Ü N D E : 2 I. 3 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten am 19.3.1997 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. 4 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.4.1997, eingegangen beim Arbeitsgericht Krefeld am gleichen Tage, Kündigungsschutzklage eingereicht und sie mit dem Antrag verbunden, die Klage nachträglich zuzulassen. Er hat an Eides statt versichert, er habe in der auf die Kündigung folgenden Woche im Büro seines Prozeßbevollmächtigten wegen eines Termins angerufen. Einer Mitarbeiterin seiner Prozeßbevollmächtigten habe er den gesamten Sachverhalt geschildert und auf entsprechende Nachfrage auch ausdrücklich erklärt, wann er die Kündigung erhalten gehabt habe. Da er alle wesentlichen Daten genannt habe, sei er davon ausgegangen, daß der ihm als nächst möglicher benannte Termin vom 10. 4. 1997 noch rechtzeitig sei. Erst im Gespräch mit seinem Prozeßbevollmächtigten habe er dann erfahren, daß die Klagefrist schon am 9.4.1997 abgelaufen gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 17.04.1997 hat er vorgetragen, die Mitarbeiterin seines Prozeßbevollmächtigten sei für die Telefonzentrale zuständig, empfange die Besucher und vergebe die Termine. Sie sei angewiesen, in Arbeitsrechtsangelegenheiten nachzufragen, ob es sich um eine Kündigung handele, von wann diese datiere und wann sie zugestellt worden sei sowie in Zweifelsfällen den zuständigen Anwalt zu fragen, damit gegebenenfalls versucht werden könne, einen noch rechtzeitigen Termin einzuschieben. Warum das im konkreten Fall nicht geschehen sei, sei nicht mehr nachzuvollziehen. 5 Das Arbeitsgericht Krefeld hat mit Beschluß vom 19.8.1997, auf dessen Gründe im übrigen Bezug genommen wird, den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe nicht alle ihm nach Lage der Umstände zuzumutende Sorgfalt aufgewandt, um einer Verfristung der 6 Kündigungsschutzklage zu begegnen. Sollte er die Klagefrist gekannt haben, sei 7 schon ein eigenes Verschulden anzunehmen, wenn er für den 10.4.1997 - und damit 8 verspätet - einen Besprechungstermin vereinbart gehabt habe. Habe er die Klagefrist nicht gekannt, habe er sich nicht darauf verlassen dürfen, daß die Büroangestellte ohne Rücksprache mit einem Anwalt einen Termin festlege, der innerhalb der 3-Wochen-Frist liege. 9 Gegen den ihm am 10.9.1997 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.9.1997, eingegangen beim Arbeitsgericht am 24.9.1997, sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, ihm sei kein Verschulden zur Last zu legen, da er die Klagefrist nicht gekannt und mit der Vereinbarung eines Besprechungstermins beim Anwalt alles getan habe, was ihm zuzumuten gewesen sei. 10 Die Beklagte bittet um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. 11 Auf den Akteninhalt im übrigen wird verwiesen 12 II. 13 Die gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG statthafte und gem. § 78 Abs. 1 ArbGG i. V. m. 14 §§ 569 Abs. 2 , 577 Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. 15 In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 16 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Der Kläger war daher gehalten, die Rechtsunwirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG geltend zu machen. Diese Frist hat er unstreitig nicht eingehalten. 17 1. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der verspätet erhobenen Klage ist zulässig. 18 Der Kläger hat innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses ( § 5 Abs. 3 KSchG) den Antrag gestellt, der die Angabe der die nachträgliche Zulassung 19 begründenden Tatsachen und die Mittel für die Glaubhaftmachung enthält. Die Frist des § 5 Abs. 3 KSchG beginnt, wenn der Arbeitnehmer positive Kenntnis von der Versäumung der Klagefrist erlangt hat oder die Versäumung bei der ihm zuzumutenden Sorgfalt hätte erkennen können (KR - Friedrich KSchG 4. Aufl. § 5 KSchG Rz 81; Kittner/Trittin KSchR 2. Aufl. § 5 KSchG Rz. 26 ff; Hueck/von Hoyningen-Huene KSchG 11. Aufl. § 5 Anm. 22, 23; LAG Hamm EzA § 5 KSchG Nr. 18; LAG Frankfurt BB 94,1868; LAG Köln LAGE § 5 KSchG Nr. 70; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, so Beschluß vom 20.11.1995 - 1 Ta 291/95 - ZIP 96,191). Der Arbeitnehmer hat im Antrag darzulegen, wenn auch nicht bereits glaubhaft zu machen, daß er die Antragsfrist gewahrt hat (KR - Friedrich a. a. O. Rz. 124; Gift/Baur Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen 1993, E 231). Dazu gehört die Angabe des Zeitpunktes, in dem das Hindernis behoben war. 20 Der Kläger hat unstreitig am 10.4.1997 von seinem Prozeßbevollmächtigten erfahren, daß die Klagefrist versäumt war. Am gleichen Tage, und damit innerhalb der Frist des § 5 Abs. 2 KSchG, ist der Antrag auf nachträgliche Zulassung der verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage gestellt worden. 21 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Arbeitsgericht den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung zurückgewiesen. 22 a)An der Versäumung der Klagefrist darf den Arbeitnehmer in der Regel keinerlei Verschulden treffen, auch nicht in Form leichter Fahrlässigkeit, da im Interesse der Rechtssicherheit die Klagefrist eingehalten werden muß (Stahlhacke/Preis Rz. 1127; 23 Hueck/von Hoyningen/Huene.a.a.O. Rz 2; KR-Friedrich a.a.O. Rz 11). Maßgebend ist insoweit, was von dem Arbeitnehmer, der den Zulassungsantrag gestellt hat, in seiner konkreten Situation und seinem konkreten Fall an Sorgfalt gefordert werden konnte. 24 Im Hinblick darauf, daß einem Arbeitnehmer bei der Verfolgung einer für ihn so wichtigen Angelegenheit, nämlich ob sein Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet wurde oder nicht, eine gesteigerte Sorgfalt abverlangt werden muß, ist bei der nachträglichen Zulassung der verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage ein relativ 25 strenger Maßstab anzulegen (h. M., vgl. statt aller KR-Friedrich Rz 13). Die Neufassung des § 233 ZPO hat nicht dazu geführt, daß die Vereinfachung des Wiedereinsetzungsrechts in den dort genannten Fällen auch auf die Fälle der nachträglichen Zulassung im Sinne des § 5 KSchG anzuwenden wäre, da unterschiedliche Sachverhalte wegen der Nichtanpassung des § 5 KSchG an die Neuregelung unterschiedlich geregelt sind. 26 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigt eine dem Arbeitnehmer erteilte falsche Auskunft nur dann die nachträglichen Zulassung der verspätet erhobenen Klage, wenn die Auskunft von einer zuverlässigen Stelle, bei der der Arbeitnehmer darauf vertrauen können darf, daß er verläßlich beraten wird, erteilt wurde. Holt der Arbeitnehmer Auskunft bei einem Rechtsanwalt ein, hat er die ihm zuzumutende Sorgfalt gewahrt, weil er erwarten kann, daß er von einem Rechtsanwalt als 27 einer mit dem gesamten Recht vertrauten Person ordnungsgemäß beraten wird (LAG Düsseldorf - Beschluß vom 17.12.1952 - AP Nr. 238 zu § 5 KSchG; LAG Mannheim - Beschluß vom 16.8.1952 - RdA 1952, 399). Diese Voraussetzungen liegen nicht bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem Büro eines Rechtsanwalts einen Besprechungstermin vereinbart. Anderenfalls erlangte der der Frist Unkundige auf diese Weise einen Vorteil, nur weil er mit einer für die Beratung unzuständigen Person einen Besprechungstermin vereinbarte, ohne mit der allein zur Beratung befugten Person innerhalb der Frist auch nur gesprochen und sich von ihr beraten lassen zu haben. Hat daher ein Arbeitnehmer, der die Klagefrist nicht kennt, mit 28 einer Angestellten eines Rechtsanwaltsbüros einen Besprechungstermin vereinbart, der außerhalb der Klagefrist liegt, hat er nicht alles ihm Zumutbare unternommen, so daß die nachträgliche Zulassung der verspätet erhobenen Kündigungsschutzklage 29 nicht gerechtfertigt ist( LAG Düsseldorf Beschluß vom 18.7.1978 - EZA § 5 KSchG 30 Nr.4). Insoweit hat das Gleiche zu gelten wie wenn eine Büroangestellte eines telefonisch um Rat angegangenen, aber abwesenden Rechtsanwalts den Ratsuchenden nicht auf die Drei-Wochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG hinweist (Arbeitsgericht Wiesbaden vom 13.12.1984 - ARSt 1985,38). Die Angestellten eines Rechtsanwalts sind für jeden Ratsuchenden ersichtlich Hilfspersonen bei der Bewältigung des technisch-organisatorischen Arbeitsapparates eines Büros, nicht aber seine Gehilfen bei der Beratung von Rechtssuchenden. 31 c) Im konkreten Fall war das Mandat zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Besprechungstermins noch nicht erteilt. Es geht daher nicht um die Zurechnung von Verschulden im bestehenden Mandatsverhältnis und eine etwaige Entlastung des - späteren - Prozeßbevollmächtigten, sondern lediglich um das Verschulden des Klägers selbst. Er muß sich zurechnen lassen, daß er es versäumt hat, sich von der zuständigen Stelle, also von einem Rechtsanwalt, Rechtsrat einzuholen. Das gilt um so mehr, als er von den internen Anweisungen seines späteren Prozeßbevollmächtigten 32 keine Kenntnis haben konnte. Der bloße Eindruck, die Angestellte sei ausreichend informiert, rechtfertigt die nachträgliche Klagezulassung nicht . Auch dann, wenn die Angestellte durch gezielte Fragen in dem Kläger den Eindruck erweckt haben sollte, sie sei sachkundig und sie auch tatsächlich von ihrem Arbeitgeber allgemein entsprechend unterwiesen worden sein sollte, durfte sich der Kläger nicht darauf beschränken, allein mit dieser Angestellten einen Termin zu vereinbaren, sondern mußte im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit für ihn versuchen, mit einem Rechtsanwalt das Gespräch zu führen, um sich von ihm beraten zulassen. Erst wenn der Anwalt die Fristen übersehen und den verspäteten Termin bestehen gelassen hätte, hätte der Kläger alles auch ihm Zumutbare unternommen, um die Frist einhalten zu können. Ob daher der klägerische Vortrag zu den Anweisungen seines Prozeßbevollmächtigen an dessen Angestellte verspätet ist, weil nicht innerhalb der Antragsfrist vorgebracht, oder ob es sich insoweit um zulässigerweise nachgeschobene Ergänzungen handelt, kann dahingestellt bleiben. 33 III. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdegegenstandes auf § 12 Abs. 7 ArbGG. 35 gez. Lemppenau-Krüger