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Urteil

5 Sa 1076/97 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1997:1009.5SA1076.97.00
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Leitsätze

§ 8 MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung beinhaltet eine deklaratorische Verweisung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Folge, daß §§ 3,4 Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung finden und die Arbeitnehmer nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle haben.

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 22.04.1997 - 5 Ca 9191/96 - wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

2) Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 8 MTV der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung beinhaltet eine deklaratorische Verweisung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Folge, daß §§ 3,4 Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung finden und die Arbeitnehmer nur Anspruch auf 80 % Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle haben. 1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.04.1997 - 5 Ca 9191/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2) Die Revision wird zugelassen. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte tarifvertraglich verpflichtet ist, der Klägerin Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % ihrer entsprechenden Durchschnittsvergütung zu zahlen. Die am 12.01.1962 geborene Klägerin ist seit dem 20.07.1981 bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt beträgt derzeit DM 2.448,--. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen der Tarifverträge der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie NRW Anwendung. § 8 des einschlägigen Manteltarifvertrages vom 06.05.1994 (MTV a. F.) lautete bis zum 31.12.1996: Bei Arbeitsverhinderung infolge Krankheit finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung . In der ab dem 01.01.1997 geltenden Fassung heißt es dagegen wie folgt: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle a) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers infolge Krankheit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. b) Abweichend von § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes beträgt die Entgeltfortzahlung 100 % des dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts nach Maßgabe folgender Bestimmungen: .... . Nachdem die Klägerin im November 1996 arbeitsunfähig erkrankte, kürzte die Beklagte die ihr zustehende Entgeltfortzahlung im Krankheitszeitraum um 20 % = DM 48,05 brutto. Mit ihrer am 23.12.1996 beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Kürzungsbetrages verlangt und sich hierzu auf § 8 MTV a. F. berufen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß nach dieser Bestimmung auf die zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses geltende Fassung des Lohnfortzahlungsgesetzes abzustellen wäre, das damals eine 100 %ige Lohnfortzahlung vorsah. Die später verabschiedete gesetzliche Neuregelung im Entgeltfortzahlungsgesetz sei hingegen nicht absehbar und vom Willen der Tarifvertragsparteien nicht erfaßt gewesen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 48,05 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei § 8 MTV a. F. nicht um eine eigenständige Regelung sondern um eine deklaratorische Verweisung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen handele. Diese würden der Klägerin aber nur eine 80 %ige Vergütungszahlung garantieren, so daß ihr Begehren unbegründet sei. Mit Urteil vom 22.04.1997 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 5 Ca 9191/96 - die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht das Vorliegen einer nur deklaratorischen Verweisung auf § 4 EFZG angenommen und demgemäß einen weitergehenden Anspruch aus § 8 MTV a. F. verneint. Die Klägerin hat gegen das ihr am 19.09.1997 zugestellte Urteil mit einem am 21.07.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 20.08.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und meint vor allem, eine Auslegung von § 8 MTV a. F. ergebe zwingend, daß allein auf die bei Tarifvertragsabschluß geltende gesetzliche Regelung abzustellen wäre. Anderenfalls hätten die Tarifvertragsparteien das Wort jeweils in den Vertragstext aufgenommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.04.1997 - Az. 5 Ca 9191/96 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 48,05 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und wiederholt ebenfalls ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Urkunden und der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), wegen der ausdrücklichen Zulassung im arbeitsgerichtlichen Urteil auch zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO). II. In der Sache selbst ist die Berufung nicht begründet. Die Klägerin hat weder aus § 4 EFZG noch aus § 8 MTV a. F. oder aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf zusätzliche Entgeltfortzahlung von DM 48,05 brutto. Die Beklagte durfte die Vergütung der Klägerin für den Krankheitszeitraum gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EFZG um 20 % kürzen; dagegen stellt § 8 MTV a. F. entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin keine eigenständige Regelung für eine 100 %ige Entgeltfortzahlung dar. 1. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat bereits in mehreren vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten zu der auch hier zu diskutierenden Problematik tarifvertraglicher Entgeltfortzahlungsbestimmungen Stellung genommen (vgl. z. B.: LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.1997 - 12 Sa 252/97 -). a. Die hierzu ergangenen Urteile und die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, denen auch die erkennende Kammer uneingeschränkt folgt, haben zunächst herausgestellt, daß die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen vom Tarifwortlaut auszugehen hat. Dabei ist über den reinen Wortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Verbleiben hiernach noch Auslegungszweifel, kann auf weitere Kriterien, wie zum Beispiel die Tarifgeschichte, die Praktibilität und ähnliches zurückgegriffen werden (BAG, Urteil vom 16.05.1995 - 3 AZR 395/94 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie; BAG, Urteil vom 14.02.1996 - 2 AZR 166/95 - AP Nr. 21 zu § 1 Tarifverträge: Textilindustrie; BAG, Urteil vom 24.04.1996 - 5 AZR 798/94 - AP Nr. 96 zu § 616 BGB). Verwenden die Tarifvertragsparteien einen Begriff, der in der Rechtsterminologie oder sonst im allgemeinen Sprachgebrauch eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, daß er im Tarifvertrag dieselbe Bedeutung haben soll, soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst etwas anderes ergibt (BAG, Urteil vom 24.04.1996 - a. a. O.). b. Für die Auslegung tariflicher Verweisungsklauseln hat die Rechtsprechung darüber hinaus folgende Grundsätze entwickelt: Verweist ein Tarifvertrag auf eine gesetzliche Regelung, macht er diese im Zweifel nicht zum Inhalt des Tarifvertrages und zu einer tariflichen Norm (BAG, Urteil vom 27.06.1989 - 1 AZR 404/88 - AP Nr. 113 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG, Urteil vom 14.02.1996, a. a. O.; BAG, Urteil vom 05.10.1995 - 2 AZR 911/94 - n. v.). Die Verweisungsklausel hat in diesem Fall nur deklaratorischen Charakter. Hinzu kommt folgendes: Gerade dann, wenn das verweisungsgegenständliche Regelungsfeld bereits durch zwingendes Gesetzesrecht besetzt ist, kann regelmäßig der Zweck der tariflichen Verweisungsklausel gerade und nur darin gesehen werden, daß die Arbeitsvertragsparteien zu ihrer vollständigen Unterrichtung auf das Gesetz und dessen Maßgeblichkeit hingewiesen werden sollen. Auch wenn es dieses Hinweises rechtlich nicht bedarf, bleibt er gegenüber der schlichten Neuregelung eine sinnvolle Information für die Arbeitsvertragsparteien und stellt für ihr Rechtsverhalten klar, daß sie sich an das Gesetz zu halten haben (BAG, Beschluß vom 28.01.1988 - 2 AZR 296/87 - AP Nr. 40 zu § 622 BGB). In Ansehung der oben dargelegten Grundsätze verlangt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung, daß die Tarifvertragsparteien, wenn sie von einem einseitig zwingenden Gesetz abweichen und eine eigenständige, d. h. in ihrer normativen Wirkung vom Gesetz unabhängige Regelung treffen wollen, dies erkennbar im Tarifvertrag zum Ausdruck bringen müssen; ihr eigenständiger Normsetzungswille tritt im Normalfall darin zutage, daß sie eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die ohne diese Übernahme nicht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse gelten würde (BAG, Urteil vom 25.09.1987 - 7 AZR 315/86 - AP Nr. 1 zu § 1 BeschFG 1985; BAG, Urteil vom 25.01.1989 - 5 AZR 161/88 - in AP Nr. 2 zu § 1 BeschFG 1985; BAG, Urteil vom 10.05.1994 - 3 AZR 721/93 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe). Hieraus folgt, daß schlichte Verweisungsklauseln regelmäßig keine tarifliche Normsetzung darstellen. Hinzu kommt, daß den Tarifvertragsparteien die Regeln der Normierungstechnik ebenso bekannt sind wie die Auslegungsregeln der Rechtsprechung. Indem sie zu einer (Blankett-)Verweisung greifen, können sie also nicht im unklaren darüber sein, daß sich Gesetzesänderungen auf die tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse auswirken. Schließlich ist mit der deklaratorischen Verweisung zwar das Risiko einer künftigen Verschlechterung gesetzlicher Ansprüche, aber ebenso die Chance einer Aufbesserung dieser Ansprüche bei tarifdispositiven Gesetzesänderungen verbunden. So hat sich mit der Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeiter in der Vergangenheit eine Chance realisiert, mit der Absenkung der Entgeltfortzahlung ein Risiko. Die judizielle Auslegung tariflicher Verweisungs- oder Widerspiegelungsklauseln muß hinnehmen, daß beide Tarifvertragsparteien mit der Fixierung einer solchen Klausel ein Risiko eingegangen sind und kann ihnen nicht mit spekulativen, ergebnisorientierten Überlegungen etwa den Willen unterstellen, die bestehende Gesetzeslage zum tariflichen Mindeststandard der Arbeitnehmerrecht zu machen (siehe hierzu: LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.1997 - 12 Sa 252/97 -). 2. Nach allem stellt § 8 MTV a. F. eine nur deklaratorische und dynamische Verweisung auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und mithin auf § 4 EFZG dar. a. Dies ergibt sich bereits zwingend aus dem Wortlaut der Tarifnorm, der eindeutig gegen einen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien spricht. Die Formulierung, daß die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden, ergibt zweifellos, daß der Tarifvertrag auf eine eigenständige Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verzichten und informatorisch auf das gesetzliche Regelwerk hinweisen wollte. Demgegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß allein die gesetzliche Regelung aus dem Jahre 1994 heranzuziehen ist, weil im Tarifvertrag das Wort jeweils fehlt und deshalb gerade nicht von einer dynamischen Verweisung auszugehen wäre. Die erkennende Kammer ist demgegenüber der Auffassung, daß die Tarifvertragsparteien, hätten sie eine statische Verweisung gewollt, ausdrücklich auf das damalige Lohnfortzahlungsgesetz hingewiesen und dieses benannt hätten. Es hätte andererseits auf der Hand gelegen, in diesem Fall die Höhe der Lohnfortzahlung tariflich festzulegen oder sonstwie konkret zu umschreiben. Fehlt es aber an derartigen Formulierungen, so muß es bei dem bisher gefundenen Ergebnis verbleiben, daß der informierende Hinweis auf die Gesetzessituation und damit auf das geltende Recht nur das Recht meinen kann, daß im Anwendungszeitraum auch Gültigkeit hat. b. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und aus der tariflichen Systematik läßt sich kein anderes Ergebnis herleiten. Im übrigen fehlt hierzu weitergehender Sachvortrag der Klägerin, der es der Kammer erst ermöglichen könnte, weitergehende Überlegungen anzustellen. c. Hingegen läßt die Tarifgeschichte eindeutige Rückschlüsse auf den Willen der Tarifvertragsparteien zu. Mangels entsprechenden Sachvortrags der Klägerin fehlen zwar Anhaltspunkte dafür, daß die Tarifvertragsparteien bei Tarifvertragsabschluß im Jahre 1994 gewollt haben könnten, nur das damals geltende Lohnfortzahlungsgesetz in Bezug zu nehmen. Andererseits haben die Tarifvertragsparteien durch die Änderung von § 8 MTV zum 01.01.1997 und die ausdrückliche Aufnahme einer 100 %igen Entgeltfortzahlung belegt, daß eine Änderung des Rechtszustandes herbeigeführt werden sollte und mußte. Hätte nämlich § 8 MTV a. F. eine nur statische Verweisung auf das Lohnfortzahlungsgesetz zum Inhalt gehabt, hätte es andererseits einer Neuregelung in § 8 MTV n. F. nicht bedurft. d. Aus dem zuletzt gesagten folgt schließlich auch, daß sich die Klägerin auf einen eventuell vorliegenden Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht berufen kann. Zwar wird in der Rechtsprechung durchaus diskutiert, daß Geschäftsgrundlage für tarifliche Bestimmungen bestehende gesetzliche Regelungen sein können, deren Änderung unter Umständen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führt. Dies legitimiert indessen keine gerichtliche Anpassung. Es bleibt vielmehr der tarifautonomen Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien überlassen, der Gesetzesänderung Rechnung zu tragen (BAG, Urteil vom 05.03.1997 - 1 AZR 420/96 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Rückwirkung). Von diesem Recht haben die Tarifpartner - im übrigen in zeitlicher Nähe zur Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes - zum 01.01.1997 ausdrücklich Gebrauch gemacht, so daß es andererseits der Klägerin verwehrt ist, sich auf die nicht vorhergesehene Gesetzesänderung zu berufen. 3. Anhaltspunkte dafür, daß § 8 MTV a. F. gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte, waren für das Berufungsgericht nicht erkennbar. Dasselbe gilt für etwaige andere Anspruchsgrundlagen; hierzu fehlt weitergehender Sachvortrag der Klägerin. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bejaht und die Revision zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin REVISION eingelegt werden. Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Göttling gez.: Focks gez.: Karg