Leitsatz: Sind bei einem bei der Telekom AG beschäftigten Beamten die Vorausset zungen für eine Ver setzung i. S. v. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG nicht gege ben, weil beispielsweise der anderweitige Einsatz nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, so ist der Betriebsrat auch nicht nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Insoweit handelt es sich bei § 28 PostPersRG um eine ab schließende Regelung (a. M. LAG Berlin - Beschluß vom 14.11.1996 - 14 TaBV 5/95; LAG Nie dersachsen - Beschluß vom 31.01.1997 - 16 TaBV 82/96). Auf die Beschwerde des Arbeitgebers wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.10.1996 - 8 BV 41/96 - abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Durch das Postumwandlungsgesetz wurden die Unternehmen der D. B. in die D. P. AG, die P. AG und die D. T. AG umgewandelt. Das als Art. 4 Postneuordnungsgesetz erlassene Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) sieht vor, daß die Aktiengesellschaften ermächtigt werden, die dem Dienstherren Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister sind die Beamten, deren Beschäftigungsbehörde ein Unternehmen der Deutschen Bundespost war, bei der diesem Unternehmen nachfolgenden Aktiengesellschaft beschäftigt. Nach § 24 Abs. 1 PostPersRG findet in den Aktiengesellschaften nach deren Eintragung in das Handelsregister das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 24 Abs. 2 PostPersRG gelten die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. Nach § 28 PostPersRG ist der Betriebsrat in den Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 - 5 und § 79 Abs. 3 des BPersVG zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind entsprechend § 28 Satz 2 PostPersRG nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. Das Verfahren regelt § 29 PostPersRG wie folgt: Verfahren (1) Der Betriebsrat hat in den in § 76 Abs. 1des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 77 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. (2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. (3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 76 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Mit dem am 13.03.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag reklamiert der Betriebsrat gegenüber der T. AG (Arbeitgeber) ein Mitbestimmungsrecht. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über seine Absicht informiert, Beamte aus dem Ressort Privatkundenservice (Instandsetzung von fernmeldetechnischen Geräten) in das Ressort Fernsprechauskunft zu versetzen, und zwar im Schichtdienst für maximal drei Monate. Ein Wechsel des Dienstortes ist hiermit nicht verbunden. Mit Schreiben vom 23.02.1996 hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG geltend gemacht und hat deshalb der beabsichtigten Maßnahme widersprochen. Dagegen hat der Arbeitgeber sich auf § 76 BPersVG berufen, wonach ein Mitbestimmungsrecht hier nicht gegeben ist und hat die Beamten ab 26.02.1996 entsprechend eingesetzt. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten: Aufgrund der Tatsache, daß der Einsatz für länger als einen Monat vorgesehen, mit Schichtdienst verbunden und der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein ganz anderer geworden sei, handele es sich um eine Versetzung im Sinne des § 99 BetrVG. Dem hieraus resultierenden Mitbestimmungsrecht stünden die Vorschriften der §§ 28, 29 PostPersRG nicht entgegen. Denn hierdurch werde die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG nicht ausgeschlossen. § 28 PostPersRG stelle keine abschließende Regelung im Hinblick auf alle Personalangelegenheiten dar. Eine Beschränkung auf die Regelung des § 28 PostPersRG stelle eine Einschränkung der Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrates bei Beamten dar. Eine solche Einschränkung stelle auch eine Ungleichbehandlung von Beamten dar. Schließlich versähen die Beamten hier keine hoheitlichen Aufgaben mehr. Eine Einschränkung der Mitbestimmungsrechte sei allenfalls noch bei Statusfragen der Beamten gerechtfertigt. Mit Beschluß vom 17.05.1996 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Arbeitgeber mit Rücksicht auf den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.1996 - 1 AZP 2/96 - zurückgenommen. Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen, daß die Antragsgegnerin durch die Versetzung von Beamten aus dem Ressort Privatkundenservice in das Ressort Fernsprechauskunft innerhalb der Niederlassung 3 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates aus § 99 BetrVG verletzt hat. Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Mit Beschluß vom 09.10.1996 hat das Arbeitsgericht dem Antrag stattgegeben und hat dies unter anderem wie folgt begründet: Wortlaut und Systematik der Normen sprächen dagegen, daß personelle Angelegenheiten der Beamten jedweder Beschaffenheit der Mitbestimmung gemäß § 99 BetrVG entzogen sein sollten. Die in § 28 PostPersRG statuierte Ausnahme erfasse schon vom Wortlaut her nicht alle personellen Angelegenheiten der Beamten. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates schütze eben nicht nur die Interessen der von der Maßnahme unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, wie sie durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleistet seien, erwiesen sich für den vorliegenden Normenkomplex als unergiebig. Ein anderes Ergebnis ließe sich nur dann begründen, wenn man die maßgebenden Normen losgelöst unter zwei gewissermaßen gleichberechtigten Blickwinkeln des Betriebsverfassungsrechts einerseits und des für Beamte geltende Personalvertretungsrechts andererseits betrachte. Dies sei aber nicht zulässig. Für den Arbeitgeber als eine Gesellschaft privaten Rechts gelte das Betriebsverfassungsgesetz. Wie andere Unternehmen müsse er sich unter dieser Bedingung auf dem Markt durchsetzen und bewähren. Unter diesem Aspekt erschienen die Dienstverhältnisse der Beamten als problematische Erbschaft, für die bis zu deren Beendigung besondere Regeln geschaffen worden seien. Gegen diesen dem Arbeitgeber am 05.11.1996 zugestellten Beschluß hat er am 05.12.1996 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 05.02.1997 am 04.02.1997 begründet. Der Arbeitgeber vertritt die Auffassung: Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts spreche der Wortlaut der §§ 28, 29 PostPersRG gerade für einen Ausschluß des Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Wortlaut der genannten Paragraphen für eine Anwendbarkeit des § 99 BetrVG im übrigen spreche. Sowohl Wortlaut und Gesetzessystematik sprächen für eine abschließende Regelung. Dies werde durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Die Auffassung des Arbeitsgerichts führte zu einem merkwürdigen Ergebnis. Danach wäre in Fällen der Umsetzung, die von §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG, nicht aber von § 76 Abs. 1 BPersVG erfaßt würden, ein Mitbestimmungsrecht anzunehmen, das in Angelegenheiten der Beamten weiterreichen würde, als es für die von § 76 BPersVG erfaßten Maßnahme von größerem Gewicht in §§ 28, 29 PostPersRG vorgesehen sei. Schließlich gehöre es auch zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, daß Beamte besondere Gruppenvertretungen zur Wahrnehmung ihrer Interessen hätten. Diesem Gesichtspunkt habe der Gesetzgeber gerade Rechnung getragen, so daß der Wille des Gesetzgebers nicht durch eine (ergänzende) Anwendung des § 99 BetrVG überspielt werden dürfe. Der Arbeitgeber beantragt, 1. den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.10.1996 - 8 BV 41/96 - abzuändern. 2. den Antrag zurückzuweisen. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er wiederholt im wesentlichen seine erstinstanzlich geäußerte Rechtsauffassung und macht sich im übrigen die nach seiner Meinung zutreffenden Entscheidungsgründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts zu eigen. Wegen der sonstigen Einzelheiten wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG), sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 87 Abs. 2 i. v. m. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 Abs. 2 ArbGG). Die Beschwerde ist auch begründet. Mit der Versetzung von Beamten aus dem Ressort Privatkundenservice zur Fernsprechauskunft innerhalb der Niederlassung 3 ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht verletzt worden. Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, soweit es davon ausgegangen ist, daß es sich hier nach § 99 Abs. 1 i. v. m. § 95 Abs. 3 BetrVG um eine Versetzung handelt, während dieselbe Maßnahme, da sie nicht mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, keine Versetzung im Sinne von § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG darstellt. Da es sich hier um Beamte handelt und deshalb nach § 28 PostPersRG der Betriebsrat in Angelegenheiten der Beamten unter anderem nach § 76 Abs. 1 BPersVG zu beteiligen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob dann, wenn die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 BPersVG, wie hier, nicht vorliegen, eine Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG gegeben ist, das heißt ob es sich bei § 28 PostPersRG, um eine abschließende Regelung handelt. Hiervon geht die Kammer - im Gegensatz zum Arbeitsgericht - aus. Gemäß § 24 Abs. 1 PostPersRG findet bei dem Arbeitgeber das Betriebsverfassungsgesetz Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die bei dem Arbeitgeber beschäftigten Beamten gelten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer. Die Beteiligung des Betriebsrates in Angelegenheiten der Beamten regelt § 28. Nach § 28 Satz 1 ist in Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und § 79 Abs. 3 BPersVG der Betriebsrat zu beteiligen. Nach § 28 Satz 2 sind in diesen Angelegenheiten nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. Das Verfahren für die Mitbestimmung des Betriebsrates in den in § 76 Abs. 1 genannten Personalangelegenheiten der Beamten regelt § 29 PostPersRG. Hier ist ein wesentlicher Unterschied zur Regelung des § 99 BetrVG festzustellen. Während nach § 99 Abs. 4 BetrVG letztlich das Arbeitsgericht über die Rechtmäßigkeit der Versetzung entscheidet, indem es die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung ersetzt oder nicht, hat nach § 29 Abs. 3 PostPersRG in Personalangelegenheiten der Beamten das Bundesministerium für P.- und T. die endgültige Entscheidung. Hiernach gilt für den vorliegenden Fall folgendes: Anders als bei der B. AG sind hier für die Beamten keine besonderen Personalvertretungen geschaffen worden. Würde es sich um die Zuständigkeit einer solchen besonderen Personalvertretung handeln, so wäre nicht ausgeschlossen, daß daneben noch eine Zuständigkeit des Betriebsrates gegeben ist, solange sich die Vorschrift zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht äußert (so BAG - Beschluß vom 12.12.1995 - 1 ABR 23/95 -). Insoweit handelt es sich um erhebliche konzeptionelle Unterschiede, die zwischen B. und P. hinsichtlich der Personalüberleitung auf die privaten Nachfolgeunternehmen bestehen (so BAG - a.a.O. -). Hier handelt es sich nur um ein Gremium, den Betriebsrat, dessen Beteiligungsrechte in Angelegenheiten der Beamten in § 28 Satz 1 PostPersRG geregelt sind, ohne daß in der Vorschrift geregelt wäre, daß darüber hinaus auch für Beamte die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz gelten. Auch die Gesetzessystematik sowie die amtliche Begründung sprechen für die Auslegung der Kammer. Zutreffend weist das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) darauf hin, daß das Mitbestimmungsrecht des § 99 BetrVG nicht nur die Interessen des betreffenden Arbeitnehmers, sondern auch diejenigen der übrigen Belegschaft schützen soll. Auch hier sind jedoch die konzeptionellen Unterschiede zur Rechtsgestaltung bei der Bahn AG zu beachten. Während das Bundesarbeitsgericht bei den besonderen Personalräten der B. AG insoweit ein Legitimationsdefizit sieht und meint, eine Konsultation des Betriebsrates sei bestenfalls freiwilliger Natur, werden nach dem Postpersonalrechtsgesetz auch Angelegenheiten der Beamten vom gesamten Betriebsrat gemeinsam beraten. In die Beratung können also auch die Interessen der übrigen Belegschaft eingebracht werden. Nur die Beschlußfassung ist den Vertretern der Beamten vorbehalten, und zwar auch nur dann, wenn die Beamten im Betriebsrat vertreten sind. Darüber hinaus hat auch das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) festgestellt, daß der Gesetzgeber nicht gehindert sei, insoweit von den sonst für privatrechtlich organisierte Unternehmen geltenden Grundsätzen hier eine Ausnahme zu machen und zu Lasten der Arbeitnehmer - nicht allein der Beamten - die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz einzuschränken. Dies ist nach Auffassung der Kammer im Gesetz auch hinreichend zum Ausdruck gekommen. Während eine Versetzung nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erst dann mitbestimmungspflichtig ist, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, ist dies nach § 99 BetrVG auch unabhängig hiervon der Fall. Würde die Auffassung des Betriebsrates zutreffen, so wäre der den Beamten weniger belastende Fall einer Umsetzung ohne Wechsel des Dienstortes nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig mit der Konsequenz, daß hierüber der Betriebsrat insgesamt Beschluß zu fassen hat und letztlich das Arbeitsgericht über die Rechtmäßigkeit entscheidet. Dagegen würde der den Beamten weit mehr belastende Fall einer Umsetzung, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, nach § 28 PostPersRG i. v. m. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG mitbestimmungspflichtig mit der Konsequenz, daß hierüber nach einer gemeinsamen Beratung des Betriebsrates nur die Vertreter der Beamten, soweit vorhanden, Beschluß zu fassen haben und letztlich das Bundesministerium für P.- und T. über die Rechtmäßigkeit entscheidet. Dies erweist sich als Widerspruch, weswegen nach allem die Regelungen der §§ 28, 29 PostPersRG als abschließende Regelung zu verstehen sind (so ebenfalls: Richardi, Mitbestimmung beim Personaleinsatz von Beamten in den privatisierten Postunternehmen, NZA 2996, 953 ff.; Pielsticker, Betriebliche Interessenvertretung nach dem Postneuordnungsgesetz, ZTR 1996, 101 ff.; anderer Meinung: Wehner, Postpersonalrechtsgesetz: Eingeschränkte Mitbestimmungsrechte gefährden Gleichbehandlung in den Postaktiengesellschaften, ZTR 1995, 207 ff.). Hierfür spricht auch die amtliche Begründung des Postpersonalrechtsgesetzes. Dort heißt es zu § 27 PostPersRG (heute § 28): Diese Regelung soll klarstellen, daß der Betriebsrat auch in den beamtenspezifischen Beteiligungstatbeständen nach dem §§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 Nr. 3 - 5 und 79 Abs. 3 BPersVG die Interessenvertretung für die Beamten wahrnimmt. Zur Wahrung des durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Prinzips, daß Beamte in beamtenspezifischen Angelegenheiten ausschließlich durch von ihnen gewählte Personen vertreten werden müssen, sind nach einer gemeinsamen Beratung im Betriebsrat allein die gewählten Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen. Die nach den §§ 27 und 28 gefaßten Beschlüsse sind Beschlüsse des Betriebsrates. Weiterhin heißt es in der amtlichen Begründung zu § 28 Abs. 1 PostPersRG (heute § 29 Abs. 1): Mit dieser Regelung wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in den statusrechtlichen Angelegenheiten der Beamten gewährleistet. Der Umfang der gewährleisteten Mitbestimmung entspricht dem vom Bundespersonalvertretungsgesetz in den §§ 76 Abs. 1 und 77 vorgegebenen Rahmen. (vgl. Bundestagsdrucksache 12/6718 vom 01.02.1994, Seite 102). Hiernach hat der Gesetzgeber also auch in privatrechlich organisierten Unternehmen an dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Prinzip festgehalten, daß Beamte in beamtenspezifischen Angelegenheiten ausschließlich durch von ihnen gewählte Personen - soweit vorhanden - vertreten werden müssen. Darüber hinaus hat er klargestellt, daß der Umfang der in § 29 Abs. 1 PostPersRG gewährleisten Mitbestimmung dem vom BPersVG in den §§ 76 Abs. 1 und 77 vorgegebenen Rahmen entspricht. Soweit das Landesarbeitsgericht Berlin in seiner gegenteiligen Entscheidung (Beschluß vom 14.11.1996 - 14 TaBV 5/95 - ) den oben aufgezeigten Widerspruch, wonach bei einer Versetzung innerhalb einer Dienststelle ein qualitativ stärkeres Mitbestimmungsrecht greife als bei der Versetzung von einer Dienststelle in eine andere, dadurch löst, daß es meint, nur auf den ersten Blick erscheine die Versetzung innerhalb einer Dienststelle als weniger einschneidende Maßnahme, mag dies unter den dort fiktiv gebildeten Voraussetzungen möglich sein, generell aber sicher nicht. Darüber hinaus ist die amtliche Begründung zum Postpersonalrechtsgesetz nicht einbezogen. Eine solche - gegenüber dem Betriebsverfassungsgesetz - einschränkende gesetzliche Regelung ist auch verfassungskonform. Sie beruht auf dem öffentlich-rechtlichen Status von Beamten (vgl.: BVerfG - Urteil vom 27.04.1959 - 2 BVF 2/58 - BVerfGE 9, 268 f.). Auch nach der Privatisierung der Post trägt das Postpersonalrechtgesetz dem Umstand Rechnung, daß die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten weiterhin Bundesbeamte sind. Deshalb liegt hierin auch kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach allem war auf die Beschwerde des Arbeitgebers der Beschluß des Arbeitsgerichts abzuändern. Der Antrag war zurückzuweisen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Rechtsbeschwerde gem. § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluß kann vom Betriebsrat RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Für den Arbeitgeber ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Pauly gez.: Fürsattel gez.: Giesen