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Urteil

4 Sa 1670/96 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1997:0319.4SA1670.96.00
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Leitsätze

Sachverhalt:Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Anerkennung seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr als Zeitsoldat auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten nach der Regelung in § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) anzuerkennen.Leitsatz:Ein erstes auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 8 SVG (Soldatenversorgungsgesetz) liegt auch dann vor, wenn der ehemalige Zeitsoldat lediglich gut zwei Monate in einem Anstellungsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit beschäftigt und dieses Anstellungsverhältnis dann einvernehmlich beendet wird. Auf das danach bei einem anderen Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis ist die Wehrdienstzeit des ehemaligen Zeitsoldaten nicht anzurechnen.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sachverhalt:Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Anerkennung seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr als Zeitsoldat auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten nach der Regelung in § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) anzuerkennen.Leitsatz:Ein erstes auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 8 SVG (Soldatenversorgungsgesetz) liegt auch dann vor, wenn der ehemalige Zeitsoldat lediglich gut zwei Monate in einem Anstellungsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit beschäftigt und dieses Anstellungsverhältnis dann einvernehmlich beendet wird. Auf das danach bei einem anderen Arbeitgeber begründete Arbeitsverhältnis ist die Wehrdienstzeit des ehemaligen Zeitsoldaten nicht anzurechnen. 1.Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.09.1996 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Die Revision wird für den Kläger zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Anerkennung seiner Tätigkeit bei der Bundeswehr als Zeitsoldat auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten nach der Regelung in § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) anzuerkennen. Der Kläger diente in der Zeit vom 07.01.1965 bis zum 06.01.1977 der Bundeswehr als Soldat auf Zeit. Im Anschluß hieran war der Kläger aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 07.01.1977 (Bl. 7 d.A.) auf unbestimmte Zeit bei der Bundeswehrverwaltung beschäftigt. Dieser Vertrag, der den Regelungen des BAT unterlag, sah eine Probezeit von sechs Monaten vor. Nach gut zwei Monaten wurde dieser Vertrag durch Aufhebungsvertrag beendet, und der Kläger trat mit Wirkung vom 16.03.1977 in die Dienste der Beklagten, bei der er heute noch beschäftigt ist. Die Beklagte teilte unter dem 06.06.1995 dem Kläger seine Daten zum Arbeitsverhältnis auf dem Stand vom 06.06.1995 mit und vermerkte unter den Positionen "Konzerneintritt" das Datum 16.03.1977. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß ihm nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes ein Anspruch auf die dort vorgesehene Anerkennung der Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten zustehe. Er hat hierzu insbesondere darauf hingewiesen, daß die Zeit des zweimonatigen Arbeitsverhältnisses anrechnungsunschädlich sei, weil nach Sinn und Zweck der Regelung in § 8 SVG jedenfalls solche Arbeitsverhältnisse anrechnungsunschädlich seien, die - wie vorliegend - nicht über die Dauer von sechs Monaten hinausgingen. Auch liege kein Arbeitsverhältnis auf Dauer vor, weil eine Probezeit zwischen den damaligen Parteien vereinbart und während der Probezeit das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei. Er hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger fünf Jahre seiner Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat insbesondere geltend gemacht, daß der damalige Angestelltenvertrag des Klägers auf Dauer angelegt gewesen sei und daher nur in jenem Arbeitsverhältnis die Anrechnung der Wehrdienstzeit seitens des Klägers hätte verlangt werden können. Da unstreitig jenes Arbeitsverhältnis während der Probezeit einvernehmlich gelöst worden sei, könne der Kläger in dem sich daran anschließenden Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit verlangen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen. Mit der zulässigen Berufung verfolgt der Kläger unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens den geltend gemachten Klageanspruch weiter. Er beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, daß die Beklagte dem Kläger fünf Jahre seiner Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie weist unter Vertiefung ihres Rechtsstandpunktes darauf hin, daß nach der Regelung in § 8 SVG der Kläger keine Anrechnung seiner abgeleisteten Wehrdienstzeit auf die bei der Beklagten erworbene Betriebszugehörigkeit verlangen könne. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Dies ergibt sich im einzelnen aufgrund folgender Erwägungen: I. Die seitens des Klägers erhobene Feststellungsklage gem. § 256 ZPO ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und die Voraussetzungen des Feststellungsinteresses gem. § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Dies ergibt sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Zulässigkeit von Statusklagen (statt aller: BAG v. 20.07.1994 - 5 AZR 627/93 -). Denn steht rechtskräftig fest, ob dem Kläger vorliegend die Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten anzurechnen ist, ist der Rechtsstreit zwischen den Parteien praktisch erledigt, da dann die Beklagte ohne weiteres hieraus die rechtlichen Konsequenzen - beispielsweise bei der Berechnung der Betriebsrente bzw. der Zahlung des Jubiläumsgeldes - ziehen wird. Die hier vorliegende Klage ist daher in jeder Hinsicht geeignet, streitige Fragen zwischen den Parteien für die Zukunft zu vermeiden und damit den Rechtsfrieden weitgehend (wieder) herzustellen. II. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu § 8 SVG zwangsläufig, daß vorliegend dem Kläger die Wehrdienstzeit nicht auf die Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten anzurechnen ist. 1.Es entspricht insoweit gefestigter Rechtsprechung (vgl. insbesondere BAG AP Nr. 1 und AP Nr. 5 zu § 8 SVG), daß die Wehrdienstzeit nicht in jedem späteren Arbeitsverhältnis, sondern nur in dem ersten auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis anzurechnen ist. Dies ergibt sich - worauf das Bundesarbeitsgericht stets hingewiesen hat - zwangsläufig aus dem Sinn der Anrechnungsvorschriften des SVG, der alleine dahin geht, den entlassenen Zeitsoldaten in das Berufsleben einzugliedern. Ist diese Eingliederung durch Begründung eines Arbeitsverhältnisses vollzogen, steht der ehemalige Zeitsoldat den anderen Arbeitnehmern gleich, so daß nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes die Betriebszugehörigkeit in den neuen Arbeitsverhältnissen bei beiden gleich ist (so ausdrücklich bereit BAG AP Nr. 1 a.a.O. zu 1 a der Entscheidungsgründe). 2.Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine andere rechtliche Beurteilung nicht aus dem Umstand, daß der Kläger vorliegend lediglich gut zwei Monate in einem Anstellungsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit beschäftigt gewesen ist. Maßgeblich ist insoweit allein, daß es bei diesem Anstellungsverhältnis des Klägers um einen unbefristeten auf Dauer angelegten Arbeitsvertrag gegangen ist. Der Umstand, daß das Arbeitsverhältnis einvernehmlich während der Probezeit gelöst worden ist, ist insoweit unerheblich. Denn die Eingliederung durch Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist auch in diesem Falle vollzogen. Jeder andere Arbeitnehmer, der - wie heute allgemein im Arbeitsleben üblich ist - einen solchen unbefristeten Arbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit abschließt, trägt in gleicher Weise wie der Kläger das Risiko, daß das Anstellungsverhältnis, aus welchen Gründen auch immer, während der Probezeit beendet wird. Der Umstand der Beendigung ist aber für die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, ohne Belang. Denn der ehemalige Zeitsoldat wird in das Berufsleben allein durch die Begründung des Arbeitsverhältnisses eingegliedert. Endet dieses Arbeitsverhältnis, aus welchen Gründen und zu welcher Zeit auch immer, ändert dies nichts daran, daß jedenfalls die Eingliederung vollzogen worden ist. Eine andere Beurteilung würde zudem nach Auffassung der Kammer verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, da kein Grund ersichtlich ist, einen ehemaligen Zeitsoldaten - ist ein Arbeitsverhältnis einmal begründet worden - gegenüber anderen Arbeitnehmern, die das gleiche Risiko des Verlustes ihres Arbeitsplatzes während der Probezeit tragen, zu bevorzugen. 3.Aus der Regelung in § 8 Abs. 3 SVG, wonach die Wehrdienstzeit nur dann angerechnet wird, wenn der ehemalige Soldat nach Beendigung des Dienstverhältnisses sechs Monate dem Betrieb angehört, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers keine andere Beurteilung. Denn hierbei geht es allein um die Anrechnung der Betriebszugehörigkeit in einem einmal begründeten Arbeitsverhältnis. Keinesfalls läßt sich hieraus der Schluß ziehen, daß Arbeitsverhältnisse, die zwar unbefristet geschlossen, aber innerhalb der sechsmonatigen Probezeit vorzeitig aufgelöst worden sind, anrechnungsunschädlich sind. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von den Sachverhalten, in denen der ehemalige Zeitsoldat zunächst ein Studium aufgenommen und dann nach dessen Abbruch bzw. Beendigung ein Arbeitsverhältnis begründet hat. Denn durch ein aufgenommenes Studium wird gerade nicht der ehemalige Soldat in das Berufsleben eingegliedert. Dies ist aber bei dem hier zunächst begründeten Arbeitsverhältnis der Fall gewesen. Demzufolge ist kein Grund ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger in dem zweiten Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Wehrdienstzeit die Anrechnung dieser Wehrdienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit verlangen könnte. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung in § 8 SVG geben hierfür Anhaltspunkte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier angesprochenen Rechtsfragen zugelassen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist für die Beklagte kein Rechtsmittel gegeben. Der Kläger kann diese Entscheidung REVISION beim Bundesarbeitsgericht einlegen. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Petergez.: Münksgez.. Koslowski