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Urteil

16 Sa 1753/96

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1997:0318.16SA1753.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 05.11.1996 - 7 Ca 2913/96 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Streitwert: unverändert (20.412,-- DM). 3. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den Regelungen des - allgemeinverbindlichen - Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (GTV). 3 Die Beklagte betreibt unter dem Firmennamen ALDI eine Einzelhandelskette mit Warenartikeln überwiegend aus dem Lebensmittelbereich. Ihrem Regionalbereich angeschlossen waren bis Februar 1997 insgesamt 87 Verkaufsstellen/Filialen mit insgesamt 850 Mitarbeitern. Nach einer ab 01.03.1997 erfolgten Organisationsänderung betreibt sie noch 53 Filialen mit circa 540 Mitarbeitern. 4 Das Warenangebot der Beklagten in ihren Filialen besteht aus einem Grundsortiment von ungefähr 600 Artikeln. Daneben gibt es circa 20 längerfristige Saisonartikel, z.B. Weihnachts- oder Osterartikel, sowie im wöchentlichen Wechsel ("ALDI-aktuell") circa 10 bis 15 kurzfristige Saisonartikel. Sämtlichen Artikeln ist jeweils eine bestimmte dreistellige PLU-Nummer ("Price-Lock-Up") zugeordnet. Ob die Zuordnung der PLU-Nummern für die einzelnen Artikel nach einem bestimmten System - etwa nach Warengruppen - erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die einem Artikel einmal zugeordnete PLU-Nummer bleibt grundsätzlich unverändert. 5 Der Verkauf erfolgt in der Weise, daß das Verkaufspersonal an den Kassen, sogenannte Check-out-Kassen, ausschließlich die dreistellige PLU-Nummer in die Kasse eintippt. Auf dem Kassenbon erscheint sodann automatisch der Verkaufspreis, gegebenenfalls zuzüglich der Bezeichnung des Artikels. Für den Verkauf an den entsprechenden Kassen setzt die Beklagte voraus, daß die Kassierer/innen die PLU-Nummern für die circa 600 Artikel des Grundsortiments auswendig beherrschen. 6 Hierfür führt sie regelmäßig Schulungs- und Testprogramme durch, unter anderem anhand von Foto-/Bilderkarteien. Die PLU-Nummern für die längerfristigen und kurzfristigen Saisonartikel können die Kassierer/innen, sofern sie diese Zahlen nicht auswendig kennen, auf einem neben der Kasse befindlichen Block ablesen. Bei Stornierungen oder Eingabetippfehlern können die Kassierer/innen die zuletzt vollständig eingetippte Zeile korrigieren. Für Korrekturen weiter zurückliegender Zeilen ist die Filialleitung herbeizurufen. 7 Die am 20.03.1942 geborene Klägerin ist seit 1970 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Angestellte beschäftigt. Sie besitzt keine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung. Sie ist Betriebsratsmitglied und, soweit sie nicht Betriebsratstätigkeiten wahrnimmt, in der Verkaufsstelle/Filiale Remscheid im Verkauf tätig. Dort ist sie seit mehreren Jahren ganz überwiegend - nach Angaben der Klägerin: ausschließlich - als Kassiererin eingesetzt. In dieser Filiale sind zusammen mit dem Filialleiter insgesamt sieben Arbeitnehmer beschäftigt. Unmittelbarer Vorgesetzter der Klägerin ist der Filialleiter. Ihre Vergütung erfolgt nach Gehaltsgruppe I GTV ("Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit") zuzüglich einer tariflichen Belastungszulage in Höhe von 50,-- DM brutto pro Monat für Kassierer/innen, die ständig an Check-out-Kassen tätig sind. 8 Mit Schreiben vom 15.11.1995 beanspruchte die Klägerin rückwirkend ab Mai 1995 Vergütung nach Gehaltsgruppe II GTV ("Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordert"). Die Beklagte lehnte dies ab. Der Differenzbetrag zwischen den beiden Gehaltsgruppen beträgt nach Angaben der Klägerin 567,-- DM brutto pro Monat. 9 Mit der am 25.06.1996 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage macht die Klägerin die Zahlung entsprechender Differenzbeträge ab Mai 1995 geltend. Hierzu hat sie vorgetragen: 10 Ihre Tätigkeit entspreche nicht der einer Kassiererin mit einfacher Tätigkeit, sondern dem im Tarifvertrag genannten Beispiel eines Kassierers mit gehobener Tätigkeit. Bei der aus dem Gedächtnis zu beherrschenden PLU-Nummer, die einem bestimmten Verkaufsartikel zuzuordnen sei, handle es sich um eine Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und zusätzlich eine größere Verantwortung erfordere. Als einfacher Kassiervorgang sei es zu werten, wenn ein Kassierer den auf einer Ware befindlichen Preis lediglich abzulesen und in die Kasse einzutippen oder den Artikel über einen Scanner mit Hilfe einer Codierung lediglich einzulesen brauche. Die von der Klägerin geforderte Kenntnis gehe deutlich darüber hinaus, da sie für über 600 Artikel die jeweils dreistellige PLU-Nummer auswendig wissen müsse, um sie in die Kasse eintippen zu können. Dies erfordere erweiterte Fachkenntnisse im Sinne der Gehalts- gruppe II GTV. Gleichzeitig beinhalte dies im Hinblick auf Konzentration, Genauigkeit und Sorgfalt auch eine größere Verantwortung im Vergleich zur einfachen Kassiertätigkeit aus der Gehaltsgruppe I, da die Klägerin die anzuwendenden PLU-Nummern vollständig und fehlerfrei beherrschen und eine dementsprechende PLU-Sicherheit zur Vermeidung von Eingabefehlern haben müsse. Dies entspreche dem tariflichen Richtbeispiel eines Kassierers mit gehobener Tätigkeit der Gehaltsgruppe II und sei vergleichbar mit den übrigen in dieser Tarifgruppe genannten Richtbeispielen. Hinzu komme, daß die Klägerin Tageseinnahmen in Höhe von circa 20.000,-- DM bis 25.000,-- DM und auch eine hieraus resultierende größere Verantwortung habe. 11 Die Klägerin hat beantragt, 12 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.904,-- DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung (02.07.1996) zu zahlen; 13 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab Juli 1996 eine Vergütung nach einer Eingruppierung in Gehaltsgruppe II, nach dem 5. Tätigkeitsjahr, des Gehaltstarifvertrags Einzelhandel NRW zu zahlen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hat vorgetragen: Die Klage sei unschlüssig. Die Tätigkeit der Klägerin erfordere weder erweiterte Fachkenntnisse noch eine größere Verantwortung im Sinne der geltend gemachten Gehaltsgruppe II GTV. Dies ergebe sich auch aus den übrigen Richtbeispielen dieser Gehaltsgruppe, mit denen die Tätigkeit der Klägerin nicht gleichzusetzen sei, ferner aus einer Stellungnahme des an den Tarifverhandlungen beteiligten Einzelhandelsverbandes vom 16.02.1996 (Bl. 17, 18 d.A.). 17 Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage mit Urteil vom 05.11.1996 - 7 Ca 2913/96 - abgewiesen und die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe II GTV verneint. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, die zu den im Protokoll näher genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet worden ist. Sie macht geltend: 18 Das Arbeitsgericht habe den Unterschied zwischen "Kassiererin mit einfacher Tätigkeit" und "Kassiererin mit gehobener Tätigkeit" nicht zutreffend erkannt. Es habe nicht richtig bewertet, daß einfache Kassiertätigkeit darin bestehe, den Warenpreis lediglich abzulesen und einzutippen oder anhand von Strichcodes einzuscannen, während die Klägerin hier über 600 dreistellige PLU-Nummern aus dem Gedächtnis den jeweiligen Artikeln fehlerfrei zuzuordnen habe. Dies sei keine bloße Erschwernis, sondern erfordere erweiterte Fachkenntnisse und ebenso eine größere Verantwortung im Sinne der Gehaltsgruppe II GTV. 19 Zudem ergebe sich die größere Verantwortung auch daraus, daß der Kassiervorgang nach PLU-Nummern bei der Beklagten zugleich mittelbar der Steuerung des Warenflusses diene, indem der Warenumschlag für jeden Wochentag exakt erfaßt werde. 20 Die Klägerin beantragt, 21 das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 05.11.1996 22 - 7 Ca 2913/96 - abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Berufung zurückzuweisen. 25 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, in der Filiale, in der die Klägerin tätig sei, werde kein Kassensystem eingesetzt, bei dem sich mit dem Kassiervorgang Auswirkungen für die Warendisposition ergäben. Sie verweist bezüglich der streitigen Eingruppierung ferner auf eine von ihr eingeholte Tarifauskunft des Einzelhandelsverbandes vom 06.03.1997 (Bl. 149-152 d.A.). Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 I. 28 Die Berufung ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO). 29 II. 30 In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Tarifmerkmale für eine Eingruppierung der Klägerin nach Gehaltsgruppe II GTV nicht erfüllt. 31 1. Unstreitig finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die - allgemeinverbindlichen - Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 MTV wird der Arbeitnehmer in die seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit entsprechende Gehalts- oder Lohngruppe eingruppiert. Unstreitig ist die Klägerin, soweit sie nicht Betriebsratsaufgaben wahrnimmt, jedenfalls überwiegend mit Kassiertätigkeiten befaßt. 32 a) Die für diese Tätigkeiten hier einschlägigen Tarifvorschriften des Gehalts-TV (GTV) vom 27.06.1995, gültig ab 01.04.1995, lauten: 33 "§ 3 Beschäftigungsgruppen 34 A. Angestellte ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung 35 ... 36 B. Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung 37 ... 38 Gehaltsgruppe I 39 Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit. 40 Beispiele: Verkäufer, Kassierer mit einfacher Tätigkeit, Stenotypisten für einfache Tätigkeit, Telefonisten, Schauwerbegestalter, Angestellte mit einfachen Büroarbeiten ..., Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit in Warenannahme, Lager und Versand, ... Kontrolleure an Packtischen bzw. Warenausgaben. 41 ... 42 Gehaltsgruppe II 43 Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordern. 44 Beispiele: Erste Verkäufer, Lagererste, Abteilungsaufsichten, Telefonisten, die mehr als drei Amtsanschlüsse zu bedienen haben, Erste Schaugewerbegestalter, Erste Kräfte in Buchhaltung, Einkauf ..., Kassierer mit gehobener Tätigkeit; Exportfakturisten, Importfakturisten, Erste Gebrauchswerber, Stenotypisten mit gehobener Tätigkeit, ..." 45 b) Im Falle der Klägerin sind die Tarifbestimmungen des § 3 Abschn. B GTV für Angestellte mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung einschlägig. Zwar hat die Klägerin eine derartige Ausbildung nicht. Nach § 2 Abs. 3 lit. b GTV wird der abgeschlossenen kaufmännischen Berufsausbildung indessen eine dreijährige kaufmännische Berufstätigkeit überwiegend im Verkauf gleichgesetzt. Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor. 46 2. Die zitierten Gehaltsgruppen I und II bauen aufeinander auf. Die Tätigkeit der Klägerin muß daher, um die von ihr beanspruchte Eingruppierung nach Gehaltsgruppe II bejahen zu können, die gegenüber der Gehaltsgruppe I enthaltenen Steigerungsmerkmale erfüllen (vgl. BAG vom 04.08.1993 - 4 AZR 511/92 - AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel, zu III 2 c bb der Gründe). Dies ist nicht der Fall. 47 a) Das Tätigkeitsbeispiel "Kassierer mit gehobener Tätigkeit", auf das die Klägerin verweist, enthält lediglich einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nicht aus sich heraus ausgelegt werden kann (vgl. BAG vom 08.02.1984 - 4 AZR 158/83 - AP Nr. 134 zu § 1 TVG Auslegung). In einem derartigen Fall ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen (BAG vom 08.02.1984 - 4 AZR 158/83 - a.a.O.; vgl. ferner BAG vom 17.01.1996 - 4 AZR 662/94 - AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Sparkassenangestellte, zu II 5 der Gründe m.w.N.). Diese verlangen gegenüber der einfachen kaufmännischen Tätigkeit der Gehaltsgruppe I GTV in Gehaltsgruppe II eine Tätigkeit, die "erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung" erfordert. 48 b) Was unter erweiterten Fachkenntnissen und einer größeren Verantwortung zu verstehen ist, wird im Tarifvertrag nicht näher definiert. Erläuterungen hierzu enthalten lediglich die Richtbeispiele. Sie lassen allerdings erkennen, daß die unter Gehaltsgruppe II fallenden Tätigkeiten auch der Kassiererinnen sich deutlich aus den einfachen kaufmännischen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe I hervorheben müssen. Die Fachkenntnisse müssen erweitert sein und die fachbezogenen Kenntnisse der Gehaltsgruppe I deutlich übersteigen. Ebenso muß das Maß der Verantwortung größer sein. Die Aufzählung in den Richtbeispielen, daß es sich z.B. um "Erste Verkäufer", "Lagererste", "Abteilungsaufsichten", "Telefonisten, die mehr als drei Amtsanschlüsse zu bedienen haben", "Erste Schauwerbegestalter", "Erste Kräfte in Buchhaltung, Einkauf ..." usw. handeln muß, zeigt, daß es sich auch bei der Position "Kassierer mit gehobener Tätigkeit" um eine hervorgehobenere Position und um eine deutliche Heraushebung gegenüber dem Kassierer mit einfacher Tätigkeit handeln muß. 49 c) Die von der Klägerin ausgeübte Kassiertätigkeit erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ihre - eher ausschnitthafte - Tätigkeit erfüllt insbesondere nicht das Tarifmerkmal der erweiterten Fachkenntnisse und erfordert diese auch nicht. Hierbei verkennt das Gericht nicht, daß das auswendige Beherrschen der rund 600 dreistelligen PLU-Nummern gute Gedächtnisleistungen verlangt, Konzentration erfordert und es insbesondere bei Kundenandrang an den Kassen konzentrierter Anstrengungen bedarf. Verdeutlicht wird dies durch die von der Beklagten regelmäßig durchgeführten Lern- und Trainingsprogramme, die das auswendige Beherrschen der Zahlen gewährleisten sollen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer jedoch nicht um die nach dem Tarifvertrag erforderlichen erweiterten Fachkenntnisse einer kaufmännischen Tätigkeit. Die Klägerin braucht bei dem Eintippen der dreistelligen PLU-Nummern und zur Einübung dieser Tätigkeit weder kaufmännische Vorkenntnisse noch eine sonstige kaufmännische Ausbildung. Es handelt sich um eine Anlerntätigkeit. Die Klägerin braucht - anders als beispielsweise ein Verkäufer - keinerlei Verkaufsberatung durchzuführen. Über das Produkt bzw. den Gegenstand selbst, dessen PLU-Nummer sie eintippt, braucht sie keine, jedenfalls keine erweiterten Kenntnisse zu haben, sondern kann sich darauf beschränken, die vorgegebene PLU-Nummer hierfür auswendig zu wissen. Die Preise der von ihr in die Kasse eingetippten Artikel braucht sie nicht zu kennen, da diese nach dem Eintippen der PLU-Nummer automatisch vom Kassenprogramm erfaßt werden. Ebensowenig ist sie mit Preisänderungen befaßt und braucht diese nicht zu kennen und nicht zu berücksichtigen. Auch braucht sie nicht, wie sonst vielfach üblich, zwischen Lebensmitteln und sogenannten Non-Food-Artikeln oder zwischen sonstigen Warengruppen zu unterscheiden, weil auch insoweit allein die PLU-Nummer maßgebend ist. Ein nennenswerter Kundenkontakt in Form von fachbezogenen Kundengesprächen findet so gut wie nicht statt, was erst recht bei großem Kundenandrang an der Kasse gilt. Im wesentlichen kann die Klägerin sich auf ein Auswendiglernen der PLU-Nummern beschränken sowie auf ein sich wiederholendes Erinnerungstraining einer einmal eingeübten Fertigkeit. Diese hier erforderliche Kenntnis der PLU-Nummern entspricht zwar einer Tatsachenkenntnis im Rahmen einer kaufmännischen Tätigkeit, nach Auffassung der Kammer hingegen nicht einer erweiterten Fachkenntnis im Sinne der Gehaltsgruppe II GTV, wie dies durch die dort enthaltenen Richtbeispiele näher veranschaulicht wird. 50 d) Darüber hinaus erscheint es zweifelhaft, ob auch das zusätzlich erforderliche Tarifmerkmal der größeren Verantwortung erfüllt wird. Auch hier bilden die Richtbeispiele der Gehaltsgruppe II GTV einen Orientierungsmaßstab. Es muß sich um eine Verantwortung handeln, die über das übliche Maß der Verantwortung bei einfacher kaufmännischer Tätigkeit deutlich erkennbar hinausgeht, wie dies im Falle von Kassiertätigkeiten wohl bei abteilungsübergreifenden Sammel- oder Zentralkassen anzunehmen sein dürfte (vgl. hierzu BAG vom 09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - n.v.). Derartiges liegt hier nicht vor. Ebensowenig ist die Klägerin mit Retouren befaßt oder mit Stornierungen, die über die letzte vollständig eingetippte Zeile hinausgehen. Derartiges fällt bereits in den Zuständigkeitsbereich des Filialleiters. Auch diese Umstände dürften eher dagegen sprechen, hier von dem zusätzlich erforderlichen Tarifmerkmal der größeren Verantwortung im Sinne der Gehaltsgruppe II GTV auszugehen. Weitere Überlegungen hierzu erübrigen sich jedoch, weil es - wie ausgeführt - bereits an dem Merkmal der erweiterten Fachkenntnisse fehlt und schon deshalb eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe II GTV ausscheidet. 51 III. 52 Die Berufung der Klägerin war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert blieb unverändert. Die Zulassung der Revision erfolgt nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. 53 Rechtsmittelbelehrung: 54 55 Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin 56 REVISION 57 58 eingelegt werden. 59 Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 60 Die Revision muß 61 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 62 63 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 64 Bundesarbeitsgericht, 65 Graf-Bernadotte-Platz 5, 66 34119 Kassel, 67 68 eingelegt werden. 69 Die Revision ist gleichzeitig oder 70 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 71 72 schriftlich zu begründen. 73 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 74 gez.: Dr. Kaup gez.: Arntz gez.: Sonnenschein