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Beschluss

7 Ta 18/97 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1997:0304.7TA18.97.00
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Leitsätze

§ 1044 b ZPO (Anwaltsvergleich) findet im Bereich der Arbeitsgerichtsbar keit keine Anwendung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen

den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom

27.12.1996 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-

verfahrens.

Beschwerdewert: 40.515,31 DM.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 1044 b ZPO (Anwaltsvergleich) findet im Bereich der Arbeitsgerichtsbar keit keine Anwendung. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.12.1996 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde- verfahrens. Beschwerdewert: 40.515,31 DM. G r ü n d e : A. Zwischen den Parteien war ein Rechtsstreit anhängig, in dem der Kläger sich gegen eine nach seiner Behauptung von der Beklagten beabsichtigte Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt hatte. Am 12./13.06.1996 wurde ein Anwaltsvergleich geschlossen, in dem u.a. vereinbart war, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten am 30.06.1996 gegen Zahlung einer Abfindung seine Beendigung finden sollte. Daraufhin nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 13.06.1996 die Klage zurück. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht beantragt, das Gericht möge den Vergleich für vollstreckbar erklären. Gegen die ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts wendet der Kläger sich mit der sofortigen Beschwerde. B. Die sofortige Beschwerde ist (auch wenn §§ 1044 b Abs. 1, 1044 a Abs. 3, 1042 c Abs. 3 ZPO keine Anwendung finden sollten) jedenfalls nach § 793 Abs. 1 ZPO (§ 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) statthaft, da, recht gesehen, eine Entscheidung in der Zwangsvollstreckung in Rede steht, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte. Das zulässige Rechtsmittel ist erfolglos. Der angefochtene Beschluß erweist sich als im Ergebnis zutreffend. Die Regelung des § 1044 b ZPO (Anwaltsvergleich) gilt nicht für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit (ebenso: Ziege NJW 1991, 1580, 1582; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55. Aufl., § 1044 b Rdn. 2; a.A. Stein/Jonas-Schlosser, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 1044 b Rn. 2 und - ohne Begründung - Lindemann AnwBl. 1992, 457, 458). Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung finden in Arbeitssachen nur dann Anwendung, wenn im Arbeitsgerichtsgesetz auf sie verwiesen wird. Eine Vorschrift, die ausdrücklich auf § 1044 b ZPO verweist, enthält das Arbeitsgerichtsgesetz nicht. Im Gegenteil bestimmt § 101 Abs. 3 ArbGG ausdrücklich, daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren in Arbeitssachen keine Anwendung finden. Diese Vorschrift betrifft, wie die weite Fassung ( in Arbeitssachen ) beweist nicht etwa nur die in den Absätzen 1, 2 ebd. genannten arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Vielmehr sind in Arbeitssachen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren generell unanwendbar (vgl. Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Aufl., § 101 Rdn. 1). Zu diesen Vorschriften ( Zehntes Buch. Schiedsrichterliches Verfahren) gehört auch der hier in Rede stehende § 1044 b. Darüber kann entgegen Schlosser (a.a.O.) auch der Umstand nicht hinweghelfen, daß die Einfügung der Vorschrift in das Zehnte Buch einhellig als systematisch verfehlt angesehen wird (vgl. Schlosser, a.a.O., Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, a.a.O., Rdn. 1). Sie hätte eher bei den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung ihren Platz gehabt. An den Wortlaut des § 101 Abs. 3 ArbGG fühlt die Beschwerdekammer sich um so mehr gebunden, als der Gesetzgeber in dem Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 - BGBl. I S. 2847 -, mit dem die Vorschrift des § 1044 b ZPO in die Zivilprozeßordnung eingefügt worden ist (Art. 1 ebd.), zugleich Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes geändert hat (Art. 3 ebd.) - und zwar sogar mit § 102 ArbGG eine Vorschrift aus dem Recht des Schiedsvertrages in Arbeitsstreitigkeiten, ohne daß dort § 1044 b ZPO erwähnt worden ist. Nach alledem hat es das Arbeitsgericht zu Recht abgelehnt, den Vergleich für vollstreckbar zu erklären. Für die Wertfestsetzung war der Betrag zugrunde zu legen, der noch vollstreckt werden soll (vgl. Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 4014). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG). gez.: Dr. Rummel