OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 TaBV 95/96 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1997:0221.10TABV95.96.00
12Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der Betriebsrat kann gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG i. V. mit § 670 BGB vom Arbeitgeber die Frei stellung von erforderlichen Rechtsanwaltskosten verlan gen, die dem Betriebsratsvorsitzenden aus einem arbeitsgerichtlichen Ur teilsverfahren zwischen ihm und der Betriebsratssekretärin in Rech nung ge stellt wurden, falls er nicht als Privatperson, sondern in seiner Vorgesetz tenfunktion als Betriebsratsvorsitzender verklagt wurde. Der Arbeitgeber muß deshalb diese Kosten übernehmen, wenn die Betriebsratssekretärin den Betriebsratsvorsitzenden vergeblich in dessen Eigenschaft als Vorge setzter auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen über ihr Arbeitsver halten als Betriebsratssekretärin verklagt hatte. § 12 a Abs. 1 ArbGG steht dieser Kostenübernahmepflicht nicht entgegen.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - Gerichtstag Neuss - vom 06.11.1996 - 5 BV 18/96 - wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten für die anwaltliche Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden Mux eingeleiteten Arbeitsgerichtsverfahrens - Arbeitsgericht Mönchengladbach, Gerichtstag Neuss, 5 Ca 1570/95, in Höhe von 2.340,25 DM einschließlich Mehrwertsteuer freizustellen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betriebsrat kann gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG i. V. mit § 670 BGB vom Arbeitgeber die Frei stellung von erforderlichen Rechtsanwaltskosten verlan gen, die dem Betriebsratsvorsitzenden aus einem arbeitsgerichtlichen Ur teilsverfahren zwischen ihm und der Betriebsratssekretärin in Rech nung ge stellt wurden, falls er nicht als Privatperson, sondern in seiner Vorgesetz tenfunktion als Betriebsratsvorsitzender verklagt wurde. Der Arbeitgeber muß deshalb diese Kosten übernehmen, wenn die Betriebsratssekretärin den Betriebsratsvorsitzenden vergeblich in dessen Eigenschaft als Vorge setzter auf Unterlassung und Widerruf von Äußerungen über ihr Arbeitsver halten als Betriebsratssekretärin verklagt hatte. § 12 a Abs. 1 ArbGG steht dieser Kostenübernahmepflicht nicht entgegen. Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mönchengladbach - Gerichtstag Neuss - vom 06.11.1996 - 5 BV 18/96 - wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten für die anwaltliche Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden Mux eingeleiteten Arbeitsgerichtsverfahrens - Arbeitsgericht Mönchengladbach, Gerichtstag Neuss, 5 Ca 1570/95, in Höhe von 2.340,25 DM einschließlich Mehrwertsteuer freizustellen. G r ü n d e : A. Der Antragsteller ist der im Betrieb Neuss der Antragsgegnerin (nachfolgend: Arbeitgeber) gewählte Betriebsrat. Der im zweiten Rechtszug am Verfahren beteiligte H. ist der dortige Betriebsratsvorsitzende. Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Rechtsanwaltskosten, die dem Betriebsratsvorsitzenden von dessen Rechtsanwalt in einem zwischen ihm und der Betriebsratssekretärin D. vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Gerichtstag Neuss - 5 (7) Ca 1570/95 - geführten und erstinstanzlich beendeten Arbeitsgerichtsprozeß in Rechnung gestellt wurden. In der Betriebsratssitzung am 9.8.1994 hatte der Betriebsratsvorsitzende an der Betriebsratssekretärin D.Kritik über deren Arbeit geäußert und später namens des Betriebsrats vergeblich vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach Gerichtstag Neuss - 5 BV 34/94 - und anschließend vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 TaBV 27/95 - vom Arbeitgeber die Ersetzung der Betriebsratssekretärin durch eine andere Bürokraft verlangt. Die vom Betriebsratsvorsitzenden am 9.8.1994 geäußerte Kritik nahm die Betriebsratssekretärin D.zum Anlaß, gegen den Betriebsratsvor-sitzenden beim Arbeitsgericht Mönchengladbach Gerichtstag Neuss - 5 (7) Ca 1570/95 - Klage auf Unterlassung und Widerruf folgender vom Betriebsrats-vorsitzenden bestrittener Behauptungen zu erheben: Die Klägerin habe a) seit Jahren stundenlang private Dinge während der Arbeitszeit erledigt, b) in stundenlangen Gesprächen Zeugen bearbeitet, c) den Beklagten bedroht, d) dem Betriebsrat Informationen vorenthalten, e) in der Woche vom 01. bis 05.08.1994 maximal drei Stunden gearbeitet, f) in einem roten Buch geheime Spionageaufzeichnungen gefertigt und tue dies dies immer noch. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 8.5.1996 wies das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung ab, der Betriebsratsvorsitzende habe als Vorgesetzter an der Arbeit der Betriebsratssekretärin rechtlich zulässige Kritik geäußert. Der Prozeßvertreter des Betriebsratsvorsitzenden stellte diesem für die anwaltliche Vertretung erster Instanz 2340, 25 DM einschließlich Umsatzsteuer in Rechnung. Der Betriebsrat begehrt nach einem entsprechenden Beschluß vom Arbeitgeber die Übernahme dieser Kosten mit der Begründung, sie seien bei der Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben entstanden und müßten deshalb vom Arbeitgeber getragen werden. Darüber hinaus hat der Betriebsrat im ersten Rechtszug auch die Freistellung von den erstinstanzlichen Kosten des vorliegenden Beschlußverfahren verlangt. Der Betriebsrat hat beantragt, 1. den Betriebsrat von den für die anwaltliche Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden in dem von der Betriebsratssekretärin eingeleiteten Arbeitsgerichtsverfahren (Arbeitsgericht Mönchen-gladbach 5 Ca 1570/95) in Höhe von 2.340,95 DM einschl. Mehr-wertsteuer freizustellen, 2. den Betriebsrat auch von den anwaltlichen Vertretungskosten für den vorliegenden Rechtsstreit in Höhe von 437,00 DM einschl. Umsatzsteuer freizustellen. Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, daß allenfalls der Betriebsrats-vorsitzende M.in seiner Funktion, nicht aber der Betriebsrat einen Freistellungsan-spruch habe. Im übrigen habe der Betriebsratsvorsitzende nicht in amtlicher Eigenschaft in betriebsverfassungsrechtlicher Angelegenheit gehandelt. Der maßgebliche Charakter des Rechtsstreits, dessen Kosten der Arbeitgeber übernehmen solle, liege in der persönlichen Auseinandersetzung zwischen der Betriebsratssekretärin und dem Betriebsratsvorsitzenden. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach Gerichtstag Neuss hat durch Beschluß vom 6.11.1996 den Antrag mit dem Hinweis auf den Ausschluß eines Kostenerstattungs-anspruch gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG und mit der weiteren Begründung zurückgewiesen, es habe sich nicht um eine Betriebsratstätigkeit, sondern um einen Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmern über den Inhalt bestimmter Äußerungen gehandelt. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgericht wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. Der Betriebsrat hat gegen diesen ihm am 18.11.1996 zugestellten Beschluß mit einem am 10.12.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem weiteren beim Landesarbeitsgericht am 8.1.1997 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Betriebsrat weist darauf hin, daß sein Vorsitzender von der Betriebsratssekretärin nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender verklagt worden sei; dieser habe nur in seiner Eigenschaft als Vorsitzender gewisse Weisungsbefugnisse gegenüber der dem Betriebsrat zugeteilten Bürokraft ausgeübt und in der Betriebsratssitzung am 9.8.1994 die diversen Kritikpunkte und aus dem Betriebsrat an ihn herangetragene Vorwürfe zusammengefaßt und der Betriebsrats-sekretärin D. Gelegenheit gegeben, sich zu ihnen zu äußern. Ohne die Betriebsratsfunktion und ohne das Bestreben des Betriebsrats, seine Sekretärin wegen ihres fehlerhaften und teilweisen illoyalen Verhaltens zu Rede zu stellen und notfalls auf ihre Ablösung zu drängen, hätte es deren Klage gegen den Betriebs-ratsvorsitzenden nicht gegeben, so daß der Arbeitgeber die Rechtsverteidigungs-kosten gemäß § 40 BetrVG übernehmen müsse. Der Betriebsrat beantragt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 06.11.1996 - 5 BV 18/96 - die Arbeitgeberin zu verpflichten, für den Betriebsrat von den für die anwaltliche Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden in dem von der Betriebsratssekretärin eingeleiteten Arbeitsgerichtsverfahren (Arbeitsgericht Mönchen- gladbach - 5 Ca 1570/95) in Höhe von DM 2.340,95 einschließlich Mehrwertsteuer freizustellen, Der Betriebsratsvorsitzende M. schließt sich diesem Antrag an. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Arbeitgeber macht geltend, der Betriebsrat habe nicht behauptet, beschlossen zu haben, daß sich der Betriebsratsvorsitzende in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren mit der Betriebsratssekretärin durch einen Anwalt habe vertreten lassen sollen. Auch sei nicht erkennbar, ob der Betriebsrat einen Beschluß gefaßt habe, gegen den antrag-abweisenden Beschluß des Arbeitsgerichts Beschwerde einzulegen. Im übrigen habe sich die Betriebsratssekretärin in dem Arbeitsgerichtsprozeß gegen Äußerungen ge-wandt, die der Betriebsratsvorsitzende als Arbeitnehmer getätigt habe. Diese gehe auch daraus hervor, daß sie nicht den Betriebsrat, sondern den Arbeitnehmer M.verklagt habe. Im übrigen verteidigt der Arbeitgeber den angefochtenen Beschluß. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. Die Akten Arbeitsgericht Mönchengladbach Gerichtstag Neuss 5 BV 34/94 und 5 (7) Ca 1570/95 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Anhörung. B. Die Beschwerde ist begründet. Der Arbeitgeber muß den Betriebsrat von den für die anwaltliche Vertretung des Betriebsratsvorsitzenden M. in dem von der Betriebs-ratssekretärin D.eingeleiteten Arbeitsgerichtsverfahren Arbeitsgericht Mönchen-gladbach Gerichtstag Neuss 5 (7) Ca 1570/95 entstandenen Kosten in Höhe von 2340,25 DM einschließlich Umsatzsteuer freistellen. I. Das Freistellungsbegehren des Betriebsrats ist zulässig. 1. Der auf § 40 Abs. 1 BetrVG gestützte Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den seinem Vorsitzenden von dessen Prozeßvertreter in Rechnung gestellten Anwaltskosten aus dem gegen den Betriebsratsvorsitzenden von der Betriebsratssekretärin D. angestrengten arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist zu Recht im Beschlußverfahren geltend gemacht worden (§ 2 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 80 Abs. 1 ArbGG). 2. Die Kammer hat den Betriebsratsvorsitzenden M. im vorliegenden Beschlußverfahren gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG beteiligt. Denn zu den Beteiligten gehören nicht nur der Antragsteller und der Antragsgegner wie z.B. der Arbeitgeber, sondern auch die Stellen oder Personen nach dem materiellen Betriebsverfassungs-recht, deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung durch das konkrete Verfahren unmittelbar berührt wird (vgl. auch BAG Beschluß v. 29.1.1974 - 1 ABR 39/73 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 36). Da dem Betriebsratsvorsitzenden M. von seinem Prozeßvertreter die Kosten des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens deshalb in Rechnung gestellt wurden, weil er seinen Anwalt mit seiner Prozeßvertretung betraut hatte, und - sofern Herr M. in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender verklagt wurde - es sich um Kosten der Betriebsratstätigkeit gehandelt hat, ist er in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen, wenn er ohne Kosten-übernahme durch den Arbeitgeber die verlangten Anwaltsgebühren tragen müßte (vgl. auch BAG Beschluß v. 30.3.1994 - 7 ABR 45/93 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 71). 3. Der Betriebsrat kann auch selbst vom Arbeitgeber die Freistellung von den gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden verlangten Anwaltskosten verlangen, falls es sich hierbei um Kosten i. S. des § 40 Abs. 1 BetrVG handelt. Denn der Betriebsrat kann auch die einem Betriebsratsmitglied entstandenen Kosten als Kosten des Betriebsrats geltend machen. Dieses entspricht inzwischen gefestigter Recht-sprechung des BAG (vgl. statt aller BAG Beschluß v. 15.1.1992 - 7 ABR 23/90 - AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972 m. w. N.; Ehrich/Voß NZA 1996, 1075, 1084). II. Der Antrag ist begründet. 1. Der Betriebsrat kann gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit § 670 BGB analog dem Grund nach verlangen, daß der Arbeitgeber die dem Betriebsratsvor-sitzenden in Rechnung gestellten Anwaltskosten übernimmt. a. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. zuletzt BAG Urteil v. 16.3.1995 - 8 AZR 260/94 - EzA § 670 BGB Nr. 24 m. w. N..), daß ein Arbeitnehmer zwar nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (BAG Gr. Senat Beschluß v. 10.11.1961 - GS 1/60 - EzA § 670 BGB Nr. 2), wohl aber in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf den Ersatz von solchen Aufwendungen und Schäden hat, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung ist, daß der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeit-nehmer ihn nicht selbst tragen muß, weil der dafür eine besondere Vergütung erhält. Die Aufwendung muß in einem inneren adäquaten Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen. Der Betriebsratsvorsitzende M.hat die von der Betriebsratssekretärin D.monierten Äußerungen nicht im Kollegenkreise, sondern als Vorgesetzter dieser Sekretärin getätigt. Denn zum einen hat er in der Betriebsratssitzung am 9.8.1994 als Vorsitzender des Betriebsrats und damit gleichzeitig als Vorgesetzter der Betriebsratssekretärin deren Arbeit kritisiert. Zudem befaßt sich diese Kritik erkennbar mit der Arbeitsleistung von Frau D. als Sekretärin und damit als einer den Weisungen des Betriebsratsvorsitzenden unterworfenen Mitarbeiterin und nicht bloß mit ihrem Verhalten im Mitarbeiterkreis. So soll der Betriebsratsvorsitzende behauptet haben, Frau D. erledige schon seit Jahren während der Arbeitszeit private Dinge, bearbeite (als Sekretärin des Betriebsrats) in stundenlangen Gesprächen Zeugen, halte dem Betriebsrat Informationen vor, habe in der Woche von 1. bis 5.8.1994 maximal drei Stunden gearbeitet und sogar in einem roten Buch geheime Spionage-aufzeichnungen gefertigt und tue dies immer noch. Auch der von dem Betriebsrats-vorsitzenden M. bestrittene Vorwurf, die Sekretärin hat ihn bedroht, steht in diesem Kontext in einem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betriebsratsvor-sitzenden M. als Vorgesetzter von Frau D.und damit im inneren adäquaten Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. b. Für den Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers ist es unerheblich, daß der Betriebsratsvorsitzender M.in dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren mit der Betriebsratssekretärin D. gemäß § 12 a Abs. 1 ArbGG die eigenen Anwalts-kosten tragen mußte, obwohl die Klage von Frau D. abgewiesen wurde. Denn § 12 a Abs. 1 ArbGG schließt nur den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsan-spruch der in einem Urteilsverfahren erstinstanzlich obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei aus. Unberührt davon bleibt ein etwaiger Aufwendungsanspruch der obsiegenden Partei gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 670 BGB analog. In diesem Zusammenhang hilft der Beklagten nicht ihr Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 30.6.1993 - 7 ABR 45/92 - EzA § 12 a ArbGG 1979 Nr. 10 weiter, wonach der Ausschluß jedweder Kostenerstattung dem Normzweck des § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entspricht. Damit ist nur gesagt, daß der im Urteilsverfahren erster Instanz obsiegende Arbeitnehmer nicht von der Gegenseite aus anderen Rechtsgründen wie Schadensersatz u.a. die Übernahme seiner Kosten verlangen kann (vgl. BAG Urteil v. 30.4.1992 - 8 AZR 288/91 - AP Nr. 6 zu § 12 a ArbGG). Davon unberührt ist die Frage, ob ein Dritter die mit eigenen Anwaltskosten belastete Partei von ihren Prozeßkosten befreien muß. Dieses kann aus anderen Rechtsgrün-den wie z.B. aus § 670 BGB analog durchaus der Fall sein. c. Der Aufwendungsanspruch ist nicht bereits dem Grund nach wegen Verschul-dens des Betriebsratsvorsitzenden M. ausgeschlossen. Wie das Arbeitsgericht Mönchengladbach - Gerichtstag Neuss - in seiner Entscheidung vom 8.5.1996 rechtskräftig festgestellt hat, durfte Herr M. "seine " Betriebsratssekretärin in Ausübung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung und seiner Vorgesetzten-funktion kritisieren, ohne daß sich dagegen Frau D. mit einer Unterlassungs- und Widerrufsklage wehren konnte. Wie das Arbeitsgericht richtig festgestellt hat, muß es einem Vorgesetzten unbenommen bleiben, seine Meinung über die Arbeits-leistung der ihm unterstellten Arbeitnehmerin zu äußern, ohne gleich befürchten zu müssen, deswegen in einen arbeitsgerichtlichen Prozeß auf Unterlassung und Widerruf gezogen und zur Tragung seiner Prozeßkosten erster Instanz (§ 12 a Abs. 1 ArbGG) verurteilt zu werden. d. Der Betriebsratsvorsitzende M. konnte nicht den Arbeitgeber auf Befreiung von seinen Verpflichtungen gegenüber seinem Prozeßvertreter in entsprechender Anwendung des § 670 BGB in Anspruch nehmen. Denn Herr M. hat Frau D.nicht als Vorgesetzter in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit kritisiert; auch hat sie ihn nicht deshalb auf Unterlassung und Widerruf verschiedener Behauptungen verklagt, weil er in Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben ihre Leistungen beanstandet hat. Herr M.hat ausschließlich in seiner Funktion als Betriebsratsvorsitzender innerhalb des ihm und dem Betriebsrat kraft Gesetzes (z.B. Geschäftsführung des Betriebsrats § 27 BetrVG) zugewiesenen Aufgabenbereichs und nur insoweit als Vorgesetzter der Betriebsratssekretärin Kritik geäußert. Dieses ergibt sich bereits daraus, daß Frau D. während einer Betriebsratssitzung ausschließlich wegen ihrer Arbeit als Sekretärin dieses Betriebsrats getadelt wurde. Damit hat Herr M. als Betriebsratsvorsitzender namens des Betriebsrats das arbeitsvertragliche Rügerecht gegenüber der ihr unterstellten Betriebsratssekretärin wahrgenommen. Daraus folgt aber gleichzeitig, daß die durch diese Tätigkeiten entstehenden Kosten unmittelbar und ausschließlich mit der Betriebsratstätigkeit und nicht mit der Wahrnehmung anderer betrieblicher Funktionen im Zusammenhang stehen. e. Es ist anerkannt, daß der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat auch die Kosten von Rechtsstreitigkeiten ersetzen muß, die er - oder eines seiner Mitglie-der - in amtlicher Eigenschaft in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten führt (vgl. statt aller BAG Beschluß v. 19.4.1989 - 7 ABR 6/88 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 62; GK-Wiese § 40 Rnr. 40 m. w. N.). Denn es gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats, seine Rechte und die seiner Mitglieder in jeder Hinsicht wahrzunehmen, sie notfalls also gerichtlich durchzusetzen oder Angriffe gegen sie abzuwehren. Da der Betriebsratsvorsitzende M. in seiner amtlichen Eigenschaft die Betriebsratssekretärin D.kritisiert hat und er auch nur in dieser amtlichen Eigenschaft (und nicht etwa persönlich, wie der Arbeitgeber meint) die monierten Behauptungen widerrufen und für die Zukunft unterlassen konnte, müssen die aus dem erstinstanz-lichen Arbeitsgerichtsprozeß entstandenen Kosten auch und einzig dem Betriebsrat als dessen Kosten zugerechnet werden. Eine andere Bewertung würde bedeuten, daß der Betriebsratsvorsitzende sonst Gefahr laufen würde, von einer Sekretärin mit einem Prozeß überzogen zu werden, nur weil er deren Arbeit beanstandet hat, ohne daß der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Übernahme der Anwaltskosten verlangen könnte. Eine solche Betrachtungsweise würde zu einer unzumutbaren Erschwernis der Betriebsratstätigkeit führen. Wird mithin ein Betriebsratsvorsitzender von einer Betriebsratssekretärin wegen nach ihrer Auffassung unzutreffender Kritik an ihrer Arbeit auf Unterlassung und Widerruf in Anspruch genommen, muß der Arbeitgeber in entsprechender des § 670 BGB in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG die ihm entstehenden Anwaltskosten dem Grunde nach übernehmen. 2. Der Arbeitgeber muß auch der Höhe nach die dem Betriebsratsvorsitzenden M.von seinem Prozeßvertreter in Rechnung gestellten Anwaltskosten tragen. a. Soweit die Beschwerde meint, eine Kostenübernahmepflicht scheitere bereits an dem Umstand, daß der Betriebsrat nicht beschlossen hatte, daß sein Betriebs-ratsvorsitzender einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen in dem von der Betriebsratssekretärin D.eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren betraut, verkennt sie, daß ein solcher Beschluß nicht notwendig war. Wird nämlich ein Mitglied eines Betriebsrats von einem Dritten aus und auf Grund seiner Betriebsrats-tätigkeit gerichtlich in Anspruch genommen, bleibt es ihm unbenommen, notfalls zur Rechtsverteidigung anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn jedes Betriebs-ratsmitglied muß sein Amt in eigener Verantwortung und in Kenntnis seiner Kompe-tenzen führen (BAG Beschluß v. 3.4.1979 - 6 ABR 64/76 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 45 m. w. N.) Es kann nicht verlangt werden, daß der Betriebsrat zunächst einen entsprechenden Beschluß faßt und damit die Mehrheit des Betriebsrats entscheidet, ob ein Anwalt beauftragt werden darf und der Arbeitgeber sodann dessen Kosten zu übernehmen hat. Dieses würde sonst bedeuten, daß das Betriebsratsmitglied bei der Verteidigung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte auf das Wohlwollen der übrigen Mitglieder des Betriebsrats angewiesen wäre und bei Ablehnung des Betriebsrats, der Beauftragung eines Rechtsanwalts zustimmen, sich schutzlos einem Arbeitsge-richtsverfahren aussetzen lassen müßte, wollte er nicht die ihm sonst erstinstanzlich entstehenden Anwaltskosten übernehmen. b. Es ist allerdings mit dem Arbeitgeber davon auszugehen, daß er nur die notwendigen Betriebsratskosten übernehmen muß und er deshalb nur dann zu einer Freistellung von Anwaltskosten verurteilt werden kann, wenn die Beauftragung eines Anwalts mit der Wahrnehmung der Rechte in dem gegen das Betriebsratsmitglied angestrengten Arbeitsgerichtsprozeß geboten war. Dabei muß die Frage der Erforderlichkeit vom Zeitpunkt des Entschlusses aus beurteilt werden (BAG Beschluß v. 19.4.1989 - 7 ABR 6/88 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 62). In dem von der Betriebs-ratssekretärin eingeleiteten Unterlassungs- und Widerrufsprozeß war es aus Kosten-gründen im Sinne des § 40 Abs. 1 BetrVG nicht zu beanstanden, daß der Betriebs-ratsvorsitzende einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hat. Der nicht alltägliche Prozeß bedurfte auch auf Seiten des beklagten Betriebsrats-vorsitzenden anwaltlicher Betreuung. Dies wird auch letztlich von dem Arbeitgeber nicht in Abrede gestellt. c. Die Beschwerde meint, der Betriebsrat könne auch deshalb nicht die Frei-stellung von dem seinem Vorsitzenden in Rechnung gestellten Anwaltskosten verlangen, weil kein Beschluß des Betriebsrats über die Durchführung des Beschwer-deverfahrens vorliegt. Zur Begründung verweist der Arbeitgeber auf den Beschluß des LAG Berlin vom 26.1.1987 - 9 TaBV 7/86 - AP Nr. 25 zu § 40 BetrVG 1972. Dabei verkennt der Arbeitgeber jedoch, daß es in dem dortigen Verfahren darum ging, ob der Arbeitgeber die im zweiten Rechtszug entstehenden Kosten auch dann überneh-men muß, wenn kein entsprechender Beschluß des Betriebsrats zur Rechtsmittel-einlegung vorlag. d. Abgesehen davon, daß nach dem Vortrag des Beteiligten M. im Anhörungstermin am 21.2.1997 ein entsprechender Beschluß vorliegen soll, geht es im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum, ob der Arbeitgeber die anwaltlichen Kosten des Beschwerdeverfahren zu tragen hat, sondern um die Rechtsfrage, ob der Betriebsrat einen Anspruch darauf hat, daß der Betriebsratsvorsitzende M. von dessen Zahlungsverpflichtung gegenüber seinem Rechtsanwalt aus einem gegen ihn durchgeführten arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren befreit wird. Daß der Prozeß-vertreter des Betriebsrats im übrigen gegen die erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegen durfte, folgt aus seiner Bevollmächtigung (§ 81 ZPO) und berührt nicht die Frage eines evtl. Anspruchs des Betriebsrats auf Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens durch den Arbeitgeber. d. Im übrigen ist die Höhe der geltend gemachten Kosten bei dem vom Arbeitsgericht im Urteilsverfahren festgesetzten Streitwert nicht zu beanstanden und vom Arbeitgeber zudem nicht in Zweifel gezogen worden. Nach alledem war der erstinstanzliche Beschluß abzuändern und nach dem gegenüber dem in ersten Rechtszug eingeschränkten Beschwerdeantrag zu erkennen. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht für den Arbeitgeber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 92 Abs. 1 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluß kann von dem Arbeitgeber RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Beseler gez.: Dr. Escher gez.: von Gehlen