Leitsatz: Ein Hauptsachbearbeiter für Personalangelegenheiten in der Personalstelle eines Hochschul-Studentenwerks, bei dem etwa 110 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist in aller Regel in VergGr. IV b Fallgr. 1 a BAT (Bund/Länder) eingruppiert. Seine Tätigkeit hebt sich aus der VergGr. V b Fallgr. 1 a (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistung) dadurch heraus, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.Eine weitere Heraushebung durch "besondere Schwierigkeit" i. S. d. VergGr. IV a Fallgr. 1 a ist, wenn nicht ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, zu verneinen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.08.1996 - 5 Ca 5839/95 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2.Streitwert: 20.160,-- DM. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den Regelungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags (BAT). Die Beklagte betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts das S. d. B. Universität-Gesamthochschule W.. Der zur Zeit 42-jährige Kläger geboren am 24.03.1954 - absolvierte zunächst eine kaufmännische Lehre, erwarb 1975 das Abitur und nahm anschließend ein Wirtschaftsstudium auf, das er 1982 ohne Abschlußprüfung beendete. Seit dem 01.06.1983 ist er bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet vereinbarungsgemäß der BAT in der für Bund/Länder geltenden Fassung Anwendung. Die seinerzeitige Eingruppierung des Klägers erfolgte nach Vergütungsgruppe VI b BAT. In der Zeit von 1990 bis 1992 war er Sachbearbeiter in der BAFöG-Abteilung. Seit dem 01.06.1992 ist er Hauptsachbearbeiter in der Personalstelle der Beklagten. Dort sind neben ihm eine weitere Sachbearbeiterin (Vergütungsgruppe V c BAT) sowie eine halbtagsbeschäftigte Hilfskraft im Schreibdienst tätig. Der Kläger ist seit 1993 der zuständigen Abteilungsleiterin unterstellt, die ihrerseits dem Geschäftsführer der Beklagten untersteht. Seine Vergütung erfolgt aufgrund einer von der Beklagten im Jahre 1988 durchgeführten Stellenbewertung - seinerzeit war die Stelle des Klägers noch unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellt - nach Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a, Teil I der Vergütungsordnung Bund/Länder zum BAT. Der Kläger ist zuständig für die gesamten personalrechtlichen Angelegenheiten der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer, zur Zeit ca. 110 Beschäftigte, davon rund 40 % Angestellte und 60 % Arbeiter, letztere überwiegend in den Verpflegungsbetrieben. Daneben gibt es fünf Plätze für Auszubildende und vier Stellen für Zivildienstleistende. Der Kläger hat - unterstützt von der weiteren Sachbearbeiterin - die Personalangelegenheiten zu bearbeiten, beginnend bei der rechtlichen und organisatorischen Bearbeitung im Falle von Einstellungen über die weitere Bearbeitung laufender personal- und arbeitsvertraglicher Angelegenheiten bis hin zur Bearbeitung der Personalsachen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Im Rahmen der Personalbeschaffung, des Personaleinsatzes und der Personalbetreuung obliegt ihm - zumindest teilweise - unter anderem die Erstellung von Stellenausschreibungen, die Mitwirkung bei der Bewerberauswahl, Abwicklung der Einstellungsarbeiten, die Erstellung der Unterlagen für die Mitwirkung der Personalvertretung sowie die laufende personalrechtliche Betreuung der Mitarbeiter, Auszubildenden und Zivildienstleistenden. Er ist ferner mit der Festsetzung von Vergütungen nach dem BAT für Angestellte und dem MTL für Arbeiter befaßt, hat Tarifänderungen umzusetzen, die sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Gegebenheiten zu prüfen, ebenso in Einzelfällen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse und dergleichen, Dienstzeiten festzusetzen, Urlaubsangelegenheiten zu bearbeiten, ebenso etwaige Pfändungsvorgänge, Rückforderungen zu überprüfen, Fristen zu überwachen sowie in Bedarfsfällen die termingerechte An- und Abmeldung bei den Krankenkassen zu veranlassen. Für seine Tätigkeit sind Kenntnisse in den Bereichen Tarifrecht der Angestellten und Arbeiter, Eingruppierungsrecht, Entgeltfortzahlungsrecht, Mutterschutzrecht, Schwerbehindertenrecht, Urlaubsrecht, Personalvertretungsrecht und dergleichen erforderlich, ferner im Bereich der tariflichen Nebengebiete sowie in einer Reihe vom Kläger näher bezeichneter Gesetze. Daneben ist er zuständig für die Bearbeitung personalwirtschaftlicher und haushaltsrechtlicher Angelegenheiten. Diese betreffen im wesentlichen die Mitwirkung des Klägers bei der Aufstellung, Führung und Vorlage des Personalplans zum Wirtschaftsplan der Stellenüberwachungsliste und des Geschäftsberichts. Der Kläger zeichnet "im Auftrag" und stellt in entsprechenden Fällen die "sachliche und rechnerische Richtigkeit" von ihm bearbeiteter Berechnungsvorgänge fest. Nach seinen Angaben beläuft sich der zeitliche Anteil der Bearbeitung der Personal- und Vertragsangelegenheiten einschließlich damit im Zusammenhang stehender Organisations- und Koordinationsangelegenheiten auf 88 % seiner Gesamttätigkeit, während die Bearbeitung der personalwirtschaftlichen sowie haushaltsrechtlichen Angelegenheiten 12 % seiner Gesamttätigkeit ausmacht. Mit Schreiben vom 30.08.1993 beantragte der Kläger seine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT. Der Unterschiedsbetrag zwischen seiner derzeitigen und der von ihm angestrebten Vergütungsgruppe beträgt rund 560,-- DM brutto pro Monat. Die Beklagte lehnte eine Höhergruppierung mit Schreiben vom 17.01.1995 ab. Mit der am 28.12.1995 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Klage hat der Kläger unter Bezug auf von ihm überreichte Unterlagen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.04.1993 nach Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT zu vergüten. Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, daß die Voraussetzungen für eine Eingruppierung des Klägers nach Vergütungsgruppe IV a BAT nicht gegeben seien, beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Wuppertal hat die Klage mit Urteil vom 28.08.1996 - 5 Ca 5839/95 -, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die zu den im Verhandlungsprotokoll näher genannten Zeitpunkten eingelegt und begründet worden ist. Der Kläger macht geltend: Sein Tätigkeitsbereich gliedere sich in zwei Arbeitsvorgänge. Der eine Arbeitsvorgang, der 88 % der Gesamttätigkeit ausmache, sei der Bereich: Bearbeitung der Personal- und Vertragsangelegenheiten. Der andere Arbeitsvorgang mit 12 % der Gesamttätigkeit sei der Bereich: Personalwirtschaftliche und haushaltsrechtliche Stellenplanangelegenheiten. Maßgebend für seine Eingruppierung sei somit allein der Arbeitsvorgang: Bearbeitung der Personal- und Vertragsangelegenheiten. Seine Tätigkeit erfordere hierbei nicht nur gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe V b BAT und auch nicht nur eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV b BAT; vielmehr hebe sie sich zusätzlich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung im Sinne der Vergütungsgruppe IV a BAT heraus. Die Bearbeitung der unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse erfordere ein starkes Eindringen in die vorgesehenen Rechtsgebiete. Er müsse sämtliche Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes kennen und anwenden können, ebenso jede Gesetzesänderung sowie die Änderung dienstrechtlicher Erlasse, darüber hinaus auch die Änderungen in der Rechtsprechung. Er müsse Kenntnisse der juristischen Methodik besitzen. Die große Anzahl anzuwendender Vorschriften sowie deren Auslegung und Umsetzung begründe das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit. Ebenso sei das Merkmal der Bedeutung erfüllt. Diese ergebe sich aus der Größe des Sachgebietes und der Tragweite der zu bearbeitenden Materie. Ein fehlerhaftes Handeln könne erhebliche Auswirkungen für Dritte haben. Seine Tätigkeit sei gekennzeichnet durch die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, die Wahrnehmung ideeller und materieller Belange des Arbeitgebers sowie der teilweise existentiellen Auswirkung auf die Lebensverhältnisse Dritter. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 28.08.1996 - 5 Ca 5839/95 - abzuändern und festzustellen, daß seine Tätigkeit ab dem 01.04.1993 nach Vergütungsgruppe IV a BAT zu vergüten ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend: Entsprechend der im Jahre 1988 erfolgten gutachterlichen Bewertung der Stelle des Klägers sei bei dessen Tätigkeit von insgesamt sieben Arbeitsvorgängen auszugehen. Schon hieraus ergebe sich, daß eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe IV a BAT nicht möglich sei. Hinzu komme, daß im Gegensatz zu früher - seit 1993 - die Stelle des Klägers nicht mehr unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellt sei, sondern der Abteilungsleiterin. Bei den vom Kläger zu bearbeitenden Personal- und Vertragsangelegenheiten handele es sich zu ca. 80 % um Routinearbeiten. Tarifänderungen und -anpassungen erfolgten automatisch durch das Rechenzentrum. Sogenannte Koordinationstätigkeiten erfolgten zum Großteil nach Formblatt. Überhaupt stelle der Kläger sein Aufgabengebiet umfangreicher und gewichtiger dar als es tatsächlich sei. So sei er beispielsweise nicht zuständig für die Beratungsgespräche mit der Personalvertetung. Bei Ausschreibungen sei er zum Beispiel zuständig für die Stelle einer Küchenhilfe, nicht aber bei bedeutenderen Aufgaben. Ebensowenig sei ein starkes Eindringen in die von ihm erwähnten Rechtsgebiete erforderlich. In seltenen Ausnahmefällen sei es erforderlich gewesen, Kommentierungen von Einzelvorschriften hinzuzuziehen. Soweit der Kläger Aufsichtsfunktionen erwähne, seien diese nur gegeben gegenüber der weiteren Sachbearbeiterin und der Hilfskraft im Schreibdienst. Existentielle Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse Dritter habe die Tätigkeit des Klägers ebenfalls nicht. Der Kläger überschätze maßlos die Bedeutung seiner Aufgaben. Insgesamt entspreche seine Tätigkeit seiner bisherigen Vergütungsgruppe IV b BAT. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des übrigen Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Berufung des Klägers ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO). II. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die vom Kläger beanspruchte Vergütungsgruppe IV a BAT (Anlage 1 a Bund/Länder, Teil I) liegen nicht vor. Das Tarifmerkmal der Heraushebung durch "besondere Schwierigkeit" der Fallgruppen 1 a (50 %) und 1 b (33 1/3 %) ist nicht erfüllt. 1.Unstreitig finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der BAT sowie dessen Anlage 1 a in der für Bund und Länder geltenden Fassung Anwendung. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob bei der Tätigkeit des Klägers Arbeitsvorgänge anfallen, die mindestens zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit den Tätigkeitsmerkmalen der beanspruchten Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT (Bund/Länder) oder zumindest zu einem Drittel den Merkmalen der dortigen Fallgruppe 1 b entsprechen (§ 22 Abs. 2 BAT). a) Hierbei ist vom Begriff des Arbeitsvorgangs auszugehen. Die ständige Rechtsprechung versteht ihn als eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. u. a. BAG vom 12.06.1996 - 4 AZR 26/95 - AP Nr. 216 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 2 a der Gründe). Es ist rechtlich möglich, daß die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bildet. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt werden (BAG, a. a. O.). b) Im vorliegenden Fall folgt die erkennende Kammer der Auffassung des Klägers, daß bei seiner Gesamttätigkeit von zwei Arbeitsvorgängen auszugehen ist. Der eine Vorgang betrifft die täglich anfallende Bearbeitung der laufenden Personal- und Vertragsangelegenheiten neu einzustellender, der bereits eingestellten und der ausscheidenden Mitarbeiter der Beklagten. Aufgabe des Klägers ist hier die Erledigung und Abwicklung sämtlicher Personal- und damit in Zusammenhang stehender Vertragsangelegenheiten. Jeder einzelne Punkt der bei der Sachbearbeitung anfallenden Tätigkeiten, sei es die Zusammenstellung der Personalakte, die Eingabe zur Berechnung der Vergütung einschließlich der Änderungsmitteilungen und deren Kontrolle, die Vorbereitung und Zusammenstellung der Unterlagen für die Mitwirkung der Personalvertretung, die laufende personalrechtliche Betreuung der Beschäftigten der Beklagten, die Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen der Beklagten sowie mit anderen Behörden, die Bearbeitung der Personalangelegenheiten bei ausscheidenden Mitarbeitern und dergleichen, ist lediglich ein Einzelabschnitt eines einheitlichen Arbeitsvorgangs. Diese Einzelabschnitte bilden eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare, rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, deren Arbeitsergebnis und einheitliches Ziel die laufende sach- und fachgerechte Bearbeitung der Personalangelegenheiten ist. Der zweite Arbeitsvorgang betrifft die Bearbeitung der personalwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Angelegenheiten. Diese Arbeiten betreffen nicht die Bearbeitung der Personalangelegenheit eines einzelnen Mitarbeiters, sondern die personalwirtschaftliche und haushaltsrechtliche Personalplanung insgesamt. Da diese Arbeiten nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers 12 % und damit weniger als zumindest ein Drittel seiner Gesamttätigkeiten ausmachen, kommt es auf diese Tätigkeiten hier nicht an. Streitentscheidend ist im vorliegenden Fall daher in Übereinstimmung mit der Auffassung des Klägers allein die Bewertung der Arbeiten, die den Arbeitsvorgang Bearbeitung der Personalangelegenheiten betreffen. 2. Im Hinblick auf die aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen sind nach den hier einschlägigen Gruppen folgende Tarifmerkmale zu erfüllen: Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a Heraushebung durch besonders verantwortungsvolle Tätigkeit Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung. Zunächst müssen die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe erfüllt sein. Anschließend sind die weiteren Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppe zu prüfen. Dabei genügt eine pauschale Überprüfung, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und die Beklagte Tätigkeitsmerkmale einer jeweiligen Vergütungsgruppe als (noch) erfüllt erachtet (std. Rspr., vgl. BAG vom 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 4 der Gründe). a) Die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a und ebenso der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a werden vom Kläger erfüllt. Seine Tätigkeit erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe V b BAT. Diese bedeuten gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen der niederigeren Vergütungsgruppe V c eine Steigerung der Tiefe und Breite nach. Dies ist hier ohne weiteres zu bejahen. Die Arbeit des Klägers in Personalangelegenheiten erfordert aufgrund der Breite seines Arbeitsgebietes und der Vielfalt der anfallenden Tätigkeiten überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten. Es sind Fachkenntnisse erforderlich, für die vom Schwierigkeitsgrad her bei der Sachbearbeitung grundsätzlich nur eine Ausbildung für den vergleichbaren gehobenen Dienst (= Besoldungsgruppe A 9, Inspektor) mit erforderlichem Fachhochschulabschluß in Frage kommt. Nach § 11 BAT und Vormerkung 6 zu allen Vergütungsgruppen entspricht Vergütungsgruppe V b im Beamtenbereich der Besoldungsgruppe A 9 BBesG, Anlage I. Des weiteren werden vom Kläger selbständige Leistungen verlangt. Es wird ein hohes Maß an Eigeninitiative und selbständigem Handeln gefordert. Im übrigen sind diese Tätigkeitsmerkmale zwischen den Parteien nicht streitig, so daß es bei einer pauschalen Überprüfung belassen werden kann. b) Ebenso erfüllt der Kläger die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT Bund/Länder. Seine Tätigkeit hebt sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraus, daß sie besonders verantwortungsvoll ist. Auch hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit kann dann als gegeben angesehen werden, wenn die dem Angestellten übertragene Tätigkeit wesentlich größer ist als die Verantwortung, die im allgemeinen bereits einem Angestellten der Vergütungsgruppe V b obliegt. Sie muß sich in gewichtiger, beträchtlicher Weise herausheben, da die Tarifvertragsparteien ausdrücklich eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit verlangen (vgl. BAG vom 19.03.1986 - 4 AZR 642/84 - AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu 5 a der Gründe). Sie kann ihren Grund haben im Behördenapparat selbst, den Auswirkungen der Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter oder in sonstigen vergleichbaren Konsequenzen (ebenso BAG vom 17.08.1994 - 4 AZR 644/93 - AP Nr. 183 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 3 c der Gründe). Hiervon kann ausgegangen werden, da der Kläger sowohl in seiner Funktion als Hauptsachbearbeiter der Personalstelle mit besonderer Verantwortung als auch mit seiner Einflußmöglichkeit im Personalbereich gestaltend auf die arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten der Beklagten einwirken kann. c) Hingegen erfüllt die Tätigkeit des Klägers nicht das Tarifmerkmal der besonderen Schwierigkeit im Sinne der nächsthöheren Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT. aa) Die Tätigkeit muß sich hier angesichts der fachlichen Anforderungen in beträchtlicher, gewichtiger Weise, gegenüber Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a herausheben. Das Tätigkeitsmerkmal bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung auf die fachliche Qualifikation des Angestellten. Verlangt wird ein Wissen und Können, das die Anforderungen der Vergütungsgruppe IV b in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich übersteigt. Diese erhöhte Qualifikation kann sich im Einzelfall aus der Breite und Tiefe des geforderten fachlichen Wissens und Könnens ergeben, aber auch aus außergewöhnlichen Erfahrungen oder etwa besonderen Spezialkenntnissen. Dabei muß sich die Schwierigkeit unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, nicht etwa nur aus belastenden Bedingungen, unter denen die Tätigkeit geleistet werden muß (BAG vom 17.08.1994 - 4 AZR 644/93 - AP Nr. 183 a. a. O., zu II 3 e der Gründe; ebenso BAG vom 20.09.1995 - 4 AZR 413/94 - AP Nr. 205 a. a. O., zu II 4 c aa der Gründe). bb) Diesen erhöhten Anforderungen entspricht die Tätigkeit des Klägers nicht. Hierbei verkennt das Gericht nicht, daß für die Tätigkeit des Klägers bei der Bearbeitung der Personalangelegenheiten gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderlich sind. Einzubeziehen ist die Kenntnis von Aufgabenbereichen, die unmittelbar in seine Tätigkeit hineinwirken. Er muß hierbei Zusammenhänge kennen und die Auswirkungen seiner Aufgabenerledigung erkennen. Jedoch entspricht dies bereits den Tarifanforderungen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a und der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a BAT. Ebenso benötigt der Kläger nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifregelungen und dergleichen. Diese bei ihm vorhandenen Fachkenntnisse sind nicht nur gründlich und vielseitig (Vergütungsgruppe V c), sondern im Hinblick auf Qualität und Quantität sowohl der Tiefe als auch der Breite nach gesteigert, wobei sich die Tiefe der geforderten Fachkenntnisse auch aus dem Ausmaß ihrer Breite ergeben kann (vgl. BAG vom 04.04.1984 - 4 AZR 95/82 - n. v.). Dies wird jedoch bereits durch das Tarifmerkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a abgedeckt. Wenn der Kläger also vorträgt, er habe eine Vielzahl der für sein Sachgebiet einschlägigen Gesetzesbestimmungen, Tarifvorschriften und Erlasse zu kennen, zu beachten und anzuwenden, so entspricht dies dem Tarifmerkmal der gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a und der darauf aufbauenden Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a, ohne daß damit bereits zugleich das weitere Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a erfüllt ist. cc) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, er müsse hierfür auch Kenntnisse der juristischen Methodik besitzen, um die unterschiedlichen Vorschriften richtig anwenden und unter anderem ihren Verbindlichkeitsgrad einschätzen zu können, ist dies nicht überzeugend. Die sach- und fachgerechte Anwendung von Vorschriften, soweit sie für das Sachgebiet des Klägers einschlägig sind, sowie die Unterscheidung zwischen Gesetz, Tarifvertrag und (bloßen) Verwaltungsvorschriften gehört zu den gründlichen und vielseitigen sowie zu den gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a und betrifft nicht das Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT. Die an sich bereits bestehende Schwierigkeit der Tätigkeit des Klägers im tariflichen Sinne muß, um der von ihm beanspruchten Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a zu entsprechen, durch besondere Schwierigkeit, mithin in erhöhter, herausgehobener Weise gesteigert sein (BAG vom 19.03.1986 - 4 AZR 642/84 - AP Nr. 116 a. a. O., zu 5 b der Gründe), wie dies bezüglich der fachlichen Qualifikation der Angestellten etwa bei Vorhandensein besonderer Spezialkenntnisse der Fall sein kann (vgl. BAG vom 19.03.1986 - 4 AZR 642/84 - a. a. O., zu V c der Gründe). Hiervon kann die erkennende Kammer angesichts des Tarifaufbaus und der jeweiligen Steigerungsmerkmale nicht ausgehen. Ebensowenig werden vom Kläger etwa Spezialkenntnisse im vorbezeichneten Sinn geltend gemacht, die über seine hier gegebenen gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse hinausgehen. dd) Auch der Umstand, daß der Kläger neben einer weiteren Personalsachbearbeiterin in der Personalstelle dort als Hauptsachbearbeiter tätig ist, führt nicht zur Bejahung der besonderen Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a. Insoweit geht das Gericht in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien im Hinblick auf die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen des Klägers, im Hinblick auf die Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die Lebensverhältnisse Dritter sowie im Hinblick auf sonstige vergleichbare Konsequenzen (vgl. BAG vom 17.08.1994 - 4 AZR 644/93 - AP Nr. 183 a. a. O., zu II 3 c der Gründe) von einer besonders verantwortungsvollen Tätigkeit des Klägers aus. Dies entspricht der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a (vgl. BAG vom 17.08.1994, a. a. O.), jedoch nicht dem Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit der vom Kläger beanspruchten Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT (Bund/Länder). ee) Auch die Anzahl der vom Kläger anzuwendenden Vorschriften und ihr Wechsel, die zwar im Einzelfall zur Bejahung des Merkmals der besonderen Schwierigkeit führen können (vgl. BAG vom 19.05.1982 - 4 AZR 762/79 - AP Nr. 61 zu §§ 22, 23 BAT 1975) halten sich hier im Rahmen dessen, was bei einer Sachbearbeitung von Personalangelegenheiten mit gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen und der hierin bereits enthaltenen Steigerung der Tiefe und Breite nach noch als üblich anzusehen ist. Das Gericht verkennt nicht, daß ein häufiger Wechsel von Vorschriften eine Sachbearbeitung erschweren und schwierig gestalten kann. Dies führt jedoch nicht, wenn nicht besondere Einzelumstände vorliegen, mehr oder weniger automatisch zur Bejahung einer besonderen Schwierigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a. Es gehört im Bereich des BAT auch zum unausgesprochenen Inhalt tariflicher Vergütungsnormen, daß der Verwaltungsangestellte seine Kenntnisse für eine sach- und fachgerechte Verwaltungstätigkeit auf zeitgerechtem Stand hält und Änderungen gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften in die Sachbearbeitung einbezieht, ohne daß dies gleich zur Bejahung einer besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT führt (vgl. Sonntag/Bauer, Eingruppierung BAT, 4. Aufl. 1994, Rdn. 164, 165, Seite 52). Dies mag anders zu beurteilen sein, wenn besonders viele Vorschriften nebeneinander anzuwenden sind und diese darüber hinaus auch noch ständigen Änderungen unterworfen sind (vgl. BAG vom 19.05.1982 - 4 AZR 762/79 - a. a. O.) oder wenn besondere Erschwernisse inhaltlicher Art hinzutreten. Derartige Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht näher dargetan. ff) Auch der Umstand, daß der Kläger im Hinblick auf die Anzahl der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer möglicherweise eine Vielzahl von Personalangelegenheiten parallel zu bearbeiten hat und hierbei außerdem einem Zeitdruck unterstehen mag, begründet keine besondere Schwierigkeit im tariflichen Sinn (vgl. auch BAG vom 17.08.1994 - 4 AZR 644/93 - a. a. O., zu II 3 d der Gründe). Nach der Rechtsprechung muß sich die besondere Schwierigkeit, wie ausgeführt, unmittelbar aus der Tätigkeit selbst ergeben, nicht etwa daraus, daß sie unter belastenden Umständen geleistet werden muß. gg) Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die von der Beklagten vorgelegte gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahre 1988 berufen, soweit dort in einem Teilbereich das Merkmal der besonderen Schwierigkeit teilweise bejaht sein sollte. Zum einen ist dem Gutachten bereits insoweit nicht zu folgen, als es von insgesamt sieben Arbeitsvorgängen ausgeht. Die dort vorgenommene Trennung der einzelnen Personalsachbearbeitertätigkeiten in selbständige Arbeitsvorgänge deckt sich nicht mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsbegriff des Arbeitsvorgangs. Zum anderen ist nicht erkennbar, daß die gutachterliche Stellungnahme von den aufeinander aufbauenden tariflichen Steigerungsmerkmalen ausgeht und hierbei eine entsprechende Subsumtion durch Unterordnung des Sachverhalts unter den entsprechenden Rechtsbegriff (vgl. BAG vom 24.08.1983 - 4 AZR 302/83 - AP Nr. 79 zu §§ 22, 23 BAT 1975), hier unter das streitige Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit, vornimmt. Nähere Angaben hierzu sind in der gutachterlichen Stellungnahme nicht vorhanden. 3.Da im vorliegenden Fall das Tarifmerkmal besondere Schwierigkeit der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a BAT nicht erfüllt ist und bereits deshalb eine dahingehende Eingruppierung des Klägers ausscheidet, kann es dahingestellt bleiben, ob das in dieser Vergütungsgruppe zusätzlich vorhandene Tarifmerkmal Bedeutung erfüllt bzw. nicht erfüllt ist, worüber die Parteien ebenfalls streiten. III. Die Berufung des Klägers war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert blieb unverändert. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen. gez.: Dr. Kaupgez.: Leendertzgez.: Deubner