Beschluss
10 TaBV 82/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1997:0124.10TABV82.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Arbeitgeber wird verpflichtet, den Betriebsrat von seinen Verpflichtungen gegenüber "Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Land NRW e. V." aus den Rechnungen für die Betriebsratsmitglieder B.rosows, W.ichma, D.ierc, R.a und G.önm in einer Gesamthöhe von 1.285,24 DM freizustellen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 A. 3 Die Beteiligten streiten über die vom Antragsgegner als Arbeitgeber zu tragenden Schulungskosten. 4 Der Antragsteller (nachfolgend: Betriebsrat) ist der im Betrieb des Arbeitgebers gewählte Betriebsrat. Die noch im ersten Rechtszug Beteiligten zu 2. - 6. sind Mitglieder des Betriebsrats. 5 Nach entsprechendem Beschluß des Betriebsrats nahmen diese Mitglieder an verschiedenen Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG teil, die von dem Träger "Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Lande NRW e.V." durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber übernahm von dem von dem Veranstalter in Rechnung gestellten Kosten bis auf einen Abzug für Haushaltsersparnis sämtliche Hotel- und Verpflegungskosten. Unter Hinweis auf den Seminarveranstalter, der mitgetragen werde von der Gewerkschaft, weigerte er sich jedoch, die übrigen von dem Veranstalter in Rechnung gestellten Kosten zu übernehmen. Für die Betriebsratmitglieder B.rosows, W.ichma und D.ierc hatte der Seminarveranstalter eine Tagespauschale von je 55,-- DM für "Vorbereitung und Abwicklung" und Referentenkosten in unterschiedlicher Höhe eingesetzt. Für die Betriebsratmitglieder R.a und G.önm lehnte der Arbeitgeber die Übernahme der vom Veranstaltungsträger eingesetzten Pauschale für "Referenten- und Schulungskosten" von 270,-- DM bzw. 280,-- DM ab. Der Gesamtbetrag, den der Arbeitgeber nicht zu übernehmen bereit war, beträgt 1.285,24 DM. 6 Bei dem Veranstalter handelt es sich um einen gemeinnützig anerkannten Verein. Die Satzung von "Arbeit und Leben" enthält u.a. folgende Regelungen: 7 "§ 2 8 Aufgaben und Ziele des Vereins 9 Aufgabe des Vereins ist die Förderung der politischen und sozialen Bildung, insbesondere die Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. ... 10 § 5 11 Mitgliedschaft 12 Die Mitglieder sind: 10 vom DGB-Landesbezirk Nordrhein-Westfalen und 10 vom Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e.V. benannte Personen. Je 5 dieser von DGB- und VHS-Seite benannten Mitglieder müssen zugleich Vertreter einer örtlichen oder Kreis-Arbeitsgemeinschaft Arbeit und Leben - DGB/VHS sein. 13 Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit, soweit ihm ein schriftlicher Aufnahmeantrag vorliegt. Die Parität muß dabei gewahrt bleiben. ... 14 § 9 15 Mitgliederversammlung 16 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen. Sie besteht aus den ordentlichen und den fördernden Mitgliedern. 17 ... 18 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und dieser Satzung, insbesondere hat sie folgende Aufgaben: a) Erörterung und Beschlußfassung grundsätzlicher Fragen im Sinne der §§ 2 und 3 dieser Satzung, b) Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnungs- legungen, c) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung, d) Erörterung der allgemeinen Projekt- und Finanzierungsplanung und Beschlußfassung über die Wirtschaftspläne, ... 19 §10 20 Der Vorstand 21 Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden sowie acht weiteren Vorstandsmitgliedern. 22 Bei der Zusammensetzung des Vorstandes muß die Parität von DGB und VHS gewahrt sein. Die Mitgliedergruppen (§ 5, 1) haben das Vorschlagsrecht. 23 § 11 24 Aufgaben des Vorstandes 25 ... 26 Zur Erledigung der laufenden Aufgaben des Vereins stellt der Vorstand einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin, weitere hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen und sonstige hauptberufliche Mitarbeiter/innen im Rahmen eines Haushalts- und Stellenplans ein. 27 Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, b) Beratung des Jahresveranstaltungsplanes und der Aufstellung der Wirtschaftspläne, c) Einrichtung von Ausschüssen oder Kommissionen, d) Mitgliedschaft der Arbeitsgemeinschaft im Bundesarbeitskreis "Arbeit und Leben e.V.", anderen Vereinen oder Einrichtungen, e) Berufung und Abberufung des/der Geschäftsführer(s)/in, ... 28 § 12 29 Aufgaben des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin 30 ... 31 Der/die Geschäftsführer/in hat insbesondere folgende Aufgaben: 32 Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen, 33 Aufstellung der Veranstaltungsplanung und deren Durchführung, 34 Ausarbeitung des Wirtschaftsplanes, 35 Verhandlungen mit den zuständigen Behörden, soweit diese nicht vom Vorstand wahrgenommen werden, 36 Verfügung über die Haushaltsmittel im Rahmen der Haushaltspläne und entsprechend der Geschäftsordnung, 37 Verpflichtung der nebenamtlichen/nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiter/innen, 38 Öffentlichkeitsarbeit, 39 Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen." 40 Wie das Arbeitsgericht festgestellt hat, ist der Geschäftsführer dieser Bildungseinrichtung Mitglied der Gewerkschaft. In der Landesarbeitsgemeinschaft gemeinschaftlicher Weiterbildung vertritt er den Verein "Arbeit und Leben". 41 Der Betriebsrat hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber müsse die Gesamtkosten tragen, die den Schulungsteilnehmern in Rechnung gestellt worden seien. Bei den Betriebsratsmitgliedern B.Brosows, W.ichma und D.ierc seien die für das Seminar insgesamt entstandenen Referentenkosten einschließlich Übernachtung und Fahrtkosten durch die Anzahl der Schulungsteilnehmer geteilt und ihnen sodann in Rechnung gestellt worden. Eine weitere Aufschlüsselung der Rechnungen könne von ihm und seinen Mitgliedern nicht verlangt werden. Insoweit hat der Betriebsrat die Ansicht vertreten, bei dem Schulungsveranstalter "Arbeit und Leben" handele es sich um einen Verein, auf den die von der Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsätze für gewerkschaftsnahe Veranstalter von Seminaren keine Anwendung finden könnten; dies ergebe sich daraus, daß der Verein "Arbeit und Leben" kraft Satzung paritätisch besetzt und damit ein Übergewicht der Gewerkschaften ausgeschlossen sei. Des weiteren hat der Betriebsrat die Meinung vertreten, daß selbst bei einer Anwendung der Grundsätze des BAG die Rechnungen detailliert aufgeschlüsselt worden seien; außerdem sei der Arbeitgeber nicht berechtigt, von den Verpflegungskosten Abzüge für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. 42 Der Betriebsrat hat beantragt, 43 den Arbeitgeber zu verpflichten, 44 den Beteiligten zu 2. von seiner restlichen Verpflichtung gegenüber "Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Lande NRW e.V." aus der Rechnung vom 14.11.1994 (Rechnungsnr.: 1536/94/2) in Höhe von DM 220,72 freizustellen; 45 den Beteiligten zu 2. von seiner restlichen Verpflichtung gegenüber "Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Lande NRW e.V." aus der Rechnung vom 20.12.1994 (Rechnungsnr.: 1530/94/1) in Höhe von DM 318,98 freizustellen; 46 die Beteiligte zu 3. von ihrer restlichen Verpflichtung gegenüber "Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Lande NRW e.V." aus der Rechnung vom 24.11.1994 (Rechnungsnr.: 1525/94/5) in Höhe von DM 229,78 freizustellen; 47 die Beteiligte zu 4. von ihrer restlichen Verpflichtung gegenüber "Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Lande NRW e.V." aus der Rechnung vom 24.11.1994 (Rechnungsnr.: 1525/94/4) in Höhe von DM 229,87 freizustellen; 48 den Beteiligten zu 5. von seiner Verpflichtung gegenüber "Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Lande NRW e.V." aus der Rechnung vom 24.05.1995 (Rechnungsnr.: 1541/95/3) in Höhe von DM 400,-- freizustellen; 49 den Beteiligten zu 6. von seiner restlichen Verpflichtung gegenüber "Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Lande NRW e.V." aus der Rechnung vom 05.12.1995 (Rechnungsnr.: 1547/95/93) in Höhe von DM 298,20 freizustellen. 50 Der Arbeitgeber hat beantragt, 51 den Antrag zurückzuweisen. 52 Der Arbeitgeber hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, eine weitergehende Aufschlüsselung der Rechnungen sei aus koalitionsrechtlichen Gründen erforderlich; aufgrund der Satzung des Vereins "Arbeit und Leben" sei sichergestellt, daß die Gewerkschaften einen bestimmenden Einfluß auf die Ausgestaltung der Schulungen hätte; daraus resultiere die Gefahr, daß den Gewerkschaften mittelbar wirtschaftliche Vorteile zufließen würden, indem sie Aufwendungen für ihre Bildungsarbeit ganz oder teilweise ersparten, wenn Überschüsse aus dem Bereich der von dem Arbeitgeber zu finanzierenden Schulungen zur Deckung von Verlusten aus gewerkschaftsbezogenen Bildungsveranstaltungen verwandt würden. 53 Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Aufschlüsselung der Programmkosten sei vorliegend aus koalitionsrechtlichen Erwägungen erforderlich. Führten nämlich Gewerkschaften Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durch, so seien sie in stärkerem Maße als private Anbieter zur Offenlegung der Kosten verpflichtet; dieses folge daraus, daß die Kosten bei der Schulung von Betriebsratmitgliedern vom Arbeitgeber getragen würden. Da die finanzielle Unabhängigkeit der sozialen Gegenspieler koalitionsrechtlich gewährleistet sei, dürfe kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbandes verpflichtet werden. Es müsse demnach sichergestellt sein, daß die Gewerkschaften aus den von ihnen veranstalteten Schulungen keinen Gewinn erzielten. Auch beim Schulungsveranstalter "Arbeit und Leben" sei aus koalitionsrechtlichen Gründen diese nähere Aufschlüsselung notwendig. Nach der Satzung sei zwar sichergestellt, daß keinerlei mitgliedschaftliche Entscheidungen des Vereins gegen den Willen der Gewerkschaften erfolgen könnten; umgekehrt sei aber nicht gewährleistet, daß die Gewerkschaften keinen beherrschenden Einfluß gewinnen könnten. Zwar werde die Hälfte der Mitglieder von dem Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e.V. benannt. Es sei aber nicht ausgeschlossen, daß auch diese Vereinsmitglieder gleichzeitig Mitglieder einer Gewerkschaft oder 54 gewerkschaftsnaher Organisationen seien. Die Satzung sichere also Parität nur in eine Richtung: Eine Mehrheit von gewerkschaftsfremden Mitgliedern sei ausgeschlossen, eine Mehrheit von gewerkschaftsnahen Mitgliedern hingegen möglich. Die gleichen Überlegungen würden auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstandes gelten. Auch hier könne keine Entscheidung gegen die vom DGB genannten Personen erfolgen. Zwar stehe aufgrund der Satzung nicht fest, daß sich die Gewerkschaft mit ihren Vorstellungen tatsächlich durchsetze. Aber ein beherrschender gewerkschaftlicher Einfluß auf den Inhalt, die Organisation und die Finanzierung der Schulungsveranstaltungen könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden. Schließlich würden beim Verein "Arbeit und Leben" wesentliche Aufgaben kraft Satzung einem vom Vorstand eingestellten Geschäftsführer obliegen. Da der zum Zeitpunkt der Durchführung der streitgegenständlichen Schulungen tätige Geschäftsführer Gewerkschaftsmitglied gewesen sei und deshalb rein faktisch eine enge personelle Verflechtung zwischen dem kraft Satzung für die Planung und Durchführung von Schulungsveranstaltungen verantwortlichen Funktionsträger und den Gewerkschaften bestanden hätte, bestehe die Gefahr einer Gegnerfinanzierung. Bei dem Verein "Arbeit und Leben" sei nicht kraft Satzung sichergestellt, daß keine wesentlichen Entscheidungen gegen den Willen des DGB getroffen würden. Darüber hinaus werde die vom Betriebsrat bzw. dem Verein "Arbeit und Leben" vorgenommene Aufschlüsselung der Schulungskosten im eigentlichen Sinne (Programmkosten) den vom BAG aufgestellten Anforderungen für gewerkschaftsnahe Schulungsveranstaltungen nicht gerecht. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf den angegriffenen Beschluß verwiesen. 55 Der Betriebsrat hat gegen diesen ihm am 18.10.1996 zugestellten Beschluß mit einem beim Landesarbeitsgericht am 15.11.1996 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebe- 56 gründungsfrist bis zum 17.12.1996 mit einem beim Landesarbeitsgericht am 16.12.1996 eingegangenen Schriftsatz begründet. 57 Der Betriebsrat verlangt im zweiten Rechtszug nicht mehr die vom Arbeitgeber in Abzug gebrachte Haushaltsersparnis und macht darüber hinaus auf einen entsprechenden Hinweis des erkennenden Gerichts die noch offenen und unstreitigen Beträge in einer Gesamtsumme geltend. 58 Der Betriebsrat weist darauf hin, daß aufgrund der Satzung des Veranstalters "Arbeit und Leben" die Hälfte der Mitglieder von dem Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e.V. benannt werden. Die Volkshochschulen, die dem Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e.V. angehörten, seien kommunale Einrichtungen und würden eigene Interessen vertreten. Der Verwirklichung dieser Interessen diene die Zusammenarbeit zwischen den Volkshochschulen und dem DGB in der Arbeitsgemeinschaft "Arbeit und Leben". Die Volkshochschulen unterlägen einer Kontrolle durch ihre kommunalen Träger. Es sei somit sichergestellt, daß die Mitglieder, die der Volkshochschulverband entsende, ausschließlich seine Interessen vertreten würden. Es sei deshalb auch völlig unerheblich, ob diese vom Volkshochschulverband entsandten Mitglieder als Privatpersonen noch Gewerkschaftsmitglieder oder - so das Arbeitsgericht - gewerkschaftsnahe Personen seien. Unerheblich sei es auch, daß der Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft "Arbeit und Leben" Gewerkschaftsmitglied sei. Eine gewerkschaftliche Einflußnahme könne nur dann erfolgen, wenn die Gewerkschaft eine wie auch immer geartete institutionalisierte Einflußmöglichkeit habe. Die Gewerkschaften müßten ihren Einfluß also durch Ausübung eines Direktions- oder sonstigen Weisungsrechts gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen können. Hierfür fehle bei einem bloßen Gewerkschaftsmitglied jeder Anhaltspunkt. Zudem habe die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft 59 der IG-Metall bei der Einstellung des Geschäftsführers Schneider keine Rolle gespielt. 60 Der Betriebsrat beantragt, 61 unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Arbeitgeber zu verpflichten, den Betriebsrat von seinen Verpflichtungen gegenüber "Arbeit und Leben - DGB/VHS - Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Lande NRW e.V." aus den Rechnungen für die Betriebsratsmitglieder B.rosows, W.ichma, D.ierc, R.a und G.önm in einer Gesamtsumme von 1.285,24 DM freizustellen. 62 Der Arbeitgeber beantragt, 63 die Beschwerde zurückzuweisen. 64 Der Arbeitgeber verteidigt die angegriffene Entscheidung und meint, daß nach der Satzung des Trägers "Arbeit und Leben" die konkrete Gefahr bestehe, daß mitgliedschaftliche Entscheidungen des Vereins entsprechend dem Willen der Gewerkschaft erfolgten, mithin keine mitgliedschaftliche Entscheidung des Vereins gegen den Willen der Gewerkschaft erfolgen könne. Schon insofern sei der von der Rechtsprechung geforderte maßgebliche Einfluß der Gewerkschaft gegeben. Ausdrücklich werde bestritten, daß die Gewerkschaftszugehörigkeit des Geschäftsführers Schneiders bei seiner Einstellung keine Rolle gespielt habe. Selbst wenn er zu dieser Mitgliedschaft nicht ausdrücklich befragt worden sein sollte, habe dies daran gelegen, daß die Mitgliedschaft als solche bekannt gewesen sei bzw. daß Herr Schneider in seiner Bewerbung auf diese Mitgliedschaft selbst hingewiesen habe, was in Anbetracht der zu vergebenden Position mehr als verständlich gewesen sei. Doch unabhängig davon, ob es sich bei dem Schulungsveranstalter um einen kommerziellen Veranstalter oder einen solchen, der koalitionsrechtlichen Beschränkungen unterliege, handele, müsse der Veranstalter im einzelnen substantiiert aufschlüsseln, wie sich die Programmkosten im einzelnen zusammensetzten, was die Arbeitsge- 65 meinschaft "Arbeit und Leben" jedoch nicht getan habe. Daß er als Arbeitgeber ein Interesse an der genauen Aufschlüsselung der Referenten- und Schulungskosten, Tagungspauschalen, Programmkosten und Vorbereitungs- und Abwicklungskosten habe, dürfe auf der Hand liegen, da er nur zur Übernahme der erforderlichen Kosten verpflichtet sei. 66 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen. 67 B. 68 Die Beschwerde ist begründet. Der Arbeitgeber muß den Betriebsrat von den im zweiten Rechtszug noch geltend gemachten Verpflichtungen gegenüber dem Veranstaltungsträger "Arbeit und Leben" freistellen. 69 I. 70 Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Antrag des Betriebsrats für zulässig erachtet. Auch hat das Arbeitsgericht richtig entschieden, daß der Betriebsrat und die an den streitgegenständlichen Schulungsveranstaltungen teilnehmenden Betriebsratmitglieder beteiligungsbefugt sind, weil sie Inhaber des betriebsverfassungsrechtlichen Freistellungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber sind. Diese Beteiligung ist im zweiten Rechtszug jedoch unterblieben. Da allerdings der Sachverhalt offenkundig und unstreitig ist, ist es unschädlich, daß die betroffenen Betriebsratmitglieder nicht angehört worden sind, zumal nicht zu erwarten war, daß sich durch die Anhörung der bislang nur im ersten Rechtszug beteiligten Betriebsratmitglieder ein anderer als der festgestellte Sachverhalt ergeben könnte (vgl. hierzu: BAG Beschluß vom 30.03.1994 - 7 ABR 45/93 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 71 m.w.N.). 71 II. 72 In der Sache selbst ist die Beschwerde begründet. 73 1. Das Arbeitsgericht hat die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Erstattungspflicht von Schulungskosten zutreffend geschildert. Danach gelten koalitionsrechtliche Beschränkungen der Kostenerstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 1 BetrVG für Schulungen i.S. des § 37 Abs. 6 BetrVG dann, wenn entweder die Gewerkschaften (BAG Beschluß vom 30.03.1994 - 7 ABR 45/93 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 71), ein gemeinnütziger Verein, bei denen die Gewerkschaften kraft satzungsmäßiger Rechte und personeller Verflechtungen maßgeblichen Einfluß auf den Inhalt, die Organisation und die Finanzierung der Bildungsarbeit nehmen (vgl. BAG Beschluß vom 28.06.1995 - 7 ABR 55/94 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 74) oder ein gemeinnütziger Verein, bei dem die Mitgliedschaft nicht auf Gewerkschaften oder deren Mitglieder beschränkt ist, bei denen aber die Gewerkschaft den Vereinsvorstand stellt und über ihn Inhalt, Durchführung und Finanzierung solcher Veranstaltungen maßgebend bestimmt (vgl. BAG Beschluß vom 28.06.1995 - 7 ABR 47/94 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 75) die Schulungsveranstaltungen durchführt. Das Arbeitsgericht folgt aus diesen Entscheidungen, daß auch im vorliegenden Rechtsstreit für die Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers koalitionsrechtliche Beschränkungen bestehen. 74 Dieser Auffassung folgt die erkennende Kammer nicht. 75 a) Die erkennende Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob der Kritik von Bakker (gem. Anm. zu BAG EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 74, 75) an dieser Rechtsprechung zu folgen ist und nur dann der Arbeitgeber die Kosten einer gewerkschaftlichen oder im zitierten Rechtssinne gewerkschaftsnahen Schu- 76 lungsveranstaltung nicht zu übernehmen hat, wenn tatsächlich durch die Schulungsveranstaltungen Gewinne erzielt und diese nicht zur Finanzierung/Subventionierung anderer Schulungsveranstaltungen verwendet, sondern für andere als für Bildungszwecke eingesetzt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Arbeitsgemeinschaft "Arbeit und Leben" die Einnahmen aus den von einzelnen Mitgliedern des Betriebsrats besuchten Schulungsveranstaltungen zur Mitfinanzierung von Gewerkschaftsveranstaltungen nutzt. 77 b) Denn auch unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht dem Arbeitgeber aus koalitionsrechtlichen Gründen nicht das Recht zu, die in Rechnung gestellten Schulungskosten zu verweigern. 78 aa) Die von der Gewerkschaft benannten Mitglieder des Vereins "Arbeit und Leben" können nicht kraft Satzung maßgeblich auf den Inhalt, die Organisation und die Finanzierung der Bildungsarbeit Einfluß nehmen. Abgesehen davon, daß die Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung nur über grundsätzliche Fragen (§ 9 Abs. 6 a der Satzung) und z.B. über die allgemeine Projekt- und Finanzierungsplanung (§ 9 Abs. 6 d der Satzung) und nicht über die Veranstaltungsplanung zu entscheiden haben und bereits deshalb ihr Einfluß auf das Bildungsangebot nur eingeschränkt ist, können die Gewerkschaftsmitglieder nicht gegen die von dem Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e.V. entsandten Mitglieder entscheiden. Das Arbeitsgericht folgert aus dem Umstand, daß nach der Satzung eine Mehrheit von gewerkschaftsfremden Mitgliedern ausgeschlossen ist, eine Mehrheit von gewerkschaftsnahen Mitgliedern hingegen möglich ist, weil auch die vom Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e.V. benannten Vereinsmitglieder gleichzeitig Mitglieder einer Gewerkschaft oder gewerkschaftsnahen Organisation sein können, daß die Satzung eine Parität nur in eine Richtung sichert. Diese Argumentation verkennt jedoch, daß es selbstverständlich auch den Mitgliedern des Landesverbandes der Volkshochschulen 79 unbenommen ist, Mitglied einer Gewerkschaft zu sein (Art. 9 Abs. 3 GG), ohne daß daraus gefolgert werden kann, selbst bei einer solchen Mitgliedschaft würde sich der Einfluß der Gewerkschaften über den satzungsmäßigen Anteil vergrößern. Es würde sonst indirekt den Vertretern der Volkshochschulen unterstellt, es bestehe die Gefahr, sie würden nicht strikt die besonderen Aufgaben der Volkshochschulen in der Arbeitsgemeinschaft "Arbeit und Leben" wahrnehmen. Hierfür gibt es jedoch nicht die geringsten Anhaltspunkte. 80 bb) Soweit es den von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstand betrifft, hat dieser nur insoweit Einfluß auf den Veranstaltungskalender, als er von ihm zu beraten ist (§ 11 Abs. 3 b der Satzung), und er über die Berufung und Abberufung des Geschäftsführers und damit letztlich über dessen Arbeit beschließt. Doch im Vorstand müssen nach der Satzung Vertreter der Gewerkschaft und der Volkshochschulen paritätisch vertreten sein, so daß auch in dieser Satzungsbestimmung ausreichend sichergestellt ist, daß die Gewerkschaft nicht maßgeblichen Einfluß auf den Inhalt, die Organisation und die Finanzierung der Bildungsarbeit nimmt. 81 cc) Das Arbeitsgericht hat richtig gesehen, daß der Geschäftsführer des Vereins "Arbeit und Leben" unter anderem mit der Aufstellung und Durchführung der Veranstaltungsplanung, der Ausarbeitung des Wirtschaftsplans sowie der Verfügung über die Haushaltsmittel im Rahmen der Haushaltspläne und entsprechend der Geschäftsordnung betraut ist. Theoretisch hat deshalb der Geschäftsführer die Möglichkeit, Veranstaltungen und deren Finanzierung so zu planen, daß ein interner Kostenausgleich zwischen den von dem Arbeitgeber finanzierten Betriebsratsschulungen und den gewerkschaftsbezogenen Veranstaltungen erfolgt. Aus dem Umstand, daß der Geschäftsführer Schneider Mitglied der Gewerkschaft ist, will das Arbeitsgericht den Schluß ziehen, es habe zumindest rein faktisch eine enge personelle Verflechtung zwischen dem kraft Satzung für die Planung und Durchführung von Schulungsveranstaltun- 82 gen verantwortlichen Funktionsträger und den Gewerkschaften bestanden; diese personelle Verflechtung genüge zur Annahme der Gefahr einer Gegnerfinanzierung in gleicher Weise wie in dem vom BAG bereits entschiedenen Fall einer personellen Verflechtung von Vorstand und Gewerkschaft. Abgesehen davon, daß mit dieser Argumentationskette dem Geschäftsführer S.chneid indirekt das Recht zur gewerkschaftlichen Betätigung (Art. 9 Abs. 3 GG) abgesprochen wird, ist überhaupt nicht erkennbar, daß der Geschäftsführer S.chneid etwa in Abstimmung mit den Gewerkschaften nicht neutral auch im Sinne der im Verein vertretenen Volkshochschulen seine Aufgaben wahrnimmt. Wie dem gesamten Satzungsgefüge zu entnehmen ist, sollte über die Satzung sichergestellt werden, daß auch der Geschäftsführer allein im Interesse beider Mitgliedergruppen, und zwar der Gewerkschaften und der Volkshochschulen und nicht überwiegend zugunsten einer Gruppe - sei es der Gewerkschaft oder den Volkshochschulen - seine Arbeit ausführt. Eine Entscheidung, ob eine Gewerkschaft maßgeblichen Einfluß hat auf den Inhalt, die Organisation und die Finanzierung der Bildungsarbeit kann aber nicht daran ausgerichtet werden, ob ein Geschäftsführer seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt oder nicht. 83 dd) Haben mithin die Gewerkschaften über ihre Mitgliedschaft im Verein, über ihre Mitglieder in der Mitgliederversammlung und über den Vorstand und die Geschäftsführer nur mitbestimmenden, aber nicht maßgeblichen Einfluß auf den Inhalt, die Organisation und die Finanzierung der Bildungsarbeit des Vereins "Arbeit und Leben", kann der Arbeitgeber nicht aus koalitionsrechtlichen Erwägungen die Übernahme der Schulungskosten, die dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern in Rechnung gestellt wurden, ablehnen. 84 2. Der Betriebsrat kann gem. § 40 Abs. 1 i.V. mit § 37 Abs. 6 BetrVG verlangen, daß er von dem ihm und seinen Mitgliedern von dem Verein "Arbeit 85 und Leben" in Rechnung gestellten Schulungskosten von dem Arbeitgeber befreit wird und dieser die Rechnungen zahlt. Denn der Betriebsrat ist nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die in Rechnung gestellten Schulungskosten weiter aufzuschlüsseln. 86 a) Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Beschluß vom 30.03.1994 - 7 ABR 45/93 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 71), daß der Arbeitgeber die Erstattung von Schulungskosten verweigern kann, soweit der Betriebsrat oder die Schulungsteilnehmer die erstattungsfähigen Kosten nicht ausreichend nachweisen. Diese materiell-rechtliche Nachweispflicht ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 666 BGB. Die betriebsverfassungsrechtlichen Organe und ihre Mitglieder nehmen fremde Interessen wahr: Aufwendungen, die der Arbeitgeber nach § 65 Abs. 1, § 40 Abs. 1 i.V. mit § 37 Abs. 6 BetrVG zu ersetzen hat, sind im Interesse seines Betriebes erbracht worden. Die vom Betriebsrat entsandten Schulungsteilnehmer dürfen ähnlich wie ein Beauftragter im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung Verpflichtungen eingehen und Ausgaben tätigen. Ebenso wie ein Beauftragter haben sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Belege über die zu ersetzenden Aufwendungen vorzulegen. Der Arbeitgeber muß in die Lage versetzt werden, die von ihm zu tragenden Kosten festzustellen und etwaige nicht erstattungsfähige Kosten auszuschreiben. 87 b) Ausgehend von dieser Rechtslage hat der Betriebsrat die erstattungsfähigen Kosten ausreichend spezifiziert. 88 aa) Soweit der Betriebsrat für seine Mitglieder B.rosows, W.ichma und D.ierc die von dem Verein "Arbeit und Leben" in Rechnung gestellte Tagespauschale von 55,-- DM für "Vorbereitung und Abwicklung" geltend macht und die Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung verlangt, handelt es sich bei diesem Pauschbetrag um einen Pauschalpreis, der weder dem 89 Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden ist. Werden nämlich die Seminargebühren als Pauschalpreis in Rechnungen gestellt, genügt grundsätzlich die Angabe des vereinbarten Betrages unter Hinweis auf die Pauschalisierung (vgl. BAG, a.a.O.). Der Arbeitgeber muß deshalb auch die für die Betriebsratmitglieder R.a und G.önm geltend gemachte Tagespauschale von 270,-- DM übernehmen und den Betriebsrat und seine Mitglieder von diesen Verpflichtungen dem Schulungsträger gegenüber befreien. 90 bb) Der Verein "Arbeit und Leben" hat bei den Betriebsratsmitgliedern B.ows, W.ichma und D.ierc nach der überzeugenden Darstellung des Betriebsrats die Referentenkosten nicht pauschal, sondern nach Einzelleistungen abgerechnet. Dabei wurde das Referentenhonorar zuzüglich Übernachtungs- und Fahrtkosten durch die Anzahl der Seminarteilnehmer dividiert und der so berechnete Betrag dem einzelnen Schulungsteilnehmer in Rechnung gestellt. Die Berechnung der einzelnen Beträge ist durchaus nachvollziehbar und in sich schlüssig. Es würde die Darlegungspflicht des Betriebsrats übersteigen und dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zuwiderlaufen, wenn der Arbeitgeber von ihm verlangen könnte, er müsse auch belegen, wie hoch im Einzelfall das Referentenhonorar sowie die Übernachtungs- und Fahrtkosten waren und wieviele Teilnehmer tatsächlich an der Schulungsmaßnahme teilgenommen haben. Damit müßte der Betriebsrat und über ihn der Schulungsträger gleichzeitig offenlegen, welches Honorar an den Referenten gezahlt wurde. Da die Vergütung der Referenten erfahrungsgemäß auch nach deren jeweiliger Qualifikation und beruflichen Stellung bemessen wird, würde der Arbeitgeber, müßte der Veranstalter das Referentenhonorar aufschlüsseln, über diesen Weg auch über die von dem Veranstalter eingeschätzte Qualifikation der Referenten erfahren. Dieses ist aber weder dem Veranstaltungsträger noch später dem Betriebsrat als dem Organ, das von Verpflichtungen gegenüber dem Schulungsträger befreit werden möchte, zumutbar. Es reicht vielmehr für die Substantiierungspflicht des Betriebsrats aus, daß er bei der Ab- 91 rechnung von Einzelleistungen darlegt, wie sie berechnet wurden und welcher Anteil auf die einzelnen Seminarteilnehmer entfallen ist. 92 c) Schließlich ist die vom Verein "Arbeit und Leben" in Rechnung gestellte Pauschale und die auf die einzelnen Kursteilnehmer umgelegte Referentenvergütung einschließlich Übernachtungs- und Fahrtkosten nicht unverhältnismäßig hoch, so daß auch aus diesem Gesichtspunkt keine Bedenken an der Einstandspflicht des Arbeitgebers bestehen. 93 Da nach alledem die Beschwerde Erfolg haben mußte, war der erstinstanzliche Beschluß abzuändern und dem zweitinstanzlichen Antrag des Betriebsrats stattzugeben. 94 Das Landesarbeitsgericht hat für den Arbeitgeber die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht gem. § 92 Abs. 1 i.V. mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG aus grundsätzlichen Erwägungen zugelassen. Für den Betriebsrat ist kein Rechtsmittel gegeben. 95 Rechtsmittelbelehrung: 96 Gegen diesen Beschluß kann vom Arbeitgeber 97 RECHTSBESCHWERDE 98 eingelegt werden. 99 Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. 100 Die Rechtsbeschwerde muß 101 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 102 nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim 103 Bundesarbeitsgericht, 104 Graf-Bernadotte-Platz 5, 105 34119 Kassel, 106 eingelegt werden. 107 Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder 108 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 109 schriftlich zu begründen. 110 Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 111 gez.: Dr. Beseler gez.: Dr. Schumacher gez.: Bodenbenner 112 LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF 113 BESCHLUSS 114 1. des Betriebsrats der Edgar Bremer GmbH & Co. KG, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden Norbert Brosowski, Talstr. 104, 41516 Grevenbroich, 115 - Antragsteller und Beschwerdeführer - 116 Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kuno Wirsch u. a., 117 Marktstr. 8, 33602 Bielefeld, 118 2. des Norbert Brosowski, i/ Edgar Bremer GmbH & Co. KG, Talstr. 104, 41516 Grevenbroich, 119 3. der Liane Wichmann, i/ Edgar Bremer GmbH & Co. KG, Talstr. 104, 41516 Grevenbroich, 120 4. der Liane Diercks, i/ Edgar Bremer GmbH & Co. KG, Talstr. 104, 41516 Grevenbroich, 121 5. des Hans Rath, i/ Edgar Bremer GmbH & Co. KG, Talstr. 104, 41516 Grevenbroich, 122 6. des Hidir Gönmek, i/ Edgar Bremer GmbH & Co. KG, Talstr. 104, 41516 Grevenbroich, 123 7. der Edgar Bremer GmbH & Co. KG, vertreten durch die Bremer Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Edgar Bremer, Talstr. 104, 41516 Grevenbroich, 124 Verfahrensbevollmächtigte: Assessoren Hupertz u. a., 125 i/ Landesverband Holzindustrie und 126 Kunsstoffverarbeitung Nordrhein e. V., 127 Grabenstr. 11 a., 40213 Düsseldorf, 128 hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf 129 am 30.01.1997 130 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Beseler 131 als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Schumacher und 132 den ehrenamtlichen Richter Bodenbenner 133 b e s c h l o s s e n : 134 Der Tenor des Beschlusses vom 24.01.1997 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß er richtig lautet: 135 Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des 136 Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.09.1996 - 1 BV 4/96 - 137 abgeändert: 138 Der Arbeitgeber wird verpflichtet, den Betriebsrat von seinen 139 Verpflichtungen gegenüber Arbeit und Leben - DGB/VHS - 140 Arbeitsgemeinschaft für politische und soziale Bildung im Land NRW e. V. aus den Rechnungen für die Betriebsratsmitglieder Brosowski, Wichmann, Diercks, Rath und Gönmek in einer 141 Gesamthöhe von 1.285,24 DM freizustellen. 142 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 143 G R Ü N D E : 144 Da durch den Beschluß der Kammer vom 24.01.1997 die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert wurde, war dieses auch in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen, was irrtümlich nicht geschehen ist, so daß der Beschluß wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen war. 145 Dr. Beseler Dr. Schumacher Bodenbenner