Urteil
11 Sa 1366/96
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1997:0117.11SA1366.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.06.1996 - 3 (4) (3) Ca 255/96 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Der Verfahrenswert wird auf DM 6.050,-- DM festgesetzt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der am 15.08.1939 geborene Kläger, der zunächst in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus aufgrund eines am 08.04.1980 geschlossenen Dienstvertrages mit Wirkung vom 01.04.1980 als Assistenzarzt beschäftigt war, ist gemäß dem am 30.03.1983 geschlossenen Dienstvertrag seit dem 01.04.1983 als Oberarzt tätig. Nach § 2 Abs. 2 dieses Dienstvertrages gelten für das Dienstverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages kirchliche Fassung - BAT-KF - in der jeweils gültigen Fassung. 3 Der Kläger, der zur Zeit circa monatlich DM 12.100,-- brutto verdient, übt seit dem 01.04.1983 seine Oberarzttätigkeit in der Abteilung "Radiologische Klinik und Strahleninstitut" aus. Leiter dieser Abteilung war der ärztliche Direktor der Klinik und gleichzeitige Mitgeschäftsführer der Beklagten, Herr Privatdozent D.. Dieser schied zum 30.09.1995 aus dem ärztlichen Dienst und zum 31.12.1996 aus seiner Funktion als ärztlicher Direktor und Mitgeschäftsführer der Beklagten aus. 4 Mit Wirkung vom 01.10.1995 wurde die Abteilung "Radiologische Klinik und Strahleninstitut" in die beiden neuen Abteilungen "Radiologische Klinik" und "Strahlentherapeutische Klinik", jeweils mit neuem Chefarzt, aufgeteilt. Der Kläger ist seitdem weiterhin als Oberarzt tätig. Seine Fachvorgesetzten sind der jeweilige Chefarzt und der ärztliche Direktor. Dienstvorgesetzter ist die Geschäftsführung der Beklagten, bestehend aus dem Verwaltungsdirektor G.F. W. und dem ärztlichen Direktor, bis zu seinem Ausscheiden Herr D.. 5 Der Kläger, der nach seinem eigenen Bekunden nicht beabsichtigt, das Dienstverhältnis zur Beklagten in absehbarer Zeit zu beenden und sich anderweitig zu bewerben, bat die Beklagte um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dies verweigerte sie letztlich mit Schreiben vom 29.12.1995. Am 22.01.1996 erstellte Herr D. eine "Fachliche Beurteilung" des Klägers, die die Beklagte zu seiner Personalakte nahm. 6 Nachdem der Kläger am 29.01.1996 beim Arbeitsgericht Duisburg Klage eingereicht hatte, mit der er sein Begehren auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses weiterverfolgt, erstellte Herr . unter Berücksichtigung von Ergänzungswünschen seitens des Klägers unter dem 20.05.1996 eine weitere "Fachliche Beurteilung". Das Original dieser Beurteilung nahm die Beklagte in die Personalakte des Klägers und händigte ihm eine Kopie hiervon aus. Wegen ihres näheren Inhalts wird ausdrücklich auf die Beurteilung vom 20.05.1996 Bezug genommen. 7 Der Kläger hat die Ansicht vertreten: 8 Die Beklagte sei verpflichtet, ihm im Hinblick auf den Wechsel des Vorgesetzten und die Umorganisation in der Klinik ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Sein Begehren habe sich durch die "Fachliche Beurteilung" vom 20.05.1996 nicht erledigt, da diese eine andere Bedeutung als ein Zwischenzeugnis habe. 9 Der Kläger hat beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis für den Zeitraum vom 01.04.1983 bis zum 30.09.1995 zu erteilen. 11 Die Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger könne kein Zwischenzeugnis verlangen, da hierfür kein "triftiger Grund" ersichtlich sei. Die personelle Veränderung auf Arbeitgeberseite sowie die Umorganisation der Disziplinen in ihrem Krankenhaus würden nicht genügen. 14 Das Arbeitsgericht Duisburg hat mit seinem am 19.06.1996 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: 15 In Ermangelung tariflicher Vorschriften stehe dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch nach § 242 BGB als allgemeine vertragliche Nebenpflicht zu. Insbesondere bei Führungskräften bestehe bei einem Wechsel des unmittelbaren Vorgesetzten ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, da anderenfalls der Arbeitnehmer für längere Zeit keine sachkundige Beurteilung erfahre. 16 Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg ist der Beklagten am 02.09.1996 zugestellt worden. Mit einem beim Landesarbeitsgericht am 26.09.1996 eingereichten Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese mit einem am 28.10.1996 (Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. 17 Die Beklagte macht geltend: 18 Der Kläger habe gar kein Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Er strebe nämlich eine Art der "Beweissicherung" an, weil sein bisheriger Vorgesetzter ausgeschieden und seine Abteilung aufgeteilt worden sei. Die von ihm begehrte "Beweissicherung" sei aber durch die Beurteilung seines Fachvorgesetzten vom 20.05.1996 erfolgt. 19 Die Beklagte beantragt, 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.06.1996 21 - 3 (4) (3) Ca 255/96 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 22 Der Kläger beantragt, 23 die Berufung zurückzuweisen. 24 Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: 25 Die durch Herrn . am 20.05.1996 angefertigte "Fachliche Beurteilung" habe sein Interesse an einem Zwischenzeugnis nicht befriedigen können. Die Beurteilung seines früheren Fachvorgesetzten habe nämlich ausschließlich verwaltungsinternen Charakter. Verfügungsgewalt darüber habe allein die Beklagte, während es bei einem von dieser unterzeichneten und ihm ausgehändigten Zeugnis umgekehrt sei. Im übrigen enthalte die Beurteilung vom 20.05.1996 einige Fehler. 26 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 A. 29 Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.06.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg ist zulässig. 30 Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form (§ 518 Abs. 2 u. Abs. 3 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) und Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG i.V. mit §§ 222 Abs. 2, 523 ZPO, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) eingelegt und innerhalb der Frist (§ 519 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V. mit §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) begründet worden. 31 B. 32 Die Berufung der Beklagten ist jedoch erfolglos. 33 I. 34 Die Klage ist zulässig. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten fehlt es ihr nicht etwa im Hinblick auf die zur Personalakte des Klägers genommene "Fachliche Beurteilung" von Herrn D. am Rechtsschutzinteresse. 35 1. Richtig ist, daß für jede Klage ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein muß. Für eine Leistungsklage ergibt es sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs. Deshalb wird es in der ZPO auch nicht ausdrücklich als Prozeß- oder Sachurteilsvoraussetzung einer 36 Leistungsklage genannt (BAG v. 14.09.1994 - 5 AZR 632/93 - EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 32). 37 2. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Besondere Umstände können das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen (BGH v. 09.04.1987 - I ZR 44/85 - NJW 1987, 3138, 3139; BGH v. 04.03.1993 - I ZR 65/91 - NJW RR 1993, 1129, 1130; BAG v. 15.01.1992 - 5 AZR 15/91 - EzA § 133 AFG Nr. 5). 38 3. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, daß Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20 Aufl. 1987, Vorbem. zu § 253 Rz. 81). U.a. fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger den Leistungsgegenstand bereits vor Klageerhebung bzw. danach - für die Zulässigkeit einer Klage kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl. 1997, Vorbem. zu § 253 Rz. 9) - erhalten. 39 3. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Beklagte hat den vom Kläger auf § 61 Abs. 2 BAT-KF gestützten Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht erfüllt. Sie hat ihm lediglich eine Kopie der von Herrn D. am 20.05.1996 erstellten "Fachlichen Beurteilung" ausgehändigt und das Original zu seiner Personalakte genommen. Bei dieser Beurteilung handelt es sich aber unstreitig nicht um das vom Kläger begehrte Zwischenzeugnis. Ob er für dessen Erteilung trotz der "Fachlichen Beurteilung" vom 20.05.1996 noch einen "triftigen Grund" i.S. von § 61 Abs. 2 BAT hat, ist eine Frage der Begründetheit seiner Klage. 40 II. 41 Die Klage ist auch begründet. Zu Recht, wenn auch unter Verkennung der einschlägigen Anspruchsgrundlage, nämlich § 61 Abs. 2 BAT-KF i.V. mit § 61 Abs. 1 S. 2 BAT-KF (zur Rechtsnatur des BAT-KF zuletzt BAG v. 06.11.1996 - 10 AZR 287/96 - demnächst EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 146), hat das Arbeitsgericht dem Kläger das begehrte Zwischenzeugnis zugesprochen. 42 1. Nach § 61 Abs. 2 BAT-KF, der aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, ist der Angestellte berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen. Gem. § 61 Abs. 1 S. 2 BAT-KF, der sich auch auf den in § 61 Abs. 2 BAT-KF normierten Anspruch bezieht (vgl. das Wort "auch" in § 61 Abs. 2 BAT-KF), muß sich das sog. Zwischenzeugnis auch auf Führung und Leistung erstrecken, also "qualifiziert" sein. 43 2. Als triftig i.S. von § 61 Abs. 2 BAT-KF ist ein Grund anzusehen, der bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Angestellten als berechtigt erscheinen läßt (vgl. zum gleichlautenden § 61 Abs. 2 BAT BAG v. 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - EzA § 630 BGB Nr. 18; Böhm/Spiertz/ Sponer/Steinherr, BAT, Stand Januar 1994, § 61 Rz. 122). Das ist dann der Fall, wenn das Zwischenzeugnis geeignet ist, den mit ihm angestrebten Erfolg zu fördern (BAG v. 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - a.a.O.). 44 3. Bei der Auslegung des Begriffs "triftiger Grund" ist nicht kleinlich vorzugehen (BAG v. 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - a.a.O.; Böhm/Spiertz/Sponer/ Steinherr, a.a.O.; Staudinger/Preis, BGB, 13. Bearb. 1995, § 630 Rz. 19). Demgemäß werden als triftige Gründe z.B. allgemein anerkannt: Bewerbung um eine neue Stelle, strukturelle Änderungen innerhalb des Betriebsgefüges, z.B. Betriebsübernahme durch neuen Arbeitgeber oder Konkurs sowie bevorstehende persönliche Veränderungen des Arbeitnehmers, z.B. Versetzung, Fort- und Weiterbildung (BAG v. 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - a.a.O. m.w.Nachw.). Als weiterer "triftiger Grund" ist im Schrifttum der Wechsel des Vorgesetzten anerkannt (Clemens/Scheuring/Steingen, BAT, Stand Juni 1993, § 61 Rz. 13; Haupt/Welslau, Anm. zu BAG EzA § 630 BGB Nr. 16, zu 4; Staudinger/Preis, § 630 Rz. 20). 45 Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Zum einen hat bereits das BAG darauf hingewiesen, daß bei der Auslegung des Begriffs "triftiger Grund" nicht kleinlich vorzugehen ist (BAG v. 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - a.a.O.). Zum anderen könnte der Arbeitnehmer, wenn ein Vorgesetzenwechsel nicht als "triftiger Grund" anerkannt würde, für längere Zeit keine sachgerechte Beurteilung erwarten können (vgl. Staudinger/Preis, BGB, § 630 Rz. 20). 46 Zusätzlich liegt im Streitfall aber auch deshalb ein "triftiger Grund" i.S. von § 61 Abs. 2 BAT-KF vor, weil die Abteilung des Klägers mit Wirkung vom 01.10.1995 in zwei Abteilungen aufgegliedert worden ist und damit eine strukturelle Änderung innerhalb des Betriebsgefüges vorliegt. Letzteres ist aber auch vom BAG in seinem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 21.01.1993, wenn es auch in dem damaligen Rechtsstreit hierauf nicht ankam, als "triftiger Grund" angesehen worden. 47 4. Im Streitfall steht der Annahme, daß der Vorgesetztenwechsel ein "triftiger Grund" i.S. von § 61 Abs. 2 BAT-KF ist, nicht die "Fachliche Beurteilung" vom 20.05.1996 entgegen. 48 a) Zwar mag die dienstliche Beurteilung des Leistungsstandes eines Angestellten im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses u.a. dazu dienen, trotz Vorgesetztenwechsels ein sachlich richtiges Zeugnis zu erstellen (vgl. Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, Stand 01.07.1991, § 13 Erl. 7). Dies kann jedoch allenfalls den Anspruch des Angestellten auf ein Endzeugnis, vorliegend nach § 61 Abs. 1 S. 2 BAT-KF, betreffen. § 61 Abs. 2 BAT-KF räumt dem Angestellten dagegen ausdrücklich einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ein. Hiermit soll nicht etwa, wie bei einer für die Personalakten gedachten dienstlichen Beurteilung, eine "Beweissicherung" erreicht werden. 49 Vielmehr soll der Angestellte durch ein Zwischenzeugnis in die Lage versetzt werden, Dritte, z.B. künftige Arbeitgeber, über seine Führung und Leistung beim gegenwärtigen Arbeitgeber zu unterrichten (vgl. BAG v. 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - a.a.O.). Im Hinblick darauf, daß der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz grundsätzlich frei wählen kann (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) ist es, wie auch die vom BAG in seinem Urteil vom 21.01.1993 a.a.O. aufgeführten Fallbeispiele zeigen, für einen auf § 61 Abs. 2 BAT-KF gestützten Anspruch nicht erforderlich, daß der Angestellte gegenwärtig an einem Arbeitsplatzwechsel interessiert ist. 50 b) Auch kann das Vorliegen eines "triftigen Grundes" im Hinblick auf die "Fachliche Beurteilung" vom 20.05.1996 deshalb nicht verneint werden, weil Fach- und Dienstvorgesetzter des Klägers nicht ein und dieselbe Person sind. Wie die Beklagte selbst angegeben hat, ist für die Zeugniserteilung ausschließlich der Dienstvorgesetzte des Klägers zuständig. Dieser hat ihn aber gerade nicht für den in Rede stehenden Zeitraum (01.04.1983 bis 30.09.1995) fachlich beurteilt. Dies war vielmehr sein damaliger Fachvorgesetzter, Herr . m.. Ein Rechtsgrund, daß dessen fachliche Beurteilung für den Dienstvorgesetzten des Klägers, wenn dieser anläßlich einer künftigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis nach § 61 Abs. 1 S. 2 BAT-KF verlangt, verbindlich ist, ist nicht ersichtlich. 51 C. 52 Die Kosten der Berufung waren gem. § 97 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG der Beklagten aufzuerlegen. 53 Das Gericht hat der Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs "triftige Gründe" i.S. von § 61 Abs. 2 BAT-KF im Fall des Vorgesetztenwechsels bei gleichzeitig erteilter Leistungsbeurteilung des bisherigen Fachvorgesetzten des Arbeitnehmers grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. 54 Rechtsmittelbelehrung: 55 56 Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten 57 REVISION 58 59 eingelegt werden. 60 Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 61 Die Revision muß 62 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 63 64 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 65 Bundesarbeitsgericht, 66 Graf-Bernadotte-Platz 5, 67 34119 Kassel, 68 69 eingelegt werden. 70 Die Revision ist gleichzeitig oder 71 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 72 73 schriftlich zu begründen. 74 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 75 gez.: Dr. Vossen gez.: Mader gez.: Kiwitt