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Urteil

09 Sa 1592/96 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1997:0117.09SA1592.96.00
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Leitsätze

Das Übergangsgeld nach § 6 Abs. 1 der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist keine Lei stung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG (im Anschluß an BAG vom 26.04.1988 - 3 AZR 411/86 - AP Nr. 45 zu § 7 BetrAVG).Auf Ansprüche aus § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes kann rechtswirksam in einem Aufhebungsvertrag verzichtet werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts

Düsseldorf vom 16.08.1996 - 3 Ca 5457/95 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

3. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Übergangsgeld nach § 6 Abs. 1 der Leistungsordnung des Essener Verbandes ist keine Lei stung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG (im Anschluß an BAG vom 26.04.1988 - 3 AZR 411/86 - AP Nr. 45 zu § 7 BetrAVG).Auf Ansprüche aus § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes kann rechtswirksam in einem Aufhebungsvertrag verzichtet werden. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.08.1996 - 3 Ca 5457/95 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. 3. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem beendeten Arbeitsverhältnis auf Zahlung von Übergangsgeld in Anspruch. Der am 22.02.1940 geborene Kläger war seit dem 01.01.1959 bei der D. GmbH in Essen tätig und wurde beim Essener Verband geführt. 1991 verschmolz die D. GmbH mit der Beklagten. Die Beklagte trat in die bei der D. GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisse als Arbeitgeberin ein. Seit dem 01.01.1992 war der Kläger als Hauptabteilungsleiter Verkauf/Vertrieb bei der Beklagten in Düsseldorf beschäftigt. Unter dem 22.09.1994 übertrug die Beklagte dem Kläger per 01.10.1994 die Leitung der Region Nord. Damit sollte eine Reduzierung seines Gehaltes, das zuvor 17.100,-- DM brutto monatlich zuzüglich Nebenleistungen betragen hatte, auf 13.400,-- DM brutto verbunden werden. Auf eine entsprechende Klage des Klägers wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.03.1995 - 9 Ca 6820/94 - rechtskräftig die Unwirksamkeit dieser Maßnahme festgestellt. Bereits vor Verkündung dieses Urteils hatten zwischen den Parteien Verhandlungen darüber stattgefunden, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen zu beenden. Hierüber verhält sich ein Schreiben der Beklagten vom 26.01.1995 an den Kläger. In diesem Schreiben sprach die Beklagte gleichzeitig eine Änderungskündigung zum 30.09.1995 aus, gegen die der Kläger unter dem 16.02.1995 Klage beim Arbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ca 1147/95 - erhob. Mit Schreiben vom 22.02.1995 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit: Sehr geehrter Herr K., wir nehmen Bezug auf die Gespräche zwischen Ihnen und unseren Anwälten. Die Einigungsverhandlungen sind einen guten Schritt vorange- kommen. Unser Vorschlag für einen Aufhebungsvertrag ist beigefügt. Die T. hatte kein Interesse daran, sich von Ihnen zu trennen, sondern war an einer Fortführung des Vertrages interessiert. Dies ist bei der Bemessung etwaiger Abfindungszahlungen zu berücksichtigen. Beigefügt ist unsere Kündigung zum 30. September 1995, die vorsorglich ausgesprochen werden mußte, um gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtsverfahrens den Aufhebungsvertrag nach §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz stellen zu können. Dies ist zwischen den Anwälten im Gepräch am 14.02.1995 be- sprochen worden. Mit Schreiben vom gleichen Tage kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.1995. Auch diese Kündigung der Beklagten wurde Gegenstand einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Mit Schreiben vom 20.02.1995 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vorschlag für einen Aufhebungsvertrag folgenden Inhalts: 1. Die Firma und Herr K. sind sich einig, daß das am 01.05.1975 begründete Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Firma mit Ablauf des 30. September 1995 im beider- seitigen Einverständnis enden wird. 2. Herr K. erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung gemäß § 3 Nr. 9 EStG, §§ 9, 10 KSchG in Höhe von DM 320.400,00. Es besteht Übereinstimmung, daß die Abfindung mit DM 36.000,00 netto (lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei), der Bruttobetrag mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 24 Nr. 1 a, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG abzurechnen ist. Herr K. ist auch im Rahmen der Abfindungsabrechnung Steuerschuldner. Die Abfindung ist mit dem September-Gehalt 1995 zur Zahlung fällig. 3. Herr K.erhält bis zum Vertragsende seine vertraglichen Bezüge. Herr K. wird den ihm überlassenen Dienstwagen einschließlich der Wagenpapiere am 30.09.1995 an die Firma zu- rückgeben. 4. Herr K. und die Firma sind sich einig, daß Herr K. einen unverfallbaren Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge nach dem Betriebsrentengesetz erworben hat. 5. Herr K. erhält ein wohlwollendes Zeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt und zwischen der Geschäftsführung und Herrn K. abgestimmt ist. Die Firma wird Auskünfte nur im Sinne dieses Zeugnisses erteilen. 6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Herr K. und die Firma verpflichten sich, anstelle der un- wirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe- kommende wirksame Regelung zu treffen. Herr K.verpflichtet sich, die beim Arbeitsgericht in Düsseldorf anhängigen Klagen unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vertrages zurückzunehmen. Die außergerichtlichen und die gerichtlichen Kosten werden gegen- einander aufgehoben. 7. Herr K.und die Firma sind sich einig, daß mit Erfüllung dieser Vereinbarung keine Ansprüche - gleich aus welchem Rechts- punkt - aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus seiner Beendigung mehr gegeneinander bestehen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis sowie auf seine Beendigung Ansprüche irgendwelcher Art herleiten lassen. Mit Schreiben vom 03.03.1995 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten daraufhin folgendes mit: Sehr geehrter Herr Kollege K., in der vorgenannten Sache nehme ich Bezug auf unser Telefonat vom 02.03.1995. In diesem Telefonat habe ich Ihnen bereits er- klärt, daß Herr K.mit dem Abfindungsbetrag, der in dem Entwurf des zugeleiteten Aufhebungsvertrages enthalten ist, nicht einverstanden ist. Das Arbeitsverhältnis mit Herrn K. besteht seit dem 01.01.1959, also seit mehr als 36 Jahren. Ein eventueller Aufhebungsvertrag müßte im übrigen in einigen Regelungen geändert bzw. ergänzt werden, und zwar wie folgt: 1. Die Firma und Herr K. sind sich einig, daß das am 01.01.1959 begründete Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Firma durch fristgemäße Kündigung mit Ablauf des 30. September 1995 enden wird. 7. Hier muß es wohl statt Rechtspunkt Rechtsgrund heißen. Im übrigen müßte Ziff. 7 um folgenden Satz ergänzt werden: Unberührt bleiben die in dieser Vereinbarung be- stätigten Ansprüche nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes. Unter dem 22.03.1995 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag ab, der wie folgt lautet: 1. Die Firma und Herr K. sind sich einig, daß das am 01.01.1959 begründete Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Firma durch fristgemäße Kündigung mit Ablauf des 31. März 1995 enden wird. 2. Herr K. erhält für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Sozialabfindung gemäß § 3 Nr. 9 EStG, §§ 9, 10 KSchG in Höhe von DM 460.000,00. Es besteht Übereinstimmung, daß die Abfindung mit DM 36.000,-- netto (lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei) der Bruttobetrag mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 24 Nr. 1 a, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG abzurechnen ist. Herr K. ist auch im Rahmen der Abfindungs- abrechnung Steuerschuldner. Die Abfindung ist zwei Wochen nach Vertragsschluß zur Zahlung fällig. 3. Herr K. erhält noch das Gehalt für März 1995. Weitere Zahlungsansprüche bestehen, gleich welcher Art, nicht. Urlaubsansprüche wurden in natura gewährt. Herr K. wird ab 22.03.1995 von der Arbeitsverpflichtung freigestellt. Herr K. wird den ihm überlassenen Dienstwagen einschließlich der Wagenpapiere am 31. März 1995 an die Firma zurückgeben. 4. Herr K.und die Firma sind sich einig, daß Herr K.einen unverfallbaren Anspruch auf betrieb- liche Altersvorsorge nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes, in Verbindung mit § 1 BetrAVG, erworben hat. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs richtet sich bei Vertragsbeendigung nach der vor- genannten Leistungsordnung (Gruppe Q 1). Er beträgt zur Zeit gemäß Mitteilung des Essener Verbandes DM 7.825,00. 5. Herr K. erhält ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis gemäß Anlage. Die Firma wird Auskünfte nur im Sinne des Zeugnisses erteilen. 6. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Herr K.und die Firma verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen. Herr K. verpflichtet sich, die beim Arbeitsgericht in Düsseldorf anhängige Klage 3 Ca 1147/95 unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vertrages zurückzunehmen. Die außergerichtlichen und die gerichtlichen Kosten dieses Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 7. Herr K. und die Firma sind sich einig, daß mit Er- füllung dieser Vereinbarung keine Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus seiner Beendigung mehr gegeneinander bestehen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich im Hin- blick auf das Arbeitsverhältnis sowie auf seine Beendigung Ansprüche irgendwelcher Art herleiten lassen. Unberührt bleiben die Ansprüche nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes. Zwischen den Parteien herrscht insoweit Streit darüber, ob der Kläger oder die Beklagte auf den raschen Abschluß des Aufhebungsvertrages gedrängt hat. Ab 01.04.1995 übernahm der Kläger die Alleingeschäftsführung der d.energie Handelsgesellschaft für Energiestoffe mbH, K.. In dem hierzu abgeschlossenen Anstellungsvertrag vom 20.04.1995 wurde ein Jahresgehalt von 90.000,-- DM vereinbart, das monatlich in Höhe von 7.500,-- DM fällig sein sollte. Der Kläger stand der Gesellschaft wöchentlich ca. 30 Arbeitsstunden zur Verfügung. Der Anstellungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sollte mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende beiderseits kündbar sein. Mit Schreiben vom 27.04.1995 und 03.07.1995 forderte der Kläger die Beklagte auf, das ihm seit April 1995 zustehende monatliche Übergangsgeld gem. § 6 Ziff. 1 der Leistungsordnung des Essener Verbandes in Höhe von zur Zeit 3.912,50 DM zu zahlen. § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes lautet in der hier maßgebenden Fassung wie folgt: Übergangsregelung bei Kündigung durch das Mitglied (1) Kündigt das Mitglied einem Angestellten, der mit Ablauf der Kündigungsfrist das 50. Lebensjahr vollendet hat, vom Tage der Anmeldung an mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei demselben Mitglied tatsächlich verbracht und dem für den Verlust des Arbeitsplatzes Leistungen von anderer Seite nicht gewährt werden, wird a) beim Ausscheiden die Hälfte des Ruhegeldes gewährt, das der Angestellte beziehen würde, wenn er mit Ablauf der Kündigungsfrist in den Ruhestand versetzt worden wäre, und zwar so lange er jeweils keine zumutbare Tätigkeit ausübt oder ausüben kann (Übergangsgeld), b) beim Tode oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres die volle jeweils in Betracht kommende Leistung auf der Grundlage der mit Ablauf der Kündigungsfrist zu berück- sichtigenden Dienstjahre gewährt; sofern der Angestellte das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, erfolgt auf seinen Wunsch eine vorzeitige Zahlung der Leistung unter Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 3 Abs. 7. Diese Leistungen vermindern sich gegebenenfalls um die Leistungen aus Ansprüchen nach Teil II. (2) Eine zumutbare Tätigkeit liegt vor, wenn das Jahreseinkommen aus beruflicher Tätigkeit das 12fache des jeweiligen vollen Be- trages der Gruppe übersteigt, zu der der Angestellte angemeldet war. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer haben die Parteien übereinstimmend erklärt, daß die Übergangsregelung des § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes kein ausdrücklicher Verhandlungsgegenstand des Aufhebungsvertrages vom 22.03.1995 gewesen ist. Mit seiner am 22.08.1995 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm stünde seit April 1995 das monatliche Übergangsgeld in Höhe von 3.912,50 DM zu. Dies ergäbe sich aus dem Aufhebungsvertrag vom 22.03.1995 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 a der Leistungsordnung A des Essener Verbandes. Die Bestimmungen der Leistungsordnung des Essener Verbandes seien ausdrücklich in den Aufhebungsvertrag unter Ziff. 4 und 7 S. 2 einbezogen worden. Die Voraussetzungen für ein Übergangsgeld lägen zugunsten des Klägers vor. Er sei auf Veranlassung der Beklagten durch fristgemäße Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, länger als 10 Jahre beim Essener Verband angemeldet und habe keinen Grund zu einer fristlosen Entlassung gesetzt. Ihm würden auch keine Leistungen von anderer Seite für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt. Die Abfindungszahlung der Beklagten fiele nicht darunter. Dem Anspruch stünde auch nicht entgegen, daß der Kläger eine zumutbare Tätigkeit ausübte oder ausüben könne. Eine solche läge nach § 6 Abs. 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes vor, wenn das Jahreseinkommen aus beruflicher Tätigkeit das 12-fache des jeweiligen vollen Betrages der Gruppe übersteige, zu der der Angestellte angemeldet wäre. Das 12-fache des vollen Betrages der für den Kläger maßgebenden Gruppe Q 1 beliefe sich auf 93.900,-- DM. Das Jahreseinkommen, das der Kläger bei der delta-energie GmbH erzielte, beliefe sich lediglich auf 90.000,-- DM. Da dem Kläger eine Ruhegeldanwartschaft in Höhe von 7.825,-- DM zustünde, betrage das Übergangsgeld 3.912,50 DM und sei gem. § 15 S. 1 der Leistungsordnung des Essener Verbandes monatlich im voraus zu zahlen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, DM 19.562,50 nebst 4 % Zinsen auf jeweils DM 3.912,50 seit dem 02.04.1995, 02.05.1995, 02.06.1995, 02.07.1995, 02.08.1995 an den Kläger zu zahlen, die Beklagte weiter zu verurteilen, DM 3.912,50 an jedem 01. eines Monats nebst 4 % Zinsen seit dem 02. des jeweiligen Monats, beginnend mit dem 01.09.1995, zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich vor allem damit verteidigt, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes lägen nicht vor. Zunächst sei die Beendigung des Arbeitsvertrages einvernehmlich und nicht durch Kündigung der Beklagten eingetreten. Die unter Ziff. 1 des Aufhebungsvertrages gewählte Formulierung sei aus steuerlichen Gründen erfolgt. Der Wunsch, das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.03.1995 zu beenden, sei vom Kläger ausgegangen. Hiermit wäre die Beklagte einverstanden gewesen und habe dann in die Abfindung die eigentlich für die Monate April bis September 1995 zu zahlenden Gehälter eingerechnet. Der Hintergrund für die Eile des Klägers sei darin zu sehen, daß er bereits ab 01.04.1995 bei der delta-energie tätig geworden sei. Überdies müsse auch die Abfindung als eine Leistung von anderer Seite gewertet werden, weil § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes lediglich vermeiden wolle, daß der Arbeitnehmer in ein soziales Loch fiele. Es werde auch bestritten, daß der Kläger lediglich 90.000,-- DM bei der Firma d.energie verdiente. Die Höhe dieses Betrages sei für eine Geschäftsführerposition einer Mineralölgesellschaft offensichtlich unangemessen. Dem wolle der Kläger begegnen, indem er nur 30 Arbeitsstunden im Anstellungsvertrag vereinbart habe. Durch Urteil vom 16.08.1996 hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 3 Ca 5457/95 - die Klage abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 160.412,50 DM festgesetzt. In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, daß sich der Kläger weder im Wortlaut noch dem Regelungszweck nach auf § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes berufen könne und daher seine Klage unbegründet sei. Das entscheidende Regulativ für das Ausscheiden des Klägers sei nämlich nicht die Kündigung der Beklagten, sondern der Aufhebungsvertrag der Parteien gewesen. Überdies müsse die dem Kläger gewährte erhebliche Abfindung als Leistung von anderer Seite für den Verlust des Arbeitsplatzes bewertet werden. Dies folgte aus dem Zweckgehalt dieser Bestimmung. Die Autoren der Regelung des § 6 Ziff. 1 der Leistungsordnung des Essener Verbandes seien davon ausgegangen, daß ein kündigender Arbeitgeber ohnehin keine Abfindung zahlen werde. Zahlte er jedoch eine solche, so sei sie der Leistung von anderer Seite gleichzusetzen. Gegen das am 09.10.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei dem Landesarbeitsgericht am 08.11.1996 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren bei dem Landesarbeitsgericht am 09.12.1996 (Montag) vorliegenden Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich der Kläger gegen das angefochtene Urteil und hält an seiner Rechtsauffassung fest. Zunächst hätten die Parteien in Ziff. 4 des Aufhebungsvertrages ausdrücklich den unverfallbaren Versorgungsanspruch des Klägers nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes bestätigt. Da auch Übergangsgeld unter bestimmten Voraussetzungen zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehörte, sei in Ziff. 4 der Vereinbarung das Übergangsgeld unmittelbar angesprochen. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung lägen nämlich auch dann vor, wenn das Vorruhestandsgeld oder die Altersteilzeitleistung Bestandteil einer einheitlichen Versorgungsregelung seien, ihre Höhe von derjenigen der eigentlichen Versorgungsleistung abhinge und sie beim Eintritt des Versorgungsfalls in eine reguläre Versorgungsleistung einmündete. Genau diese Voraussetzungen lägen beim Übergangsgeld gem. § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes vor. Die Leistungsordnung des Essener Verbandes stellte zudem eine einheitliche Versorgungsleistungsregelung dar. Angesichts dessen müßten besondere Umstände vorliegen und von der Beklagten nachgewiesen werden, aus denen sich ergäbe, daß im vorliegenden Fall das Übergangsgeld nicht geschuldet werde. Daß die Abfindungszahlung, die im Hinblick auf die langjährige und in der Vergangenheit liegende Vertragslaufzeit gezahlt worden sei, dem Übergangsgeld nicht entgegenstünde, ergäbe sich schon daraus, daß dann auch eine geringfügige Abfindung das Übergangsgeld verdrängen könne. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn nach dem Willen der Parteien durch die Abfindung ausdrücklich das Übergangsgeld hätte mit abgefunden sein sollen. Letzterer Gesichtspunkt sei aber weder diskutiert noch auch nur ansatzweise vereinbart worden. Auch der Umstand, daß das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigung seitens der Beklagten, sondern durch Abschluß des Aufhebungsvertrages beendet worden sei, schließe den Anspruch nicht aus. § 6 Abs. 1 S. 1 der Leistungsordnung sei auch dann anwendbar, wenn es zu einer einvernehmlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses käme, diese jedoch vom Arbeitgeber veranlaßt worden sei. Der Kläger habe der Beklagten bei der von ihr angestrebten Umorganisation im Wege gestanden. Sie wäre daran interessiert gewesen, den Kläger so schnell wie möglich aus dem Unternehmen zu entfernen. Auch das Beendigungsdatum 31.03.1995 entspräche daher dem ausdrücklichen Verlangen der Beklagten. Schon daher habe die Beklagte in den Vertragsverhandlungen Wert darauf gelegt, daß das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien zu diesem Zeitpunkt endete. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des am 16.08.1996 verkündeten Urteils des ArbG Düsseldorf die Beklagte zu verurteilen, DM 78.250,-- brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich aus jeweils DM 3.912,50 ergebenden Nettobetrag seit dem 02.04.1995, 02.05.1995, 02.06.1995, 02.07.1995, 02.08.1995, 02.09.1995, 02.10.1995, 02.11.1995, 02.12.1995, 02.01.1996, 02.02.1996, 02.03.1996, 02.04.1996, 02.05.1996, 02.06.1996, 02.07.1996, 02.08.1996, 02.09.1996, 02.10.1996, 02.11.1996, 02.12.1996 an den Kläger zu zahlen; 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, DM 3.912,50 brutto an jedem 1. eines Monats nebst 4 % Zinsen ab dem 2. des jeweiligen Monat auf den sich aus DM 3.912,50 ergebenden Nettobetrag, beginnend mit dem 02.01.1997, zu zahlen; 3. die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auf- zuerlegen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.08.1996 - 3 Ca 5457/95 - kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Beklagte schließt sich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den Ausführungen des angefochtenen Urteils an und macht sich diese zu eigen. Erneut verweist die Beklagte darauf, daß die Beendigung des Arbeitsvertrages vor allem vom Kläger angestrebt worden sei, zumal die Beklagte daran interessiert gewesen wäre, den Kläger zu unveränderten Bedingungen, insbesondere was die Gehaltshöhe anginge, weiterzubeschäftigen und lediglich gewünscht habe, daß er im Rahmen der Neuorganisation unter Beibehaltung seines Dienstsitzes die Leitung der Region Nord übernähme. So habe die Beklagte noch mit Schreiben vom 22.02.1995 zum Ausdruck gebracht, kein Interesse daran zu haben, sich vom Kläger zu trennen. Anfang März 1995 habe der Kläger dann plötzlich Bereitschaft zum Entgegenkommen gezeigt und der Rechtsvertreter des Klägers am 20.03.1995 vorgeschlagen, das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.03.1995 gegen Zahlung einer Abfindung von 460.000,-- DM zu beenden. Der Geschehensablauf zeige, daß der Anlaß der Vertragsbeendigung vom Kläger gesetzt worden sei, der sich schließlich dafür entschieden habe, ab 01.04.1995 mit Dritten einen neuen Dienstvertrag abzuschließen. Schon deshalb habe der Kläger ein besonderes Interesse daran gehabt, das Arbeitsverhältnis schnellstens einvernehmlich zu beenden. Insoweit sei auch von Interesse, daß der Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 03.03.1995 in Ziff. 7 des Aufhebungsvertrags die Bestätigung hätte haben wollen, unberührt bleiben die in dieser Vereinbarung bestätigten Ansprüche nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes . In Anbetracht der klaren Formulierung in Ziff. 4 des Aufhebungsvertrages habe der Rechtsvertreter der Beklagten eine solche Formulierung für überflüssig gehalten. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht müsse auch die Zahlung der Abfindung in Höhe von 460.000,-- DM an den Kläger im Sinne von § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes einer Leistung von anderer Seite gleichgesetzt werden. Aber selbst wenn man sich der Auffassung des Klägers anschlösse und die formale Rechtslage für den Kläger sprechen ließe, so würde er hier unter mißbräuchlicher Ausnutzung der formalen Rechtslage ungerechtfertigte Vermögensleistungen von der Beklagten verlangen. Die Beklagte bestreite nach wie vor, daß der Kläger keine zumutbare Tätigkeit im Sinne von § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes ausübte oder ausüben könne. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.08.1996 - 3 Ca 5457/95 - ist zulässig. Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 und 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 519 Abs. 1 und 2, 222 Abs. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). II. In der Sache selbst konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsgericht mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen zu einer Abweisung der Zahlungsklage des Klägers gelangt ist. 1. Soweit der Kläger Klage auf künftige Leistung erhoben hat, ist diese gem. §§ 257, 258 ZPO zulässig. Die von der Beklagten möglicherweise auszuhaltende Zahlungspflicht ist nicht von einer Gegenleistung, sondern lediglich vom Zeitablauf abhängig (BAG NZA 1995, 1109 zum Urlaubsanspruch). Insofern bedarf es auch keines besonderen Rechtsschutzinteresses, unabhängig davon, daß vorliegend den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, daß die Beklagte sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Dies ergibt sich allein daraus, daß sie die Berechtigung der Forderung des Klägers leugnet. 2. Die Zahlungsklage des Klägers ist unbegründet. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch kam lediglich der Aufhebungsvertrag der Parteien vom 22.03.1995 in Verbindung mit § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes in Betracht. Da die Parteien unter Ziff. 7 des Aufhebungsvertrages vom 22.03.1995 eine vollständige Ausgleichsklausel vereinbart haben, wollten sie ihre wechselseitigen Verpflichtungen lediglich noch auf der Grundlage des Aufhebungsvertrages vom 22.03.1995 abwickeln. Damit scheidet ein Rückgriff auf den ursprünglichen und zuletzt geltenden Arbeitsvertrag der Parteien für den geltend gemachten Zahlungsanspruch aus. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Kläger auf Ansprüche aus § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes rechtswirksam nicht verzichten konnte, weil es sich insoweit um einen unabdingbaren gesetzlichen Anspruch handelt. Dies ist nicht der Fall. Als Verbotsnorm konnte vorliegend lediglich § 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Verbindung mit § 17 Abs. 3 BetrAVG in Betracht kommen, wonach eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 bis 3 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses behält, nur dann einvernehmlich durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgefunden werden darf, wenn die Zusage noch nicht 10 Jahre bestanden hat. Abfindungsvereinbarungen, die gegen diese Vorschrift verstoßen, sind nichtig, weil § 3 BetrAVG eine Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB darstellt (vgl. nur BAG EzA § 3 BetrAVG Nr. 1). Gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 BetrAVG sind von § 3 BetrAVG abweichende Regelungen nur in Tarifverträgen zulässig (vgl. zu den Einzelheiten näher Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, 1996, Rz. 422 ff). Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers stellt das Übergangsgeld nach § 6 Abs. 1 der Leistungsordnung des Essener Verbandes keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG dar. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die wegen eines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden. Nach ständiger Spruchpraxis des BAG gehören zum Begriff der betrieblichen Altersversorgung das Versprechen einer Leistung zur Versorgung, eine die Versorgungsleistung auslösendes biologisches Ereignis, wie Alter, Invalidität oder Tod, sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses (vgl. die zusammenfassende Darstellung des 3. Senats des BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 411/86 - DB 1988, 2007 = BB 1988, 1671 = AP Nr. 45 zu § 7 BetrAVG mit Anmerkung von Griebeling, EWiR 1988, 955). Diese Voraussetzungen erfüllt das Übergangsgeld nach § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes nicht. Das Übergangsgeld wird für den Verlust eines Arbeitsplatzes nach Vollendung des 50. Lebensjahres gezahlt. Die Zahlung wird nicht durch ein biologisches Ereignis wie das Erreichen der Altersgrenze oder die Invalidität ausgelöst, sondern durch den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Leistung wird auch nur so lange gewährt, als der Arbeitnehmer keine zumutbare Tätigkeit ausübt oder ausüben kann. Daß mit der Zahlung des Übergangsgeldes auch ein Versorgungsbedarf des Arbeitnehmers befriedigt wird, verschafft ihm nicht den Charakter einer betrieblichen Altersversorgung. Gleichgültig ist des weiteren, die Höhe des Übergangsgeldes in Anlehnung an die Berechnung der Betriebsrente festzuschreiben. In Wahrheit handelt es sich bei dem Übergangsgeld um eine Unterstützungsleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes , die gerade älteren Arbeitnehmern gewährt werden soll, um ihnen eine wirtschaftliche Überbrückungshilfe zu gewähren. Angesichts dieses rechtlichen Befundes war der Kläger nicht daran gehindert, über das Übergangsgeld vertraglich disponieren zu dürfen. a) Die Zahlung des Übergangsgeldes wird ausdrücklich im Vertragswerk vom 22.03.1995 nicht erwähnt. Die Parteien haben auch hinsichtlich des Übergangsgeldes keine Verhandlungen geführt. Welchen Inhalt die Vereinbarung vom 22.03.1995 hinsichtlich einer Verpflichtung zur Zahlung von Übergangsgeld aufweist, ist gem. §§ 133, 157 BGB durch normative Auslegung zu ermitteln, soweit kein konvergierendes Verständnis der Parteien über die inhaltliche Reichweite dieser Vereinbarung besteht (vgl. nur BGH DB 1975, 1117; BAG DB 1975, 1368). Es entspricht ständiger Spruchpraxis des BAG und BGH (BAG DB 1975, 1368; BGH DB 1975, 1117), daß bei der Auslegung eines Vertrags der Konsens der Vertragsparteien den Vorrang vor der an §§ 133, 157 BGB orientierten Vertragsauslegung hat, weil der objektive Erklärungssinn dann unbeachtlich bleiben muß, wenn Erklärender und Erklärungsempfänger dasselbe meinen oder der Erklärungsempfänger wenigstens erkannt hat, was der Erklärende in Wirklichkeit wollte. Läßt sich daher feststellen, was sich die Vertragsparteien übereinstimmend als Sinn und Inhalt ihrer Erklärungen vorgestellt haben, wird auf ihren wirklichen Willen abgestellt mit der Folge, daß dann die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben keine Rolle mehr spielen können. Da die Parteien darin übereinstimmen, daß sie bei Abschluß des Aufhebungsvertrages vom 22.03.1995 nichts anderes erklärt haben, als in der Textgestaltung dieser Vereinbarung zum Ausdruck gebracht ist, war der Inhalt der Vereinbarung aus den gesamten Umständen und unter Beachtung der Auslegungsnormen der §§ 133, 157 BGB zu erschließen. Dabei ist zunächst der Wortlaut der Vereinbarung heranzuziehen, um den Erklärungswert zu ermitteln. Anschließend sind sonstige Umstände zu beachten, die auf den übereinstimmenden Willen der Parteien schließen lassen können. b) Ansatzpunkte für die hier zu beurteilende Frage der Zahlung von Übergangsgeld können sich lediglich aus Ziff. 4 und Ziff. 7 Abs. 2 des Aufhebungsvertrags vom 22.03.1995 ergeben. Soweit Ziff. 4 der Vereinbarung in Rede steht, enthält sie keinerlei Hinweis auf § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes. Die Rede ist von einem unverfallbaren Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes in Verbindung mit § 1 BetrAVG. Die Höhe dieses unverfallbaren Anspruchs wird der Leistungsordnung des Essener Verbandes entsprechend mit 7.825,-- DM zahlenmäßig ermittelt und festgelegt. Wie bereits zuvor näher begründet worden ist, hat das Übergangsgeld nach § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes nicht die Qualität eines unverfallbaren Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung, sondern soll vielmehr im weiteren Sinne einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen. Die Verknüpfung in Ziff. 4 des Aufhebungsvertrages mit § 1 BetrAVG verdeutlicht, daß die Parteien des Aufhebungsvertrages den Begriff der betrieblichen Altersvorsorge im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG verstanden haben. Diese Sichtweise wird auch durch die zahlenmäßige Konkretisierung des Versorgungsanspruchs der Höhe nach bestätigt. Eine allgemeine Bezugnahme auf die Leistungsordnung des Essener Verbandes wird entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht in Ziff. 4 des Vertrages vom 22.03.1995 verankert. Ebensowenig enthält Ziff. 7 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages vom 22.03.1995 einen Verpflichtungstatbestand, der über Ziff. 4 des Vertragswerks hinausgeht und der Beklagten die Zahlung von Übergangsgeld auferlegt. Dies folgt zum einen aus der Genese der vertraglichen Regelung vom 22.03.1995, ergibt sich aber auch aus der Interessenlage der Parteien. Soweit es um die Entstehungsgeschichte des Aufhebungsvertrages vom 22.03.1995 geht, war der Vorläufer dieses Vertrages ein Angebot der Beklagten vom 22.02.1995, das vom Kläger abgelehnt wurde, weil er den vorgeschlagenen Abfindungsbetrag nicht akzeptieren wollte und darüber hinaus Ergänzungen des Klägers gewünscht wurden. Dies folgt aus dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 03.03.1995 an die Beklagte. Bezüglich der sogenannten Ausgleichsklausel unter Ziff. 7 des Vertrages, die bereits in dem Vorschlag der Beklagten vom 22.02.1995 wortwörtlich enthalten war, wollte der Kläger den ergänzenden Satz aufgenommen haben: unberührt bleiben die in dieser Vereinbarung bestätigten Ansprüche nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes . Aus dieser Formulierung, die ausdrücklich auf die in dieser Vereinbarung bestätigten Ansprüche nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes verweist, ist zu entnehmen, daß nur die in Bezug genommenen Regelungen der Leistungsordnung des Essener Verbandes gemeint sein sollten. Da die Parteien bei Abschluß des Aufhebungsvertrages vom 22.03.1995 unter Ziff. 4 eine konkrete Leistung des Essener Verbandes angesprochen haben, konnte die vom Kläger gewünschte Ergänzung der Ziff. 7, wie sie dann allgemeiner formuliert in dem Vertragswerk erscheint, aus der Sicht der Beklagten keine weitere verpflichtende Wirkung erzeugen, als sie bereits durch Ziff. 4 des Vertrages begründet worden war. Dies muß um so mehr gelten, als die Parteien im Aufhebungsvertrag vom 22.03.1995 bis ins Detail hinein geregelt haben, welche wechselseitigen Verpflichtungen übernommen wurden. Dies gilt sowohl für die steuerliche Behandlung der Abfindung als auch für die ausführliche Regelung des unverfallbaren Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung bis hin zu einer Konkretisierung des Zahlungsumfangs. Es hätte daher nahegelegen, auch die Frage eines Übergangsgeldes anzusprechen, zumal dieses keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt. Die Ausklammerung des Übergangsgeldes gem. § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes entspricht auch der Interessenlage der Parteien. Anspruchsbegründende Voraussetzung ist nämlich, daß dem Angestellten für den Verlust des Arbeitsplatzes Leistungen von anderer Seite nicht gewährt werden. Wie zuvor bereits dargelegt worden ist, ist die Zweckdetermination dieser Regelung darauf angelegt, dem Angestellten eine wirtschaftliche Überbrückungshilfe zu gewähren, soweit er eine solche nicht erhält. Dieser Intention entspricht es durchaus, wenn das Arbeitsgericht in Erwägung zieht, auch die Zahlung einer Abfindung als eine derartige Leistung zu qualifizieren, die zum Ausschluß des Anspruchs auf Gewährung von Übergangsgeld führt. Dabei kann sicherlich eine Rolle spielen, wie hoch die Leistung für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgefallen ist, worauf der Kläger abheben möchte. Vorliegend sind dem Kläger immerhin nach Abzug von Steuern über 352.000,-- DM als Abfindungsleistung für den Verlust seines Arbeitsplatzes verblieben. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, daß die Parteien die Bezüge des Klägers bis zum 30.09.1995 in der Abfindungszahlung untergebracht haben, also für die Beklagte überhaupt kein Anlaß bestand, ab April 1995 ein Übergangsgeld an den Kläger zu zahlen. Allein dieser Betrag bewegt sich in einer Größenordnung von ca. 120.000,-- DM. Wenn der Kläger daneben noch ab April 1995 hätte ein Übergangsgeld beanspruchen können, soweit die Voraussetzungen des § 6 der Leistungsordnung des Essener Verbandes zu seinen Gunsten vorlagen, müßte diese Verpflichtung im Aufhebungsvertrag vom 22.03.1995 ausgesprochen worden sein. 3. Angesichts dessen, daß bereits auf der Grundlage des Aufhebungsvertrages vom 22.03.1995 ein Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes ausscheidet, bedurfte es keiner abschließenden Klärung der Frage, ob auch die weiteren anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 6 der Leistungsordnung ab April 1995 eingetreten waren. Es spricht nämlich vieles dafür, daß die arbeitsvertraglichen Beziehungen der Parteien - wovon das Arbeitsgericht mit tragfähigen Erwägungen ausgegangen ist - gerade nicht durch Kündigung der Beklagten, sondern durch einen Aufhebungsvertrag beendet worden sind. Es kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die vertragliche Regelung vom 22.03.1995 der allein konstitutiv wirkende Rechtsgrund für die Beendigung des Arbeitsvertrages ist. Denn die von der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen konnten frühestens zum 30.09.1995 vertragsbeendend wirken. Dabei kann unentschieden bleiben, ob beide Parteien oder jeweils die andere Partei zum Abschluß des Aufhebungsvertrages per 31.03.1995 gedrängt haben. Daß zumindest auch der Kläger ein Interesse an der Beendigung der vertraglichen Beziehungen zum 31.03.1995 hatte, ergibt sich daraus, daß er bereits ab 01.04.1995 die Geschäftsführung eines direkten Wettbewerbers der Beklagten übernommen hat, was nicht möglich gewesen wäre, wenn der Vertrag bis zum 30.09.1995 mit der Beklagten hätte fortgesetzt werden müssen (§ 60 HGB). Überdies hätten dem Kläger auf der Grundlage des AFG erhebliche wirtschaftliche Nachteile gedroht, wenn er keine Anschlußbeschäftigung ab 01.04.1995 gefunden und aufgenommen hätte. Denn die Ziff. 1 des Aufhebungsvertrages vom 22.03.1995, wonach das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten durch fristgemäße Kündigung mit Ablauf des 31.03.1995 enden sollte, konnte keine Bindungswirkung für die Bundesanstalt für Arbeit auslösen. Der Kläger mußte daher nicht nur mit einer Sperrzeit aus § 119 AFG rechnen, sondern darüber hinaus mit einem Ruhen des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 117 a Abs. 3 AFG sowie mit einer Kürzung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 110 AFG. Dann aber stellt sich die Frage, ob die ursprünglich ausgesprochenen Kündigungen der Beklagten die entscheidende Ursache für den Aufhebungsvertrag gebildet haben. An dieser Beurteilung ändert nichts, daß der Anstellungsvertrag mit der d.energie Handelsgesellschaft für Energiestoffe mbH erst am 20.04.1995 ausgefertigt worden ist, weil der Kläger bereits mit Wirkung vom 01.04.1995 eingestellt und am 25.04.1995 zum Geschäftsführer bestellt worden war. Schließlich bedurfte es auch keiner Klärung der Frage, ob und inwieweit der Kläger sich nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen muß, ein Jahreseinkommen bei der delta-energie Handelsgesellschaft auf der Grundlage einer 30-stündigen wöchentlichen Arbeitszeit akzeptiert zu haben, das gerade um 3.900,-- DM die Grenze des § 6 Abs. 2 der Leistungsordnung des Essener Verbandes unterschritt. Insoweit ist nämlich zu fragen, weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, bei Einsatz einer nur geringfügig höheren Arbeitszeit ein Jahreseinkommen zu erzielen, das sich in der Größenordnung über 93.900,-- DM bewegte. Insoweit bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung durch eine Beweisaufnahme, ob dem Kläger von der Delta-energie Handelsgesellschaft weitere Vergütungen zugeflossen sind, die zumindest den Betrag von 3.900,-- DM ausmachten. III. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels waren dem Kläger aufzuerlegen. IV. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Berufungskammer die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. V. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Für die Beklagte ist gegen diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kein Rechtsmittel gegeben. Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger REVISION eingelegt werden. Die Revision muß innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, eingelegt werden. Die Revision ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Boewer gez.: Purrmann gez.: Böhm