OffeneUrteileSuche
Urteil

18 Sa 1298/96

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGD:1996:1202.18SA1298.96.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.04.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf - 4 Ca 2569/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für außerhalb des Dienstplanes geleisteten Arbeiten Überstundenzuschläge zu zahlen hat. 3 Der Kläger ist seit dem 15.03.1961 bei der Beklagten, einem Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, beschäftigt. Er arbeitet als Fahrleitungsmonteur in der Fahrleitungsmeisterei II der Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung. 4 Für die Fahrleitungsmeisterei II bestand ein Schichtplan, der folgende Diensteinteilung vorsah: 5 Tagesdienst: Montag - Donnerstag 6.45 Uhr - 15.30 Uhr 6 Freitag 6.45 Uhr - 13.30 Uhr 7 Frühdienst: Samstag 8.00 Uhr - 16.30 Uhr 8 Spätdienst: Montag - Donnerstag 15.00 Uhr - 23.00 Uhr 9 Freitag 13.00 Uhr - 22.00 Uhr. 10 Bis Ende März 1994 zahlte die Beklagte an die Fahrleitungsmonteure für Nachtarbeitsstunden außerhalb des festgelegten Schichtplanes regelmäßig einen Zuschlag von insgesamt 50 % des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe. Dieser Zuschlag von 50 v.H. setzte sich zusammen aus einem Zeitzuschlag für Überstunden in Höhe von 30 v.H. und einem Zeitzuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 20 v.H.. 11 Für Zeitzuschläge enthält § 22 BMT-G II - soweit hier von Bedeutung - folgende Bestimmungen: 12 (1) Für die in Satz 2 genannten Arbeiten erhält der Arbeiter Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde ... (e) für Überstunden und Mehrarbeitsstunden 30 v.H. (f) für Nachtarbeit 20 v.H. für die ersten sechs aufeinanderfolgenden Tage nichtdienstplanmäßiger Nachtarbeit, die keine Überstundenarbeit ist, soweit kein anderer Zeitzuschlag zusteht 33 1/3 v.H. des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatslohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe. ... 13 (2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt. Abweichend hiervon wird jedoch der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e neben dem Zeitzuschlag nach Buchst. a, c, d, f oder g und der Zeitzuschlag nach Buchst. f neben dem Zeitzuschlag nach Buchst. a, c oder d gezahlt. 14 In dem Zeitraum vom 01.04. bis 31.10.1994 verrichtete der Kläger an insgesamt 141,5 Stunden Arbeiten außerhalb der im Schichtplan festgelegten Dienstzeiten. Die von der Beklagten kurzfristig veranlaßten, nicht vorhersehbaren 19 Einsätze fanden jeweils von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr bzw. 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr statt und dienten dazu, in Schwachverkehrszeiten außergewöhnliche Reparaturen und Sicherungen der Oberleitungen von Straßenbahnen durchzuführen. In zwei Fällen war ein Nachteinsatz des Klägers vorausgegangen, ansonsten der jeweilige dienstplanmäßige Tagesdienst von 6.45 Uhr bis 15.30 Uhr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Aufstellung Bl. 19 verwiesen. Die Beklagte stellte den Kläger nach den außerdienstplanmäßigen Einsätzen am Folgetag jeweils von der nach dem Schichtplan zu leistenden Arbeit frei. In Abkehr von der bisherigen Praxis zahlte die Beklagte jedoch für die 141,5 Stunden keinen Überstundenzuschlag, sondern nur noch einen Nachtarbeitszuschlag, allerdings in Höhe von 33 1/3 v.H. 15 Mit Schreiben vom 12.12.1994 machte der Kläger ohne Erfolg den Differenzbetrag von 489,58 DM zu den bisher gezahlten Zeitzuschlägen in Höhe von insgesamt 50 v.H. geltend. 16 Der Begriff der Überstunden ist in § 67 Nr. 39 BMT-G II wie folgt definiert: 17 (1) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. 18 (2) ... 19 Die Anlage 1 zum BMT-G II enthält Sonderregelungen für den Fahrdienst. § 13 Abs. 1 der Anlage 1 lautet wie folgt: 20 Leistungsverschiebungen sind keine Überstunden. Als Leistungsverschiebung gilt die Vor- oder Nachleistung einer aus betrieblichen Gründen freigegebenen dienstplanmäßigen Arbeitszeit. Fällt eine Leistungsverschiebung in die Nachtarbeitszeit, beträgt der Zeitzuschlag nach § 22 Abs. 1 S. 2 Buchst. f BMT-G II, wenn dieser nicht mit einem anderen Zeitzuschlag zusammentrifft, 50 v.H. 21 Mit seiner am 13.04.1995 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage hat der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter verfolgt. Er hat die Ansicht vertreten, er habe mit den außerdienstplanmäßigen Einsätzen Überstunden geleistet, so daß die Beklagte neben dem Nachtarbeitszuschlag auch den Überstundenzuschlag gem. § 22 Abs. 1 S. 2 Buchst. e BMT-G II zahlen müsse. Es handele sich nicht um sogenannte Leistungsverschiebungen, da die Nachtdienste nicht im Vorgriff auf aus betrieblichen Gründen freigegebene Schichten erfolgt seien. Es entspreche nicht einer üblichen Leistungsverschiebung, daß ein Mitarbeiter - wie geschehen - innerhalb von 24 Stunden insgesamt 16 Stunden arbeiten müsse. 22 Die Beklagte habe im übrigen auch wegen des durch die langjährige Übung entstandenen Vertrauens nicht von der bisherigen Abrechnungsweise abweichen dürfen. 23 Der Kläger hat beantragt, 24 die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 489,58 brutto zu zahlen. 25 Die Beklagte hat beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die außerdienstplanmäßigen Einsätze des Klägers in der Nachtzeit seien bloße Leistungsverschiebungen gewesen. Ein Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen bestünde nicht. Die falsche Abrechnungsweise in der Vergangenheit hätte sie ohne weiteres aufgeben können. 28 Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 17.04. 1996 dem Klagebegehren entsprochen, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt, den Wert des Streitgegenstandes auf DM 489,58 festgesetzt, sowie die Berufung zugelassen. 29 In den Entscheidungsgründen ist das Arbeitsgericht Düsseldorf davon ausgegangen, daß der Kläger im Tarifsinne Überstunden geleistet habe, so daß auch der Überstundenzuschlag zu zahlen sei. 30 Nach der tariflichen Definition seien Überstunden, die auf Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. 31 Die streitbefangenen Stunden seien von der Beklagten abweichend vom bestehenden Schichtplan besonders angeordnet worden und seien damit über die für die betreffenden Tage dienstplanmäßig festgesetzten Stunden hinausgegangen. 32 Es handele sich auch nicht um bloße Leistungsverschiebungen. Dabei sei von dem ersichtlich einheitlich zu verwendenden Begriff der Leistungsverschiebung auszugehen, wie er in § 13 der Anlage 1 zum BMT-G II definiert sei. Eine Leistungsverschiebung komme hiernach für solche Arbeitsstunden in Betracht, die ausschließlich deswegen geleistet würden, weil die Arbeitsleistung zu dem im ursprünglichen Dienstplan ausgewiesenen Zeitpunkt nicht benötigt worden sei. Im Streitfall seien jedoch die ursprünglich dienstplanmäßigen Stunden nicht ausgefallen. Der Kläger sei vielmehr zu Arbeiten herangezogen worden, die zusätzlich angefallen seien. Die Freistellung des Klägers an den entsprechenden Diensttagen seien durch die vorhergehenden Nachteinsätze verursacht worden und nicht umgekehrt die Nachteinsätze durch die später freigegebene Arbeitszeit. 33 Gegen das der Beklagten am 14.08.1996 zugestellte Urteil hat diese mit einem beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 12.09.1996 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 23.09.1996 eingegangenen Schriftsatz begründet. 34 Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich die Beklagte gegen das angefochtene Urteil. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe keine Überstunden geleistet. Überstunden fielen erst an, wenn gleichzeitig die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit überschritten werde. Basis hierfür sei die regelmäßige Arbeitszeit. Diese Arbeitszeit habe der Kläger nicht überschritten; die von ihm geleisteten Stunden seien an den folgenden Tagen ausgeglichen worden. Damit handle es sich nicht um Überstunden, sondern um zuschlagfreie Leistungsverschiebungen. 35 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes könne es auch nicht auf die zeitliche Abfolge von zunächst geplanter und dann abgeänderter Arbeitsleistung ankommen. 36 Die Beklagte beantragt, 37 das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.04.1996 38 - 4 Ca 2569/95 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 39 Der Kläger beantragt, 40 die Berufung zurückzuweisen. 41 Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens schließt sich der Kläger den Ausführungen des angefochtenen Urteils an. Der Kläger hält daran fest, daß es für das Vorliegen einer Überstunde allein auf das Überschreiten der planmäßigen täglichen Arbeitszeit ankommen. Auch sei eine Leistungsverschiebung sei nicht gegeben. 42 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 43 I. 44 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 17.04.1996 - 4 Ca 2569/95 - ist zulässig. 45 Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), aufgrund der Zulassung durch das Arbeitsgericht zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 u. 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG) und rechtzeitig begründet worden (§§ 519 Abs. 2 u. 3 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). 46 II. 47 In der Sache selbst kann die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Völlig zu recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Klagebegehren entsprochen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Überstundenzuschlages in Höhe von 30 v.H. für die geltend gemachten 141,5 Stunden ergibt sich aus § 22 Abs. 1 S. 2 Buchst. e BMT-G II. Die Anwendbarkeit des BMT-G II auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung gegeben und auch unstreitig. 48 Nach der Definition in § 67 Nr. 39 Abs. 1 BMT-G II sind Überstunden die auf Anordnung des Arbeitgebers über die dienstplanmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Aufgrund dieser eigenständigen tarifvertraglichen Definition ist dieser Überstundenbegriff auch für den vorliegenden Streitfall als maßgeblich zugrunde zu legen. 49 Hiernach liegen Überstunden dann vor, wenn der Arbeiter die für ihn vorgesehene dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit überschreitet. Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages kommt es allein darauf an, ob das für den konkreten Tag vorgesehene Arbeitszeitvolumen überschritten wird. Hiermit braucht nach der Tarifvorschrift nicht notwendigerweise eine Überschreitung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit verbunden zu sein. 50 Dementsprechend wird auch in der Literatur (Scheuring-Lang, Kommentar zum BMT-G II, Loseblatt, Stand April 1996, § 67 Erläuterung 39) betont, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine Überstunde vorliegt, grundsätzlich von der täglichen dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit ausgegangen werden muß. Überstunden liegen damit dann vor, wenn der Arbeiter an einem Wochentag bereits dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hatte und über die für diesen Tag verbindliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus arbeiten muß. An dem einmal festliegenden Charakter als Überstunde ändert nichts die Tatsache, daß die Überstunde innerhalb des Zeitraumes, der für das Abfeiern von Überstunden maßgebend ist (§ 17 Abs. 4 S. 1), abgefeiert wird und so im gesamten Zeitraum, der für die Errechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit maßgebend ist (in der Regel acht Wochen nach § 14 Abs. 1 Unterabs. 2) die Zahl von Arbeitsstunden nicht überschritten wird, die insgesamt der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeiters entsprechend in diesem gesamten Zeitraum höchstens geleistet werden dürfen. 51 Soweit die Beklagte jedenfalls schriftsätzlich die Auffassung vertritt, es komme nicht auf die tägliche Arbeitszeit gemäß dem Dienstplan, sondern auf eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit an, vermag die erkennende Kammer dem nicht zu folgen. Eine dahingehende Auslegung von § 67 Nr. 39 Abs. 1 BMT-G II ist nicht möglich. 52 Für die Auslegung von Tarifverträgen geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Regeln der Gesetzesauslegung anzuwenden sind (vgl. nur: Urteil vom 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 -, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 28). 53 Seit der Entscheidung vom 12.09.1984 (4 AZR 336/82, AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei der Tarifauslegung über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Subjektive Vorstellungen der Tarifvertragsparteien sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Tarifwortlaut einen Niederschlag gefunden haben (BAG v. 23.02.1994, - 4 AZR 224/93 -, DB 1994 S. 2402). Dies folgt aus der Methodik der Tarifauslegung. Tarifverträge enthalten Rechtsnormen. Die Normunterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsinhalt die Normen haben. Selbst Redaktionsversehen können nur dann zu einer vom Tarifwortlaut abweichenden Auslegung des Tarifvertrages führen, wenn die Tarifnorm nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang unklar ist (BAG v. 31.10.1990 - 4 AZR 114/90 -, DB 1991 S. 607). 54 Ist also vom Wortlaut des Tarifvertrages auszugehen, ist für die Auslegung der Tarifnorm der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich, wie er sich aus Wörterbüchern und Lexika ergibt (vgl. zur Auslegung von Tarifverträgen insgesamt: Schaub, NZA 1994 S. 597 ff.). Ergibt sich aus dem Wortlaut des Tarifvertrages bereits ein eindeutiges Auslegungsergebnis, ist damit die Auslegung zu Ende (Schaub, a.a.O. S. 599). 55 Im Streitfall ist der Wortlaut der Tarifnorm eindeutig. Anknüpfungspunkt für die Begriffsbestimmung der "Überstunde" ist allein das Volumen der täglichen Arbeitszeit, soweit dieses im voraus aufgrund eines Dienstplanes oder einer gegebenen Betriebsüblichkeit feststeht. 56 Hierbei handelt es sich auch nicht um ein bloßes Redaktionsversehen. 57 58 Es streitet nichts für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten nicht die konkret für den bestimmten Kalendertag geschuldete Arbeitszeit gemeint, sondern eine fiktive, weil auf einer Durchschnittsberechnung beruhenden Arbeitszeit. Dies wird dadurch belegt, daß dieselben Tarifvertragsparteien für die Angestellten in § 17 Abs. 1 BAT den Begriff der Überstunden anders definiert haben. In § 17 Abs. 1 BAT ist nämlich vorgesehen, daß Überstunden, die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden sind, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgelegten Arbeitsstunden hinausgehen. In § 17 Abs. 1 BAT findet sich mithin eine von § 67 Nr. 39 Abs. 1 BMT-G II abweichende Definition (vgl. hierzu: BAG v. 25.07.1996 - 6 AZR 138/94). Diese Abweichung indiziert zum einen, daß die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung der Tarifnorm bewußt und gewollt die gewählte sprachliche Fassung vereinbart haben. Zum anderen wird durch eben diese unterschiedliche sprachliche Fassung deutlich, daß die Tarifvertragsparteien für den Bereich der Arbeiter den Begriff der Überstunde anders definieren wollten als für den Bereich der Angestellten. 59 Im Streitfall besteht zwischen den Parteien Einigkeit, daß die vom Kläger als zuschlagpflichtig angesehenen Arbeitsstunden jeweils über das Maß dessen hinausgingen, was in dem konkreten Dienstplan vorgesehen war und somit die Voraussetzungen von § 67 Nr. 39 BMT-G II erfüllen. 60 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den streitbefangenen Stunden nicht um Leistungsverschiebungen. 61 Die erkennende Kammer läßt an dieser Stelle ausdrücklich offen, ob nach dem BMT-G II überhaupt der Begriff der "Leistungsverschiebung" existiert, die eine Ausnahme von der Definition der Überstunde in § 67 Nr. 39 BMT-G II darstellt. Der BMT-G II enthält keine ausdrücklichen Regelungen zu Leistungsverschiebungen und damit auch keine Einschränkungen zu § 67 Nr. 39 BMT-G II. 62 Leistungsverschiebungen sind ausdrücklich in der Anlage 1 zum BMT-G II geregelt, die allerdings Spezialregelungen für das Fahrpersonal enthalten. Der Begriff findet sich ferner in § 31 Abs. 2 BMT-G II. Ob sich hieraus eine Verallgemeinerung des Inhalts ableiten läßt, daß generell Leistungsverschiebungen dem Vorliegen einer Überstunde widersprechen können, erscheint fraglich. Diese Frage bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung. 63 In § 13 Abs. 1 der Anlage 1 zum BMT-G II wird im Rahmen von Sonderregelungen zum Fahrdienst von Nahverkehrsbetrieben festgelegt, daß Leistungsverschiebungen keine Überstunden sind. Hierbei werden Leistungsverschiebungen als "Vor- oder Nachleistung einer aus betrieblichen Gründen freigegebenen dienstplanmäßigen Arbeitszeit" definiert. Für den - vorliegend offen zu lassenden - Fall, daß hierin ein allgemeiner Grundsatz gesehen werden kann, folgt daraus zugleich, daß der Begriff der Leistungsverschiebung ausschließlich im Sinne dieser Definition gesehen werden muß. In diesem Fall dürfte die Definition in § 13 Abs. 1 der Anlage 1 für den gesamten Bereich des BMT-G II gelten, da von einer einheitlichen Verwendung eines Rechtsbegriffes in einem Tarifwerk auszugehen ist (wie hier: Scheuring-Lang, a.a.O., Stand September 1989, § 31 Erläuterung 12). 64 Nach den dargelegten Auslegungsregeln ist auch bei der Begriffsbestimmung der "Leistungsverschiebung" in erster Linie vom Wortlaut der Tarifnorm auszugehen. Hiernach gilt als Leistungsverschiebung die Vor- oder Nachleistung einer aus betrieblichen Gründen freigegebenen dienstplanmäßigen Arbeitszeit. 65 Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist kennzeichnend für die Leistungsverschiebung im Sinne der Tarifnorm der Vor- bzw. Nachleistungscharakter bezogen auf die ursprünglich vorgesehene Dienstleistung. 66 Eine "Leistungsverschiebung" kann also nur bei solchen Arbeitsstunden vorliegen, die ausschließlich deswegen geleistet werden, weil die Arbeitsleistung zu dem im ursprünglichen Dienstplan ausgewiesenen Zeitpunkt nicht benötigt wurde bzw. benötigt wird oder die Arbeitsleistung zu diesem Zeitpunkt aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Das allgemeine Betriebsrisiko, also das Risiko des Arbeitgebers, den Arbeiter im Rahmen des Dienstplanes beschäftigen zu können, wird durch diese tarifvertraglich vorgesehene Möglichkeit der Vor- oder Nachleistung abgemildert. 67 Nach dem klaren tariflichen Wortlaut bezieht sich der notwendige betriebliche Grund ausschließlich auf die freigegebene dienstplanmäßige Arbeitszeit. Nur wenn die ursprünglich vorgesehene Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen ausfällt, stellt die hierfür anberaumte Ersatz-Arbeitszeit eine Leistungsverschiebung dar. 68 Demgegenüber legt die Beklagte die Tarifnorm dahingehend aus, daß jede vom ursprünglichen Dienstplan abweichende Gestaltung der Lage der Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen eine Leistungsverschiebung darstellt. Diese Auslegung der Beklagten findet indes im tariflichen Wortlaut keine Stütze. Der Beklagten ist einzuräumen, daß ihr anerkennenswertes Bedürfnis nach flexibler Gestaltung der Arbeitszeit auch solche Fälle erfaßt, in denen die veränderte Arbeitszeitlage nicht darauf beruht, daß die Notwendigkeit der Arbeitsleistung zu der ursprünglich im Dienstplan vorgesehenen Zeit entfallen ist, sondern auch dann, wenn das primäre Bedürfnis dahin geht, den Arbeiter zu einer anderen Zeit zu beschäftigen, als dies der Dienstplan vorsah. Dies darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß nach dem klaren Wortlaut des Tarifvertrages dieser Fall keine Leistungsverschiebung darstellt. 69 Im Streitfall kann daher unter Zugrundelegung dieser Auslegung des Tarifvertrages keine Rede davon sein, daß es sich bei den Nachteinsätzen des Klägers um "Leistungsverschiebungen" gehandelt hat. Er hat keineswegs Arbeiten vorgeleistet, die an den ihm später freigegebenen Tagen aus betrieblichen Gründen ausgefallen sind. Der dienstplanmäßige Arbeitsbedarf ist nicht aus betrieblichen Gründen weggefallen. Die Abweichung vom Dienstplan beruhte allein darauf, daß der Kläger zu Arbeiten eingeteilt wurde, die zusätzlich, jedenfalls aber außerplanmäßig angefallen waren. Es ging dabei um kurzfristig notwendig werdende Reparaturen und Sicherungen von Oberleitungen von Straßenbahnen, die nicht vorhersehbar waren und in der Nacht durchgeführt werden mußten. Ursächlich für diese Arbeitsleistung des Klägers während der streitbefangenen 141,5 Stunden war also nicht - wie für eine Leistungsverschiebung erforderlich - der Ausfall von dienstplanmäßiger Arbeit an anderen Arbeitstagen. Es bestand vielmehr die Notwendigkeit einer zusätzlichen Arbeitsleistung, die durch späteren Freizeitausgleich ausgeglichen wurde. Hierbei handelt es sich um einen Fall des § 17 Abs. 4 BMT-G II. Die Freistellungen des Klägers an den entsprechenden dienstplanmäßigen Arbeitstagen waren durch die vorhergehenden Nachteinsätze verursacht. Um eine Leistungsverschiebung hätte es sich allenfalls dann gehandelt, wenn die Nachteinsätze ausschließlich durch die später aus betrieblichen Gründen freigegebene Arbeitszeit verursacht worden wäre. 70 Von einem bloßen Redaktionsversehen, das eine Auslegung der Tarifnorm gegen ihren Wortlaut ermöglichen würde (vgl. BAG v. 31.10.1990 - 4 AZR 114/90 -, DB 1991, S. 607) kann nicht ausgegangen werden. Nach dem Satzbau bezieht sich "aus betrieblichen Gründen" ausdrücklich auf die dienstplanmäßige Arbeitszeit. Anhaltspunkte dafür, daß die Formulierung nur versehentlich so zustande gekommen ist, sind nicht ersichtlich. Gerade die sprachliche Kompliziertheit der Tarifnorm ist ein Indiz dafür, daß es sich um eine wohl überlegte und bewußte Formulierung handelt. 71 Die Tarifvertragsparteien hätten problemlos den Passus "aus betrieblichen Gründen" mit einem anderen Bezug, etwa der Vor- oder Nachleistung der Arbeitszeit versehen können. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich die zur Tarifnorm gewordene sprachliche Fassung gewählt. 72 Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß sich ein Anspruch des Klägers möglicherweise auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt. Nach § 13 Abs. 1 S. 3 der Anlage 1 zum BMT-G II beträgt der Zeitzuschlag, wenn eine Leistungsverschiebung in die Nachtarbeitszeit hinein stattfindet, 50 v.H. Würde der Kläger dem Fahrdienst angehören und wäre somit die Anlage 1 zum BMT-G II für ihn maßgeblich, betrüge bereits nach dem Tarifvertrag der Zeitzuschlag insgesamt 50 v.H. Dies entspricht addiert dem vom Kläger begehrten Zuschlag für die streitbefangenen Arbeitsstunden. An dieser Stelle wirft die Kammer ausdrücklich die Frage auf, ob sich der Tarifvertrag insoweit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG insoweit vereinbaren läßt, als hiernach die Mitarbeiter im Fahrdienst höhere Zeitzuschläge erhalten als die übrigen Arbeiterinnen und Arbeiter. Da es hierauf im vorliegenden Fall nicht streitentscheidend ankam, hat die erkennende Kammer davon abgesehen, diesen Gesichtspunkt weiter aufzuklären. Jedenfalls ist nicht offensichtlich, daß sachlich anerkennenswerte Kriterien für eine Begünstigung des Fahrdienstes existieren. Sollte ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG vorliegen, würde sich hieraus zugunsten des Klägers ein Anspruch ergeben (vgl. eingehend: BAG, Urteil vom 28.05.1996 - 3 AZR 752/95 -). 73 Dies ist auch bei der Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages zu berücksichtigen. Bei der Auslegung von Tarifnormen ist nämlich im Zweifel davon auszugehen, daß der Tarifvertragsparteien Regelungen treffen wollen, die nicht wegen Unvereinbarkeit mit zwingendem höherrangigem Recht unwirksam sind (BAG v. 21.07.1993 - 4 AZR 468/92 -, EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 28). 74 Der Kläger kann danach für die 141,5 Nachtarbeitsstunden gem. § 22 Abs. 1 S. 2 BMT-G II nicht nur einen Nachtzuschlag, sondern auch den Überstundenzuschlag in Höhe von 30 v.H. verlangen. Insgesamt steht ihm mithin ein Zuschlag von 50 v.H. zu. Der fehlende Restbetrag in Höhe von DM 489,58, der dem Kläger zugesprochen wurde, ist in seiner Berechnung und Höhe zwischen den Parteien unstreitig. 75 III. 76 Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels sind der Beklagten aufzuerlegen (§ 97 ZPO). 77 IV. 78 Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wie sich bereits aus § 72 a 79 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG entnehmen läßt. 80 Rechtsmittelbelehrung: 81 82 Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten 83 REVISION 84 85 eingelegt werden. 86 Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 87 Die Revision muß 88 innerhalb einer Notfrist von einem Monat 89 90 nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich beim 91 Bundesarbeitsgericht, 92 Graf-Bernadotte-Platz 5, 93 34119 Kassel, 94 95 eingelegt werden. 96 Die Revision ist gleichzeitig oder 97 innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung 98 99 schriftlich zu begründen. 100 Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 101 Dr. Bommermann Friedrichs Röckendorf