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Urteil

3 Sa 253/95 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGD:1995:0523.3SA253.95.00
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Leitsätze

Einzelfallentscheidung zu Inhalt und Reichweite des Zeugnisberichtigungsanspruchs

Tenor

1.Auf die Berufung der Klägerin wird das

Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom - 10 Ca 5153/94 - abgeändert.

2.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein auf ihrem Firmenbogen und mit Unterschrift des Geschäftsführers unter maschinenschriftlicher Namensangabe versehenes, auf den 15.06.1994 datiertes Zeugnis folgenden Wortlautes zu erstellen und auszuhändigen:

Zeugnis

Frau R., H., I.-straße 23, war seit dem 24.01.1990 in unserem Unternehmen als Direktionsassistentin tätig, nachdem sie dort zuvor vom 01.08.1987 bis 23.01.1990 die Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau absolviert hat.

Ihr Aufgabengebiet umfaßte im wesentlichen:

-Verhandlungen mit Lieferanten und Kunden im In- und Ausland

-Berichterstattung über Gespräche

-Selbständige nachfolgende Sachbearbeitung (einschließlich des Vertragswesens nach Anweisung)

-Selbständige Terminnachverfolgung

-Controlling im Bereich Wareneingangsrechnungen, Hausverwaltung, Anfragen und Verhandlungen mit Lieferanten im In- und Ausland

-Vorbereitung von Besprechungen und Besuchsterminen

-Personalwesen

-Auswahl von Auszubildenden und Mitarbeitern, Teilnahme an Vorstellungsgesprächen sowie Nachbearbeitung

-Führung sämtlicher Direktionsakten sowie selbständige Terminierung und Nachbereitung

-Während der Urlaubszeit Mithilfe bei Buchhaltungsaufgaben, wie Zahlungsverkehr und Verbuchungen.

Das umfangreiche Aufgabengebiet bewältigte sie mit einem hohen Maß an Flexibilität und Selbständigkeit. Sie erwies sich als vertrauenswürdige und leistungsfähige Mitarbeiterin.

Ihre Arbeit zeichnete sich - auch unter wechselnden Belastungen - durch termingerechte Erledigung und gute Ergebnisse aus, ihre Leistungen stellten uns stets in vollem Umfang zufrieden.

Entsprechend war ihr Verhalten Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber stets einwandfrei.

Frau R. verläßt uns auf eigenen Wunsch zum 30.06.1994. Für die Zukunft wünschen wir ihr alles Gute.

3.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu Inhalt und Reichweite des Zeugnisberichtigungsanspruchs 1.Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom - 10 Ca 5153/94 - abgeändert. 2.Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein auf ihrem Firmenbogen und mit Unterschrift des Geschäftsführers unter maschinenschriftlicher Namensangabe versehenes, auf den 15.06.1994 datiertes Zeugnis folgenden Wortlautes zu erstellen und auszuhändigen: Zeugnis Frau R., H., I.-straße 23, war seit dem 24.01.1990 in unserem Unternehmen als Direktionsassistentin tätig, nachdem sie dort zuvor vom 01.08.1987 bis 23.01.1990 die Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau absolviert hat. Ihr Aufgabengebiet umfaßte im wesentlichen: -Verhandlungen mit Lieferanten und Kunden im In- und Ausland -Berichterstattung über Gespräche -Selbständige nachfolgende Sachbearbeitung (einschließlich des Vertragswesens nach Anweisung) -Selbständige Terminnachverfolgung -Controlling im Bereich Wareneingangsrechnungen, Hausverwaltung, Anfragen und Verhandlungen mit Lieferanten im In- und Ausland -Vorbereitung von Besprechungen und Besuchsterminen -Personalwesen -Auswahl von Auszubildenden und Mitarbeitern, Teilnahme an Vorstellungsgesprächen sowie Nachbearbeitung -Führung sämtlicher Direktionsakten sowie selbständige Terminierung und Nachbereitung -Während der Urlaubszeit Mithilfe bei Buchhaltungsaufgaben, wie Zahlungsverkehr und Verbuchungen. Das umfangreiche Aufgabengebiet bewältigte sie mit einem hohen Maß an Flexibilität und Selbständigkeit. Sie erwies sich als vertrauenswürdige und leistungsfähige Mitarbeiterin. Ihre Arbeit zeichnete sich - auch unter wechselnden Belastungen - durch termingerechte Erledigung und gute Ergebnisse aus, ihre Leistungen stellten uns stets in vollem Umfang zufrieden. Entsprechend war ihr Verhalten Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber stets einwandfrei. Frau R. verläßt uns auf eigenen Wunsch zum 30.06.1994. Für die Zukunft wünschen wir ihr alles Gute. 3.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Berichtigung eines der Klägerin erteilten Zeugnisses. Die am 17.03.1968 geborene Klägerin war in der Zeit vom 23.01.1990 bis 30.06.1994 bei der Beklagten als Direktions-Assistentin beschäftigt. Zuvor hatte sie ab dem 01.08.1987 bei der Beklagten eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau absolviert. Unter dem 15.06.1994 erteilte die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis. Bezüg-lich seines Inhaltes wird auf Blatt 6 der Akte ver-wiesen. Das Zeugnis war von der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeiten maschinenschriftlich erstellt worden. Am 16.06.1994 Unterzeichnete die Klägerin eine Ausgleichsklausel folgenden Inhalts: "Meine Arbeitspapiere habe ich ordnungsgemäß ausgefüllt erhalten. Ich habe aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung keinerlei Ansprüche mehr an die Firma." Mit Schreiben vom 23.06.1994 begehrte die Klägerin die Erstellung eines neuen Zeugnisses, was von der Beklagten unter dem 05.07.1994 abgelehnt wurde. Mit der am 02.08.1994 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage hat die Klägerin die Erstellung eines neuen Zeugnisses geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Zeugnis ermangele es an der entsprechenden Bezeichnung in der Überschrift sowie der erforderlichen Leistungs- und Führungsbeurteilung. Zudem seien die direkte Anredeform sowie die Angabe von Namen und Anschrift der Klägerin auf der unteren linken Seite des Zeugnisses unüblich. Einige Formulierungen seien zudem geeignet, negative Rückschlüsse auf Leistungen und Verhalten der Klägerin zuzulassen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das unter dem 15.06.1994erteilte Zeugnis der Klägerin nachfolgend zu berichtigen: "Frau R., wohnhaft in Düsseldorf, war vom 01.08.1987 bis zum 30.06.1994 in unserem Unternehmen beschäftigt, nachdem sie bis zum 23.01.1990 eine Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau absolvierte. Während der Ausbildungszeit wurde Frau R. in den Abteilungen Einkauf, Verkauf, Marketing, Versand, Lager und Export eingesetzt. Aufgrund ihrer schnellenAuffassungsgabe undihrer Gewissenhaftigkeitkonnte sie die Ausbildungbereits nach einer 2 1/2jährigen Ausbildungszeit abschließen. Seit Abschluß ihrer Ausbildung zur Groß- und Außenhandelskauffrau war Frau R. in unserem Unternehmen als Direktions-Assistentin beschäftigt. Ihr vielfältiges Aufgabengebiet umfaßte im wesentlichen folgende Tätigkeiten: -Verhandlungen mit Lieferanten und Kunden im In- und Ausland -Berichterstattung über Gespräche -Selbständige nachfolgende Sachbearbeitung (einschließlich des Vertragswesens nach Anweisung) -Selbständige Terminnachverfolgung -Controlling im Bereich Wareneingangsrechnungen, Hausverwaltung, Anfragen und Verhandlungenim In- und Ausland -Vorbereitung von Besprechungen und Besuchs-terminen -Personalwesen -Auswahl von Auszubildenden und Mitarbeitern, Teilnahme an Vorstellungsgesprächen sowie selbständige Nachbearbeitung -Führung sämtlicher Direktionsakten sowie selbständige Terminierung und Nachbereitung -Während der Urlaubszeit Mithilfe bei Buchhaltungsaufgaben, wie Zahlungsverkehr und Verbuchungen. Alle ihr übertragenen Aufgaben führte Frau R. mit einem hohen Maß an Flexibilität, Selbständigkeit und Einfühlungsvermögen aus und erwies sich als zuverlässige Mitarbeiterin, mit deren Leistungen wir stets in vollem Umfang zufrieden waren. Ihre Arbeit war auch in Zeiten größerer Belastung stets durch termingerechte Erledigung und überzeugende Ergebnisse geprägt. Sowohl bei ihren Vorgesetzten als auch von ihren Mitarbeitern war Frau R. jederzeit als freundliche und zuverlässige Mitarbeiterin und Kollegin geschätzt. Frau R. verläßt uns auf eigenen Wunsch. Für ihre berufliche und private Zukunft wünschen wir ihr alles Gute." Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bereits im Hinblick auf die Ausgleichsguittung könne die Klägerin eine Berichtigung des Zeugnisses nicht verlangen. Zudem sei dieses weder der Form noch dem Inhalt nach zu beanstanden. Bewußt habe man den traditionellen Zeugnis- Stil verlassen und neue Wege gehen wollen, nicht zuletzt auch, um der Stellung der Klägerin im Betrieb Rechnung zu tragen. Durch Urteil vom 14.12.1994, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen Bezug genommen wird, hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen und den Streitwert auf 3.600,— DM festgesetzt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Klägerin habe durch Unterzeichnung der Ausgleichsklausel am 16.06.1994 auf ihren Berichtigungsanspruch verzichtet. Zwar enthalte eine allgemein gehaltene Ausgleichsklausel regelmäßig nicht den Verzicht auf die Erteilung eines Zeugnisses. Anderes gelte dann, wenn bei Unterzeichnung der Klausel bereits das Zeugnis erteilt sei. Gegen das ihr am 02.02.1995 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf hat die Klägerin mit einem am 02.03.1995 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren, dem Gericht am Montag, den 03.04.1995 vorliegenden Schriftsatz begründet. Die Klägerin ist der Auffassung, wenn grundsätzlich der Verzicht auf Erstellung eines Zeugnisses im Wege einer allgemein gehaltenen Ausgleichsklausel nicht möglich sei, so könne hieran auch der Umstand der Erteilung des Zeugnisses am Tage vor Unterzeichnung der Ausgleichsklausel nichts ändern. Zu berücksichtigen sei zudem, daß selbst ein ausdrücklicher Verzicht auf das Zeugnis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam sei, mithin die 14 Tage vor Vertragsende Unterzeichnete Ausgleichsklausel insoweit Rechtswirkungen nicht entfalten könne. Innerhalb eines Tages sei die Klägerin auch nicht in der Lage gewesen, das Zeugnis auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Entsprechend sei die Klägerin bei Unterzeichnung der Erklärung davon ausgegangen, eine Zeugnisberichtigung auch anschließend noch durchsetzen zu können. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.12.1994 -10 Ca 5153/94 - nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung und weist darauf hin, das Zeugnis entspreche inhaltlich den Fähigkeiten der Klägerin. Das Zeugnis in der jetzigen Fassung sei Ergebnis mehrerer Entwürfe und Gespräche zwischen der Klägerin und dem Beklagten-Geschäftsführer. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen (§§ 523, 313 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG). Entscheidungsqründe: I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.12.1994 ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§§ 518 Abs. 1 und 2 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). Die Berufung ist auch innerhalb der gesetzlichen Frist durch Eingang der Berufungsbegründung am Montag, den 03.04.1995, begründet worden (§§ 519 Abs. 2 und 3 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). II. Die Berufung hatte auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung eines gualifizierten Zeugnisses in tenoriertem Umfang zu, § 630 Satz 2 BGB. 1. Dem Klagebegehren steht der Umstand, daß die Klägerin am 16.06.1994 eine Ausgleichsklausel unterzeichnet hat, nicht bereits entgegen. Daß die Klägerin erklärt hat, "aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung keinerlei Ansprüche mehr an die Firma" zu haben, schließt ihren Anspruch auf Änderung und entsprechende Neuerstellung des am Vortage erteilten Zeugnisses vom 15.06.1994 nicht aus. Grundsätzlich können im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses für das berufliche Fortkommen allgemein- gehaltende Ausgleichsklauseln anläßlich der Vertragsbeendigung nicht ohne weiteres als Verzicht auf ein solches Zeugnis ausgelegt werden. Es muß sichergestellt sein, daß ein Arbeitnehmer nicht unbedacht in einer allgemeingefaßten Erklärung auch auf ein Zeugnis verzichtet, ohne sich über diese Tatsache und über die Tragweite einer derartigen Erklärung im klaren zu sein. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn ein solcher Verzicht entweder ausdrücklich dem Text der Vereinbarung oder mit ausreichender Sicherheit den Begleitumständen zu entnehmen ist (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 16.09.1974, AP Nr. 9 zu § 630 BGB; zum Versorgungsanspruch BAG, Urteil vom 09.11.1973, AP Nr. 163 zu § 242 BGB Ruhegehalt; Küchenhoff, Anmerkung zu BAG, Urteil vom 16.09.1974, a.a.O.; BAG, Urteil vom 23.02.1983, DB 83, 2043; LAG Köln, Urteil vom 17.06.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 22; vgl. auch LAG Saarland, Urteil vom 28.02.1990, LAGE § 630 Nr. 9). Hierbei ist zu berücksichtigen, daß es sich bei dem "Berichtigungsanspruch" der Klägerin im Streitfall um einen Erfüllungsanspruch aus §§ 630 BGB, 73 HGB selbst handelt (BAG, Urteil vom 16.09.1974, AP Nr. 9 zu § 630 BGB; BAG, Urteil vom 23.06.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB; Münchner Kommentar-Schwerdtner, § 630 BGB Rz. 36). Hiervon ist vorliegend auch vom Standpunkt derjenigen Auffassung auszugehen, welche den Zeugnis-Berichtigungsanspruch nicht als Bestandteil des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs, sondern als einen eigenständigen, auf arbeitgeberseitiger Fürsorgepflicht beruhenden Anspruch betrachtet (vgl. RGRK-Eisemann, § 630 BGB, Rz. 78, m.w.N.; LAG Hamm, Urteil vom 13.02.1992, LAGE § 630 BGB, 16 m.w.N.). Die Beklagte ist vorliegend ihrer Pflicht zur Erteilung eines formgerechten und wahrheitsgemäßen Zeugnisses nicht nachgekommen. Dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 15.06.1994 ermangelt es bereits formal an den grundlegenden Elementen eines qualifizierten Zeugnisses gemäß §§ 630 Satz 2 BGB, 73 Satz 2 HGB, so daß von einer "Erfüllung" auch bei grundsätzlicher Bejahung eines eigenständigen, hierauf aufbauenden Berichtigungsanspruchs (LAG Hamm, Urteil vom 13.02.1992, a.a.O.) nicht gesprochen werden kann. Dem Schreiben ermangelt es bereits an der erforderlichen Kennzeichnung als "Zeugnis". Eine solche ist nach der Verkehrssitte üblich und wird als selbstverständlich vorausgesetzt. Als Direktionsassistentin mit einer Vergütung von ca. 3.600,— brutto gehörte die Klägerin auch nicht etwa zu demjenigen leitenden Personenkreis, hinsichtlich dessen im Einzelfall die persönliche Note eines Briefes mit Höflichkeitsanrede eine besondere Heraushebung aus dem üblichen Beschäftigtenkreis zu dokumentieren und die Überschrift "Zeugnis" gegebenenfalls zu ersetzen vermag (vgl. Schießmann, Das Arbeitszeugnis, 13. Aufl. 1993, S. 84). Auch ermangelt es dem Schreiben an einer den Aussteller erkenntlich machenden Unterschrift. Statt - wie vorliegend - eines Kürzels hat dieser den voll ausgeschriebenen Namen des Unterzeichnenden sowie dessen handschriftliche Wiederholung zwecks Identifizierung zu beinhalten (vgl. Schießmann, a.a.O., S. 84). Neben orthographischen sowie grammatikalischen Fehlern auf S. 2 Abs. 2 und 3 des Schreibens vom 15.06.1994 enthält dieses ferner eine für die Zeugniserteilung bei kaufmännischen Angestellten gänzlich unübliche Angabe von Namen und Wohnanschrift der Klägerin in dem freien Feld links unten, welche überdies den Anschein erwecken könnte, es handle sich hier um die Ausfüllung des Anschriftenfeldes für einen Fensterbriefumschlag. Solches hat die Klägerin nicht hinzunehmen (vgl. hierzu auch zutreffend LAG Hamburg, Beschluß vom 07.09.1993, NZA 1994, 890). Ermangelt es dem Schreiben bereits in formaler Hinsicht an wesentlichen und unverzichtbaren Elementen eines qualifizierten Zeugnisses, so kann von der Erfüllung der Pflicht zur Zeugniserteilung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen bereits im Ansatz nicht mehr gesprochen werden. Es bedarf in Anbetracht dieses Befundes daher zunächst keiner weiteren Ausführungen zu dem Umstand, daß das Schreiben der Beklagten auch von der inhaltlichen Seite her wesentliche Bestandteile eines auf Führungs- und Leistungsbewertung gerichteten Zeugnisses nicht enthält, §§ 630 Satz 2 BGB, 73 Satz 2 HGB (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen eines qualifizierten Zeugnisses auch LAG Düsseldorf, LAGE § 630 BGB Nr. 10). War daher am 16.06.1994 der Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses weder fällig noch erfüllt, so konnte hierauf auch weder durch die allgemeingefaßte Ausgleichsklausel noch durch den Umstand eigenhändiger maschinenschriftlicher Anfertigung des Zeugnisses rechtswirksam verzichtet werden. Hätte die Beklagte einen solchen Ausschluß beabsichtigt, so hätte eine entsprechende Klarstellung im Text der Ausgleichsklausel vom 16.06.1994 nahegelegen. Die Beklagte hat es hingegen bei dem Wortlaut des Vordrucks belassen. Für die Klägerin bestand demgegenüber vom Wortlaut wie auch den äußeren Begleitumständen her kein Anlaß, von einer entsprechenden Verzichtswirkung bezüglich ihres Zeugnisanspruchs nur deshalb auszugehen, weil ihr das Schreiben vom 15.06.1994 vorlag. Die Berufungskammer teilt insoweit die teilweise vertretene Auffassung, eine allgemeingehaltene Ausgleichsklausel schließe einen Zeugniserteilungsanspruch grundsätzlich dann aus, wenn bei ihrer Unterzeichnung ein Zeugnis bereits erteilt sei und lediglich noch dessen Berichti- gung offenstehe, in dieser Allgemeinheit nicht (so Schießmann, a.a.O., S. 51; ArbG Wilhelmshaven, Urteil vom 26.02.1971, AuR 1972, S. 25). Von einem insoweit "überschaubaren" Anspruch auf bloße Berichtigung (Schießmann, ebenda) kann zum einen dann nicht gesprochen werden, wenn es dem erteilten "Zeugnis" an grundlegenden for-malen oder inhaltlichen Voraussetzungen für eine Er-füllung im Sinne der §§ 630 BGB, 73 HGB auch vom Standpunkt einer differenzierenden Betrachtungsweise ermangelt (LAG Hamm, Urteil vom 13.02.1992, a.a.O., m.w.N.). In dieser Situation liegt rechtstechnisch noch keine Anspruchserfüllung vor, ist mithin der Arbeitnehmer bei Unterzeichnung der Ausgleichsklausel in ähnlichem Maße schützenswert wie im Fall der noch insgesamt ausstehenden Zeugniserteilung. Zum anderen besteht auch bei Vorliegen eines den Erfordernissen der §§ 630 BGB, 73 HGB entsprechenden Zeugnisses jedenfalls dann kein Grund für die Annahme eines Verzichtswillens des Arbeitnehmers, wenn er bis zur Unterzeichnung der Ausgleichsklausel gar nicht die Möglichkeit hatte, - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Rechtskundigen - das Zeugnis ohne Zeitdruck auf seine inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Daß ein solches Interesse bereits unter dem Gesichtspunkt arbeitgeberseitiger Fürsorgepflicht in Anbetracht der weitreichenden Folgen eines Zeugnisses für das weitere berufliche Fortkommen anzuerkennen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Abgesehen von der möglichen Bedeutung des Zeugnisses für einen Arbeitsplatzwechsel hat dieses einen persönlichkeitsbezogenen Charakter, der auch alleiniges Motiv für das Verlangen nach Aus-stellung eines Arbeitszeugnisses sein kann (vgl. Küchen- hoff in Anmerkung zu BAG AP Nr. 9 zu § 630 BGB). Entsprechend wird dem Beschäftigten unter anderem auch im Rahmen des Verwirkungsrechts ein gewisser Überprüfungszeitraum zugestanden, innerhalb dessen er nach Erhalt des Zeugnisses dieses einer formalen wie inhaltlichen Kontrolle unterziehen kann (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 16.03.1989, BB 1989, 1486; Grimm, AR-Blattei "Zeugnis" D III 2; Schießmann, a.a.O., S. 103 f). Lag der Klägerin im Streitfall daher am 16.06.1994 ein den formalen Anforderungen der §§ 630 BGB, 73 HGB genügendes Zeugnis nicht vor und war dieses ihr überdies auch erst am Vortage übergeben worden, so besteht für die Annahme, die Klägerin habe insoweit mit der allgemeinen Ausgleichsklausel auf alle weiteren Zeugnisansprüche verzichtet, keinerlei Raum. Von einem "überschaubaren" Berichtigungsanspruch im Gegensatz zum Erfüllungsanspruch kann hier nicht gesprochen werden. Daß die Klägerin das Schreiben vom 15.06.1994 selbst im Rahmen ihrer Tätigkeit als Direktions-Assistentin auf Anweisung des Geschäftsführers der Beklagten maschinenschriftlich erstellt hat, läßt dieses weder bereits zu einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden qualifizierten Zeugnis werden noch werden hierdurch Erfüllungsansprüche ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für die nicht näher im Sinne des § 138 Abs. 1 ZPO substantiierte und von der Klägerin mit Gegentatsachen angegriffene Behauptung, sie sei mit dem Zeugnis einverstanden gewesen. Es kann von daher dahinstehen, daß auch für ein schützenswertes Interesse der Beklagten an einem Verzicht der Klägerin auf die Erteilung eines ordnungsgemäßen qualifizierten Zeugnisses nichts ersichtlich ist. Dem bloßen Vorteil, im Wege sofortiger Einholung einer Verzichtserklärung sich der Mühe einer ordnungsgemäßen Erfüllung eines gesetzlichen Anspruchs zu entziehen, steht das elementare Interesse der Klä-gerin gegenüber, durch unrichtige Zeugniserteilung nicht dauerhaft in ihrer beruflichen Existenz beein-trächtigt zu werden (vgl. zur personalen Seite des Zeugnisses Küchenhoff, Anmerkung zu BAG AP Nr. 9 zu § 630 BGB; vgl. auch LAG Nürnberg, Urteil vom 18.01.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 20). 2. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit dem tenorierten Inhalt zu. a) Nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BAG, Urteil vom 23.06.1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB) hat der Arbeitgeber bei der Formulierung des Zeugnisses dessen Doppelfunktion Rechnung zu tragen. Es soll dem Arbeitnehmer als Unterlage für eine neue Bewerbung dienen, welche nur dann Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn seine Leistungen nicht falsch oder zu gering bewertet worden sind. Zudem hat es die Aufgabe, einen Dritten zu unterrichten, welcher die Einstellung des Zeugnisinhabers erwägt und dessen Interessen möglicherweise gefährdet sind, wenn der Arbeitnehmer zu hoch bewertet worden ist. Die im Rahmen der Zeugniserteilung aufgenommenen Tatsachen haben daher grundsätzlich wahr zu sein. Bei der Bewertung der Einzelleistungen des Beschäftigten steht dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu (BAG, Urteil vom 12.08.1976, EzA § 630 BGB Nr. 7). Die Formulierung des Zeugnisses ist Sache des Arbeitgebers. Ihm steht es grundsätzlich frei, bestimmte Eigenschaften und Leistungen des Arbeitnehmers mehr hervorzuheben oder zurücktreten zu lassen (BAG, Urteil vom 29.07.1971, EzA § 630 BGB Nr. 1). Hingegen muß er sich um möglichst objektive, nachvollziehbare Bewertungskriterien bemühen. Der Beurteilungsspielraum ist durch das Gericht dahingehend zu überprüfen, ob willkürliche oder überzogene Maßstäbe der Bewertung zugrunde gelegt worden sind. Für den Arbeitnehmer stellt das Zeugnis demgegenüber eine wichtige Bewerbungsunterlage dar. Für ihn ist deshalb von großer Bedeutung, daß das Zeugnis nicht durch Abweichungen in der äußeren Form von der Üblichkeit im Geschäfts- und Arbeitsleben Mißtrauen erregt, wenn er dieses bei Bewerbungen vorlegt (vgl. LAG Hamburg, Beschluß vom 07.09.1993, NZA 1994, 890). Mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, daß den Arbeitgeber als Schuldner des Zeugnisanspruchs grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit des erteilten Zeugnisses, mithin die Erfüllung des Anspruchs aus §§ 630 BGB, 73 HGB trifft (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 73 HGB; BAG, Urteil vom 23.02.1983, DB 1983, 2043; BAG, Urteil vom 23.09.1992, EzA § 630 BGB Nr. 16 mit Anmerkung von Haupt/Welslau). b) In Anwendung dieser Grundsätze ergab sich, daß die Beklagte mit ihrer erstinstanzlich dargelegten Auffassung, gemäß ihrem Selbstverständnis habe sie auch in der Zeugniserteilung neue Wege zu gehen, um "den kleinen qualitativ besseren Unterschied zu machen", nicht zu überzeugen vermochte. Gegenstand des entsprechend zu kennzeichnenden Zeug-nisses hatte nicht das zum 23.01.1990 beendete Aus- bildungsverhälnis, sondern das seither bis zum 30.06.1994 bestehende Arbeitsverhältnis zu sein. Die detallierten Ausführungen zu Gestaltung und Abschluß der Ausbildung einschließlich der Gesamtnote sind im Rahmen des qualifizierten Zeugnisses unangebracht, da sie bereits Gegenstand eines gemäß § 8 BBiG zu erstellenden Ausbildungszeugnisses waren. Insoweit erweist sich - wie tenoriert - ein Hinweis auf das bei der Beklagten absolvierte Ausbildungsverhältnis einschließlich Ausbildungsdauer sowie -abschluß als ausreichend und sachgerecht. Im Rahmen der Leistungs- sowie Führungsbeschreibung ermangelte es dem Zeugnis vom 15.06.1994 an jedweder konkreten Angabe. Auf insoweit unmißverständliche Beurteilung hat die Klägerin hingegen einen gesetz-lichen Anspruch, §§ 630 Satz 2 BGB, 73 Satz 2 HGB. Der Hinweis auf termingerechte Erledigung, gute Ergebnisse und Leistungsfähigkeit auf Seite 2 des Zeugnisses läßt weder für sich noch in Verbindung mit den übrigen Ausführungen erkennbar werden, welches Leistungsniveau die Klägerin im Verlaufe ihrer Beschäftigungszeit tatsächlich aufgewiesen hat. Entsprechendes gilt für das Führungsverhalten der Klägerin. Die Erwähnung von Eigenschaften wie Flexibilität, Integrationsfähigkeit, "zurückhaltender Dominanz", "sachlicher Selbstverständlichkeit" sowie "einem klaren Blick für das Wesentliche" vermögen die tatsächlich erforderlichen Angaben über Leistungs- bzw. Führungsverhalten in keiner Weise zu ersetzen. Ob es sich hierbei aus Sicht der Beklagten um eine genügend deutliche Bewertung handelte oder nicht, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Relevanz. In der Sache war zwischen den Parteien insoweit nicht im Streit, daß die Führung der Klägerin Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber ohne jede Beanstandung und die Leistung mit einem "gut" im gehobenen Bereich zu bewerten war. Dies hat auch die mündliche Erörterung in der Berufungsverhandlung vom 23.05.1995 ergeben (vgl. Satz 1 des Sitzungsprotokolls). Der Beklagten sind bei Abfassung des Zeugnisses neben den bereits erwähnten formalen Mängeln auch - vermeidbare - orthographische wie grammatikalische Fehler unterlaufen. So hat es auf Seite 2 2. Absatz des Zeugnisses statt "zurückhaltener Dominanz" richtig "zurückhaltender ..." zu lauten. Im folgenden Absatz heißt es statt "durch ... guten Ergebnissen geprägt" richtig "durch ... gute Ergebnisse ..." (vgl. Bl. 6 RS d.A.). Bei der in einigen Passagen neu vorzunehmenden Zeugnisformulierung (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 7 3 HGB, BAG AP Nr. 12 zu § 630 BGB) hat das Gericht die Grundsätze zu beachten, die ein verständiger und gerecht denkender Arbeitgeber angewandt hätte, wenn er den Arbeitnehmer zu beurteilen gehabt hätte. Das Zeugnis ist mithin nach Form und Inhalt objektiv abzufassen, wobei der Verkehrssitte Rechnung zu tragen ist, welche mit bestimmten Formulierungen den Ausdruck des Tadels verbindet oder in Zeugnissen bestimmter Arbeitnehmergruppen die Attestierung bestimmter Eigenschaften verlangt. Regelmäßig wird der neue Arbeitgeber davon ausgehen, daß der Arbeit-nehmer diejenigen Qualitäten besitzt, welche diesem nach der als innegehabt ausgewiesenen beruflichen Stellung beizubemessen sind (Bischoff, Die Haftung gegenüber Dritten für Auskünfte, Zeugnisse und Gutachten, Dissertation, Tübingen 1971, § 9 V 1 m.w.N., S. 228). Auch wenn sich der Arbeitgeber bei der Formulierung des Zeugnisses der in der Praxis allgemein angewandten Zeugnissprache bedienen soll (vgl. auch LAG Düsseldorf vom 30.01.1956, AR-Blattei "Zeugnis, Entscheidung 2"), so haben die Gerichte im Rahmen der Zeugnisformulierung bei der Wort- und Ausdruckswahl größeren Wert auf Transparenz zu legen. Entscheidend ist, daß jeder, der das Zeugnis sieht, die im wesentlichen gleichen Vorstellungen vom Zeugnisinhaber bekommt (Bischoff, a.a.O., S. 215). Der Zeugnisleser darf weder harmlos oder positiv klingenden Formulierungen aufsitzen noch dürfen negative Eigenschaften durch die Wort- und Ausdruckswahl in ihr Gegenteil verkehrt werden. Das streitgegenständliche Zeugnis war in Anwendung dieser Grundsätze durch die Berufungskammer neu zu erstellen. Hierbei war das Zeugnis auf den Tag der erstmaligen Ausstellung - 15.06.1994 - zu datieren. Nach weitaus überwiegender Auffassung steht eine derartige "Rückdatierung" dem Wahrheitsgrundsatz unter anderem dann nicht entgegen, wenn die Berichtigung aufgrund gerichtlicher Verurteilung des Arbeitgebers erfolgt. Daß dieser zunächst ein nicht brauchbares Zeugnis erteilt und erst durch das Gericht zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht angehalten werden muß, darf sich nicht auf dem Wege verspäteter Zeugnisausstellung zu Lasten des Beschäftigten auswirken, welcher die Verzögerung nicht zu vertreten hat (vgl. BAG, Urteil vom 09.09.1992, EzA § 630 BGB Nr. 15; LAG Bremen, Urteil vom 23.06.1969, LAGE § 630 BGB Nr. 6; Schießmann, a.a.O., S. 82; derselbe BB 1988, 1323) . Bei der Neufassung des Zeugnisses war unter Weglassung der - im Streitfall deplazierten - persönlichen Anredeform und Aufnahme der erforderlichen Kennzeichnung als "Zeugnis" in der Überschrift auf die übliche Beschreibung der Klägerin in der dritten Person zurückzugreifen. Die Angaben zur Ausbildung waren auf das Maß des Üblichen zu reduzieren und sodann das zwischen den Parteien unstreitige Tätigkeitsgebiet im einzelnen unverändert aufzunehmen. Die Angabe von Namen und Wohnanschrift der Klägerin am unteren Rand von Seite 1 des Zeugnisses hatte - wie bereits erörtert - zu entfallen. Im Anschluß an die Beschreibung des Arbeitsverhaltens der Klägerin war die Leistungsbewertung vorzunehmen. Hinsichtlich der zusammenzufassenden Leistungsbeurteilung haben sich in der arbeitsrechtlichen Praxis Standardformulierungen herausgebildet. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, diese seien von ihr nicht anzuwenden, sie bevorzuge andere Formulierungen, verkennt sie letztlich, daß der Arbeitgeber auch bei der Leistungsbewertung Rücksicht auf die Verkehrssitte zu nehmen hat. Insoweit steht außer Streit, daß in der Praxis des Arbeitslebens bestimmten Zeugnisformulierungen auch und gerade im Leistungs- und Führungsbereich ganz konkrete Wertungen zugerechnet werden (vgl. Haupt/ Welslau, Anm. zu BAG, Urteil vom 23.09.1992, EzA § 630 BGB Nr. 16; zur "Zeugnissprache" Weuster BB 1992, 58). Die Beklagte stimmt mit der zum Gegenstand der Klage gemachten Wertung der Klägerin überein, wonach deren Leistungen insgesamt mit einem "gut" im gehobeneren Bereich zu bewerten sind. Von daher bedurfte es hierzu weiteren Tatsachenvortrages der Parteien nicht. Eine entsprechende Leistungsbeurteilung wird in der Praxis sowie auch nach gefestigter Rechtsprechung überwiegend mit der Formulierung "... stets/jederzeit zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt" im Rahmen einer fünf- stufigen Tabelle zum Ausdruck gebracht (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 23.09.1992, EzA § 60 Nr. 16; LAG Hamm, Urteil vom 13.02.1992, LAGE § 630 Nr. 16; Schießmann, a.a.O. S. 88 f; vgl. auch Haupt/Welslau in Luchterhand Arbeits- und Sozialrecht 1993 Rz. 4902 f; dieselben, in HzA Gruppe 1 Rz. 2138). Ebenso war das Führungsverhalten der Klägerin Vorgesetzten wie Kollegen gegenüber von seiten des Gerichts unmißverständlich zu bewerten. Auch insoweit ist seitens der Beklagten Tatsachenvortrag nicht erfolgt, welcher der klageweise erstrebten Beurteilung ihres Verhaltens entgegenstünde (vgl. zur Führungsbewertung auch Schießmann, a.a.O. S. 65 f). Nach Hinweis auf das Ausscheiden der Klägerin zum 30.06.1994auf eigenen Wunsch war im Hinblick auf die im wesentlichen übereinstimmenden Formulierungen in Zeugnis und Klageantrag die sogenannte Schlußfloskel neu und neutral zu fassen. Es konnte von daher un- erörtert bleiben, wieweit dem Arbeitnehmer diesbezüglich ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch zusteht (vgl. hierzu Haupt/Welslau in HzA Gruppe 1 Rz. 2134; LAG Hamm, Urteil vom 02.05.1991, 4 Sa 156/91; Schießmann, a.a.O., S. 92). Das Zeugnis bedarf schließlich der Unterschrift der für die Ausstellung verantwortlichen Person - vorliegend unstreitig des Beklagten-Geschäftsführers -, wobei zwecks Identifizierung der Name maschinengeschrieben zu wiederholen ist. III. War mithin der Anspruch auf "Berichtigung" weder durch die allgemeine Ausgleichsklausel vom 16.06.1994 noch auf sonstige Weise vor Beendigung des Arbeitsver-hältnisses ausgeschlossen, so war die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14.12.1994 zur Erstellung und Aushändigung des Zeugnisses gemäß der gerichtlich erfolgten Zeugnisformulierung zu verurteilen. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeits-gericht bestand keine Veranlassung, da dem vorliegenden Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden kann, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, noch die Voraussetzungen für eine Divergenzrevision ersichtlich sind, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. IV. Rechtsmittelbelehrung : Gegen diese Entscheidung ist für die Parteien kein Rechtsmittel gegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann von den Parteien Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf § 72 a ArbGG hingewiesen. Dr. Westhoff Mußmann Patt