Urteil
14 (11) Sa 999/85 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:1985:1113.14.11SA999.85.00
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Leitsätze
Der Arbeitnehmer kann eine besondere Bedeutung des Aufgabengebiets iSv. VergGr. III Fallgr. 1 der Anlage 1a BAT durch Darlegung verschiedenartiger tatsächlicher Umstände be-gründen. Eine fehlende unmittelbare Außenwirkung und Auswirkungen auf nur individuell betroffene Personen sind Indizien gegen eine besondere Bedeutung. Aus Folgewirkungen mangelhafter Arbeitsleistung und dem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben kann eine besondere Bedeutung nicht abgeleitet werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.02.1985
- 2 Ca 1195/83 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Streitwert: unverändert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Arbeitnehmer kann eine besondere Bedeutung des Aufgabengebiets iSv. VergGr. III Fallgr. 1 der Anlage 1a BAT durch Darlegung verschiedenartiger tatsächlicher Umstände be-gründen. Eine fehlende unmittelbare Außenwirkung und Auswirkungen auf nur individuell betroffene Personen sind Indizien gegen eine besondere Bedeutung. Aus Folgewirkungen mangelhafter Arbeitsleistung und dem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben kann eine besondere Bedeutung nicht abgeleitet werden. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.02.1985 - 2 Ca 1195/83 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Streitwert: unverändert. TATBESTAND: Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft V. Er ist graduierter Hochbau- und Tiefbauingenieur. Seit dem 21.02.1966 steht er als technischer Angestellter in den Diensten der Beklagten, seit Juli 1970 als "Gebäudeschätzer" im Amt 62. Die von der Beklagten erstellte Arbeitsplatzbeschreibung vom 06.05.1981 weist den Kläger als Sachbearbeiter aus. Als solcher ist er mit zwei weiteren Arbeitskollegen der Geschäftsstelle des bei der Beklagten zur Ermittlung von Grundstückswerten nach §§ 136 ff. BBauG eingerichteten Gutachterausschusses zugeordnet. Der Kläger bezieht Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT. Dem Kläger obliegen die nachfolgenden, in der Arbeits- platzbeschreibung vom 06.05.1981 entsprechend festgehaltenen Aufgaben: 1.Selbständige verantwortliche Erarbeitung und Erstellung von Gutachten für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Rechte an Grundstücken mit besonderem Schwierigkeitsgrad (z. B. Geschäfts- und Wohngebäude, Gewerbe-, Büro- und Lagergebäude, Industriehallen usw.) unter Berücksichtigung aller den Verkehrswert des Grundstücks beeinflussenden tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht, Mietbindungen, Immissionen usw.), insbesondere zur Vorlage im Gutachterausschuß. (85 % der Arbeitszeit) 2.Selbständige verantwortliche Erarbeitung von gutachterlichen Stellungnahmen zu Gegengutachten und Gegendarstellungen zur Vorlage beim Vorsitzenden des Gutachterausschusses. (15 % der Arbeitszeit). Mit seiner am 30.06.1983 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn ab 01.12.1980 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT zu zahlen; die zunächst mit Schreiben vom 27.11.1980 beantragte Höhergruppierung nach Vergütungsgruppe III BAT hatte die Beklagte abgelehnt. Der Kläger hat dazu vorgetragen, seine Aufgaben entsprächen zumindest seit Ende 1979 den Erfordernissen der Vergütungsgruppe III BAT. Das ergebe sich aus der Vielfältigkeit, der besonderen Bedeutung und dem Gesamtumfang seiner Aufgaben, die zum überwiegenden Teil (85 %) die Erstellung der Verkehrswertgutachten einnehme. Er habe bislang etwa 900 bis 1000 Verkehrswertgutachten gefertigt. Dabei sei ein wesentlicher Qualifikationszuwachs durch die teilweise Übernahme der Ermittlung auch der Bodenwerte Ende 1979 eingetreten. Diese Arbeit könne zeitanteilig mit 30 % bei der Ausarbeitung eines Gutachtens veranschlagt werden. Zuvor habe diese Arbeit deirjnach der Besoldungsgruppe A 12 besoldeten, im Februar 1980 pensionierten beamteten Geschäftsführer der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses oblegen. Die Besoldungsgruppe A 12 sei jedoch mit der Vergütungsgruppe IIIBAT vergleichbar. Ansonsten bedürfe es hinsichtlich der Erstellung der Gutachten allgemein eines hohen Fachwissens, entsprechender Berufserfahrung und guter Ausarbeitung, die sich in seiner Arbeit darin gezeigt habe, daß seine Entwürfe zum weitaus größten Teil unbeanstandet vom Gutachterausschuß übernommen worden seien. Die Klageforderung sei auch deswegen begründet, weil die Ausarbeitung der Gutachten erhebliche finanzielle Auswirkungen habe. Fehlentscheidungen führten zu weitreichenden finanziellen Folgerungen für die Betroffenen, sei es die Beklagte selbst beim Ankauf oder Verkauf von Grundbesitz oder seien es Privatpersonen, die sich des Gutachterausschusses bedienten. Unschädlich sei, daß die Verantwortung letztlich dem Gutachterausschuss obliege. Auch wenn er die Gutachten nicht unterschreibe, trage er als Entwurfsverfasser grundsätzlich die Verantwortung für die Ausarbeitung. Schließlich zeige sich die Berechtigung seiner Forderung darin, daß die vergleichbaren technischen Angestellten in Städten wie Essen und Gelsenkirchen nach Vergütungsgruppe III BAT bezahlt würden. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit Wirkung vom 01.12.1980 Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe III. BAT zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, der Kläger erfülle die qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III BAT nicht. Es sei bereits zweifelhaft, ob er überhaupt tarifgerecht in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert sei. Einen besonderen Schwierigkeitsgrad, wie ihn die Vergütungsgruppe III BAT erfordere, weise seine Tätigkeit jedenfalls nicht auf. Vor allem habe der Kläger die Entscheidungen des Gutachterausschusses ohne Verantwortung nur vorzubereiten. Deshalb fehle es auch an dem weiteren Tätigkeitsmerkmal der besonderen Bedeutung seines Aufgabengebietes. Das Arbeitsgericht Oberhausen hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe im übrigen verwiesen wird, vorrangig ausgeführt: Die vom Kläger begehrte Vergütung hinge davon ab, ob die Hälfte seiner Arbeitszeit ausfüllende "Arbeitsvorgänge" den Merkmalen der Vergütungsgruppe III BAT entsprächen. Dabei sei im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als die zunächst geforderte Qualifizierung einer "besonders schwierigen Tätigkeit" die beträchtliche Steigerung durch fachlich erhebliche Anforderungen gegenüber der bereits für die Vergütungsgruppe IV a BAT gebotenen besonderen Leistungen eines Ingenieurs zu verstehen. Tatsachen, die einen solchen Schluß zuließen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Gleichermaßen habe er nicht darzulegen vermocht, inwieweit seinem Aufgabengebiet die zudem erforderliche "besondere Bedeutung" i. S. dieses Merkmales der Vergütungsgruppe III BAT zukomme. Dabei könnten die Gutachten für den Verkehrswert von Grundstücken vom Grunde her durchaus bedeutungsvoll sein. Dies treffe auf die Arbeit des Klägers jedoch schon deshalb nicht zu, weil er dem Gutachterausschuß lediglich zuarbeite. Die Übernahme seiner Entwürfe spräche zwar für die Qualität seiner Arbeit, nicht aber für die gebotene eigenverantwortliche Entscheidung. Gegen dieses ihm am 27.02.1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.03.1985 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese am 25.04.1985 begründet. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor: Das Arbeitsgericht habe vor allem die besondere Bedeutung seines Aufgabengebietes verkannt. Die finanziellen Auswirkungen, vor allem bei Fehlentscheidungen, habe es nicht beachtet. Auch zeige die Vielzahl der erarbeiteten Verkehrswertgutachten, daß die Allgemeinheit davon betroffen und damit die besondere Bedeutung seiner Arbeit indiziert sei. Gleiches gelte für die Bodenwertermittlung etwa eines Gutachtens, das insgesamt 105 Grundstücke erfaßt habe. Soweit das Arbeitsgericht im übrigen auf die Entscheidungskompetenz des Gutachterausschusses abgestellt habe, sei übersehen worden, daß eine Heraushebung durch das besondere Maß der Verantwortung erst in Vergütungsgruppe II BAT gefordert werde. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gemäß den zuletzt gestellten Klageanträgen der ersten Instanz zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, das Arbeitsgericht habe zu Recht darauf abgestellt, daß der Kläger nicht die Verantwortung für die Gutachten trage. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß die Entwürfe des Klägers vor der Bearbeitung im Ausschuß von seinen Vorgesetzten fachlich vorgeprüft würden. Die Arbeitsergebnisse des Klägers erforderten zudem immer wieder fachliche Kritik. Infolgedessen würden Gutachten, die vorab als schwierig erkennbar seien, ohnehin nach Möglichkeit anderen Sachbearbeitern übertragen. Von daher könne auch keinesfalls das Merkmal der besonderen Schwierigkeit in dem tariflich geforderten zeitlichen Anteil als erfüllt erachtet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E N T SCHEIDUNGSGRÜNDE: I.Die Berufung ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 800,- DM übersteigt (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt und begründet worden und somit insgesamt zulässig (§§ 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO). II.Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar bestehen Zulässigkeitsbedenken hinsichtlich des vom Kläger verfolgten Feststellungsbegehrens nicht. Es handelt sich um eine der im öffentlichen Dienst allgemeinen üblichen Eingruppierungsfeststellungskla- gen. In der Sache kann der Klageforderung jedoch nicht stattgegeben werden. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich die Berufungskammer voll inhaltlich anschließt, erkannt, daß dem Kläger die eingeklagte tarifliche Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT nicht zusteht. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, daß aufgrund der Gewerkschaftszugehörigkeit des Klägers der BAT und dessen Anlage 1 a seit dem 01.01.1975 zwischen den Parteien nach den §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 TVG unmittelbar und zwingend gelten. Damit kommt es für die Höhe der Vergütung des Klägers darauf an, ob die Hälfte seiner Arbeitszeit ausmachende Arbeitsvorgänge den vom Kläger für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III BAT entsprechen (§ 22 Abs. 1 u. Abs. 2 unter Abs. 1 und unter Abs. 2 S. 1 BAT). Dabei ist unter einem Arbeitsvorgang im Tarifsinne eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwal- tungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenz- bare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (BAG, Urteil vom 06.06.1984 - 4 AZR 218/82 = AP Nr. 90 zu §§ 22, 23, BAT 1975 m. w. N.). Die Beklagte hat in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 06.05.1981, auf die sich auch der Kläger bezieht, die Aufgaben "geordnet nach sachlichen Gruppen zusammengestellt. Danach wird der Kläger zum weitaus überwiegen- den Teil seiner Arbeitszeit (85 %) mit der selbständi- gen verantwortlichen Erarbeitung und Erstellung von Gutachten für bebaute und unbebaute Grundstücke sowie Rechte an Grundstücken mit besonderem Schwierigkeitsgrad, insbesondere zur Vorlage im Gutachterausschuß, beschäftigt. Die Erstellung dieser sog. Verkehrswertgutachten einschließlich aller dem Kläger obliegenden Vorarbeiten ist als ein großer Arbeitsvorgang i. S. von § 22 BAT anzusehen. Das sehen letztlich beide Parteien übereinstimmend in eben dieser Weise. Die "Ordnung nach sachlichen Gruppen" in der Arbeitsplatzbeschreibung ist offenkundig synonym für den Rechtsbegriff des Arbeitsvorgangs i. S. von § 22 Abs. 2 BAT verwandt worden, da die Zusammenfassung der einzelnen Teiltätigkeiten nur unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt seinen Sinn hat. Dieser übereinstimmenden Beurteilung der Parteien kann die Berufungskammer auch beitreten. Arbeitsergebnis ist die sachgerechte Durchführung der Gebäude- bzw. Grundstücksschätzung durch den Kläger anhand der bestehenden Vorschriften und sodann die Erstellung des Entwurfs eines Verkehrswertgutachtens, wie es der nach § 137 BBauG eingerichtete Gutachterausschuß den entsprechenden Antragsstellern zu erstatten hat. Diese Tätigkeit verrichtet der Kläger aufgrund seiner singulären Funktion als Sachbearbeiter unstreitig allein und eigenverantwortlich, so daß insoweit Verwaltungsübung und Zusammenhangstätigkeiten feststehen. Diese Arbeit ist auch von den sonstigen Aufgaben des Klägers, aufgeführt unter Ziff. 2 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 06.05.1981, tatsächlich abgrenzbar und tariflich selbständig bewertbar. Soweit ihm hiernach die selbständig verantwortliche Erarbeitung von gutachterlichen Stellungnahmen zu Gegengutachten und Gegendarstellungen zur Vorlage beim Vorsitzenden des Gutachterausschusses obliegt, ist diese Art von Schätzungen und Gutachtenerstellungen unterschiedlich strukturiert. Diese Gutachten werden nach anderen Rechtsgrundlagen erstattet und erfordern nicht nur den Einsatz eigener Sachkunde, sondern vor allem die kritische Auseinandersetzung mit der Sachkunde Dritter. Das Arbeitsgericht hat sodann mit Recht für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Klägers für den Anspruchszeitraum ab 01,12.1980 die Tätigkeitsmerkmale für technische Angestellte der Anlage 1 a zum BAT herangezogen. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale bauen i. S. echter Aufbaufallgruppen aufeinander auf, so daß nacheinander die objektiven Erfordernisse der Vergütungsgruppen IV b BAT Fallgruppe 1, der Vergütungsgruppe IV a BAT Fall gruppe 1 und der Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1 zu prüfen sind. An der Notwendigkeit dieser Überprüfung ändert nichts, daß beide Parteien letztlich davon ausgehen, daß der Kläger alle tariflichen Erfordernisse bis hin zur Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 erfüllt; der unspezifizierten Infragestellung seitens der Beklagten in der Berufungsinstanz kann diesbeüglich keine besondere Bedeutung beigemessen werden. Die Parteien können die Rechtsbegriffe der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale aber nicht "unstreitig stellen; außerdem sind die Tätigkeitsmerkmale von den Tarifvertragsparteien rechtssystematisch so miteinander verbunden worden, daß die höheren Merkmale jeweils die volle Erfüllung der jenigen der nächst niedrigeren Vergütungsgruppe zwin gend verlangen. Zu vergüten sind nach VergGr. IV b BAT Fallgr. 1: Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstiger Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten. Nach VergGr. IV a BAT Fallgr. 1: Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach VergGr. III BAT Fallgr. 1 : Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besonders schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Die für die erste Alternative der Tätigkeitsmerkmale für Technische Angestellte verlangte technische Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen besitzt der Kläger als graduierter Ingenieur. Der Kläger übt seit dem 01.12.1980 eine Tätigkeit aus, die seine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert. Das steht angesichts des ihm abverlangten Wissens und Könnens anläßlich der ihm obliegenden, wegen des Maßes ihrer zeitlichen Inanspruchnahme tariflich relevanten Aufgaben im Rahmen des Arbeitsvorganges der Erstellung der Ver- kehrswertgutachten außer Frage. Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß mit dem Qualifikationsmerkmal der "besonderen Leistungen in Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 eine erhöhte Qualität der Arbeit gefordert wird, die gegenüber den mithin erfüllten Merkmalen der Vergütungsgruppe IV b BAT Fallgruppe 1 den Einsatz erhöhten Wissens und Könnens erfordert (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.1980 - 4 AZR 727/78 = AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Für die darüber hinaus mit den Merkmalen der Vergütungs- gruppe III BAT Fallgruppe 1 zunächst einmal geforderte "langjährige praktische Erfahrung" reicht eine dreijäh- rige Erfahrung aus (vgl. BAG 31, 26, 37 = AP Nr. 8 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m. w. N.), die dem Kläger angesichts seiner bereits seit Juli 1970 andauernden Tätigkeit als "Gebäudeschätzer" einzuräumen ist. Zugleich kann zu seinen Gunsten angenommen werden, daß sich die Erstellung dieser Gutachten auch als "besonders schwierige Tätigkeit" im Tarifsinne darstellt. Dafür sprechen die hei den Einzelaufgaben dem Kläger neben den technischen Fachkenntnissen i. d. R. abverlangten Rechtskenntnisse und nicht zuletzt der von ihm besonders herausgestellte Umstand, daß der Gutachterausschuß seine gutachterlichen Arbeitsergebnisse über Jahre hin ohne besondere Beanstandungen zur Grundlage seiner Entscheidungen gemacht hat. Der geforderten erhöhten Qualität der Arbeit braucht vorliegend jedoch letztlich nicht weiter nachgegangen zu werden. Es fehlt nämlich zur Erfüllung der Merkmale der streitigen Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1 jedenfalls daran, daß sich die Tätigkeit des Klägers durch "besondere Bedeutung" aus der Vergütungsgruppe IVa BAT Fallgruppe 1 heraushebt und damit unter der kumulativen Voraussetzung einer zudem gegebenen "be- sonderen Schwierigkeit" die Merkmale der Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1 erfüllt. Deshalb kann es gleichfalls dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsgericht bei dem Qualifizierungsmerkmal der "besonderen Schwierigkeit" möglicherweise zu strenge Anforderungen gestellt hat, wenn es die als geboten behaupteten hohen Fachkenntnisse als ohnehin nicht anforderungsgerecht erachtet und den Kläger insoweit nicht zu einer substantiierten Darlegung angehalten hat (§ 139 ZPO). Immerhin läßt der 4. Senat des BAG anders als die Kommentarliteratur bereits eine "beträchtliche, gewichtige Heraushebung" ausreichen, um den für die Vergütungsgruppe III BAT Fallgruppe 1 geforderten Schwierigkeitsgrad zu erreichen (vgl. BAG, Urteil vom 18.11.1975 - 4 AZR 493/74 = AP Nr. 89 zu §§ 22, 23 BAT). In seiner Bestimmung des Rechtsbegriffs der "besonderen Bedeutung des Aufgabengebietes" hat sich das Arbeitsge- richt andererseits zu Recht den Anforderungen des BAG angeschlossen, von denen abzuweichen für die Berufungskammer im Streitfälle ebenfalls keine Veranlassung be steht. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die sen Rechtsbegriff dahingehend geklärt, daß er auf verschiedenartige tatsächliche Umstände zurückgeführt wer den kann wie beispielsweise die Größe des Aufgabenge bietes oder die außergewöhnliche Bedeutung der zu bearbeitenden Materie und die Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.1980 - 4 AZR 727/78 - a. a. 0.). Gleichermaßen wie zum Schwierigkeitsgrad wird dabei eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung gefordert. Die Folgewirkungen müssen für die Allgemeinheit etwa über das normale Maß hinausgehen (vgl. BAG, Urteil vom 16.05. 1979 - 4 AZR 680/77 = AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil vom 17.12.1980 - 4 AZR 259/78 = AP Nr. 39 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Insoweit hat der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen des Verfahrensrechts diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus.denen der rechtliche Schluß möglich ist, daß er das von ihm in Anspruch genommene Tätigkeitsmerkmal der "be- sonderen Bedeutung" erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 24.09. 1984 - 4 AZR 727/80 - a. a. 0.). Dieser Obliegenheit ist der Kläger nicht nachgekommen. In seinem Vorbringen - auch in der Berufungsinstanz - fehlt es an einem derartigen Tatsachenvortrag. Zwar darf im Gegensatz zur Auffassung des Arbeitsge- richts auf das Maß der Verantwortung im Sinne eines selbständigen tariflichen Tätigkeitsmerkmals erst in der nächsthöheren Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe II BAT abgestellt werden. Zu Recht rügt deshalb der Kläger, daß der besondere Wirkungsgrad seiner Tätigkeit, ihre "besondere Bedeutung", nicht mit der Verantwortlichkeit für den Inhalt der Gutachten nach außen hin gegenüber den Antragstellern ausschließlich seitens des Gutachterausschusses verneint werden kann. Andererseits stellt die fehlende unmittelbare Außenwirkung durchaus ein Indiz für die fehlende Bedeutung i. S. des Verständ- nisses dieses Begriffes als Merkmal der Vergütungs- gruppe III BAT dar. Den hohen Anforderungen dieses qualifizierenden Tätigkeitsmerkmals wird im allgemeinen eine lediglich dienstintern vorbereitende Sachbearbeitertätig- keit nicht gerecht. Nicht anders stellt sich die über wiegende Tätigkeit des Klägers jedoch dar. Seine Auf- gabe ist es stets nur, Entwürfe für Gutachten oder Teilentwürfe zu erstellen. Die Gutachten werden nach § 137 Abs. 1 BBauG von dem Gutachterausschuß erstattet. Die auf vier Jahre bestellten Gutachter (§ 138 Abs. 2 BBauG) haben ihre Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben und zu begründen (§ 139 Abs. 1 BBauG). Ihnen arbeiten die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Gutachter- ausschusses lediglich zu. So heißt es in § 137 Abs. 2 BBauG ausdrücklich: "Zur Vorbereitung seiner Arbeit bedient sich der Gutachterausschuß einer Geschäftsstelle bei einer Behörde." Dabei spricht der Prozentsatz der vollinhaltlich übernommenen Entwürfe zwar für die Qualität der Arbeit des Klägers, aber nicht für deren Bedeutung. Auf den Streit der Parteien über Feh- ler, Mängel und Änderungen kommt es daher hier nicht entscheidend an. Ebensowenig relevant sind Anzahl und Ausmaß der weiteren Vorprüfung durch Vorgesetzte des Klägers vor der Einreichung der Entwürfe an den Gutachterausschuß. Für die tarifrechtliche Bewertung seiner Tätigkeit ist gleichermaßen unmaßgeblich, welche finanziellen Folgewirkungen für die von den Schätzungen jeweils betroffenen Eigentümer und sonstigen nach § 136 Abs. 1 BBauG Antragsberechtigten eintreten. Trotz der Vielzahl der vom Kläger erstellten Gutachten berührt seine Tätigkeit stets nur individuell Betroffene und weist damit keine für die Allgemeinheit außergewöhnliche Bedeutung aus. Auch besondere Auswirkungen der Tätigkeit des Klägers im internen Dienstbereich sind zu verneinen. Aus finan- ziellen Auswirkungen im innerdienstlichen Bereich kann zwar gegebenenfalls die besondere Bedeutung im Tarifsinne hergeleitet werden. Der Kläger verwechselt insoweit aber -abgesehen von seinem gänzlich unsubstantiierten Vortrag angeblich "folgenschwerer finanzieller Auswirkungen" - die Auswirkung möglicher Fehlentscheidungen mit der allein gebotenen Bewertung der ordnungsgemäß durchgeführten Aufgaben. Aus der Folgewirkung mangelhafter Arbeitsleistung kann für deren tarifliche Wertigkeit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt etwas hergeleitet werden. Daraus allein, daß die Tätigkeit des Klägers als Gebäudeschätzer für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Verwaltung, hier der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses, notwendig ist, kann die besondere Bedeutung seiner Tätigkeit gleichfalls nicht hergeleitet werden (vgl. BAG AP Nr. 109 zu § 3 TOA). Erfolglos ist auch der Hinweis des Klägers darauf, mit Übernahme von Teiltätigkeiten des aus den Diensten der Beklagten ausgeschiedenen früheren Geschäftsführers des Gutachterausschusses sei ein "wesentlicher Qualifikations- zuwachs" eingetreten. Zum einen ist diese schlagwortartige Begründung ohnehin nicht geeignet, den gebotenen Tatsachenvortrag darzustellen, der der Berufungskammer den Schluß auf das zeitanteilige Vorliegen der qualifizieren den Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe III BAT über- haupt zuließe. Zum anderen läßt der Kläger unbeachtet, daß nach seiner eigenen Einlassung der Zeitanteil der Bodenbewertung nur 30 % der für die Erstellung der Verkehrs- wertgutachten aufgewandten Zeit ausmacht. Im Rahmen dieses insgesamt mit 85 % zeitanteilig unstreitig gewichteten Arbeitsvorganges verbleibt sodann ein restlicher Zeitanteil in Höhe von 59,5 % für anderweitige Teilaufgaben, zu denen es der Kläger an jeglichem Vorbringen missen läßt, das seine Forderung schlüssig erscheinen ließe. Letztlich kommt hinzu, daß auch der Schluß des Klägers unzutreffend ist, er könne aus der Besoldung des früheren Geschäftsleiters etwas für sein Klagebegehren herleiten. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, daß die besoldungsgerechte Vergütung des früheren Geschäftsführers nicht schlüssig vorgetragen und folgerichtig der Schluß nicht möglich sei, daß die Arbeiten der Bodenwertermittlung im Sinne der in der Tat mit der Besoldungsgruppe A 12 vergleichbaren Vergütungsgruppe III BAT die besonderen Qualifizierungsmerkmale erfüllten. Die wiederholte Verweisung des Klägers auf die an ihn gestellten fachlichen Anforderungen läßt nur erkennen, daß er Qualität der Arbeit ("besondere Leistungen") und zusätzlichen Schwierigkeitsgrad (" besonders schwierige Tätigkeiten") von der letztlich entscheidungserheblichen zusätzlichen Qualifizierung der "besonderen Bedeutung der Tätigkeit" nicht zu trennen vermag. Insbesondere aus dem Schwierigkeitsgrad der Aufgaben kann nichts für deren Bedeutung im tariflichen Sinne hergeleitet werden, weil Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit ausdrücklich von den Tarifvertragsparteien als besondere Anspruchselemente unterschieden werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.1975 - 4 AZR 493/74 - a. a. 0.). Eine tariflich relevante "besondere Bedeutung" der Tätigkeit des Klägers konnte allenfalls aus innerdienstlicher Sicht dann bejaht werden, wenn die Aufgaben des Klägers über die von ihm bearbeiteten Einzelfälle hinaus richtungsweisend im internen Dienstbetrieb sind, etwa bezüglich finanzieller Mittel oder weiteren Personaleinsatzes. Keine dieser Voraussetzungen hat der Kläger indes dargetan. Vielmehr fehlt es ersichtlich hierfür an jeglichem Anhaltspunkt, zumal die drei bei der Be- klagten tätigen Gebäudeschätzer ohne Vorgesetztenstel- lung oder auch nur Koordinationsaufgaben jeder für sich arbeiten. III.Schließlich kann der Kläger die begehrte Vergütung weder deshalb beanspruchen, weil sich seine Tätigkeit als "künstlerische Tätigkeit" oder als "Spezialtätigkeit" aus der Vergütungsgruppe IV a BAT Fallgruppe 1 heraus- heben würde. Unmaßgeblich für die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit ist, daß sich der Kläger selbst nicht auf diese Anspruchsgrundlagen beruft. Im Ergebnis ist jedoch für eine "künstlerische Tätig keit" (vgl. zur Definition - BAG, Urteil vom 16.05.1979 - 4 AZR 680/77 - a. a. 0.) nicht der geringste Anhalt ge- geben. Eine "Spezialtätigkeit" liegt nur dann vor, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die ein außerhalb der üblichen Arbeit eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes, außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft (BAG 10, 117, 120 = AP Nr. 10 zu § 72 ArbGG Streitwertrevision sowie BAG, Urteil vom 17.05.1972 - 4 AZR 238/71 = AP Nr. 52 zu §§ 22,23 BAT). Für eine derartige Qualifizierung gibt vorliegend weder das Vorbringen des Klägers noch der sonstige Prozeß- stoff etwas her. IV.Die Klage ist ebensowenig aus dem arbeitsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung heraus begründet. Eine Verletzung dieses Rechtsgrundsatzes kommt nur dann in Betracht, wenn von einem Arbeitgeber gleich- liegende Fälle aus unsachlichen oder sachfremden Grün- den ungleich behandelt werden und deswegen eine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.1980 - 4 AZR 727/78 - a. a. 0.). Darum geht es im Streitfälle jedoch nicht. Der Kläger stützt sich nicht auf die Vergütungspraxis der Beklag- ten hinsichtlich anderer vergleichbarer Mitarbeiter, sondern auf angebliche Vergütungspraxis von Mitarbei- tern der Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse an- derer Beschäftigungsbehörden, nämlich der Städte Essen und Gelsenkirchen. Damit fehlt es von vornherein an der betriebsgebundenen Vergleichbarkeit und möglichen Ungleichbehandlung durch einen Arbeitgeber. V.Mithin war die Berufung zurückzuweisen mit der Folge, daß dem Kläger die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zur Last fallen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Da sich der Wert des Streitgegenstandes nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils nicht verändert hat, war die Berufungskammer an die Streitwertfestsetzung durch das Arbeitsgericht gebunden (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Für die Zulassung der Revision bestand kein gesetzlich gebotener Anlaß (§ 72 Abs. 1 ArbGG). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.