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Urteil

8 Sa 33/17

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2018:0206.8SA33.17.00
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Leitsätze
1. Sieht eine Gesamtbetriebsvereinbarung eine Gesamtversorgung nach Maßgabe der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, sowie eine abweichende Entscheidung durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat dann, wenn der Versorgungsschuldner die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge für "nicht vertretbar" hält, so handelt es sich bei der Formulierung "nicht vertretbar" um eine hinreichend bestimmte Vorschrift.(Rn.34) Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB.(Rn.38) 2. Nicht hinreichender Vortrag des Arbeitgebers zu seinen wirtschaftlichen Interessen.(Rn.43) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 264/18)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.05.2017, Az. 10 Ca 1064/16, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.03.2017 über den Betrag von 677,43 € brutto hinaus weitere 36,42 € brutto zu zahlen und beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von 690,33 € brutto hinaus weitere 36,42 € zu zahlen. b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 10,51 € brutto seit 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 02.11.2015, 02.12.2015, 02.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 02.05.2016, 02.06.2016 zu zahlen. c) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 291,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 36,42 € brutto seit 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 02.10.2016, 02.11.2016, 02.12.2016, 02.01.2017, 02.02.2017 zu zahlen. 2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sieht eine Gesamtbetriebsvereinbarung eine Gesamtversorgung nach Maßgabe der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor, sowie eine abweichende Entscheidung durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat dann, wenn der Versorgungsschuldner die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge für "nicht vertretbar" hält, so handelt es sich bei der Formulierung "nicht vertretbar" um eine hinreichend bestimmte Vorschrift.(Rn.34) Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB.(Rn.38) 2. Nicht hinreichender Vortrag des Arbeitgebers zu seinen wirtschaftlichen Interessen.(Rn.43) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 264/18) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.05.2017, Az. 10 Ca 1064/16, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem 01.03.2017 über den Betrag von 677,43 € brutto hinaus weitere 36,42 € brutto zu zahlen und beginnend mit dem 01.07.2017 über den Betrag von 690,33 € brutto hinaus weitere 36,42 € zu zahlen. b) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 126,12 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 10,51 € brutto seit 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 02.11.2015, 02.12.2015, 02.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 02.05.2016, 02.06.2016 zu zahlen. c) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 291,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 36,42 € brutto seit 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 02.10.2016, 02.11.2016, 02.12.2016, 02.01.2017, 02.02.2017 zu zahlen. 2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. I. Die als zugelassene Berufungen statthafte Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat lediglich die Berufung der Klägerin Erfolg; die Berufung der Beklagten ist unbegründet. 1. Berufung der Klägerin Der Anspruch der Klägerin auf Erhöhung ihrer Betriebsrente folgt unmittelbar aus § 6 Ziffer 1 VO 85. Nach dieser Vorschrift werden die Renten jeweils entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Nach § 6 Nr. 2 VO 85 erfolgt die Anpassung zum gleichen Zeitpunkt, zu dem auch die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Das war in den Jahren 2015 und 2016 jeweils der 01. Juli. Die Beklagte war nicht berechtigt, nach § 6 Ziffer 4 VO 85 anstelle dieser Erhöhung die Betriebsrenten in den Jahren 2015 und 2016 lediglich um 0,5 % zu erhöhen. Ob diese Vorschrift betriebsverfassungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Nach § 6 Ziffer 4 VO 85 kann ein gemeinsamer Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat die Anpassung nach Ziffer 1 ersetzen. Zu einer solchen Beschlussfassung kann es kommen, wenn der Vorstand die Anpassung nach Ziffer 1 für „nicht vertretbar“ hält, er dem Aufsichtsrat vorschlägt, was nach seiner Auffassung stattdessen geschehen soll und es zur gemeinsamen Beschlussfassung kommt. Diese Vorschrift ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hinreichend bestimmt: Allerdings müssen Tarifnormen so gefasst werden, dass sie den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es den Tarifvertragsparteien aber nicht verwehrt, ebenso wie der staatliche Gesetzgeber unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - juris). Ihr Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. § 6 Nr. 4 VO 85 ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzverbot unwirksam. Denn Tarifverträge unterliegen nicht der AGB-Kontrolle; § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB nimmt Tarifverträge von der Inhaltskontrolle ausdrücklich aus. Soweit die Klägerin schließlich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Widerrufsvorbehalten heranzieht, um eine Unwirksamkeit der Vorschrift zu begründen, ist dies für das Berufungsgericht nicht nachvollziehbar. Die Beklagte hat mit ihrer Anpassungsentscheidung keinen Widerruf ausgeübt, sie hat von einer in der Norm des § 6.4 VO 85 ausdrücklich enthaltenen Ausnahmeregelung Gebrauch machen wollen. In der Möglichkeit der Abweichung von § 6 Ziffer 1 VO 85 durch einen gemeinsamen Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB zu sehen. Allerdings ist das Initiativrecht des Vorstands rein subjektiv angelegt („hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 für nicht vertretbar“). Die Ausführungen der Beklagten zur Wirksamkeit ihrer Anpassungsentscheidung zeigen darüber hinaus, dass auch sie von einer weitgehend freien Entscheidungsmöglichkeit ausgeht. So negiert sie die Bedeutung eines wirtschaftlichen Grundes für die Unternehmerentscheidung über die Anpassung der Rente und beharrt darauf, auch ein Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung könne für die Anpassungsentscheidung maßgebend sein. Das widerspricht diametral der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht für Betriebsrentner, nach der die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers „insbesondere“ zu berücksichtigen ist. § 6 Ziffer 4 VO 85 könnte daher dahin ausgelegt werden, dass der Beklagten ein freies Ermessen für die Entscheidung über die Anpassung eingeräumt wird. § 6 Ziffer 4 VO 85 kann jedoch auch dahin ausgelegt werden, dass lediglich der Vorschlag des Vorstands nach freiem Ermessen getroffen werden kann, die für ein Abweichen von § 6 Ziffer 2 VO 85 notwendige gemeinsame Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat jedoch billigem Ermessen entsprechen muss, da insoweit keine Kriterien genannt sind, die darauf schließen ließen, dass vom Grundsatz des billigen Ermessens abgewichen werden sollte. Nachdem die Beklagte selbst ausdrücklich ausführt, Vorstand und Aufsichtsrat müssten ihre Entscheidung nach billigem Ermessen treffen und hätten dies auch getan, ist dieser Auslegung der Vorzug zu geben. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen üblichen festzustellen (BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - juris). Vergleichbar mit der vertraglichen Anpassungspflicht nach § 6 VO 85 ist die gesetzliche Anpassungspflicht nach § 16 BetrAVG, die dem Risiko der Geldentwertung der Betriebsrenten sachgerecht Rechnung tragen soll und im Hinblick auf die Berücksichtigung der Arbeitgeberinteressen dessen wirtschaftliche Lage im Blick hat. Geht man deshalb davon aus, dass in vergleichbaren Fällen die Interessen des Arbeitgebers insbesondere unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage zu beurteilen sind, kann die Beklagte nicht damit gehört werden, allein ein Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns reiche aus, um ihr Interesse (an einer Aussetzung der regelmäßigen Anpassung) zu dokumentieren. Im Rahmen des § 16 Abs. 1 BetrAVG rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur dann und nur insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Dies nimmt das Bundesarbeitsgericht an, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung der gesetzlichen Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 07. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - juris). Die hiernach getroffene Entscheidung der Beklagten entspricht nicht billigem Ermessen. Sie hat im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend zu ihrer wirtschaftlichen Situation vorgetragen, sondern nur allgemein das Marktumfeld in der Versicherungsbranche geschildert, einige Auswirkungen auf den G.-Konzern dargelegt und sich im Übrigen auf das ebenfalls auf den Konzern bezogene Konzept SSY bezogen. Zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Situation hat sie keine Daten vorgetragen. Die von der Klägerin eingeführten Zahlen zu den Ergebnissen der Beklagten und auch des Konzerns, welche durchweg positiv sind, hat sie nicht bestritten. Konsequenterweise fehlen auch Ausführungen dazu, dass gerade eine Anpassung um 0,5 % in den Jahren 2015 und 2016 gerechtfertigt wären. Mangels hinreichendem Vortrag zur Ertragslage und der Finanzkraft der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass die mit dem Anpassungsinteresse der Klägerin abzuwägenden wirtschaftlichen Interessen der Beklagten eine Aussetzung der tarifvertraglich vorgesehenen Anpassung entsprechend den gesetzlichen Renten rechtfertigen würden. Die vorgenommene Anpassungsentscheidung ist damit unbillig und unwirksam. Der Klägerin steht daher ab Juli 2015 ein Anspruch auf monatliche Rentenzahlung zu unter Zugrundelegung der Erhöhungssätze der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Differenzbeträge zwischen der gezahlten Erhöhung und der geschuldeten Erhöhung, die Betragsmäßig nicht streitig sind, waren der Klägerin deshalb zuzusprechen, ebenso die künftigen Rentenleistungen. Zinsen schuldet die Beklagte nicht erst ab Rechtskraft des Urteils, da der Anspruch der Klägerin unmittelbar aus § 6 Ziffer 1 VO 85 folgt. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist daher entsprechend abgeändert worden. 2. Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Klägerin steht auch für das Jahr 2016 eine Erhöhung ihrer Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten zu. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 6 Nr. 1 VO 85. Auf die Ausführungen unter I. 1. der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Auch insoweit besteht über die Berechnung der Rente ab 01.07.2016 kein Streit. Die Berufung der Beklagten ist daher zurückgewiesen worden. II. Da die Beklagte unterlegen ist, trägt sie Kosten des Rechtsstreits. Die Revision ist für die Beklagte nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zugelassen worden. Die Parteien streiten um die Anpassung der Betriebsrente der Klägerin zum 01.07.2015 und zum 01.07.2016. Wegen des Parteivortrages und der Sachanträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.05.2017 Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der Anpassung für das Jahr 2015 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Regelung des § 6.4 TV über die betriebliche Versorgungsordnung (im Folgenden: VO 85) sei nicht zu beanstanden, sie sei insbesondere bestimmt genug. Die Tarifvertragsparteien hätten unbestimmte Rechtsbegriffe wie „vertretbar“ verwenden dürfen. Es sei eindeutig, an welchen Anlass die Regelung anknüpfe, nämlich an der Anpassung der Betriebsrente aus Anlass der Erhöhung der gesetzlichen Renten. Es sei auch eindeutig, wer befugt sei, eine abweichende Anpassungsentscheidung vorzunehmen, nämlich Vorstand und Aufsichtsrat nach Anhörung der Betriebsratsgremien. In der Formulierung „nicht vertretbar halten“, hat das Arbeitsgericht ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB gesehen. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung zum Widerrufsvorbehalt liege in dieser Einräumung eines Leistungsbestimmungsrechts nicht. Die Regelung sei auch nicht wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechte unzulässig, weil der Betriebsrat nicht zuständig sei für ausgeschiedene Mitarbeiter, die Anpassung der Betriebsrenten also nicht mitbestimmungspflichtig sei. Die Beklagte habe ihrer Anhörungspflicht nach § 6.4 VO 85 genügt. Es sei unstreitig, dass die Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat vor der Entscheidung über die Anpassung angehört worden seien, insoweit sei die Stellungnahme der Betriebsratsgremien vorgelegt worden. Auch sei unproblematisch, dass die Entscheidung über die Anpassung für das Jahr 2015 erst im Oktober 2015 erfolgt sei. § 6 VO 85 enthalte keine zeitliche Vorgabe für die Entscheidung, weder eine rückwirkende noch eine vorherige Anpassung sei durch die Vorschrift ausgeschlossen. Eine betriebliche Übung zur vollen Rentenanpassung sei nicht gegeben, da die Klägerin erst seit 2011 Rentnerin sei und noch keine langjährige Übung entstanden sein könne. Das Arbeitsgericht hat den Begriff „vertretbar“ dahin ausgelegt, dass dies „akzeptabel, tolerabel“ bedeute. Die Entscheidung müsse auch Sicht der Betroffenen hinnehmbar und nachvollziehbar sein. Sie müsse auf gründlicher sachgerechter Abwägung der beidseitigen Interessen beruhen und entspreche damit weitgehend dem billigen Ermessen nach § 315 BGB. Dies sei nicht an § 16 BetrAVG zu messen, die gesetzlichen Grundregeln zur gesetzlichen Anpassungspflicht seien jedoch mit zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, es sei zulässig, dass nicht nur die aktuelle Ertragssituation des Unternehmens, sondern auch die strukturellen Rahmenbedingungen und ihre mittel- oder langfristigen Auswirkungen berücksichtigt würden. Diese müssten sich nur an den Nachteilen für die Betroffenen messen lassen. Im vorliegenden Fall könne sich die Beklagte auf erhebliche Negativentwicklungen der wirtschaftlichen und unternehmerischen Rahmenbedingungen berufen. Die geschilderte Niedrigzinsphase, die demokratische Entwicklung seien jeweils strukturelle, mittel- bis langfristig wirksam werdende Komponenten, weshalb eine entsprechend wirkende Gegenstrategie nachvollziehbar sei. Dem entspreche das von der Beklagten bzw. dem G.-Konzern beschlossene SSY-Konzept. Für die Gesamtabwägung sei bedeutsam, dass die Beklagte seit 1985 erstmals von der Ausnahmeregelung des § 6.4 VO 85 Gebrauch mache. Eine Rentenerhöhung sei auch nicht vollständig unterblieben, insbesondere sei ein Teuerungsausgleich erfolgt, ein Wertverlust der Rente sei nicht eingetreten. Maßgeblich sei, dass die Betriebsrenten bei der Beklagten überdurchschnittlich hoch seien und die Beklagte in allen Bereichen Einsparungen vorgenommen habe, also kein Sonderopfer der Rentner vorliege. Das aktuell gute Geschäftsergebnis der Beklagten habe nur beschränkte Auswirkungen auf das langfristig angelegte SSY-Konzept. Für das Jahr 2016 sei die Anpassungsentscheidung allerdings nicht vertretbar. Die Beklagte habe sie genau mit den gleichen Argumenten wie für das Vorjahr begründet, ohne zu berücksichtigen, dass schon 2015 keine volle Anpassung erfolgt sei und dies Auswirkungen gezeigt haben müsse, welche nicht dargelegt seien. Die Abwägung der Beklagten sei damit unvollständig. Das SSY-Konzept könne nicht für beliebig viele Folgejahre als Begründung herangezogen werden. Die Rente der Klägerin sei daher für das Jahr 2015 um 4,25 % auf 702,71 € monatlich zu erhöhen. Da die Beklagte ab 01.07.2016 677,43 € zahle, betrage die Differenz im Monat 25,28 €. Als Nachzahlung für den Zeitraum Juli 2016 bis Februar 2017 ergebe sich ein Betrag von 202,24 €, ab 01.03.2017 seien monatlich weitere 25,28 € zu bezahlen. Das Urteil ist der Klägerin und der Beklagten am 10.07.2017 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 09.08.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und innerhalb der bis 11.10.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.10.2017 ausgeführt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 27.07.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und ebenfalls innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.10.2017 ausgeführt worden. Die Klägerin meint weiter, die Vorschrift des § 6.4 VO 85 sei bereits deshalb unwirksam, weil sie unklar formuliert sei. Sie nimmt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB an, obwohl sie zugesteht, dass AGB-Recht für einen Tarifvertrag nicht einschlägig sei. Sie bestreitet, dass die Betriebsratsgremien ordnungsgemäß angehört worden seien und behauptet, der Vorstand habe sich bereits endgültig zur gekürzten Anpassung entschlossen gehabt. Eine Einflussnahme der Betriebsratsgremien sei weder 2015 noch 2016 mehr möglich gewesen. Die Klägerin bestreitet eine ordnungsgemäße Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat. Sie meint, ein „Kürzungssachverhalt“ nach § 6.4 VO 85 liege nicht vor. Bereits die Stellungnahmen der Betriebsratsgremien zeigten, dass von der Ausnahmevorschrift des § 6.4 VO 85 nur in Ausnahmefällen, nämlich bei wirtschaftlicher Notlage Gebrauch gemacht werden dürfe. Die Klägerin behauptet, dass dieses Verständnis bei Abschluss der Vorgängerregelung einvernehmliche Meinung gewesen sei. Dies habe auch in den Folgejahren gegolten. Demgemäß sei bei Abschluss der neuen Ruhegeldordnung Voraussetzung gewesen, dass es bei der so verstandenen Anpassungsregelung bleibe, die nur bei einer Notlage keine Anpassung vorsehe. Die Klägerin meint, die Beklagte könne nicht allein entscheiden, was „vertretbar“ im Sinne des § 6.4 VO 85 sei, da ansonsten die Regelung des § 6.1 VO 85 völlig entwertet werde. Sie bestreitet, dass überhaupt eine gravierende Änderung der wirtschaftlichen Unternehmensdaten vorliege und bestreitet sämtliche Zahlen zum von der Beklagte geschilderten wirtschaftlichen Umfeld und der strategischen Ausrichtung der Beklagten. Die Klägerin weist darauf hin, dass die Beklagte in den Jahren 2014 und 2015 Millionengewinne gemacht habe und es auch dem Konzern gut gehe, womit in verschiedenen Veröffentlichungen auch gezielt geworben werde. Die Klägerin meint, das erst im September 2015 mit dem Betriebsrat verhandelte SSY-Konzept könne nicht für eine Rentenkürzung im Juli 2015 herhalten. Die Klägerin meint, § 6.4 VO 85 weiche unzulässigerweise von § 16 BetrAVG ab. Sie meint, unabhängig von AGB-Regelungen sei jedenfalls der Ermessensgrundsatz nicht gewahrt. Sie meint weiterhin, ihr Anspruch bestehe aus betrieblicher Übung, nachdem sie bereits vier Anpassungstermine als Rentnerin erlebt habe. Sie habe deshalb auf eine weitere ungekürzte Anpassung vertrauen dürfen. Nachdem die Beklagte mitgeteilt habe, dass sie die Betriebsrente ab 01.07.2017 um 1,9 % erhöhen werde, stehe der Klägerin jedenfalls dieser Betrag zu. Die Anträge seien dementsprechend anzupassen. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 04.05.2017, Aktenzeichen 10 Ca 1064/16 - wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.03.2017 über den Betrag von 677,43 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats weitere 36,42 EUR brutto zu zahlen, beginnend mit dem 01.07.2017 über den nunmehr unstreitig jedenfalls zu zahlenden Betrag in Höhe von 690,33 EUR brutto hinaus mindestens weitere 36,42 EUR brutto. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 291,36 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 36,42 EUR brutto seit dem 02.07.2016, dem 02.08.2016, dem 02.09.2016, dem 02.10.2016, dem 02.11.2016, dem 02.122016, dem 02.01.2017 sowie dem 02.02.2017 zu zahlen. 4. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 126,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 10,51 EUR brutto seit dem 02.07.2015, dem 02.08.2015, dem 02.09.2015, dem 02.10.2015, dem 02.11.2015, dem 02.12.2015, dem 02.01.2016, dem 02.02.2016, dem 02.03.2016, dem 02.04.2016, dem 02.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen. 5. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburgs vom 04. Mai 2017, Az.: 10 Ca 1064/16, abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Sie meint, das Arbeitsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Vorschrift des § 6.4 VO 85 als tarifvertragliche Vorschrift dem Bestimmtheitsgebot genüge. Insbesondere könnten unbestimmte Rechtsbegriffe wie „vertretbar“ durch die Rechtsprechung ausgefüllt werden. Sie bestreitet, dass es einhellige Meinung der Tarifvertragsparteien gewesen sei, dass bei der Vorgängerregelung oder bei der jetzigen Regelung eine Anpassung nur bei einer wirtschaftlichen Notlage unterbleiben dürfe. Sie wiederholt ihren Vortrag zur wirtschaftlichen Gesamtsituation und zu der der Versicherungsbranche und behauptet, bei der konkreten Erhöhung um 0,5 % habe sich die Beklagte an der Teuerungsrate orientiert. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine weitere Anpassung für das Jahr 2016 ausgesprochen. Sie behauptet, die Reduzierung der Rentenerhöhungen im Jahr 2015 habe bei der Beklagten zu jährlichen Einsparungen von 739.534,00 € geführt. Bis Dezember 2016 seien dies 1,2 Mio. € gewesen. Sie hebt darauf ab, dass das SSY-Konzept noch in der Umsetzung sei, die Marktsituation sich nicht geändert habe und deshalb entschieden worden sei, auch die Rentner erneut an den Einsparmaßnahmen zu beteiligen. Dabei sei es der Beklagten sehr wohl bewusst gewesen, dass diese schon einen Teil „geleistet“ hätten, dies genüge jedoch nicht. Die Beklagte meint, es dürften keine „übertriebene Anforderungen“ an die vertragliche Anpassung gestellt werden. Die Beklagte meint, dass sie Zinsen jedenfalls erst ab Rechtskraft schulde, da Fälligkeit erst durch die gerichtliche Bestimmung des billigen Ermessens eintrete (§ 315 Abs. 3 BGB). Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.