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Urteil

7 Sa 18/24

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2025:0124.7SA18.24.00
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Leitsätze
1. Die Auslegung einer im Wege einer Einheitsregelung in Kraft gesetzten Anpassungsklausel im Rahmen einer Ruhegeldzusage kann die Rechtsfolge begründen, dass neben einem Anspruch auf eine Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eine jährliche Mindestanpassung vorzunehmen ist, die im Jahre der Anpassung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG anzurechnen ist (vgl. dazu für eine mit Ausnahme des Adverbs "ggf." identische Anpassungsklausel in BAG, Urt. v. 11.12.2018, 3 AZR 380/17, Rn. 50).(Rn.29) 2. Eine Ergänzung oder Umstellung einer bereits bestehenden Ruhegeldzusage ist keine "Neuzusage" im Sinne des § 30c Abs. 1 BetrAVG.(Rn.44)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.01.2024 - 21 Ca 2981/23 - abgeändert. a) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2018 in Höhe von 336 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. b) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 336 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. c) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2020 in Höhe von 348 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. d) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 in Höhe von 1.524 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. e) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 in Höhe von 1.536 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. f) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 in Höhe von 1.548 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. g) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2023 in Höhe von 3.144 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. h) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis einschließlich 30.04.2024 in Höhe von 2.096 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Auslegung einer im Wege einer Einheitsregelung in Kraft gesetzten Anpassungsklausel im Rahmen einer Ruhegeldzusage kann die Rechtsfolge begründen, dass neben einem Anspruch auf eine Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG eine jährliche Mindestanpassung vorzunehmen ist, die im Jahre der Anpassung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG anzurechnen ist (vgl. dazu für eine mit Ausnahme des Adverbs "ggf." identische Anpassungsklausel in BAG, Urt. v. 11.12.2018, 3 AZR 380/17, Rn. 50).(Rn.29) 2. Eine Ergänzung oder Umstellung einer bereits bestehenden Ruhegeldzusage ist keine "Neuzusage" im Sinne des § 30c Abs. 1 BetrAVG.(Rn.44) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.01.2024 - 21 Ca 2981/23 - abgeändert. a) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2018 in Höhe von 336 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. b) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 336 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. c) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2020 in Höhe von 348 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. d) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 in Höhe von 1.524 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. e) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 in Höhe von 1.536 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. f) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 in Höhe von 1.548 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. g) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2023 in Höhe von 3.144 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. h) Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis einschließlich 30.04.2024 in Höhe von 2.096 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Sie führt zur Abänderung des angegriffenen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten entsprechend den Hauptanträgen zu 1 bis zu 8. Die im Wege der objektiven Klagehäufung zur Entscheidung gestellten Begehren sind zulässig und in der Sache auch begründet. Dem Kläger stehen die Ansprüche auf Nachzahlung der geltend gemachten Differenzbeträge ab dem 01.07.2017 bis einschließlich April 2024 nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtskraft der Entscheidung zu. Dementsprechend sind die Hilfsanträge nicht zur Entscheidung angefallen. 1. Durchgreifende Bedenken an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die begehrten Differenznachzahlungsbeträge sind entsprechend den reklamierten monatlichen Unterschiedsbeträgen monatsbezogen dem Grunde und der Höhe nach dargestellt, insbesondere ist deren Berechnung in einzelnen Schrittfolgen arithmetisch nachvollziehbar ausgeführt. Der Sachantrag zu 8. enthält keine unzulässige Klageänderung. Der Kläger hat seinen Antrag in der Berufungsinstanz lediglich bis April 2024 angepasst, sodass jedenfalls nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung vorliegt. Die Hilfsanträge (Sachanträge zu 9. bis zu 13.) stellen schon deshalb keine Klageerweiterung dar, weil sie als Weniger ohnehin in den Hauptanträgen enthalten sind. 2. Die Hauptanträge des Klägers sind entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts begründet. Dem Kläger stehen die mit den Hauptanträgen (Sachanträge zu 1 bis zu 8) geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach zu. Das folgt aus der Klausel 5.5.3.2 Pension Capital 2003 i.d.F. des Nachtrags Nr. 1 aus 2006, die eine Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG im Verbund mit einer Mindestanpassung von 1 vom Hundert jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres vorsieht. Das ergibt die Auslegung der Klausel. a) Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Klausel 5.5.3.2 des Regelungswerks Pension Capital 2003 in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 aus 2006 i.V.m. § 4 des Arbeitsvertrags des Klägers mit der anfänglichen Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 20.04./.02.05.1988. § 4 nimmt dynamisch Bezug auf die jeweils geltenden Bestimmungen zur „Ruhegehaltszusage der D. AG für leitende Führungskräfte“. Aus der dynamisch ausgestalteten Bezugnahmeklausel folgt die Geltung des Regelungswerkes Pension Capital, das die „Ruhegehaltsbestimmungen 1992“ abgelöst hat. Da das Regelungswerk Pension Capital rechtstechnisch weder eine Sprecherausschussrichtlinie gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 SprAuG noch eine Betriebsvereinbarung ist und damit keine unmittelbare und zwingende Wirkung entfalten (§§ 28 Abs. 2 S. 1 SprAuG, 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG), bedurfte es für die Geltung des Pension Capital als vertragliche Einheitsregelung mit kollektivem Bezug einer konkretisierenden Transformation in den Arbeitsvertrag der Parteien durch dessen § 4. b) Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB oder das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB einschlägig ist und zu Gunsten des Klägers Platz greift. Zwar enthält das Regelungswerk Pension Capital als vertragliche Einheitsregelung mit kollektivem Bezug nach ihrem drucktechnischen Erscheinungsbild Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Jedoch rechtfertigt bereits die Auslegung der Klausel 5.5.3.2 Pension Capital als Allgemeine Geschäftsbedingung das Begehren des Klägers. aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urt. v. 19.07.2016, 3 AZR 141/15, Rn. 16, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Berechnung). bb) Danach sprechen die durch Auslegung gewonnen Erkenntnisse für die Ansicht des Klägers. Ihm steht ein Anspruch auf eine Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verbunden mit einer jährlichen Mindestanpassung von 1 vom Hundert jeweils zum 1. Juli eines Jahres zu. (1) Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 11.12.2018 (3 AZR 380/17) zu Grunde liegende Klausel und die im Ergebnis auslegungsweise zu Gunsten des Klägers gewonnene Erkenntnis (LAG Ba-Wü, Urt. v. 13.09.2019, 7 Sa 25/19) auf die vorliegende Klausel übertragbar ist. Das ist nach Ansicht der Berufungskammer zu bejahen. Die Klauseln lauten jeweils wie folgt: „Die Rente wird unter Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung jährlich, jeweils am 1. Juli, um 1 % p.a. angehoben.“ (BAG/LAG) „Die Rente wird – ggf. unter Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – ab Rentenbeginn jährlich, jeweils am 1. Juli, um 1% p.a. angehoben.“ (vorliegend) Das Bundesarbeitsgericht hat nach dem Wortlaut (Rn. 50) der zuerst genannten Klausel erkannt: „Nach ... ist die Arbeitgeberin verpflichtet, zusätzlich zur gesetzlichen Regelung von § 16 Abs. 1, Abs. 2 BetrAVG eine Mindestanpassung der Betriebsrente in Höhe von 1 vH zum 1. Juli eines jeden Jahres vorzunehmen, denn: Nach dem Wortlaut von Ziff. ...sind die betrieblichen Rentenleistungen um „1 % p. a.“ zu erhöhen. Zusätzlich ist geregelt, dass diese Anhebung „unter Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ erfolgt. „Anrechnung“ bedeutet - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht „an Stelle von“, sondern, dass die erbrachte Leistung im Hinblick auf weitere Verpflichtungen zu berücksichtigen (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. Stichwort „Anrechnung“), also in Abzug zu bringen ist, denn etwas anrechnen meint, „gegen etwas aufrechnen, in etwas einbeziehen“ (vgl. Duden aaO Stichwort „anrechnen“).“ Das Landesarbeitsgericht Ba-Wü hat in seiner hierauf ergangenen Entscheidung vom 13.09.2019 (7 Sa 25/19) nach Wortgehalt, Sinn und Zweck und Regelungssystematik erkannt: „Nach den vorgenannten Auslegungskriterien spricht bereits die Wortbedeutung eher für die Ansicht des Klägers, denn die Beklagte ist die Verpflichtung eingegangen, die Rente jährlich am 01.07. um 1 % anzuheben („... jährlich, ..., angehoben“). Durch die Verwendung des Adjektivs „jährlich“ kommt auch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um eine Mindestanpassung pro Jahr handelt, die neben der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG steht. Aber auch der Sinn und Zweck der kombinierten Anpassungsregelung sprechen erkennbar für den vom Kläger seiner Forderungshöhe zu Grunde gelegten Berechnungsmodus. Die Betriebsparteien wollten mit der Ausgestaltung der Regelung unbeschadet der im Anpassungsergebnis offenen gesetzlichen Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG erreichen, dass die Betriebsrente um einen sichergestellten Mindestbetrag jährlich angepasst wird. Jedoch sollte eine positive Entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zur Vermeidung einer doppelten Anpassung insoweit berücksichtigt werden, als die in diesem Jahr erfolgte Mindestanpassung hierauf angerechnet wird. Dieser von der Berufungskammer vertretenen Ansicht entspricht auch die Regelungssystematik. Die vereinbarte kombinierte Anpassungsregelung sieht als Mindestanpassung der Betriebsrente die jährliche Anhebung um 1 % vor, will aber erkennbar eine gegebenenfalls höhere Anpassung nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen nicht ausschließen. Auf die im Turnus von drei Jahren durchzuführende Anpassungsprüfung und -entscheidung wird die auch in diesem Jahr verpflichtende Mindestanpassung in der Weise vorgenommen, dass es nach der Regelungstechnik der Betriebsparteien jedenfalls bei der Mindestanpassung bleibt.“ (2) An diesem Auslegungsergebnis ändert weder der Einschub des Adverbs „gegebenenfalls“ noch die Einkleidung der Formulierung „ggf. unter Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ in einen „paarigen Gedankenstrich“ etwas. Soweit die Beklagte diesbezüglich in ihrem Beantwortungsschriftsatz vom 05.07.2024 auf Seite 5 meint, angesichts des paarigen Gedankenstrichs könne der eingefügte Satzteil ersatzlos entfallen, kann dem nach allgemeiner Ansicht nicht gefolgt werden. Der paarige Gedankenstrich bezeichnet nicht den Entfall, sondern im Gegenteil die Hervorhebung des betreffenden Satzteils. Auf die diesbezüglichen Quellenangaben des Klägers in seinem Schriftsatz vom 29.08.2024 auf Seite 3 bis 6 wird Bezug genommen und verwiesen. Die Verwendung des Adverbs „ggf.“ bezeichnet eine aufschiebende Bedingung. Die in Bezug genommene „Aktivität“ erfolgt nur dann, wenn ein bestimmter Fall eintritt oder eingetreten ist. Entgegen dem Verständnis der Beklagten bezieht sich das Adverb „ggf.“ auf die „Aktivität, die sich unmittelbar an „ggf.“ anschließt, vorliegend also auf die „Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 16 BetrVG“ und nicht auf die Geltung dieser Verpflichtung. Im Ergebnis sprechen die besseren Gründe dafür, der Einfügung des Adverbs „ggf.“ lediglich eine präzisierende Klarstellung zur Anrechnung der jährlichen 1%-igen Anpassung auf die dreijährliche gesetzliche Verpflichtung nach § 16 BetrAVG beizumessen. (3) Dem Auslegungsergebnis steht § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nicht entgegen. Danach entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich, um wenigstens 1 vom Hundert anzupassen. Die Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfällt vorliegend bereits deshalb nicht, weil die Urheber des Regelungswerkes Pension Capital in ihrer Klausel 5.5.3.2. gerade selbst auf die Verpflichtung hingewiesen haben. Hätten sie gewollt, dass diese Verpflichtung entfällt, hätte es nahegelegen, nicht gerade auf diese Verpflichtung zu verweisen (BAG, Urt. v. 11.12.2018, 3 AZR 380/17, Rn. 50, AP Nr. 78 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Jedenfalls aber stünde der Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG der mit Wirkung zum 01.01.1999 durch Art. 8 des Rentenreformgesetzes (RRG) vom 16.12.1997 eingefügte § 30c Abs. 1 BetrVG entgegen. Danach gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden. Das Regelungswerk Pension Capital ist danach entgegen der Ansicht der Beklagten keine Neuzusage, sondern eine Ergänzung der schon bestandenen Zusage, so dass von einer einheitlichen Versorgungszusage auszugehen ist. Eine „Neuzusage“ bedingt, dass erstmals eine Zusage eingeführt wird oder aber dass eine solche gänzlich entfällt und durch eine andere Zusage ersetzt wird. Vorliegend betrifft die Einführung des Regelungswerks Pension Capital mit Wirkung ab dem 01.01.2003 lediglich eine Ergänzung und Umstellung der bereits bestehenden Ruhegehaltszusage. So heißt es z.B. auf Seite 14 der Begleitbroschüre, „Der Zeitpunkt der Umstellung von Ruhegehalt auf einen Startbaustein Pension Capital ist für die meisten Leitenden Führungskräfte das Jahr 2000, in dem die Ruhegehälter zuletzt angepasst wurden. Die Umrechnung erfolgt in diesen Fällen auf Basis der damals erhöhten Zusage, des Lebensalters und der Dienstjahre zu diesem Zeitpunkt“ und „Die Einführung des Pension Capital schließt nahtlos an die letzte Zusage bzw. Erhöhung des Ruhegehalts“. Unter Nr. 1 „Geltungsbereich“ der Ergänzungsregelung zum Pension Capital für Inhaber von Ruhegehaltszusagen wird ausgeführt: „Diese Bestimmungen gelten für Leitende Führungskräfte (Mitarbeiter), die in Ergänzung ihrer bisherigen Ruhegehaltszusage (Altregelung) eine schriftliche Zusage auf Leistungen nach dem Pension Capital erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis – bei Altersteilzeit: deren Arbeitsphase - nach dem 31.12.2002 endet.“ Weiter heißt es unter Nr. 2.2: „Für die am 31.12.2000 (Einführungsstichtag) nach der Altregelung bestehende Anwartschaft wird dem Versorgungskonto (Capital One) des Mitarbeiters zum 01.01.2003 ein Startbaustein gutgeschrieben.“ Im Übrigen ist mit dem Begriff der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG entsprechend dem allgemeinen betriebsrentenrechtlichen Sprachgebrauch die Versorgungszusage und nicht die Vereinbarung der Anpassung der Betriebsrente um eins vom Hundert pro Jahr gemeint (BAG, Urt. v. 28.06.2011, 3 AZR 859/09, Rn.15, AP Nr. 74 zu § 16 BetrAVG). (4) Entsprechend dem vorstehend auslegungsweise gewonnenen Ergebnis ist die Beklagte verpflichtet, auf der Grundlage der Klausel 5.5.3.2 Pension Capital neben der jährlichen Mindestanpassung von 1% die Anpassungsprüfung und Entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmen. Sie ist berechtigt, die 1%-Mindestanpassung dieses Jahres auf die ggf. zu erfolgende Verbraucherpreisindex-Anpassung anzurechnen. (aa) Wegen der auf diesen Grundsätzen beruhenden Berechnung der Hohe der monatlichen Differenzbeträge entsprechend den Sachanträgen zu 1 bis zu 8 ab Juli 2017 bis einschließlich April 2024 wird auf das vom Kläger in seinem Begründungsschriftsatz vom 14.05.2024 rechtsfehlerfrei dargestellte Rechenwerk für die Rentenanpassungen nach dem Verbraucherpreisindex auf C. I. 2. f), wegen der Berechnung nach der Klausel 5.5.3.2. Pension Capital auf C. I. 2. g), wegen der Berechnung des kombinierten Rentenanspruchs auf C. I. 2. h) und wegen der Berechnung der Differenzbeträge auf C. I. 2. i) Bezug genommen und verwiesen. (bb) Soweit die Beklagte die Nachzahlung der Differenzbeträge für den Zeitraum ab Juli 2017 bis zum 30.06.2022 angesichts der erstmaligen Geltendmachung des Klägers mit Schreiben vom 21.10.2022 als verwirkt bewertet, kann sie damit nicht mit Erfolg gehört werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen die Berufungskammer keine Veranlassung hat, kann der Arbeitnehmer die infolge des Schweigens des Versorgungsschuldners nach Ablauf von drei Jahren als negative Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auszulegende Erklärung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (z.B. BAG, Urt. v. 25.04.2006, 3 AZR 372/05, Rn.15, AP Nr. 60 zu § 16 BetrAVG). Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Beklagte eine Anpassungsentscheidung zum 01.07.2017 getroffen hätte. Die Rüge des Klägers mit Schreiben vom 21.10.2022 einschließlich der Klage vom 23.06.2023 liegen innerhalb der Rügefrist vor dem übernächsten Anpassungsstichtag 01.07.2023. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die Anpassung und entsprechende Nachzahlung der klägerischen Betriebsrente ab dem 01.07.2017 gemäß § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG und in diesem Zusammenhang über das Verständnis der insoweit maßgebenden Klausel nach 5.5.3.2 Pension Capital 2003 i.d.F. des Nachtrags Nr. 1 aus 2006. Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht mit einem Berichtigungsantrag angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 18.01.2024 die auf Differenzzahlung ab dem 01.07.2017 und auf künftige Zahlung gerichteten Leistungsanträge abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe unter A. und B. I., II. und III. Bezug genommen und verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 14.02.2024 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 01.03.2024 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie innerhalb der mit Verfügung vom 12.03.2024 bis zum 14.05.2024 verlängerten Begründungsfrist mit beim Landesarbeitsgericht am 14.05.2024 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt. Er rügt auf der Grundlage seines Begründungsschriftsatzes vom 14.05.2024, der Gegenstand der Berufungsverhandlung war und auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts insoweit, als bereits der Tatbestand der Entscheidung nicht seinen Tatsachenvortrag aus dem Schriftsatz vom 28.12.2023 berücksichtige, mit dem entsprechend der gerichtlichen Verfügung vom 06.09.2023 vorgetragen worden sei. Die Nichtberücksichtigung eines Tatsachenvortrages stelle eine Rechtsverletzung i.S. des § 513, 546 ZPO dar (BGH, Urt. v 02.06.2022, III ZR 216/20). Wegen der Einzelheiten dieser Urteilskritik wird auf B. I. des Begründungsschriftsatzes des Klägers vom 14.05.2024 Bezug genommen und verwiesen. In der Sache habe das Erstgericht zwar die „nach wie vor zwingende“ Anpassung gemäß § 16 BetrAVG sowie die „garantierte“ jährliche 1%-ige Anpassung nach den Bestimmungen der Beklagten zuerkannt, jedoch eine „Kumulation“ dieser beiden Anpassungen abgelehnt und die Berechnungen als nicht nachvollziehbar bewertet. Folglich habe das Erstgericht sowohl dahingestellt sein lassen, ob die Auslegung der Klausel 5.5.3.2 Pension Capital 2003 in der aktuellen Fassung 2006 so zu verstehen sei, wie sie die Beklagte auslege oder ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.12.2018 (3 AZR 380/17) einschlägig sei, als auch, ob § 30c BetrAVG Anwendung finde oder eine (Neu-)Regelung im Sinne des § 16 Abs. 3 BetrAVG vorliege. Das Erstgericht habe mit seiner Behauptung „nicht kumulativ“ die Frage der Gleichheit oder Vergleichbarkeit der hier relevanten Bestimmungen umgangen. Die hiesige Klausel 5.5.3.2 sei aber fast wortgleich mit der Bestimmung 3.4, die im Urteil des BAG v. 11.12.2018 (3 AZR 380/17) und im Urteil des LAG Ba-Wü vom 13.09.2019 (7 Sa 25/19) verhandelt worden seien. Die für ihn geltende Anpassungs-Klausel 5.5.3.2 der hiesigen Beklagten sei bis auf die Einfügung „ggf.“ wortgleich der Nr. 3.4 aus den Bestimmungen der dortigen Beklagten im Verfahren 3 AZR 380/17 beim BAG. Das Adverb „gegebenenfalls" meine lt. Duden: "wenn der betreffende Fall eintreten sollte". Im Kontext von Rechtstexten und Gesetzen zeige „ggf.“ an, dass eine Regelung oder Maßnahme nicht immer und in jedem Fall zur Anwendung komme, sondern nur unter gewissen Umständen oder Voraussetzungen. Dies erleichtere knappe Formulierungen. Ggf.“ bezeichne eine aufschiebende Bedingung für die angeführte Aktion, so dass diese nicht immer und grundsätzlich, sondern dann und nur dann erfolge, wenn ein bestimmter Fall eintrete bzw. vorliege. Welche Aktion „ggf.“ erfolgen solle, stehe immer direkt im Anschluss an das Adverb „ggf.“. Hier in der Klausel 5.5.3.2 heiße es „ggf. unter Anrechnung“. Danach stehe die Anrechnung (der jährlichen 1%-Anpassung auf die Anpassung nach § 16 BetrAVG) unter dem Vorbehalt, dass ein bestimmter Fall vorliege bzw. eintrete. Was hier in der Klausel 5.5.3.2 der „bestimmte Fall“ sei, ergebe sich aus den beiden aufgeführten Anpassungsregelungen. Die Klausel 5.5.3.2 benenne zwei Anpassungsregelungen: Eine jährliche Rentenerhöhung um 1 % sowie die gesetzliche Verpflichtung aus § 16 BetrAVG. Diese beiden Regelungen unterlägen unterschiedlichen Zeittakten. Die 1%-Erhöhung erfolge jährlich, die Anpassung nach § 16 BetrAVG nur alle drei Jahre. Die Klausel 5.5.3.2 bestimme als Grundsatz „die Rente wird jährlich um 1 % angehoben“, also werde jährlich erhöht. Dem folge mit „ggf.“ der Vorbehalt einer aufschiebenden Bedingung, nämlich dass diese jährliche Erhöhung „ggf.“ auf die Anpassung nach § 16 BetrAVG anzurechnen sei. „Ggf.“ bedeute wie gesagt „nicht immer, sondern nur wenn ein bestimmter Fall vorliege“. Der Fall, dass eine Anpassung nach § 16 BetrAVG vorliege, auf die angerechnet werden könne, sei aber nur alle drei Jahre gegeben. In den anderen beiden Jahren gebe es nichts, auf das die „jährliche“ Erhöhung anzurechnen wäre. Danach bestimme die Klausel 5.5.3.2, dass die 1%-Erhöhung nur im Jahr einer Anpassung nach § 16 BetrAVG auf selbige anzurechnen sei. Die Auslegung zum Willen des Normgebers (vgl. Urteil des BAG v. 11.12.2018, 3 AZR 380/17, Rn. 44) führe auf das gleiche Ergebnis wie die o.a. sprachliche Auslegung. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers wird auf B. II. 2. d) des Begründungsschriftsatzes des Klägers vom 14.05.2024 Bezug genommen und verwiesen. Die Formulierung „ggf. unter Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 16“ besage nach alledem, dass dann und nur dann anzurechnen sei, wenn die Verpflichtung nach § 16 BetrAVG vorliege, also alle drei Jahre und nur in diesem dritten Jahr. Die „jährliche“ 1% Anpassung sei demnach in den anderen beiden Jahren nicht anzurechnen. Danach sei die Regelung der hier vorliegenden Klausel 5.5.3.2 als inhaltlich gleich der beim BAG in 3 AZR 380/17 verhandelten Bestimmung 3.4 (ohne „ggf.“) anzusehen. Das Urteil des BAG 3 AZR 380/17 sei daher hier einschlägig, die Sachverhalte der Rentenanpassung seien vergleichbar. Die Rechtssätze des BAG zur additiven Kombination der beiden Anpassungsmechanismen aus diesem Urteil (insb. [34, 35, 49, 50, 51, 56, 111]) seien voll auf den vorliegenden Fall übertragbar. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei die jährliche 1%-Erhöhung der Rente zusätzlich („kumulativ“) zu der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und 2 BetrAVG vorzunehmen. Wegen der Einzelheiten dieser Urteilskritik wird auf B. II. 3. des Begründungsschriftsatzes des Klägers vom 14.05.2024 Bezug genommen und verwiesen. Ebenso wird wegen der Berechnung der Rentenanpassungen nach dem Verbraucherpreisindex auf C. I. 2. f), wegen der Berechnung nach der Bestimmung 5.5.3.2. Pension Capital auf C. I. 2. g), wegen der Berechnung des kombinierten Rentenanspruchs auf C. I. 2. h) und wegen der Berechnung der Differenzbeträge auf C. I. 2. i) des Begründungsschriftsatzes des Klägers vom 14.05.2024 Bezug genommen und verwiesen. Der Kläger beantragt: I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.01.2024, Az. 21 Ca 2981/23, wird abgeändert wie folgt: 1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2018 in Höhe von 336 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 2. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 336 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 3. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2020 in Höhe von 348 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 4. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 in Höhe von 1.524 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 5. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 in Höhe von 1.536 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 6. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 in Höhe von 1.548 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 7. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2023 in Höhe von 3.144 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 8. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis einschließlich 30.04.2024 in Höhe von 2.096 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. Vorsorglich werden für den Fall des Unterliegens hilfsweise folgende Anträge gestellt: 9. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 in Höhe von 564 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 10. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 in Höhe von 564 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 11. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 30.06.2023 in Höhe von 564 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 12. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche 01.07.2023 bis zum 31.12.2023 in Höhe von 2.328 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. 13. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis einschließlich 30.04.2024 in Höhe von 1.552 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage ihres Schriftsatzes vom 05.07.2024, auf den sowie auf die weiteren Schriftsätze der Parteien [Kläger vom 29.08.2024 und 19.11.2024 (Gegenstand Revisionszulassung), Beklagte vom 11.09.2024, vom 11.11.2024 (Gegenstand Revisionszulassung) und 18.12.2024 (Gegenstand Revisionszulassung)] einschließlich des Sitzungsprotokolls vom 13.09.2024 Bezug genommen und verwiesen wird.