Urteil
7 Sa 35/23
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2023:1027.7SA35.23.00
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Leitsätze
1. Stützt der Kläger sein auf einem einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs beruhendes Rechtsschutzziel (Streitgegenstand) sowohl auf eine kirchliche als auch auf eine staatliche Rechtsgrundlage kommt den Gerichten für Arbeitssachen in entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 30.04.2014, 7 ABR 30/12 Rn. 24).(Rn.27)
2. Im Lichte der Kirchenklausel in Art. 17 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 91 Abs. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) sind die kirchenrechtlichen Datenschutzregelungen grundsätzlich vorrangig anwendbar und verdrängen die DSGVO (juris: EUV 2016/679). Eine vollständige Identität des kirchlichen Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) (juris: EvKiDSG) mit der DSGVO (juris: EUV 2016/679) folgt damit nicht aus der tatbestandlichen Voraussetzung des Art. 91 Abs. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) "in Einklang gebracht werden".(Rn.29)
3. Personenbezogene Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen begründen Rechte anderer Personen i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DSGVO (juris: EUV 2016/679) und stehen grundsätzlich dem Recht auf Erhalt einer Kopie entgegen.(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.05.2023 - 15 Ca 3910/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stützt der Kläger sein auf einem einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs beruhendes Rechtsschutzziel (Streitgegenstand) sowohl auf eine kirchliche als auch auf eine staatliche Rechtsgrundlage kommt den Gerichten für Arbeitssachen in entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu (im Anschluss an BAG, Beschl. v. 30.04.2014, 7 ABR 30/12 Rn. 24).(Rn.27) 2. Im Lichte der Kirchenklausel in Art. 17 Abs. 1 AEUV i.V.m. Art. 91 Abs. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) sind die kirchenrechtlichen Datenschutzregelungen grundsätzlich vorrangig anwendbar und verdrängen die DSGVO (juris: EUV 2016/679). Eine vollständige Identität des kirchlichen Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) (juris: EvKiDSG) mit der DSGVO (juris: EUV 2016/679) folgt damit nicht aus der tatbestandlichen Voraussetzung des Art. 91 Abs. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) "in Einklang gebracht werden".(Rn.29) 3. Personenbezogene Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen begründen Rechte anderer Personen i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DSGVO (juris: EUV 2016/679) und stehen grundsätzlich dem Recht auf Erhalt einer Kopie entgegen.(Rn.30) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.05.2023 - 15 Ca 3910/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die im Wege der objektiven und eventualkumulierten Klagehäufung zweitinstanzlich zur Entscheidung gestellten Begehren einschließlich der erstmals zweitinstanzlich angebrachten Hilfsanträge Ziffer 2 d), e) und f) sind zulässig. Sie sind jedoch unbegründet, weil jeweils eine Anspruchsgrundlage nicht besteht. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. 1. Die Berufungskammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinen Entscheidungsgründen unter I. 1 bis 4. und macht sich diese ausdrücklich zu eigen. Das Arbeitsgericht hat seiner Beurteilung insbesondere die vom Bundesarbeitsgericht zur Frage des Rechtswegs entwickelten gesetzeskonkretisierenden Rechtssätze zutreffend zu Grunde gelegt und eine von Rechts wegen nicht zu beanstandende Subsumtion des von ihm festgestellten, von der Klägerin mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag auch nicht angegriffenen und somit bindenden Sachverhaltes durchgeführt. 2. Die Berufungsangriffe der Klägerin rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Berufungskammer sieht sich veranlasst, noch Folgendes auszuführen. a) Soweit die Klägerin die Fehlerhaftigkeit des Tatbestands unter III. 3.c) rügt, kann sie damit nicht durchdringen. Die Berufungskammer ist an die Feststellungen des Arbeitsgerichts gebunden. Die Klägerin hat bereits keinen Tatbestandsberichtigungsantrag angebracht. aa) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht von § 319 ZPO erfasst werden, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden, § 320 Abs. 1 ZPO. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, § 320 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden, § 314 ZPO. Nach § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen: 1. die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; 2. neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. bb) Danach hatte die Berufungskammer die vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Dies hätte die Klägerin angesichts der positiven Beweiskraft gemäß § 314 S. 1 ZPO veranlassen müssen. Erstinstanzliche Schriftsätze, die im Widerspruch zu den ausdrücklichen Darstellungen des Tatbestands stehen, können keine Zweifel iSv. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO begründen. Die Beweiskraft des Tatbestands gem. § 314 S. 1 ZPO würde unterlaufen, wenn das Berufungsgericht ihn nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu überprüfen hätte. Sie kann nach § 314 S. 2 ZPO nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht aber durch Verweis auf in erster Instanz geleisteten Sachvortrag entkräftet werden. Tatsachen, die bereits in erster Instanz vorgetragen, jedoch fehlerhaft im Urteilstatbestand dargestellt worden sind, sind auch keine „neuen“ Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Neu im Sinne des Novenrechts kann ein Vorbringen im Berufungsverfahren nämlich nur dann sein, wenn es nicht schon in erster Instanz vorgetragen worden ist. (siehe im Einzelnen dazu Gruber/Stöbe, NZA 2018, 826, 828, 830). b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Rechtsweg für die Begehren der Klägerin insgesamt zulässig ist. Zur Ergänzung und Präzisierung erlaubt sich die Berufungskammer insoweit noch auf folgende Rechtssätze hinzuweisen. Das kirchliche Selbstverwaltungsrecht umschließt die Befugnis, Möglichkeiten zu schaffen, innerkirchliche Streitigkeiten in Einklang mit dem kirchlichen Selbstverständnis durch die Anrufung eigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen. Stützt der Kläger sein auf einem einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs beruhendes Rechtsschutzziel (Streitgegenstand) sowohl auf eine kirchliche als auch auf eine staatliche Rechtsgrundlage kommt den Gerichten für Arbeitssachen in entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu (z.B. BAG, Beschl, v. 30. April 2014, 7 ABR 30/12, Rn. 24, AP Nr. 54 zu Art 140 GG). Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche gesondert der Rechtsweg zu prüfen (BGH, Urt. v. 27. November 2013, III ZB 59/13, Rn. 14 mwN, BGHZ 199, 159-170). Die Bestimmungen des § 48 Abs. 1 ArbGG iVm. §§ 17 bis 17b GVG finden vorliegend jedoch keine Anwendung (Verweisung, Vorabentscheidung). Sie regeln nur das Verhältnis der verschiedenen staatlichen (fachgerichtlichen) Rechtswege untereinander, nicht dagegen das Verhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu den von einer Kirche im Rahmen ihrer Selbstbestimmung (Art. 140 GG, Art. 137 WRV) errichteten Kirchengerichten (vgl. zu § 17a Abs. 5 GVG: BAG, Urt. v. 12. Oktober 2010, 9 AZR 554/09, Rn. 22, AP Nr. 73 zu Art 33 Abs. 2 GG). Vorliegend beruft sich die Klägerin erkennbar im Kern auf staatliche Rechtsgrundlagen innerhalb eines jeden Streitgegenstandes, so dass folgerichtig der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet ist. c) Soweit die Klägerin in Bezug auf ihren Hauptantrag Ziff. 1 (Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten vom 15.05. 2006) beanstandet, § 19 DSG-EKD verdränge als Teil des kirchlichen Datenschutzes, der im Übrigen lediglich einen Auskunftsanspruch normiert, die entsprechende Regelung des Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO, kann ihr nach Auffassung der Berufungskammer nicht gefolgt werden. aa) Zutreffend ist nämlich, dass In § 91 Abs. 1 DSGVO geregelt ist, dass, wenn eine Kirche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Datenverarbeitung anwendet, diese Regeln weiter angewandt werden dürfen, sofern sie mit der DSGVO in Einklang stehen. Nach dieser Norm sind also die kirchenrechtlichen Datenschutzregelungen vorrangig anwendbar und verdrängen die DSGVO, wenn sie mit dieser in Einklang stehen und bereits vor Inkrafttreten der DSGVO bestanden. Angesichts der in Art. 17 Abs. 1 AEUV verankerten Kirchenklausel ist die vom Arbeitsgericht im Lichte der bisherigen Rechtsprechung und Literatur vorgenommene Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzung in Art. 91 Abs. 1 DSGVO „in Einklang bringen“ argumentativ überzeugender. Eine vollständige Identität des kirchlichen Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) mit der DSGVO entspräche nicht der Kirchenklausel in Art. 17 Abs. 1 AEUV und würde die Vorschrift des Art. 91 Abs. 1 DSGVO überflüssig machen. bb) Aber selbst dann, wenn man auch im Anschluss an das Urteil des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 09.09.2022 (0135/ 4 – 2020) Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO für anwendbar beurteilt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe einer Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten vom 15.05. 2006 (vgl. Art. 2 Abs. 1 DSGVO; verarbeitete Daten iSd. Art 4 Nr. 2 DSGVO) ist durch berechtigte Interessen anderer Personen beschränkt. Das Recht auf Erhalt einer Kopie wird gem. Art. 15 Abs. 4 DS-GVO durch Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt und damit relativiert (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20. Dezember 2018, 17 Sa 11/18, Rn. 206, NZA-RR 2019, 242-251; Gola/Heckmann/Franck, DS-GVO/Franck, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 15 Rn. 46, 49). Die Herausgabe einer Kopie des Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten vom 15.05.2006 würde sowohl den Datenschutz und die Vertraulichkeit des Wortes der Teilnehmer (Dritte iSd. Art. 4 Nr. 10 DSGVO) der Sitzung als auch das Recht der Beklagten als juristische Person des öffentlichen Rechts (Verantwortliche iSd. Art. 4 Nr. 7 DSGVO als „andere Person gemäß Art. 15 Abs. 4 DSGVO; Gola/Heckmann/Franck, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 15 Rn. 46) an der selbstbestimmten Durchführung nichtöffentlicher Sitzungen auf der Grundlage der Kirchengemeindeordnung beeinträchtigen. Der Schutzzweck der Nichtöffentlichkeit der Sitzung würde durch die Herausgabe einer Kopie des Protokolls ad absurdum geführt werden. Auf die Qualität der in der Sitzung vom 15.05.2006 verarbeiteten Daten kommt es dabei nicht an. cc) Die am 15.05.2006 durchgeführte Sitzung des Kirchengemeinderats war in Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 21 Abs. 3 S. 2 KGO nichtöffentlich. Nach Nr. 29 AVO KGO zu § 21 KGO handelt es sich bei Personalsachen – vorliegend ging es um arbeitsrechtliche Aspekte der Klägerin – um eine vertrauliche Angelegenheit iSd. § 31 Abs. 1 S. 1 KGO, über die die Mitglieder des Kirchengemeinderats Verschwiegenheit zu wahren haben. Die Vorschriften der Ausführungsverordnung zur KGO stellen dabei im Einzelnen sicher, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit auch zu praktischer Wirksamkeit gelangt. Nr. 52 AVO KGO zu § 30 KGO bestimmt, dass die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen getrennt zu führen sind. Nach Nr. 54 S. 3 AVO KGO zu § 30 KGO sollen Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen nicht ausgehändigt und dürfen in öffentlicher Sitzung nicht verlesen werden. Andere Gemeindeglieder erhalten gemäß Nr. 55 S. 3 AVO KGO zu § 30 KGO auf Antrag nur Einblick in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen. Nichtöffentliche Sitzungen sind von dem Einsichtsrecht ausgenommen. Dies alles zeigt, dass die Protokolle über nichtöffentliche Kirchengemeinderatssitzungen oder andere schriftliche Unterlagen, welche sich auf nichtöffentlich verhandelte Beratungsgegenstände beziehen, von vornherein nicht zur Übermittlung an Dritte, d. h. Personen außerhalb der verantwortlichen Stelle (§ 4 Nr. 9 DSG-EKD), bestimmt sind (vgl. VG der ELK, Urt. v. 07.12.2012, VG 01/11, zu 2. a) der Entscheidungsgründe). dd) Soweit die Klägerin beanstandet, dass an der Sitzung zwei Personen (Diakon W. und des Pfarrers P.) teilgenommen hätten, die nicht Mitglied des Kirchengemeinderats gewesen seien, wird darauf hingewiesen, dass Nr. 31 Satz 3 AVO KGO zu § 21 KGO die Teilnahme von Personen gemäß § 11 Abs. 5 KGO und § 26 KGO auch an nichtöffentlichen Sitzungen zulässt. Ob ein formeller Beschluss für die Sitzungsteilnahme vorliegt, hat keine Bedeutung für das Begehren der Klägerin. Sowohl Diakon W. und Pfarrer P. unterlagen jedenfalls auch der Verschwiegenheitspflicht, § 31 Abs. 2 KGO. ee) Geht man zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass auch im Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 3 S. 1 iVm. Abs. 1 DSGVO eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist, überwiegen jedenfalls die Rechte der anderen Personen iSd. Art. 15 Abs. 4 DSGVO. Die Klägerin hat kein konkretes berechtigtes Interesse an der Herausgabe einer Kopie des Protokolls dargelegt. Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO ist kein Selbstzweck. Die Herausgabe einer Kopie des Protokolls über die nichtöffentliche Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten vom 15.05.2006 ist jedenfalls zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Klägerin nicht erforderlich. Zutreffend hat das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit der Interessenabwägung im Lichte des § 3 Abs. 5 KAO darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Rahmen einer von der Klägerin angestrengten arbeitsgerichtlichen Überprüfung der sich aus der Sitzung des Kirchengemeinderats folgenden Maßnahme der Umsetzung nach § 4 KAO gehalten gewesen wäre, die Gründe mitzuteilen, ohne den Datenschutz und die Vertraulichkeit des Wortes der Teilnehmer der Sitzung zu verletzen. Im Übrigen hat die Beklagte in der Berufungsverhandlung auf die vorherige Anhörung der Klägerin durch Herrn Dekan E. hingewiesen (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 KAO). Letzteres hat die Klägerin jedoch bestritten. Soweit die Klägerin auf ein angebliches „Orgelspielverbot“ vom 07.07.2015 als berechtigtes Interesse abstellt, ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten kein berechtigtes Interesse. Zum einen beinhaltet das Schreiben vom 07.07.2015 kein „Orgelspielverbot“, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass die Beklagte künftig von ihrem Recht auf Vertragsabschlussfreiheit gegenüber der Klägerin Gebrauch machen wird. Zum anderen war und ist es der Klägerin unbenommen, das Schreiben der Beklagten vom 07.07.2015 inhaltlich überprüfen zu lassen. Nicht unerwähnt darf bleiben, dass die Klägerin bereits zwei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche Württemberg in diesem Sachzusammenhang ohne Erfolg durchgeführt hat (Urt. v. 07. Dezember 2012, VG 01/11 und Urt. v. 18. Mai 2018, VG 01/14). Letztlich ist kein berechtigtes Interesse geschweige denn ein überwiegendes berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, die Herausgabe eine Kopie über eine nichtöffentliche Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15.05.2006 zu beanspruchen. d) Auch ihre erstmals zweitinstanzlich gestellten und zur Entscheidung angefallenen, auf Schwärzung der Namen der Sitzungsteilnehmer gestellten Hilfsanträge zur Herausgabe einer Kopie des Protokolls, hilfsweise auf Einsichtnahme gerichteten Hilfsanträge unter Ziff. 2 d) und f) sind, ohne eine Klageänderung zu sein, § 264 Nr. 2 ZPO, zulässig, jedoch unbegründet. Auch dafür besteht im Ergebnis keine Anspruchsgrundlage. Insoweit stehen Rechte anderer Personen iSd. Art. 15 Abs. 4 DSGVO - wie vorstehend ausgeführt - entgegen. Außerdem hat die Klägerin auch kein berechtigtes Interesse, jedenfalls kein überwiegendes Interesse, eine die Namen der Sitzungsteilnehmer geschwärzte Kopie des Protokolls oder entsprechende Einsichtnahme zu erhalten. Dafür ist – wie vorstehend – nichts ersichtlich. e) Soweit die Klägerin auch zweitinstanzlich Schadenersatz begehrt, ist ergänzend auszuführen, dass ein solcher jedenfalls auch verjährt wäre. Letzteres gilt unabhängig davon, ob ein solcher Anspruch auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO oder auf § 48 Abs. 1 DSG-EKD gestützt wird. aa) Die Verjährungsvorschriften nach §§ 194ff BGB finden sowohl auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO als auch auf § 48 Abs. 1 DSG-EKD Anwendung (z.B. Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 82 Rn. 65, 66). (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei die betreffenden Anforderungen jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (EuGH 7. April 2022 - C-385/20 - [Caixabank] Rn. 47; 6. Oktober 2020 - C-511/18 ua. - [La Quadrature du Net ua.] Rn. 223; 19. Dezember 2019 - C-752/18 - [Deutsche Umwelthilfe] Rn. 33; 24. Oktober 2018 - C-234/17 - [XC ua.] Rn. 21 f. mwN; 6. Oktober 2015 - C-69/14 - [Târşia] Rn. 26 f.; BAG, Urt. v. 05. Mai. 2022, 2 AZR 363/21, Rn. 13, AP Nr. 1 zu Art 82 DSGVO). (2) Danach ist die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung begründet. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt für Schadenersatzansprüche, beruhen sie auf einer Pflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung, nach § 195 BGB drei Jahre. Der subjektivierte Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Gläubigerkenntnis) trägt dem unionsrechtlich gebotenen Grundsatz der Effektivität insofern Rechnung, als die Durchsetzung des in Rede stehende Schadenersatzanspruchs von der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen abhängt. Der Äquivalenzgrundsatz ist insofern gewahrt, als die Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem gleichen Verjährungsregime unterworfen ist wie sonstige Schadenersatzansprüche nach nationalem Recht. Auf die Höchstfristen nach § 199 Abs. 2 und 3 BGB kommt es dann nicht an, wenn die Verjährung bereits nach Abs. 1 vollendet worden ist (z.B. MüKoBGB/Grothe, 9. Aufl. 2021, BGB § 199 Rn. 48). (3) So verhält es sich vorliegend. Unabhängig davon, auf welchen angenommenen Verstoß die Klägerin gegen die DSGVO abstellt (siehe dazu ihren Begründungsschriftsatz vom 30.07.2023 unter IV. 1. a), ist die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen. Der Klägerin wurde bereits am 19.05.2006 im Rahmen eines Gesprächs mit dem Bezirkskantor die in der nichtöffentlichen Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15.05.2006 beschlossene Umsetzung zum 01.07.2006 mitgeteilt. Mit ihrem Einverständnis wurde die Klägerin danach als „Springerin“ eingesetzt (siehe auch Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 07.12.2012 (VG 01/11). Ausweislich des Tatbestands des Urteils des Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 07.12.2012 (VG 01/11) hat sie danach mit diversen Schreiben vom 16.06.2010, 16.07.2010, 17.07.2010 und 16.04.2011 Auskunft und Einsicht über sie gespeicherte Daten, insbesondere in Bezug auf die streitgegenständliche Kirchengemeinderatssitzung im Mai 2006 erfolglos verlangt. Überdies hat sie die Überführung ihrer Personalakte an die Gesamtkirchengemeinde S. beanstandet, worüber das Verwaltungsgerichts der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mit Urteil vom 07.12.2012 (VG 01/11) zum Nachteil der Klägerin rechtskräftig befunden hat. bb) Nichts anderes gilt für einen auf § 48 Abs. 1 DSG-EKD gestützten Schadenersatzanspruch. Dessen Abs. 3 verweist ausdrücklich auf die vorstehend genannten Verjährungsvorschriften. II. Die Kostenentscheidung folgt zu Lasten der Klägerin aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Auf das Verhältnis des kirchlichen Datenschutzes zur DSGVO kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Die Parteien streiten zweitinstanzlich über die Herausgabe einer Kopie des Protokolls einer Sitzung des Kirchengemeinderats vom 15.05.2006, hilfsweise über die getreue Wiedergabe der Daten im Protokoll, weiter hilfsweise über Auskunft und Einsicht inklusive der Schwärzung des Protokolls und über Ersatz für immateriellen Schaden. Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht mit einem Berichtigungsantrag angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.05.2023 die weitergehende Klage insgesamt abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe, soweit zweitinstanzlich von Interesse, unter I. 1. bis 4. Bezug genommen und verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 07.06.2023 zugestellte Urteil mit beim Berufungsgericht am 02.07.2023 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit beim Landesarbeitsgericht am 30.07.2023 eingegangenem Schriftsatz ausgeführt. Sie rügt auf der Grundlage ihres für die Ordnungsgemäßheit ihrer Begründung allein maßgebenden Schriftsatzes vom 30.07.2023, der Gegenstand der Berufungsverhandlung war und auf den Bezug genommen und verwiesen wird, näher bestimmt fehlerhafte Rechtsanwendung des Arbeitsgerichts insbesondere insoweit, als Art. 15 DSGVO sehr wohl Anwendung finde, da das kirchliche Datenschutzrecht (DSG-EKD) nicht „im Einklang“ mit der DSGVO stehe. § 19 DSG-EKD verkürze nämlich die Auskunftsrechte der Betroffenen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stünden ihrem Anspruch keine Rechtsvorschriften oder berechtigte Interessen Dritter entgegen. Es gehe zu Unrecht davon aus, dass es immer dann, wenn es sich um nichtöffentliche Kirchengemeinderatssitzungen handele, die der Verschwiegenheitspflicht unterlägen, keine Herausgabe geben könne. Es sei nachvollziehbar, dass Personalsachen als vertrauliche Angelegenheiten im Sinne des § 31 KGO in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt würden. Dies könne jedoch nicht das Betroffenenrecht auf Auskunft, Herausgabe und Einsicht in dieses Protokoll ausschließen. Dass die Kirche sich Regelungen geben könne, welche Sachverhalte öffentlich oder nichtöffentlich zu behandeln seien, sei nachvollziehbar und im Rahmen des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts möglich. Diese kircheninterne Wertung könne jedoch nichts am zentralen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, welches sich aus Art. 2 Grundgesetz und aus Art. 8 der EMRK ergebe, ändern. Diesbezüglich verweise sie auf den Schutzzweck, auf den Grundsatz „venire contra factum proprium“ hinsichtlich eines fehlenden Teilnahmerechts des Diakons W. und des Pfarrers P. an der Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten vom 15.05.2006, auf die Normenhierarchie in Bezug auf das Verhältnis der KGO zur DSG-EKD bzw. der DSGVO und auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen nicht bei kirchlichen Arbeitgebern beschäftigen Arbeitnehmern. Ihr stehe jedenfalls ein Anspruch auf Einsicht auch in nichtöffentliche Protokolle im Hinblick auf personenbezogene Daten gegebenenfalls nach Schwärzung von Namen und sonstigen geheimhaltungspflichtigen Informationen entsprechend den Leitlinien vom 28.01.2022 zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO des europäischen Datenschutzausschusses zu. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessensabwägung sei rechtsfehlerhaft. Die Interessen Dritter stünden einer Herausgabe nicht entgegen, überwiegende Interessen Dritter bestünden nicht. Außerdem sei der Tatbestand des Urteils im Hinblick auf die Springertätigkeit fehlerhaft. Ihrem zweiten Hilfsantrag zum Hauptantrag Ziffer 1 stehe die Rechtskraft des kirchlichen Verwaltungsgerichtsurteils vom 07.12.2012 (VG 01/11) nicht entgegen. Von entscheidender Bedeutung sei, dass sich die Rechtslage grundlegend mit Einführung des Kirchlichen Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) am 24.05.2018 sowie mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung am 25.05.2018 geändert habe. Eine Bindungswirkung bestehe für die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht, da die evangelischen Kirchen nicht in den Staat inkorporiert seien. Ihr stehe auch ein Anspruch auf Schadenersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Bei Verstößen gegen Regelungen der DSGVO bestehe auch ein immaterieller Schadensersatzanspruch. Rechtsirrig gehe das Arbeitsgericht vorliegend davon aus, dass Art. 82 DSGVO von der Regelung im kirchlichen Datenschutzrecht durch § 48 Absatz 1 Satz 2 DSG-EKD verdrängt werde. § 48 Absatz 1 Satz 2 DSK-EKD weiche wesentlich von der Regelung in Art. 82 DSGVO ab, so dass er nicht „im Einklang“ mit Art. 82 DSGVO stehe. Ein Schadensersatzanspruch resultierte auch aus der Weitergabe der Personalakte an die Gesamtkirchengemeinde. Jede Form der Verarbeitung, also auch die Weitergabe bedürfe einer Rechtsgrundlage. Vorliegend habe die Beklagte ihre komplette Personalakte an die Gesamtkirchengemeinde S. weitergegeben. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom Urteil vom 24.05.2023 wird aufgehoben. 2. a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten vom 15.05.2006 herauszugeben; b) hilfsweise zu 1., die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine getreue Wiedergabe der Daten aus dem Protokoll der Kirchengemeinderatssitzung der Beklagten vom 15.5.2006 zu erteilen; c) hilfsweise zu 1., die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die im Protokoll des Kirchengemeinderats vom 15.05.2006 verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin. d) hilfsweise zu 1., die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Kopie des Protokolls der Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten vom 15.05.2006 unter Schwärzung der im Protokoll verarbeiteten Namen der an der Sitzung beteiligten Personen herauszugeben. e) hilfsweise zu 1., die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in das Protokoll der Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten vom 15.05.2006 zu gewähren. f) hilfsweise zu 1., die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Einsicht in das Protokoll der Sitzung des Kirchengemeinderats der Beklagten vom 15.05.2006 zu gewähren unter Schwärzung der im Protokoll verarbeiteten Namen der an der Sitzung beteiligten Personen. 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen angemessenen Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil auf der Grundlage ihres Schriftsatzes vom 04.09.2023, auf den sowie auf die weiteren Schriftsätze der Parteien (Klägerin vom 06.10.2023 und vom 23.10.2023; Beklagte vom 19.10.2023) nebst dem Sitzungsprotokoll vom 28.10.2023 Bezug genommen und verwiesen wird.