Beschluss
5 Ta 52/19
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2019:0627.5TA52.19.00
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Leitsätze
Ein mitverglichener, anderweitig rechtshängiger Gegenstand ist geeignet, einen Vergleichsmehrwert zu begründen, wenn und soweit er bei fingierter Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren zu einer Werthäufung führte.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammern Crailsheim – vom 27.12.2018 – 2 Ca 372/18 – dahingehend abgeändert, dass neben dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert von 12.432,00 € ein Vergleichsmehrwert von 3.108,00 € festgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein mitverglichener, anderweitig rechtshängiger Gegenstand ist geeignet, einen Vergleichsmehrwert zu begründen, wenn und soweit er bei fingierter Geltendmachung in einem einheitlichen Verfahren zu einer Werthäufung führte.(Rn.7) 1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn – Kammern Crailsheim – vom 27.12.2018 – 2 Ca 372/18 – dahingehend abgeändert, dass neben dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert von 12.432,00 € ein Vergleichsmehrwert von 3.108,00 € festgesetzt wird. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt. II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber nur zum Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf 12.432,00 € festgesetzt (1.). Daneben ist jedoch auch ein Vergleichsmehrwert von 3.108,00 €, nicht jedoch ein solcher, wie von der Beschwerde begehrt, von 9.324,00 €, festzusetzen (2.). 1. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert Die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auf 12.432,00 € lässt Rechts- und/oder Ermessensfehler nicht erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht beanstandet, so dass sich weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu erübrigen. 2. Vergleichsmehrwert Der Vergleich der Parteien vom 22.10.2018 (im Folgenden: „Vergleich“ ) hat einen Mehrwert in Höhe einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin von 3.108,00 €. a) Vergleichsweise miterledigte, anderweitig rechtshängige Gegenstände führen nur dann zu einem Vergleichsmehrwert, wenn sie bei gedachter Geltendmachung in einem Verfahren zu einer Werterhöhung führen würden (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer 7. April 2017 - 5 Ta 40/17 - ). b) Daraus folgt für den Streitfall: Wären die Gegenstände des Verfahrens 2 Ca 340/18 (punktueller Kündigungsschutzantrag gegen die ordentliche Kündigung vom 31.07.2018 zum 30.11.2018, allgemeiner Fortbestandsfeststellungsantrag, Zwischen- sowie Beendigungszeugnis sowie allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch) zusammen mit denjenigen des Ausgangsrechtsstreits 2 Ca 372/18 in einem Verfahren geltend gemacht worden, ergäbe sich nur ein um 3.108,00 € höherer Streitwert. aa) Der Angriff gegen die ordentliche Kündigung vom 31.07.2018 zum 30.11.2018 wirkte sich als Bestandsschutzantrag betreffend den Beendigungsakt mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt mit drei durchschnittlichen Bruttomonatsverdiensten der Klägerin à 3.108,00 €, also mit 9.324,00 €, aus (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer seit 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris ). bb) Der Angriff gegen die ordentliche Kündigung vom 03.08.2018 zum 31.12.2018 erhöhte den Streitwert nur um eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung der Klägerin von 3.108,00 €, da die Folgekündigung vom 03.08.2018 gegenüber der Ausgangskündigung vom 31.07.2018 nur eine Veränderung des Beendigungszeitpunkts um einen Kalendermonat begründete (erkennende Kammer 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris ). cc) Der allgemeine Fortbestandsfeststellungsantrag bewirkte gegenüber den punktuellen Kündigungsschutzanträgen wegen wirtschaftlicher Teilidentität keine Werterhöhung (erkennende Kammer 27.11.2014 - 5 Ta 168/14 - juris ). dd) Die Zeugnisansprüche (Zwischen- und Endzeugnis) wirkten sich insgesamt mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung der Klägerin von 3.108,00 € aus (allgemeine Auffassung, vgl. erkennende Kammer 22. Juni 2009 - 5 Ta 13/09 - ). Dass die Anträge in beiden Verfahren geltend gemacht worden sind, führte zu keiner Werterhöhung. ee) Die Weiterbeschäftigungsanträge begründeten keine Werterhöhung, da die Parteien darüber keine Regelung getroffen haben (erkennende Kammer 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris). ff) Die Addition der Einzelwerte ergäbe einen Gesamtstreitwert von 15.540,00 €. gg) Da der Streitwert des Ausgangsverfahrens 2 Ca 372/18 zutreffend bereits auf 12.432,00 € festgesetzt worden ist, verbleibt als Vergleichsmehrwert nur noch der Differenzbetrag von 3.108,00 €. c) Die dagegen gerichtete, einen Vergleichsmehrwert im Umfang eines vollen Quartalsverdienstes der Klägerin von 9.324,00 € erstrebende Argumentation der Beschwerde verfängt nicht. Der Vorwurf, I.25.1 Unterabs. 2 sowie I.25.1.7 des Streitwertkatalogs 2018 verstießen gegen den Grundsatz der getrennten, rein verfahrensbezogenen Bewertung, ist unberechtigt. aa) Für die Bemessung des Verfahrens- oder Streitwerts gemäß § 3 Abs. 1 GKG wird dies auch nicht in Abrede gestellt. Für die jeweils in den Rechtsstreiten 2 Ca 340/18 und 2 Ca 372/18 anfallenden Gebühren ist der insoweit jeweils maßgebliche Streitwert unter anderem unter Berücksichtigung der Begrenzungsvorschriften der §§ 42 und 45 GKG zu bemessen. Nur dazu verhält sich im Übrigen auch die von der Beschwerde angezogene BAG-Entscheidung vom 19. Oktober 2010 – 2 AZN 194/10 (A) – juris. bb) Im Fall einer gerichtlichen Prozessverbindung nach § 147 ZPO handelte es sich bei dem weiteren Verfahren gebührenrechtlich um dieselbe Instanz (Zöller/Greger, 32. Aufl. § 147 ZPO Rn 10). Dies hätte zur Folge, dass bei einem die verbundenen Rechtsstreite umfassenden Vergleich die Begrenzungsvorschriften der §§ 42 und 45 GKG zur Anwendung kämen. cc) Beziehen die Parteien in einen Prozessvergleich zur Beendigung (nur) eines Rechtsstreits außergerichtlich streitige Positionen, die nicht im Wege der objektiven Klagehäufung und nicht in einem weiteren Rechtsstreit geltend gemacht worden sind, in den Vergleich mit ein, zählt der Mehrvergleich mit den geregelten Streitpunkten gebührenrechtlich zur selben Instanz mit der Konsequenz der Anwendung der Begrenzungsvorschriften der §§ 42 und 45 GKG. dd) Werden – wie hier – in einem Prozessvergleich zwei oder mehr Rechtsstreite beigelegt, zählt der Mehrvergleich gebührenrechtlich – wie bei der Prozessverbindung – zu dem Rechtsstreit, in dem er verhandelt und protokolliert oder durch Beschluss festgestellt wird. Es liegt, wenn man so will, eine durch die Parteien bewirkte Prozessverbindung nur zum Zwecke des Gesamtvergleichs vor. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der so bewirkte Mehrvergleich anderen Regeln folgen sollte als der infolge einer gerichtlichen Prozessverbindung nach § 147 ZPO bewirkte. ee) Maßstab ist deshalb allein, ob durch die Einbeziehung weiterer Gegenstände in den Vergleich im Verhältnis zu den Verfahrensgegenständen eine wirtschaftliche Werthäufung eintritt. Dabei kommt es bewertungsrechtlich nicht auf den Streitgegenstand im Sinne der ZPO, sondern auf den Gegenstand im Sinne des Kostenrechts an (allgemeine Auffassung, vgl. BGH 6. Oktober 2004 – IV ZR 287/03 – juris). Dies übersieht die Beschwerde, die eine bloße Addition der Werte der Streitgegenstände aus dem vergleichsweise miterledigten Verfahren fordert, ohne dabei zu berücksichtigen, ob dadurch auch eine Werthäufung in dem Verfahren eintritt, in dem der Vergleich abgeschlossen wird. ff) Dies verdeutlicht auch folgende Plausibilitätsüberlegung: Wenn derselbe Gegenstand gleichzeitig in mehreren Verfahren eingeklagt wird und diese Verfahren dann allesamt durch Vergleich in einem Verfahren erledigt werden, entsteht in dem Verfahren, in dem der Vergleich abgeschlossen wird, überhaupt kein Mehrwert, weil es unabhängig von der Anzahl der mehrfach eingeklagten Streitgegenstände an einer wirtschaftlichen Werthäufung fehlt. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).