Beschluss
5 Ta 15/16
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2016:0317.5TA15.16.0A
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Leitsätze
Für die Ermittlung des "Arbeitsentgelts" im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist eine vereinbarte Nettovergütung auf den Bruttobetrag hochzurechnen.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 28.12.2015 - 2 Ca 229/15 - abgeändert.
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 5.616,46 € festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Ermittlung des "Arbeitsentgelts" im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist eine vereinbarte Nettovergütung auf den Bruttobetrag hochzurechnen.(Rn.12) 1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 28.12.2015 - 2 Ca 229/15 - abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 5.616,46 € festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen eine angebliche fristlose Eigenkündigung vom 10.11.2014, eine fristlose Arbeitgeberkündigung vom 10.12.2014 sowie Anfechtungserklärungen der beklagten Arbeitgeberin vom 17.08.2015 und 18.09.2015, die das Arbeitsverhältnis mit rückwirkender Kraft zum Zeitpunkt der von der Beklagten behaupteten Einstellung (29.10.2014) vernichten sollten. Der Kläger behauptete einen Arbeitsbeginn bereits am 15.09.2014 und begehrte Entgeltfortzahlung für 6 Wochen ab 01.11.2014 in Höhe von 1.400,00 € netto (1.000,00 € netto pro Monat - die Beklagte behauptete eine Vereinbarung in Höhe von 1.000,00 € brutto pro Monat - mal 42 Tage geteilt durch 30 Tage pro Monat) sowie Vergütungsabrechnungen für September bis November 2014 mit der von der Beklagten bestrittenen Behauptung, vom 15.09. - 03.11.2014 jeweils 250,00 € in bar übergeben erhalten zu haben. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich, wonach zwischen den Parteien vom 01.10. - 10.11.2014 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe und die Monate Oktober und November 2014 auf der Basis von 1.000,00 € netto bzw. 250,00 € netto jeweils zuzüglich Steuern und Sozialversicherung abgewickelt würden und damit sämtliche Ansprüche erledigt seien. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 3.500,00 € festgesetzt (3.000,00 € für den Bestandsschutz, 350,00 € für den Zahlungsantrag und 150,00 € für die Vergütungsabrechnungen ). Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Bewertung des Bestandsschutzes nach dem von 1.000,00 € pro Monat hochgerechneten Bruttoquartalsverdienst und die Berücksichtigung des gesamten eingeklagten Nominalbetrages. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern diese dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat die Bestandsschutzanträge zu gering bemessen, weil es als Maßstab den Netto- statt den hochgerechneten Bruttoverdienst zugrunde gelegt und überdies die Bewertung der Angriffe des Klägers gegen die fristlose Arbeitgeberkündigung und die Anfechtungserklärungen der Beklagten übersehen hat (1.). Dadurch erweisen sich die Entgeltfortzahlungsansprüche als in vollem Umfang vom streitigen (Fort)bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig und wirken sich insgesamt nicht streitwerterhöhend aus (2.), während sich die Abrechnungsansprüche aufgrund der zugrunde zu legenden hochgerechneten Bruttomonatsvergütung geringfügig erhöhen (3.). 1. Die Bestandsschutzanträge belaufen sich auf einen zusammengerechneten Wert von 5.428,54 €. a) Sie sind gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG jeweils mit dem Quartalsverdienst zu bemessen. Denn der Kläger macht mit jedem punktuellen Kündigungsschutzantrag und auch mit den dem allgemeinen Feststellungsantrag unterfallenden Angriffen gegen die Wirksamkeit der arbeitgeberseitigen Anfechtungserklärungen jeweils den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - juris). Eine Werteaddition erfolgt aber nur und insoweit, als die weiteren Beendigungsakte ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bewirkten (erkennende Kammer 27. November 2014 - 5 Ta 168/14 - in Übereinstimmung mit I.20.3 der Empfehlungen der Streitwertkommission im Streitwertkatalog in der überarbeiteten Fassung vom 09.07.2014 NZA 2014, 745 ff.). b) Daraus folgt für den Streitfall: Der Angriff gegen die erste Anfechtungserklärung der Beklagten vom 17.08.2015 wirkt sich als derjenige mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt (29.10.2014) mit dem vollen Quartalsverdienst aus (so auch I.20.3 Abs. 1 Satz 3 des Streitwertkatalogs 2014). Der Angriff gegen die zweite Anfechtungserklärung vom 18.09.2015 erhöht den Streitwert nicht, da auch diese ex tunc, also rückwirkend auf den von der Beklagten behaupteten Beginn des Arbeitsverhältnisses, wirken sollte und deshalb nicht zu einer Bestandsverlängerung führte. Die bestrittene fristlose Eigenkündigung des Klägers vom 10.11.2014 erhöht den Streitwert nur um die Teilvergütung für 10 Tage (1.-10.11.2014), da sie gegenüber dem behaupteten Wirksamkeitszeitpunkt betreffend die Anfechtungserklärungen nur eine Veränderung des Beendigungszeitpunkts um 10 Kalendertage begründete. Die fristlose Arbeitgeberkündigung vom 10.12.2014 bewirkte eine Bestandsverlängerung um einen Monat und wirkt sich deshalb im Umfang eines Monatsverdienstes streitwerterhöhend aus. c) Der Höhe nach ist aufgrund der vom Kläger behaupteten Nettolohnvereinbarung von einem hochgerechneten Bruttomonatsverdienst als Berechnungsgrundlage auszugehen. aa) Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei ist dasjenige Entgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in dem auf den streitigen Beendigungstermin folgenden Vierteljahr erzielen würde (allgemeine Auffassung, vgl. erkennende Kammer 1. Februar 2011 - 5 Ta 189/10 - juris mwN). Zum Arbeitsentgelt gehören alle Beträge, die der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsleistung oder aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung, etwa im Fall des Annahmeverzugs oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle schuldet. Insoweit ist von dem "arbeitsleistungsbezogenen Entgelt" die Rede, wozu alle Leistungen zählen, auf die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag Anspruch hat und die arbeitsleistungsbezogen sind (TZA/Ziemann, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 1. Aufl., 1 A 306; ErfK/Koch, 15. Aufl., § 12 ArbGG Rn 14, jew. mwN) und nicht reinen Aufwandsersatzcharakter haben (TZA/Ziemann, a.a.O. 1 A 309; ErfK/Koch a.a.O. § 12 ArbGG Rn 14, jew. mwN). bb) Bei einer im Regelfall vereinbarten Bruttovergütung ist von dieser auszugehen. Was bei einer sogenannten Nettolohnvereinbarung gilt, ist streitig. (1) Nach einer Ansicht (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 4. Oktober 2002 - 3 Ta 89/02 - juris; LAG Berlin 7. Januar 1981 - 2 Ta 96/80 - AuR 1981, 353; GPM/Germelmann 8. Aufl. § 12 ArbGG Rn 105) ist die Nettovergütung maßgebend, weil der Arbeitnehmer auf die hierauf entfallenden öffentlich-rechtlichen Abgaben keinen Anspruch habe. (2) Nach der Gegenansicht (vgl. LAG Düsseldorf 7. Januar 1991 - 7 Ta 414/90 - LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 89; LAG Nürnberg 15. August 2014 - 4 Ta 103/14 - juris; GK-ArbGG/Schleusener, Stand November 2012, § 12 Rn 253; KR/Friedrich 10. Aufl. § 4 KSchG Rn 274a) ist die vereinbarte Nettovergütung auf Bruttobeträge umzurechnen, da auch insoweit das Bruttoentgelt geschuldet sei. (3) Die zweitgenannte Auffassung verdient den Vorzug. Soweit in arbeitsrechtlichen Regelungen die Begriffe „Bruttobetrag“ oder „Nettobetrag“ sowie „Abzüge“ verwendet werden, wird üblicherweise unter „Bruttobetrag“ das Arbeitsentgelt vor den gesetzlichen Abzügen, unter „Abzügen“ die gesetzlichen Abzüge, soweit sie im regelmäßigen Abzugsverfahren erfolgen ohne Berücksichtigung sonstiger steuerlicher Vor- und Nachteile und unter „Nettobetrag“ der Bruttobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge verstanden (BAG 24. Juni 2003 - 9 AZR 302/02 - juris Rn 31 mwN). Das heißt im Falle einer Nettoentgeltvereinbarung sollen die gesetzlichen Abgaben und Beiträge grundsätzlich unabhängig von ihrer Höhe nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen (BAG 26. August 2009 - 5 AZR 616/08 - juris Rn 17 mwN). Dieser so heraufgerechnete Bruttoverdienst bildet somit das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt, von dem der Arbeitgeber die Steuern und Sozialversicherungsabgaben für den Arbeitnehmer abzuführen hat (vgl. Schmidt/Krüger EStG 33. Aufl. § 39b EStG Rn 10 mwN). d) Das der Bewertung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zugrunde zulegende durchschnittliche Monatsentgelt beträgt 1.252,74 €. aa) Nach ständiger Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer (8. Januar 2014 - 5 Ta 184/13 - juris - in Übereinstimmung mit I.19 des Streitwertkatalogs 2014) kommt es für die Bewertung eines Antrags gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG allein auf das mit der Klage verfolgte wirtschaftliche Ziel an, in erster Linie also darauf, von welcher weiteren Dauer und von welcher dabei zu erzielenden Vergütung der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausgeht (§ 40 GKG). Dieser Wert ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Dabei ist das Gericht verfahrensmäßig freier gestellt als bei der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO und der Schätzung nach § 287 ZPO. Es ist nicht an die Parteiangaben gebunden. Es braucht keinen Beweis zu erheben, obwohl ihm die Erhebung von Beweisen gestattet ist. Hierin liegt die eigentliche Bedeutung des § 3 ZPO, der auch im Rahmen des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht ersetzt, sondern nur nach oben begrenzt wird (herrschende Meinung, vgl. GK-ArbGG/Schleusener Stand November 2012 § 12 Rn 182 mwN). Bei einem - wie hier - bestehenden Streit der Parteien über die Vergütungshöhe erscheint es deshalb regelmäßig sachgerecht, auf die tatsächlichen Angaben des Klägers abzustellen, soweit diese nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl. LAG Düsseldorf 8. März 2007 - 6 Ta 67/07 - juris), da es um die Bewertung der Interessen der „angreifenden“ Partei geht (vgl. Stein/Jonas-Roth ZPO 22. Aufl., § 3 Rn 10). Diese Notwendigkeit ergibt sich auch aus der Kontrollüberlegung, dass für den Fall, dass ein Kläger eine Zahlungsforderung mit der Behauptung geltend macht, monatlich ergebe sich ein bestimmter Vergütungsbetrag, ohne weiteres von diesem auszugehen ist, ohne dass es auf die Schlüssigkeit und/oder Begründetheit dieser Forderung ankommt (LAG Düsseldorf 8. März 2007 - 6 Ta 67/07 - juris). bb) Die vom Kläger behauptete monatliche Nettolohnvereinbarung von 1.000,00 € haben die Parteien in Umsetzung ihrer vergleichsweisen Regelung übereinstimmend auf 1.252,74 € hochgerechnet. Von diesem Betrag kann deshalb als monatliche Bemessungsgrundlage ausgegangen werden. e) Daraus resultiert folgender Bestandsschutzstreitwert: 3.758,22 € (= 3 x 1.252,74 € brutto pro Monat) für die Anfechtungserklärungen, 417,58 € für die fristlose Eigenkündigung des Klägers (1.252,74 € brutto geteilt durch 30 Tage pro Monat x 10 Tage ) und 1.252,74 € (= eine hochgerechnete monatliche Bruttovergütung) für die fristlose Arbeitgeberkündigung, ergibt insgesamt 5.616,46 €. 2. Der Zahlungsantrag ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO mit dem Nennwert der eingeklagten Forderung in Höhe von 1.400,00 € zu veranschlagen. Er wirkt sich jedoch nicht streitwerterhöhend aus, da er mit dem Bestandsschutzantrag betreffend die Anfechtungserklärungen der Beklagten in vollem Umfang wirtschaftlich identisch ist und mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bildet, weshalb insoweit eine Zusammenrechnung ausscheidet und allein von den höheren Bestandsschutzanträgen auszugehen ist (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. 30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris - in Übereinstimmung mit I.6 des Streitwertkatalogs 2014). 3. Die Anträge auf Erteilung von Vergütungsabrechnungen für die Monate September bis November 2014 hat das Arbeitsgericht dem Grunde nach in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der erkennenden Kammer (30. Dezember 2015 - 5 Ta 71/15 - juris) und I.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2014 dem Grunde nach auf 5 % einer Monatsvergütung festgesetzt. Da jedoch von einer Vergütung von 1.252,74 € brutto pro Monat auszugehen ist, hat eine Erhöhung auf 187,92 € (62,64 € x 3 Monate) zu erfolgen. 4. Die Addition der zusammengerechneten Werte für die Bestandsschutzanträge (5.428,54 €) und die Abrechnungsansprüche (187,92 €) ergibt den neu festzusetzenden Streitwert von 5.616,46 € und die Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).