Beschluss
5 Ta 161/15
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2016:0118.5TA161.15.0A
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Leitsätze
1. Ebenso wie die Klage auf Erteilung eines Nachweises handelt es sich auch bei der Klage auf Berichtigung eines Nachweises gemäß § 2 NachwG um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.(Rn.6)
2. Im Rahmen der nach § 48 Abs 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwerts ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, sich von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten zu lassen.(Rn.12)
3. Bei der Bewertung eines Antrags auf Erteilung eines berichtigten Nachweises nach § 2 NachwG kann nicht nur die Festsetzung von 1/10 eines Monatseinkommens zutreffend sein. Ein solcher Automatismus ist bei allem Wunsch nach Rechtssicherheit nicht zu rechtfertigen.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 05.11.2015 - 6 Ca 485/14 - abgeändert.
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 10.200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ebenso wie die Klage auf Erteilung eines Nachweises handelt es sich auch bei der Klage auf Berichtigung eines Nachweises gemäß § 2 NachwG um eine vermögensrechtliche Streitigkeit.(Rn.6) 2. Im Rahmen der nach § 48 Abs 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwerts ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, sich von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten zu lassen.(Rn.12) 3. Bei der Bewertung eines Antrags auf Erteilung eines berichtigten Nachweises nach § 2 NachwG kann nicht nur die Festsetzung von 1/10 eines Monatseinkommens zutreffend sein. Ein solcher Automatismus ist bei allem Wunsch nach Rechtssicherheit nicht zu rechtfertigen.(Rn.17) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 05.11.2015 - 6 Ca 485/14 - abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 10.200,00 € festgesetzt. I. Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gemäß § 63 Abs. 2 GKG. Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger von der Beklagten, seiner Arbeitgeberin, die inhaltliche Abänderung unter dem 11.12.2005 (Bl. 5 ff. der Akte) und dem 01.09.2014 (Bl. 8 f. der Akte) erteilter Nachweise gemäß § 2 NachwG. Der Kläger bestritt die Höhe der ausgewiesenen Vergütung, die Verpflichtung zur Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagstätigkeit, Vorbehalte betreffend Sonderzahlungen und das Entstehen einer betrieblichen Übung sowie die Nichtanwendbarkeit tariflicher Regelungen auf das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise entsprochen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben und den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 1.020,00 € (= je 1/10 einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.100,00 € für jeden der beiden Anträge) festgesetzt. Mit der Beschwerde begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Anhebung des Streitwerts auf 10.200,00 € (= je eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers für jeden Antrag). Dem hat das Arbeitsgericht nicht entsprochen, sondern die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Wertfestsetzungsbeschlusses und zur Neufestsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts. Zwar ist der Wert für die Berichtigung eines Nachweises gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Schätzung ist jedoch ermessensfehlerhaft. Die Bewertung wird der Bedeutung des Nachweises nicht mehr gerecht, weshalb der Wert auf die Beschwerde hin von 1.020,00 € auf 10.200,00 € anzuheben war. 1. Ebenso wie die Klage auf Erteilung eines Nachweises (vgl. hierzu erkennende Kammer 18. Dezember 2009 - 5 Ta 131/09 - juris) handelt es sich auch bei der Klage auf Berichtigung eines Nachweises gemäß § 2 NachwG um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. a) Vermögensrechtliche Ansprüche zeichnen sich dadurch aus, dass sie auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind oder sich aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis ergeben (Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 1 Rn 49 mwN). Deshalb sind im Regelfall alle im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren verfolgten Ansprüche, soweit diese sich auf das als vermögensrechtlich zu begreifende Arbeitsverhältnis stützen, als vermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn mit der Geltendmachung eines prozessualen Anspruchs in erheblichem Umfang wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden und zwar unabhängig davon, ob daneben auch die Verwirklichung von nichtwirtschaftlichen Zwecken erstrebt wird. In der Regel wird es den Arbeitsvertragsparteien um den ungestörten Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses und insbesondere dem Arbeitnehmer um den Bestand und den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses und die Möglichkeit gehen, seine beruflichen Fähigkeiten einzusetzen und seine Lebensgrundlagen zu sichern (Natter/Gross-Pfitzer/Augenschein, ArbGG 2. Aufl., § 12 Rn 64). b) So liegt der Fall auch hier. Maßstab für die Bewertung der beiden Anträge ist deshalb § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. 2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich der angefochtene Beschluss als im Ergebnis ermessensfehlerhaft, weshalb der Wert auf die Beschwerde hin von 1.020,00 € auf 10.200,00 € anzuheben war. a) Dabei kommt dem Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren gemäß § 68 GKG nicht nur eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Soweit die erkennende Kammer bislang (vgl. etwa 2. August 2010 - 5 Ta 141/10 - juris) nur auf Ermessensfehler überprüft hat, wird daran nicht mehr festgehalten. Die bisherige Auffassung fußte noch auf der alten Fassung des § 571 ZPO. Nach § 572 Abs. 1 Satz 1 der aktuellen Fassung („Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden“) wird das Beschwerdegericht als volle zweite Tatsacheninstanz tätig, ohne an die für das Berufungsverfahren geltenden Einschränkungen gebunden zu sein. Deshalb kommt ihm eine uneingeschränkte eigene Prüfungs- und Entscheidungskompetenz zu (zwischenzeitlich nahezu einhellige Auffassung, vgl. GK-ArbGG/Schleusener, Stand Nov. 2012, § 12 Rn 361 mwN). b) In Anwendung dieser Grundsätze ist es angemessen, den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO für jeden Antrag mit einem Monatsgehalt des Klägers zu veranschlagen. aa) Die erkennende Kammer geht in zwischenzeitlich ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Gebührenstreitwerts grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft ist, sich von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten zu lassen (grundlegend 24. Juni 2009 - 5 Ta 10/09 - juris). (1) Der aus dem den Ausgangspunkt des Rechtsstreits bildenden Arbeitsverhältnis erzielte Verdienst stellt neben anderen Gesichtspunkten, wie etwa der Anerkennung und Achtung durch die geleistete Arbeit, einen besonders bedeutsamen Maßstab für die Ermittlung des Wertes des Arbeitsverhältnisses und der daraus resultierenden Ansprüche dar. Als Bezugsgröße kann das Monatseinkommen deshalb bei der Bewertung einzelner vermögensrechtlicher, nicht unmittelbar in Geld zu bewertender Ansprüche, nicht außer Betracht bleiben; es ist ein Indikator für die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeitsverhältnisses. (2) Das monatliche Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis ist auch ein geeigneter Bewertungsmaßstab. Denn neben anderen Gesichtspunkten ist es gerade das Monatseinkommen, das den Wert des Arbeitsverhältnisses in besonderem Maße prägt. Dessen wirtschaftliche Bedeutung hängt insbesondere von dem daraus erzielten Einkommen ab. (3) Daneben sprechen - wie die Beschwerdekammer in zahlreichen Entscheidungen betont hat - gerade auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit für ein Anknüpfen an das jeweilige Monatseinkommen des Klägers bei der Bewertung arbeitsrechtlicher Ansprüche, die nicht auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet sind. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts hat weitreichende Bedeutung für die Kosten eines Rechtsstreits sowohl hinsichtlich der Gerichtsgebühren (§ 63 GKG) als auch hinsichtlich der Vergütung der mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwälte (§ 32 RVG). Deshalb haben alle am Wertfestsetzungsverfahren Beteiligten ein Interesse daran, dass die Wertfestsetzung vorhersehbar und transparent erfolgt. Dies kann nach Auffassung der Beschwerdekammer durch ein Anknüpfen an das Monatseinkommen in besonderer Weise erreicht werden. (4) Von diesen Erwägungen sind auch die Empfehlungen unter I. Urteilsverfahren der Streitwertkommission in der überarbeiteten Fassung vom 15.07.2014 (im Folgenden: „Streitwertkatalog 2014“ ) getragen. bb) Damit ist aber nicht gesagt, dass bei der Bewertung eines Antrags auf Erteilung eines berichtigten Nachweises nach § 2 NachwG nur noch die Festsetzung von 1/10 eines Monatseinkommens zutreffend sein kann. Ein solcher Automatismus ist bei allem Wunsch nach Rechtssicherheit entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht zu rechtfertigen. (1) Dem Kläger ging es im Ausgangsfall nicht um die bloße Festschreibung unstreitig geltender Arbeitsbedingungen zu etwaigen späteren Beweiszwecken, wie sie den Empfehlungen gemäß I.7.2 des Streitwertkatalogs 2014 ersichtlich zugrunde liegen. Vielmehr bestand ein offener Streit über wesentliche inhaltliche Fragen des Arbeitsverhältnisses (Höhe der Vergütung, Verpflichtung zur Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagstätigkeit, Vorbehalte betreffend die Sonderzahlung und das Entstehen einer betrieblichen Übung sowie die Nichtanwendbarkeit tariflicher Regelungen auf das Arbeitsverhältnis), der nur im Gewand der Berichtigung eines Nachweises gemäß § 2 NachwG ausgetragen wurde. (2) Diesen jeweils nur mit 1/10 einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten, würde den Interessen des Klägers nicht gerecht. In Anlehnung an die Wertvorstellungen der Beschwerde erscheint es vielmehr sachgerecht, jeden der beiden Anträge mit einem vollen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst des Klägers zu bemessen. 3. Da die Anträge unterschiedliche Zeiträume betreffen, sind die Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu addieren. Daraus resultiert der neu festzusetzende für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert in Höhe von 10.200,00 €. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).