Beschluss
5 Ta 128/15
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2015:1104.5TA128.15.0A
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Vereinbarung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wie gekündigt und eines anschließend befristeten Arbeitsverhältnisses begründet im Rahmen eines Bestandsschutzrechtstreits keinen Vergleichsmehrwert.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 11.09.2015 - 12 Ca 523/15 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Vereinbarung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wie gekündigt und eines anschließend befristeten Arbeitsverhältnisses begründet im Rahmen eines Bestandsschutzrechtstreits keinen Vergleichsmehrwert.(Rn.5) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 11.09.2015 - 12 Ca 523/15 - wird zurückgewiesen. I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt. II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf 11.100,00 € festgesetzt und richtigerweise einen Vergleichsmehrwert abgelehnt. Es hat bezüglich der Bewertung der punktuellen Kündigungsschutzanträge und der Prüfung eines Vergleichsmehrwerts für die Regelungen des Vergleichs der Parteien vom 08.09.2015 (im Folgenden: "Vergleich ) die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer zu Grunde gelegt und zutreffend auf den streitgegenständlichen Sachverhalt angewendet. 1. Nachdem die Beschwerde gegen die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auf insgesamt 11.100,00 EUR keine Einwendungen erhoben hat, sind hierzu weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts nicht erforderlich. 2. Auch der Nichtansatz eines Vergleichsmehrwerts für die Regelung der Nr. 2 des Vergleichs ist nicht zu beanstanden. a) Der Inhalt des Vergleichs, wonach das bisherige Arbeitsverhältnis mit dem Zugang der fristlosen Kündigung vom 01.04.2015 am 03.04.2015 geendet hat und mit Wirkung ab 08.09.2015 ein bis 31.08.2016 befristetes Arbeitsverhältnis zu geänderten Konditionen abgeschlossen wird, bewirkt gegenüber dem rechtshängig gewesenen Gegenstand keine wirtschaftliche Werthäufung, sondern stellt gegenüber dem Bestandsschutzbegehren ein Minus dar. Denn der Kläger hat auf den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses angetragen und "nur" eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis 31.08.2016 erreicht. Darin ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, eine Vergleichsmodalität zur Abwicklung des Bestandsschutzstreits zu sehen, die keinen Vergleichsmehrwert begründet. b) Soweit die Beschwerde dagegen vorbringt, der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags vom 08.09.2015 bis zum 31.08.2016 sei kein Minus, sondern etwas zusätzliches, weil die Kündigungsschutzklage des Klägers bereits durch das erstinstanzliche Urteil vom 14.07.2015 (Bl. 62 ff. der Akte) abgewiesen gewesen sei und die Parteien erst vor Eintritt der Rechtskraft den Vergleich geschlossen hätten, folgt ihr die erkennende Kammer nicht. Denn mit dem Abschluss des Vergleichs entfaltet das Urteil keinerlei Wirkung (mehr), weshalb auch nicht von einem (zeitweisen?) Prozessverlust des Klägers gesprochen werden kann. Prozessual wirkt sich ein Vergleichsabschluss nach Erlass, aber vor Rechtskraft des Urteils dahin aus, dass der Rechtsstreit nur durch den Vergleich beendet wird. Daraus und aus dem Inhalt des Vergleichs folgt somit, dass der Kläger durch die vereinbarte Beendigung des ursprünglichen und den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach zeitlicher Unterbrechung weniger erreicht hat als begehrt. Der Vergleich hat somit keinen Mehrwert. c) Dasselbe gilt auch in Bezug auf die vereinbarten geänderten Konditionen hinsichtlich des befristeten Beschäftigungsverhältnisses. Dass darüber im Verhandlungsstadium Uneinigkeit bestanden hat, begründet keinen Vergleichsmehrwert. Ein solcher hätte einen Streit oder eine Ungewissheit über diese Gegenstände auch außerhalb des anhängigen Rechtsstreits vorausgesetzt (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. 14.11.2013 - 5 Ta 135/13 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter Vergleichsmehrwert - allgemein). Dies war jedoch nicht der Fall. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).