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5 Ta 77/14

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2014:0512.5TA77.14.0A
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Leitsätze
Die einseitig mögliche Vorverlegung des Beendigungszeitpunkts begründet keinen Vergleichsmehrwert.(Rn.3) (Rn.11)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die einseitig mögliche Vorverlegung des Beendigungszeitpunkts begründet keinen Vergleichsmehrwert.(Rn.3) (Rn.11) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden auf Bedenken gegen die Begründetheit der Beschwerde hingewiesen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert auf 4.376,98 € und einen Vergleichsmehrwert abgelehnt. 1. Der angegriffene Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 18.03.2014 (Bl. 74 f. der Akte) in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.05.2014 (Bl. 129 f. der Akte) ist nicht zu beanstanden, sondern frei von Rechts- und/oder Ermessensfehlern. Das Arbeitsgericht hat der Wertfestsetzung die Grundsätze der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer zugrunde gelegt und sein Ermessen fehlerfrei betätigt. Das Beschwerdegericht tritt den arbeitsgerichtlichen Ausführungen uneingeschränkt bei. 2. Die Beschwerde veranlasst lediglich folgende ergänzende Bemerkungen: Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin begründen die Vereinbarungen gemäß Nr. 3 (vorzeitige Ausscheidensmöglichkeit der Klägerin bei entsprechend erhöhter Abfindung) und 6 (Zeugnis) des Vergleichs der Parteien vom 31.10.2013 (im folgenden: „Vergleich“ ) keinen Vergleichsmehrwert. a) Ein Vergleichsmehrwert kommt nur bei Vorliegen einer der in § 779 Abs. 1 und 2 BGB genannten drei Voraussetzungen hinsichtlich des mit verglichenen, bisher nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstandes in Betracht (erkennende Kammer 23. Dezember 2009 - 5 Ta 158/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog"). aa) § 779 BGB verlangt die Mitwirkung bei einem Vertrag, durch den - der Streit oder - die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis oder - die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs beseitigt wird (erkennende Kammer 1. Juli 2010 – 5 Ta 123/10; 24. Juli 2011 – 5 Ta 101/11 - - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). bb) Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts dem Grunde nach kommt es nicht auf die Werthaltigkeit des Inhalts der nicht streitgegenständlich gewesenen Gegenstände, sondern nur darauf an, ob über deren – nunmehr geregelten – Inhalt selbst Streit oder eine Ungewissheit bestanden hat (erkennende Kammer 10. Februar 2010 – 5 Ta 22/10 - - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). cc) (Übliche) Regelungen im Rahmen der Gesamtabwicklung eines Arbeitsverhältnisses, wodurch erst Leistungs- und/oder Verhaltenspflichten neu begründet oder Feststellungen getroffen werden, lösen ohne Vorliegen einer der drei in § 779 BGB genannten Voraussetzungen keinen Vergleichsmehrwert aus. Diese stellen lediglich Komponenten des „Gesamtpreises" für eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Dass hierüber im Verhandlungsstadium Uneinigkeit bestanden hat, begründet keinen Vergleichsmehrwert. Ein solcher hätte einen Streit oder eine Ungewissheit über diese Gegenstände auch außerhalb des anhängigen Rechtsstreits vorausgesetzt (erkennende Kammer 10. Februar 2010 – 5 Ta 22/10 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). dd) Ergeben sich aus den Akten (z.B. durch schriftsätzliches Vorbringen oder vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel) und/oder aus der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden Anhaltspunkte für eines dieser drei Tatbestandsmerkmale, so bedarf es konkreten Vorbringens hierzu (erkennende Kammer 10. Februar 2010 – 5 Ta 22/10 - - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). b) Daran gemessen ist für den Vergleich kein Mehrwert zu veranschlagen. aa) Dass die Regelung der Nr. 3 des Vergleichs nur einen sich nicht vergleichsmehrwerterhöhenden Preisfaktor darstellt, ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerde selbst (vgl. Bl. 2 Mitte deren Schriftsatzes vom 05.03.2014 ): Die "Ausstiegsklausel" kann - jedenfalls vor deren Vereinbarung - schon deshalb keinen eigenständigen Streit begründen, weil ein diesbezüglicher Anspruch evident nicht gegeben ist. Insoweit scheidet ein Vergleichsmehrwert bereits mangels eines Tatbestandselements im Sinne des § 779 Abs. 1 und 2 BGB offenkundig aus. bb) Dasselbe gilt auch für das gemäß Nr. 6 des Vergleichs vereinbarte „gute“ Zeugnis. Im Streitfall fehlt es trotz mehrfachen Hinweises durch das Arbeitsgericht an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Erteilung des „guten" Zeugnisses in diesem Sinne ungewiss war oder wenigstens ein Titulierungsinteresse hätte begründen können. Für eine Überprüfung des Vorliegens der Merkmale des Streits, der Ungewissheit oder wenigstens der Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs wäre die Schilderung der Reaktion der Beklagten auf das von der Klägerin verlangte "gute" Beendigungszeugnis erforderlich gewesen. Denn nur daraus könnte auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines der Tatbestandsmerkmale des § 779 Abs. 1 und 2 BGB geschlossen werden. Deshalb ist auch der Vorschlag unter A.II.25.1 des Streitwertkatalogs abzulehnen. Denn auch ein Titulierungsinteresse ist nur bei Unsicherheit über die Verwirklichung eines auch bezüglich des Inhalts unstreitigen Zeugnisse und Schaffung eines vollstreckbaren Titels gegeben (erkennende Kammer 14. November 2013 - 5 Ta 135/13 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter "Streitwertkatalog"). Dass die Beklagte sich nunmehr nach Abschluss des Vergleichs bezüglich der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtung streitig stellt, lässt keinen Schluss auf einen Streit oder eine Ungewissheit auch bezüglich der eingegangenen Vereinbarung selbst zu. 3. Es ist deshalb beabsichtigt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen, falls die Prozessbevollmächtigten der Klägerin diese nicht bis 04.06.2014 zurückgenommen haben sollten, wozu ihnen zur Vermeidung weiteren Aufwandes geraten wird.