Beschluss
5 Ta 69/13
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2013:0724.5TA69.13.0A
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Leitsätze
Will der Arbeitnehmer durch ein Klageverfahren festgestellt wissen, dass er in einem Teilzeitarbeitsverhältnis lediglich verpflichtet ist, pro Arbeitswoche einen fixen Stundensatz zu leisten und nicht zur Rufbereitschaft herangezogen zu werden, handelt es sich um einen Streit hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit.(Rn.9)
Der Streitwert richtet sich in einer solchen vermögensrechtlichen Angelegenheit nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die Festsetzung eines am Quartalsverdienst des Arbeitnehmers orientierten Streitwerts ist hierbei angemessen.(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 10.04.2013 - 2 Ca 215/12 - abgeändert.
Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 5.884,83 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Will der Arbeitnehmer durch ein Klageverfahren festgestellt wissen, dass er in einem Teilzeitarbeitsverhältnis lediglich verpflichtet ist, pro Arbeitswoche einen fixen Stundensatz zu leisten und nicht zur Rufbereitschaft herangezogen zu werden, handelt es sich um einen Streit hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit.(Rn.9) Der Streitwert richtet sich in einer solchen vermögensrechtlichen Angelegenheit nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die Festsetzung eines am Quartalsverdienst des Arbeitnehmers orientierten Streitwerts ist hierbei angemessen.(Rn.12) Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 10.04.2013 - 2 Ca 215/12 - abgeändert. Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf 5.884,83 € festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Sachverhaltswiedergabe abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt. II. Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert unter Zugrundelegung eines falschen Prüfungsmaßstabs mit einer Festsetzung auf 47.310,72 € zu hoch bemessen. Dieser war deshalb neu auf einen Quartalsverdienst der Klägerin in Höhe von 5.884,83 € festzusetzen. 1. Obwohl das Feststellungsbegehren der Klägerin formell in zwei Anträge gekleidet ist (Antrag zu 1 betreffend die Monate September bis Dezember 2012 und Antrag zu 2 betreffend die weitere Laufzeit der Teilzeitvereinbarung), ergibt die Auslegung ein einheitliches Rechtsschutzziel: Sie will festgestellt wissen, dass sie nicht verpflichtet ist, während der Teilzeitvereinbarung in einem zeitlichen Umfang von über 60 % einer Vollzeittätigkeit (derzeit 23,4 Stunden) zu arbeiten sowie Rufbereitschaften nach dem TVöD-B zu leisten. 2. Die Bewertung eines solchen Begehrens hat nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu erfolgen. a) Dem Ausgangsfall lagen vermögensrechtliche Ansprüche zugrunde. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich aus einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis ergeben oder auf Geld oder Geldeswert gerichtet sind (allgemeine Auffassung, vgl. Stein/Jonas-Roth ZPO 22. Auflage § 1 Rn 49 mwN). Deshalb sind im Regelfall alle im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren verfolgten Ansprüche, soweit diese sich auf das als vermögensrechtlich zu begreifende Arbeitsverhältnis stützen, als vermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen (erkennende Kammer 24.06.2009 - 5 Ta 10/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter „Streitwertkatalog“). b) Dies ist hier ebenfalls der Fall. Der Klägerin ging es bei der begehrten Feststellung ersichtlich um die Bestimmung der Grenzen des der Beklagten als Arbeitgeberin zustehenden Direktionsrechts bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit und der Einteilung zu Rufbereitschaften. Die Streitigkeit ist deshalb als vermögensrechtlich zu qualifizieren. c) Sie ist nach dem allgemeinen Maßstab des § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO zu bewerten, weil eine „allgemeine“, besondere Konstellationen betreffende Wertvorschrift im Unterabschnitt 1 des Abschnitts 7 des GKG nicht besteht. aa) Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht einschlägig, weil es nicht um eine Bestands-, sondern um eine Inhaltsstreitigkeit geht. bb) Deshalb scheidet auch eine direkte oder gar analoge Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG aus, wie das Arbeitsgericht aber fälschlicherweise angenommen hat. Denn die Parteien streiten nicht einmal im Ansatz über eine Eingruppierung oder - wenigstens - etwa den Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Arbeitsleistung oder des von der Beklagten zu leistenden Arbeitsentgelts, sondern nur um die Lage der Arbeitszeit der Klägerin (60 % einer Vollzeittätigkeit fix pro Woche oder im Durchschnitt während eines Jahreszeitraums sowie die Befugnis der Beklagten zur Heranziehung der Klägerin zu Rufbereitschaft). Das Abstellen auf § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG ist somit verfehlt. d) Nach ständiger Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen erkennenden Kammer (24.06.2009 - 5 Ta 10/09 - aaO) ist weder die (gedankliche) Anknüpfung an das Monatseinkommen der klagenden Partei bei der Ermessensausübung noch eine Bewertung mit einem Vielfachen des Monatseinkommens für sich betrachtet ermessensfehlerhaft nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Die Zugrundelegung des Monatsverdienstes als Bemessungsgröße liegt im Streitfall jedenfalls wesentlich näher als das Abstellen auf eine durch Subtraktion der tatsächlichen Teilzeitvergütung der Klägerin von der fiktiven Vollzeitvergütung ermittelte Differenzvergütung, um die es den Parteien unter keinem Gesichtspunkt gegangen ist. 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts als ermessensfehlerhaft. Unter Zugrundelegung der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin in deren letztem Schriftsatz vom 05.07.2013 (Bl. 231 der Akte) ermittelten aktuellen Teilzeitbruttovergütung der Klägerin von 1.961,61 € brutto beträgt der vom Arbeitsgericht ermittelte Streitwert 24,12 durchschnittliche Bruttomonatsverdienste. Dies erscheint weit überhöht. 4. Deshalb hat das Beschwerdegericht unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung eine eigene Wertfestsetzung zu treffen. In Anlehnung an die Bewertung vergleichbarer Streitigkeiten im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts bezüglich der Arbeitszeit (vgl. die Darstellung bei TZA/Ziemann, Streitwert und Kosten 1 A 75 mwN) lassen die Umstände des Ausgangsfalles eine Festsetzung in Höhe des Quartalsverdienstes der Klägerin in Höhe von 5.884,83 € angemessen erscheinen. Dabei fällt insbesondere werterhöhend ins Gewicht, dass die Beklagte sich für berechtigt gehalten hat, die wöchentliche Arbeitszeit der zu 60 % teilzeitbeschäftigten Klägerin auf 100 % einer Vollzeitstelle auszuweiten, wenn nur innerhalb eines Ausgleichszeitraums von einem Jahr im Durchschnitt die Teilzeit von 60 % erreicht wird. Dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der zeitlichen Dispositionsmöglichkeiten der Klägerin dar, die den Ansatz eines Quartalsverdienstes der Klägerin rechtfertigen, aber auch ausreichend erscheinen lassen. III. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).