Beschluss
5 Ta 55/13
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2013:0514.5TA55.13.0A
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Leitsätze
Der Streitwert des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 BetrVG sowie des Feststellungsbegehrens, dass eine personelle Einzelmaßnahme dringend erforderlich war, ist im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu ermitteln. Abweichungen vom Ausgangswert bestimmen sich danach, ob wertbestimmende Faktoren ersichtlich sind, die sie rechtfertigen.(Rn.5)
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 26.03.2013 - 1 BV 5/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft B. und Kollegen wird auf 18.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 BetrVG sowie des Feststellungsbegehrens, dass eine personelle Einzelmaßnahme dringend erforderlich war, ist im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu ermitteln. Abweichungen vom Ausgangswert bestimmen sich danach, ob wertbestimmende Faktoren ersichtlich sind, die sie rechtfertigen.(Rn.5) Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lörrach vom 26.03.2013 - 1 BV 5/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwaltsgesellschaft B. und Kollegen wird auf 18.000,00 € festgesetzt. I. Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Vorlage an das Beschwerdegericht wird auf die Sachverhaltswiedergabe im angegriffenen Beschluss in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Wiedergabe des Sachverhalts abgesehen, da der Beschluss des Beschwerdegerichts einem weiteren Rechtsmittel nicht unterfällt. II. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats ist statthaft (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig und begründet. Die Anträge zu 1 und zu 3 der Arbeitgeberin sind mit insgesamt 18.000,00 € zu bewerten. Eine Bewertung des Antrags zu 2 scheidet aus, da dieser nicht zur Entscheidung angefallen ist. 1. Der Antrag zu 1 der Arbeitgeberin gemäß § 99 BetrVG auf Feststellung der als erteilt geltenden Zustimmung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung des Mitarbeiters C. als Leiharbeitnehmer ist mit 4.000,00 € zu bemessen. a) Für die Bewertung derartiger Streitigkeiten gilt nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer (30. Juli 2009 - 5 Ta 33/09 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter der Rubrik "Streitwertkatalog"), dass der Maßstab für die Bewertung der Bestimmung des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen ist. Hiernach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4.000,00 €, nach Lage des Falls niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen. Eine Abweichung von diesem Wert in der einen oder anderen Richtung setzt Tatsachen voraus, die ihn als erkennbar unangemessen erscheinen lassen. Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für den Wert der Leistung des Rechtsanwalts bestimmend sind. Demnach ist in erster Linie auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten in der Sache abzustellen, sodann ist das Interesse des Auftraggebers zu berücksichtigen und sonstige im Einzelfall wertbildende Umstände ins Auge zu fassen. Eine analoge Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 (und Satz 2) GKG hat die Beschwerdekammer mehrfach verworfen. Auch eine Heranziehung zur Ermessenskonkretisierung hat sie insoweit abgelehnt. Damit hat sich die Beschwerdekammer gegen anderslautende Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten gewandt, die - mit unterschiedlichen Ausprägungen - die Vorschrift des § 42 Abs. 3 GKG in den Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG und § 99 BetrVG zur Ermessenskonkretisierung heranziehen wollen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte hat die frühere Beschwerdekammer 3 in dem Beschluss vom 10. Dezember 2004 - 3 Ta 196/04 - zur 5 Ta 118/12 - Beschluss vom 13.06.2012Wertfestsetzung in einem Verfahren nach § 103 BetrVG zusammengefasst. Die dortigen Erwägungen können auch für das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG übertragen werden (LAG Baden-Württemberg 30. Juli 2009 - 5 Ta 33/09 -; 5. März 2010 - 5 Ta 39/10 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter der Rubrik "Streitwertkatalog"). b) Infolgedessen ist zu prüfen, ob wertbestimmende Faktoren erkennbar sind, die eine Abweichung vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als gerechtfertigt erscheinen lassen. aa) Dies ist hier in Bezug auf den ersten namentlich bezeichneten Mitarbeiter C. nicht der Fall. Zwar handelt es sich nur um eine vorübergehende Einstellung vom 02.11.2011 bis 31.07.2012. Dies hat jedoch im Hinblick darauf, dass es um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG geht, letztlich keine Auswirkungen (erkennende Kammer 30. Juli 2009 - 5 Ta 33/09 -). bb) Hinsichtlich des Zustimmungsersetzungsverfahrens betreffend die 20 weiteren Mitarbeiter sind jedoch Anhaltspunkte ersichtlich, die eine erhebliche Abweichung nach unten vom Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als gerechtfertigt erscheinen lassen. (1) Insoweit ist das Begehren der Arbeitgeberin auf Feststellung der als erteilt geltenden Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von 21 namentlich bezeichneten Arbeitnehmer zwar in einen Antrag gekleidet. Tatsächlich liegt jedoch eine objektive Antragshäufung vor, weshalb jedes einzelne Feststellungsbegehren einer separaten Bewertung zu unterziehen ist. (2) Allerdings rechtfertigen die Umstände des Einzelfalles bezüglich der namentlich bezeichneten Mitarbeiter unter den Nrn. 2-21 der Aufstellung einen gravierenden Abschlag vom Anknüpfungswert. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich insoweit durchgängig um gleichgelagerte Sachverhalte handelt, bei denen lediglich die betriebliche Abteilung sowie der Beginn des Einsatzes teilweise unterschiedlich sind. Die Arbeitgeberin hat bereits nur einen Antrag für alle 21 Mitarbeiter mit gleicher Begründung eingereicht. Der Betriebsrat hat den Zustimmungsbegehren der Arbeitgeberin mit einheitlicher Begründung widersprochen. Auch im weiteren Verfahren sind die 21 Mitarbeiter einheitlich behandelt worden, so dass der entsprechende Arbeitsaufwand und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es rechtfertigt, einen erheblichen Abschlag vom Anknüpfungswert zu machen. Die Beschwerdekammer hält es für angemessen, für jeden der 20 Mitarbeiter der Nrn. 2-21 lediglich 10 % des Anknüpfungswertes, also jeweils 400,00 €, anzusetzen. Die Wertvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats erscheinen überhöht. 2. Die Bewertung des eigenständigen, auf § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gestützten Antrags zu 3 der Arbeitgeberin auf Feststellung, dass die personelle Einzelmaßnahme gemäß Position 1 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist ebenfalls dem Maßstab des § 23 Abs. 2 und 3 RVG zu entnehmen (ständige Rechtsprechung der für Streitwertbeschwerden zuständigen Kammer des LAG Baden-Württemberg, zuletzt 6. Juli 2010 - 5 Ta 116/10 - www.lag-baden-wuerttemberg.de unter der Rubrik „Streitwertkatalog“). a) Der Wert des Antrags muss jedoch den Wert des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 BetrVG unterschreiten (GK-ArbGG/Schleusener 81. Ergänzungslieferung November 2012 § 12 Rn. 474). Angemessen erscheint insoweit der Ansatz des halben Werts des Zustimmungsersetzungsverfahrens (LAG Baden-Württemberg 28. September 2009 - 5 Ta 68/09 - zu II 2 der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 28. März 2008 - 17 Ta (Kost) 6027/08 - RVGreport 2008, 275; GK-ArbGG/Schleusener 81. Ergänzungslieferung November 2012 § 12 Rn. 474 mwN aus der Rechtsprechung anderer Landesarbeitsgerichte). b) Im Hinblick auf die Bewertung des Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 BetrVG auf 12.000,00 € (einmal 4.000,00 € und 20x 400,00 €) ergibt sich für den Antrag zu 3 gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ein Wert von 6.000,00 € (einmal 2.000,00 € betreffend den Mitarbeiter C. und 20x 200,00 € für die Mitarbeiter mit den lfd. Nrn. 2-21). 3. Die Werte sämtlicher Anträge sind zu addieren. Daraus resultiert ein Gegenstandswert von 18.000,00 €, auf den unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses zu erkennen war. III. Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde kommt die Pauschalgebühr Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht in Ansatz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG).