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Urteil

4 Sa 1/24

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2024:0828.4SA1.24.00
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Leitsätze
1. Der Inhalt einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die auf mehrere Tarifwerke unterschiedlicher Tarifvertragsparteien verweist, ist hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar, wenn und solange die in Bezug genommenen Tarifwerke identisch sind.(Rn.70) 2. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Bezug genommenen Tarifwerke nicht mehr identisch sind, ist der Inhalt der Bezugnahme nicht mehr hinreichend bestimmbar, wenn die Bezugnahmeklausel keine Kollisionsregelung enthält. Folge der Unbestimmbarkeit ist, dass die Tarifwerke nur noch statisch weitergelten mit einem Tarifstand, wie er bestand, als die Tarifwerke zuletzt noch identisch waren.(Rn.87) 3. Enthält die Bezugnahmeklausel keine ausdrückliche Kollisionsregelung, ist zu prüfen, ob eine solche im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden kann. Anhaltspunkt für einen hypothetischen Willen der Vertragsparteien kann sein, dass der Arbeitgeber nur an einen der beiden in Bezug genommenen Tarifverträge kraft Verbandszugehörigkeit gebunden war und die Bezugnahmeklausel in einem "Altvertrag" als Gleichstellungsabrede auszulegen war.(Rn.91)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.10.2023 (6 Ca 2158/23) abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115,27 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 1.8.2022 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen iHv. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 115,27 Euro zu bezahlen seit 1.9.2022, 4.10.2022, 2.11.2022, 1.12.2022, 2.1.2023, 1.2.2023, 1.3.2022, 3.4.2022, 2.5.2022 und 1.6.2022, jeweils bis 30.6.2023. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79,24 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2023 zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten erster Instanz zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. IV. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Inhalt einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die auf mehrere Tarifwerke unterschiedlicher Tarifvertragsparteien verweist, ist hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar, wenn und solange die in Bezug genommenen Tarifwerke identisch sind.(Rn.70) 2. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Bezug genommenen Tarifwerke nicht mehr identisch sind, ist der Inhalt der Bezugnahme nicht mehr hinreichend bestimmbar, wenn die Bezugnahmeklausel keine Kollisionsregelung enthält. Folge der Unbestimmbarkeit ist, dass die Tarifwerke nur noch statisch weitergelten mit einem Tarifstand, wie er bestand, als die Tarifwerke zuletzt noch identisch waren.(Rn.87) 3. Enthält die Bezugnahmeklausel keine ausdrückliche Kollisionsregelung, ist zu prüfen, ob eine solche im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden kann. Anhaltspunkt für einen hypothetischen Willen der Vertragsparteien kann sein, dass der Arbeitgeber nur an einen der beiden in Bezug genommenen Tarifverträge kraft Verbandszugehörigkeit gebunden war und die Bezugnahmeklausel in einem "Altvertrag" als Gleichstellungsabrede auszulegen war.(Rn.91) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.10.2023 (6 Ca 2158/23) abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115,27 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 1.8.2022 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen iHv. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 115,27 Euro zu bezahlen seit 1.9.2022, 4.10.2022, 2.11.2022, 1.12.2022, 2.1.2023, 1.2.2023, 1.3.2022, 3.4.2022, 2.5.2022 und 1.6.2022, jeweils bis 30.6.2023. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79,24 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2023 zu bezahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten erster Instanz zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. IV. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. A. Die Berufung ist zulässig. 1. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. a ArbGG statthaft. Sie wurde vom Arbeitsgericht zugelassen. 2. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt iSv. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG iVm. § 519 ZPO. Sie wurde außerdem fristgerecht begründet iSv. § 66 Abs. 1 ArbGG. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde die Berufung auf formgerecht begründet iSv. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. a) Die Berufungsbegründung muss nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung des angefochtenen Urteils und deren Entscheidungserheblichkeit ergibt. Sie soll die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter überprüfen und den Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereiten. Ausgehend von diesem Zweck muss die Berufungsbegründung auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 5. September 2019 - 6 AZR 455/18 -; BAG 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 -). b) Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich die Berufung der Klägerin nicht auf ein bloßes Negieren der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens. Vielmehr reklamiert die Klägerin, dass die Darlegungs- und Beweislast angesichts der Atypik des Falls falsch angewandt worden sei. Außerdem benannte die Klägerin weitere Auslegungskriterien für die ergänzende Vertragsauslegung. Dies ist ausreichend. B Die Berufung ist auch begründet. I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Entgelterhöhungen für die Monate Juli 2022 und Juli 2023 zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 4 (1) des Arbeitsvertrags iVm. den Gehaltstarifverträgen für die öffentlichen Banken. 1. Die Gehaltstarifverträge für die öffentlichen Banken gelten nicht gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Die Parteien sind nämlich beide nicht tarifgebunden iSd. § 3 Abs. 1 TVG. Es bedarf deshalb einer vertraglichen Inbezugnahme der Tarifverträge. 2. Der ursprünglich zwischen der Klägerin und der A. abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 14. November 1995 enthält in § 4 (1) eine solche Bezugnahmeklausel. a) Inhaltlich handelt es sich um eine sogenannte kleine dynamische Bezugnahmeklausel. Es wurde nämlich auf die „jeweiligen Fassungen“ der in Bezug genommenen Tarifverträge verwiesen (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 -). Eine Tarifwechselklausel enthält die Verweisung jedoch nicht. b) Da die Bezugnahmeklausel vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart wurde, ist sie entsprechend der früheren Rechtsprechung des Vierten Senats des BAG als Gleichstellungsabrede auszulegen. Es gilt die widerlegliche Vermutung, dass es dem Arbeitgeber nur darum ging, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Arbeitnehmern hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen (BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 -). 3. Diese vertragliche Bezugnahmeklausel war ursprünglich auch hinreichend bestimmt, bzw. bestimmbar. a) Eine Bezugnahmeklausel kommt als vertragliche Regelung dann wirksam zustande, wenn das Bezugnahmeobjekt eindeutig bestimmbar ist. Bei dem Bestimmtheitserfordernis einer Vertragsklausel handelt es sich um eine (ungeschriebene) Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertragsrechts. Ein Vertrag, dessen Inhalt von den Parteien - ggf. nach Auslegung - nicht bestimmt (oder bestimmbar) genug vereinbart wurde, ist unwirksam. Nicht erforderlich ist insoweit, dass bereits bei Vertragsabschluss absehbar ist, welchen zukünftigen Inhalt die in Bezug genommenen Tarifregelungen haben werden. Ausreichend ist vielmehr, dass diese im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Anwendung bestimmbar sind (BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 229/20 -). Eine vertragliche Bezugnahmeklausel ist unter diesen Voraussetzungen noch bestimmbar, auch wenn auf mehrere Tarifverträge verwiesen wird, wenn und solange die in Bezug genommenen Tarifverträge inhaltlich identisch sind (BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 229/20 -). Das ist nachvollziehbar. Denn bei Identität der in Bezug genommenen Tarifverträge ist es gleichgültig, in welches Tarifwerk die Arbeitsvertragsparteien schauen. Sie werden immer denselben Inhalt vorfinden und wissen daher genau, welche Bedingungen für ihr Arbeitsverhältnis gelten sollen. b) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes: aa) Vorliegend vereinbarten die vormaligen Arbeitsvertragsparteien in § 4 (1) ihres Arbeitsvertrags die Anwendung der Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken. Es wurden somit zwei verschiedene Tarifwerke in Bezug genommen, die jeweils von unterschiedlichen Arbeitgeberverbänden abgeschlossen wurden. Durch die ausdrückliche Bezeichnung von zwei Tarifwerken, die durch das Wort „und“ miteinander verbunden sind, ergibt sich schon aus dem Wortlaut eindeutig, dass nicht nur ein Tarifwerk, nämlich entsprechend der Ansicht der Klägerin das für die öffentlichen Banken, hat vereinbart werden sollen. Dies mag bedingt durch die jahrzehntelange Identität der Tarifwerke eine Unbedachtheit gewesen sein. Das ändert aber nichts daran, dass die Vertragsformulierung deutlich erkennen lässt, dass den Vertragsparteien bewusst war, dass es eigentlich zwei Tarifwerke gibt. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass wegen der Mitgliedschaft der A. im VÖB „eigentlich“ nur die Tarifverträge für die öffentlichen Banken haben in Bezug genommen werden sollen. Eine solche Auslegungsbedeutung, zumal gegen den Wortlaut, käme selbst dem Gleichstellungsgedanken nicht zu (BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 -). bb) Angesichts der bis 2022 durchgehend bestehenden Identität der Tarifverträge für die öffentlichen Banken und der privaten Banken war die „Doppelbezugnahme“ jedoch unschädlich. 4. Mit der Fusion ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin im Jahr 1999 auf die D. über. Die D. ist damit gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten. Es wurde somit der mit der A. abgeschlossene Arbeitsvertrag einschließlich der Bezugnahmeklausel Grundlage auch des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der D.. Auch die vereinbarte Dynamik ging mit über (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 331/08 -). 5. Während des Arbeitsverhältnisses bei der D. geriet aber die Gleichstellungsbindung in Wegfall. a) Wie bereits oben dargelegt, sind vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte Bezugnahmeklauseln in der Regel als Gleichstellungsabreden auszulegen (BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 -). Diese Auslegungsregel kommt aber nicht mehr zum Tragen, wenn die Vertragsregelung nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden ist. Ob nunmehr ein „Neuvertrag“ vorliegt, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ein deutlicher Ausdruck, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist, liegt beispielsweise in der Formulierung „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag (bleiben) unberührt“ oder die „dabei nicht genannten Regelungen gelten weiter“ (BAG 27. März 2018 - 4 AZR 208/17 -; BAG 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 -). b) Vorliegend haben die Klägerin und die D. am 21. November/29. November 2006 einen Änderungsvertrag unterschrieben, in welchem sie unter §§ 1 und 2 lediglich eine Arbeitszeitreduzierung bei anteiliger Reduzierung des Entgelts vereinbart haben. Unter § 3 haben sie sodann aber eindeutig geregelt, dass „die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen unberührt“ bleiben. Damit wurde die bisherige vertragliche Regelung einschließlich der Bezugnahmeklausel nochmals ausdrücklich in die neue Willensbildung einbezogen. Das hat zur Folge, dass selbst bei einem Wegfall einer Tarifbindung (auch eines künftigen Arbeitgebers) die Bezugnahme nebst Zeitdynamik bestehen bleibt. 6. Mit dem Teilbetriebsübergang im Jahr 2013 ging sodann das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte über. Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB wurde nunmehr die Beklagte an die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gebunden, einschließlich der Bezugnahmeklausel. Da die Gleichstellungsbindung bereits bei der D. entfallen war, erfolgte die Übernahme der Pflichten trotz fehlender Mitgliedschaft der Beklagte in einem Arbeitgeberverband voll dynamisch. Wegen der voll dynamisierten vertraglichen Bezugnahme kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch der Klägerin auch über den Überleitungstarifvertrag iVm. dem Anerkennungstarifvertrag und darauf aufbauender vertraglicher Zusagen der Beklagten hätte hergeleitet werden können. Jedenfalls vermag die Laufzeitbeschränkung aus § 9 des Überleitungstarifvertrags iVm. § 2 des Anerkennungstarifvertrags die dynamischen Ansprüche der Klägerin (auch in Zukunft) nicht zu beschränken. 7. Ab 2022 führten die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken und der Arbeitgeberverband des privaten Bankengewerbes getrennte Tarifvertragsverhandlungen, die zur getrennten und voneinander abweichenden Tarifabschlüssen führten. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags der Klägerin zu einer statischen geworden wäre. Die Bezugnahmeklausel kann vorliegend ergänzend ausgelegt werden, dass in einem Kollisionsfall die Tarifverträge für die öffentlichen Banken zur Anwendung kommen. a) Mit dem Abschluss unterschiedlicher Tarifverträge für die Bereiche der öffentlichen Banken und der privaten Banken hat die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel ihre Bestimmbarkeit verloren. aa) Wie bereits oben dargelegt, liegt die erforderliche Bestimmbarkeit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die auf mehrere konkurrierende Tarifverträge Bezug nimmt, vor, wenn und solange diese in Bezug genommenen Tarifwerk identisch sind. Die Bestimmbarkeit ändert sich jedoch ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Bezug genommenen Tarifwerke voneinander abweichen und im Arbeitsvertrag eine Kollisionsregelung nicht vorhanden ist (BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 -). Folge einer solchen in die Unbestimmtheit „hineingewachsenen“ Bezugnahmeklausel ist aber nicht deren gesamte Unwirksamkeit. Die Unbestimmtheit führt in diesen Fällen lediglich zum Wegfall der Dynamik. Infolgedessen sind (nur noch) diejenigen Tarifnormen weiterhin auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, die galten, als die in Bezug genommenen Tarifwerke zuletzt inhaltlich übereinstimmten (BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 -). bb) Vorliegend unterscheiden sich die in Bezug genommenen Tarifwerke mit Wirkung ab 1. Juli 2022. Die Bezugnahmeklausel wurde demnach unbestimmt. Dass die Bezugnahmeklausel nicht als bloße Bezugnahme auf die Tarifverträge für die öffentlichen Banken ausgelegt werden kann, wurde bereits oben dargelegt. b) Diese zur Unbestimmtheit der Bezugnahmeklausel führende Kollision der in Bezug genommenen Tarifverträge kann im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung aufgelöst werden zugunsten der Anwendbarkeit der Tarifverträge für die öffentlichen Banken. aa) Die Bezugnahmeklausel in § 4 (1) des Arbeitsvertrags enthält keine (ausdrückliche) Kollisionsregelung, wie zu verfahren ist, wenn die in Bezug genommenen Tarifwerke nicht mehr identisch sind, sondern in Konkurrenz zueinander treten. bb) Jedoch kann die Bezugnahmeklausel ergänzend dahingehend ausgelegt werden, dass im Kollisionsfall die Tarifverträge für die öffentlichen Banken zur Anwendung kommen sollen. (1) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst deshalb offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig hielten, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausgestellt hat. Eine Planwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zu Grunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist. Der Umstand, dass die Vertragsparteien bei einer erkannten Vertragslücke zwischen mehreren Gestaltungsmöglichkeiten hätten wählen können, schließt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht aus. Das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung zielt nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien bei Berücksichtigung des nicht bedachten Falls tatsächlich getroffen hätten, sondern ist auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Parteiwillen beider Parteien Rechnung trägt. Maßgebend ist damit bei einer Bandbreite möglicher Alternativen diejenige Gestaltungsmöglichkeit, die die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise ausgewählt hätten. Dementsprechend ist eine ergänzende Vertragsauslegung im Fall des Bestehens mehrerer Auslegungsmöglichkeiten nur dann ausgeschlossen, wenn sich anhand der getroffenen Regelungen und Wertungen sowie aufgrund von Sinn und Zweck des Vertrags keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen - an den beschriebenen Maßstäben ausgerichteten - hypothetischen Parteiwillen ergeben. In einem solchen Fall sind die Gerichte zu einer ergänzenden Vertragsauslegung weder in der Lage noch berechtigt. (BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 -; BGH 10. Juni 2020 - VIII ZR 360/18 -). (2) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes: (a) Es kann eine planwidrige Regelungslücke angenommen werden. Das für das Arbeitsverhältnis maßgebende Tarifwerk ist ohne Kollisionsnorm nicht mehr eindeutig bestimmbar. Der beabsichtigte Regelungsplan, das Arbeitsverhältnis dynamisch an tarifvertraglichen Regelungen auszurichten, kann nicht mehr erreicht werden. (b) Allein aus dem Grundsatz der Spezialität lässt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, welche Gestaltungsmöglichkeit die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen gewählt hätten. Denn der Spezialitätsgrundsatz dient lediglich dazu, Tarifkonkurrenzen aufzulösen. Eine Tarifkonkurrenz kann bei einer (bloß) arbeitsvertraglichen Bezugnahme aber schon gar nicht entstehen (BAG 28. April 2021 - 4 AZR 229/20 -). (c) Der maßgebliche Anhaltspunkt für die hypothetisch gewollte Kollisionsauflösung lässt sich vorliegend jedoch der beim ursprünglichen Vertragsschluss angedachten Gleichstellung der tarifungebundenen Arbeitnehmer mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern entnehmen. Wie bereits oben dargelegt, sind vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte Bezugnahmeklauseln in der Regel als Gleichstellungsabreden auszulegen. Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte, dass die A. hiervon hat abweichen wollen. Eine Gleichstellung kann aber nur bewerkstelligt werden zu Tarifverträgen, an die der Arbeitgeber auch selbst gebunden ist (BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 -). Die A. war 1995 Mitglied im VÖB und demnach gemäß § 3 Abs. 1 TVG nur an die Tarifverträge für die öffentlichen Banken gebunden. War aber eine Gleichstellung beabsichtigt, dann spricht alles dafür, dass die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise eine Kollisionsauflösung zugunsten der Tarifverträge der öffentlichen Banken gewählt hätten. (d) Diesem Ergebnis steht auch die Entscheidung des BAG vom 28. April 2021 (4 AZR 229/20) nicht entgegen. Das BAG führte in dieser Entscheidung aus, dass aus der bloßen Tarifbindung (dort: der Arbeitnehmer) kein Anhaltspunkt für eine ergänzende Vertragsauslegung entnommen werden könne. Jedoch lag der Fall des BAG anders. Im BAG-Fall waren Tarifverträge in Bezug genommen worden, die von unterschiedlichen Gewerkschaften abgeschlossen worden waren. In einem solchen Fall kann tatsächlich aus der Tarifbindung auf der Arbeitnehmerseite nicht abgeleitet werden, ob diese für den Inhalt der Vertragsklausel von Bedeutung war. Es kann in diesen Fällen tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitgeber gerade die betriebseinheitliche Anwendbarkeit der mit der konkurrierenden Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge gewollt hätte. Vorliegend liegt die Fallgestaltung aber umgekehrt. Die in Bezug genommenen Tarifwerke wurden allesamt mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen. Gebunden war die A. kraft Mitgliedschaft im VÖB aber nur an die Tarifverträge für die öffentlichen Banken. Dass die Vertragsparteien in Kenntnis der Vertragslücke eine Auflösung zugunsten der Tarifverträge der privaten Banken gewählt hätten, ist schlicht fernliegend. Das Gleichstellungsziel hätte nicht erreicht werden können. Die A. hätte im Betrieb zwei Tarifverträge zur Anwendung bringen müssen, nämlich gegenüber den tarifgebundenen Arbeitnehmern die Tarifverträge für die öffentlichen Banken und gegenüber den tarifungebundenen Arbeitnehmern die Tarifverträge für die privaten Banken. Genau dies hat die A. mit der Gleichstellung verhindern wollen. (d) Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass der Vortrag der Klägerin zur Mitgliedschaft der A. im VÖB verspätet gewesen wäre. Dieser Vortrag blieb schließlich unstreitig. 8. Sind jedoch die Tarifverträge für die öffentlichen Banken weiterhin dynamisch anzuwenden, stehen der Klägerin die Tariferhöhungen für 2022 und 2023 jeweils bereits ab 1. Juli des jeweiligen Jahres zu. 9. Da die Beklagte die geforderten Entgelterhöhungen für den Zeitraum ab Juli 2022 erst Anfang Juli 2023 bezahlte, waren die rückständigen Beträge jeweils ab Fälligkeit bis 30. Juni 2023 zu verzinsen. Es wurde jedoch teilweise der Beginn des Zinslaufs korrigiert, wenn es sich beim Monatsersten um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelte. Insoweit wurde die Klage teilweise abgewiesen. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten erster Instanz auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat in der Hauptsache obsiegt. Hinsichtlich der erstinstanzlich bereits für erledigt erklärten Anträge hätte sie obsiegt. 2. Trotz des Obsiegens der Klägerin waren ihr gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten der Berufung aufzuerlegen. Das Obsiegen ist nämlich nur darauf zurückzuführen, dass sie in der Berufung erstmalig die Tarifbindung der A. in das Verfahren eingeführt hat. 3. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Parteien streiten über Vergütungszahlungen und hierbei über die Frage, ob bzw. welche Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anzuwenden sind. Die Klägerin wurde ursprünglich mit Wirkung ab 1. April 1996 eingestellt von der damaligen A.. Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 14. November 1995, dessen § 4 (1) wie folgt lautete: § 4 Sonstige Bestimmungen (1) Vertragsbestandteile sind das Einstellungsschreiben, und in ihren jeweiligen Fassungen die Betriebsordnung und die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken. Sonstige Leistungen der A. stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der Änderung durch betriebliche Regelungen. Die A. fusionierte mit der B. und der C. zur D.. In diesem Zusammenhang ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 1999 auf die D. über. Im Jahr 2006 reduzierte die Klägerin ihre Arbeitszeit. Im Änderungsvertrag vom 21. November/29. November 2006 regelten die Vertragsparteien unter § 3: § 3 Schlussbestimmung Im Übrigen bleiben die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen unberührt. Die D. gliederte im Jahr 2013 ihre IT aus, unter anderem auf die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging im Zuge eines Teilbetriebsübergangs auf die Beklagte über. Die Klägerin war zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer Gewerkschaft. Die A. als auch die D. waren, bzw. sind Mitglieder des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB). Die Beklagte ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Im Zusammenhang mit der Ausgliederung auf die Beklagte schlossen die D. und die Gewerkschaft ver.di einen Überleitungstarifvertrag IT-Outsourcing. In dessen § 9 heißt es auszugsweise wie folgt: § 9 Tarifbindung Für diejenigen Beschäftigten, auf deren Arbeitsverhältnis die Tarifvertrage für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken schon zum Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses aufgrund originärer Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung gefunden haben, gelten diese Tarifvertrage, deren jeweilige Protokollnotizen und gemeinsamen Erklärungen in der jeweils gültigen Fassung und in dem jeweiligen Zustand (gekündigt oder ungekündigt) im Umfang der bisherigen Bezugnahme auch während der Laufzeit dieses Tarifvertrags. ……. Die jeweilige Arbeitgeberin (X / [Name der Beklagten]) wird den zu ihr wechselnden Beschäftigten anbieten, diese Tarifgeltung und die Geltung des vorliegenden Überleitungstarifvertrags ergänzend zum Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrags zu machen, wobei die Inbezugnahme solange wie dieser Überleitungstarifvertrag gilt. Gleichzeitig schloss ver.di mit der Beklagten am 17. Juni 2013 einen Anerkennungstarifvertrag, dessen Geltungsbereich in § 1 wie folgt definiert wurde: § 1 Geltungsbereich Dieser Anerkennungstarifvertrag findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der D., die auf die [Name der Beklagten] übergehen, und auf deren Arbeitsverhältnisse 1. die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken schon in der D. zum Zeitpunkt des Überganges des Arbeitsverhältnisses aufgrund originärer Tarifbindung Anwendung gefunden haben. ….. In Bezug auf die Anerkennung von Tarifverträgen heißt es darin unter § 2 auszugsweise wie folgt: § 2 Anerkennung der Tarifvertrage (1) Soweit auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken kraft originärer Tarifbindung Anwendung gefunden haben (§ 1 Ziff. 1), gilt: Die Tarifverträge für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken, deren jeweilige Protokollnotizen und gemeinsame Erklärungen, sind in der jeweils gültigen Fassung und in dem jeweiligen Zustand (gekündigt oder ungekündigt) Bestandteil dieses Anerkennungstarifvertrages (zeitdynamische Bezugnahme). ….. Die Beklagte schloss mit ver.di am 17. Juni 2013 zudem noch einen weiteren Anerkennungstarifvertrag. Darin heißt es auszugsweise: § 1 Geltungsbereich Dieser Anerkennungstarifvertrag findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der D., die auf die [Name der Beklagten] übergehen. § 2 Anerkennung der Tarifverträge Der Überleitungstarifvertrag zwischen der D. und ver.di vom 17.06.2013 ist in der jeweils gültigen Fassung und in dem jeweiligen Zustand Bestandteil dieses Anerkennungstarifvertrages (zeitdynamische Bezugnahme). Die Klägerin erhielt im Zusammenhang mit dem betriebsübergangsbedingten Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte ein Unterrichtungsschreiben gemäß § 613a Abs. 5 BGB, in welchem es auszugsweise wie folgt lautet: 8. Tarifbindung und Verbandszugehörigkeit Die [Name der Beklagten] ist nicht Mitglied in einem Arbeitgeberverband. Daher wurde eine Tarifbindung über zwei Anerkennungstarifverträge hergestellt. In der Vergangenheit haben die Tarifgemeinschaft Öffentlicher Banken und der Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes mit ver.di identische Tarifverträge abgeschlossen. Erstmals im Jahr 2022 wurden getrennte Tarifvertragsverhandlungen geführt. Es wurden unterschiedliche Gehaltstarifverträge abgeschlossen, wobei die Unterschiede, soweit vorliegend von Interesse, vor allem darin liegen, dass die Gehaltserhöhungen im Bereich der öffentlichen Banken bereits zum 1. Juli 2022, bzw. 1. Juli 2023 erfolgten und im Bereich der privaten Banken erst zum 1. August 2022 und 1. August 2023. Die Beklagte bot der Klägerin an, ihren Arbeitsvertrag umzustellen auf eine Anwendung der Tarifverträge der privaten Banken, was die Klägerin ablehnte. Die Beklagte gab an die Klägerin Entgelterhöhungen ab 2022 erst einmal nicht weiter. Erst auf der Grundlage einer am 14. Juni/15. Juni 2023 abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung zu ausstehenden Vergütungskomponenten aus den Tarifabschlüssen 2022 für das Bankgewerbe“ zahlte die Beklagte Anfang Juli 2023 Entgelterhöhungen auf der Grundlage der Gehaltstarifverträge der privaten Banken nach, jedoch unter Berücksichtigung der Erhöhungszeitpunkte 1. August 2022, bzw. 1. August 2023. Die Klägerin begehrte ursprünglich die Weitergabe der Entgelterhöhungen auf der Grundlage der Gehaltstarifverträge für die öffentlichen Banken für den Zeitraum Juli 2022 bis Juli 2023 nebst der tariflichen Einmalzahlung. Nach den erfolgten Zahlungen im Juli 2023 erklärte die Klägerin die Klageanträge teilweise für erledigt und verfolgte nur noch die Forderungen für Juli 2022 und Juli 2023 weiter sowie die Zinsforderungen wegen der verspäteten Zahlungen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die öffentlichen Banken ergebe sich weiterhin aus der vertraglichen Bezugnahmeklausel. Die Bezugnahme sei auch nach dem Wechsel auf die nicht tarifgebundene Beklagte weiterhin dynamisch. Sie meinte, die Vertragsregelung sei nicht dadurch unbestimmt geworden, weil für die Bereiche der öffentlichen Banken und der privaten Banken nunmehr getrennte Tarifverträge abgeschlossen wurden. Weil der Vorarbeitsgeber, die D., als öffentliche Bank auch Mitglied im VÖB war, ergebe sich, dass die vertragliche Bezugnahme von Vornherein nur die Tarifverträge für die öffentlichen Banken habe erfassen wollen. Jedenfalls sei eine ergänzende Vertragsauslegung möglich, dass bei Auftreten einer Tarifkollision ausschließlich die Tarifverträge der öffentlichen Banken zur Anwendung zu bringen seien. Die Klägerin beantragte zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei Euro 115,27 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2022, sowie aus jeweils weiteren Euro 115,27 ab dem 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023, 01.06.2023 und 01.07.2023 und dem 01.08.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei Euro 79,24 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2023 zu bezahlen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die vertragliche Bezugnahmeklausel verweise auf zwei verschiedene Tarifwerke. Dies sei wegen der Identität der Tarifwerke in der Vergangenheit unschädlich gewesen. Jedoch sei die Bezugnahmeklausel wegen des mittlerweile eingetretenen Auseinanderfallens der Tarifwerke unbestimmt geworden. Die Vertragsklausel enthalte keine Kollisionsregelung. Eine ergänzende Vertragsauslegung sei mangels eindeutiger Anhaltspunkte nicht möglich. Dies habe die Folge, dass die Bezugnahme statisch geworden sei und nur noch auf einen Tarifstand verweise, wie er zuletzt bestand, als die Tarifwerke noch identisch waren. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2023 abgewiesen. Es führte zur Begründung aus, das Bezugsobjekt der Bezugnahmeklausel sei ursprünglich wegen der Identität der Tarifverträge für die öffentlichen und privaten Banken bestimmbar gewesen. Keineswegs könne aus der Tarifgebundenheit der D. rückgeschlossen werden, dass Bezugsobjekte der Verweisung ausschließlich die Tarifverträge der öffentlichen Banken gewesen seien. Denn schon beim Wechsel von der A. auf die D. hätte (theoretisch) die Möglichkeit der Weitergeltung der Tarifverträge für die privaten Banken über § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bestanden. Die Mitgliedschaft im VÖB bedinge auch nicht zwangsläufig, dass eine Verweisung auf andere (fremde) Tarifverträge unmöglich gewesen wäre. Es lägen auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine ergänzende Vertragsauslegung vor, die zu einer Anwendbarkeit der Tarifverträge der öffentlichen Banken führen müssten. Vielmehr entspreche es nicht der Interessenlage der Beklagten als privatrechtlich organisierter Gesellschaft, Tarifverträge der öffentlichen Banken anwenden zu müssen. Mit dem Auseinanderfallen der Tarifverträge sei die Bezugnahmeklausel unbestimmt geworden. Es gelten nur noch die vormaligen Tarifverträge statisch weiter. Ein Anspruch auf die Entgelterhöhung aus den zuletzt abgeschlossenen Tarifverträgen besteht demnach nicht. Dieses Urteil wurde der Klägerin am 18. Dezember 2023 zugestellt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin, die am 16. Januar 2024 beim Landesarbeitsgericht einging und am 8. Februar 2024 begründet wurde. Die Klägerin rügt eine Verletzung materiellen Rechts. Sie meint, Bezugsobjekte der Bezugnahmeklausel seien von Anbeginn nur die Tarifverträge für die öffentlichen Banken gewesen, da die D. nur Mitglied des VÖB war und auch nur Mitglied dieses Verbandes habe sein können. Auch wenn arbeitsvertragliche Verweisungen auf fremde Tarifwerke grundsätzlich zulässig seien, würde es sich bei solchen Bezugnahmen um atypische Gestaltungen handeln. Für das Vorliegen eines solchen atypischen Geschehensablaufs müsse die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet sein. Die Klägerin rügt, dass es bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht auf die Interessenlage der Beklagten ankomme, sondern darauf, welcher Tarifvertrag von der D. in Bezug genommen wurde oder in Bezug genommen worden wäre. Als Auslegungsgesichtspunkte seien zu berücksichtigen, dass die D. eine Anstalt öffentlichen Rechts sei und den veröffentlichten Tarifverträgen eine Auflistung der Mitgliedsinstitute des VÖB beigefügt gewesen sei. Im Übrigen habe aber sogar die Beklagte durch den Abschluss von zwei Anerkennungstarifverträgen Anhaltspunkte für die Geltungsfortdauer der Tarifverträge für die öffentlichen Banken gesetzt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.10.2023 - Az. 6 Ca 2158/23 - wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei Euro 115,27 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2022, sowie aus jeweils weiteren Euro 115,27 ab dem 01.09.2022, 01.10.2022, 01.11.2022, 01.12.2022, 01.01.2023, 01.02.2023, 01.03.2023, 01.04.2023, 01.05.2023 und 01.06.2023 bis zum 30.06.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei Euro 79,24 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2023 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung der Klägerin bereits mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils für unzulässig. Im Übrigen verteidigt sie das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.