Beschluss
4 Sa 27/17
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2017:0522.4SA27.17.00
2mal zitiert
2Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Voraussetzung für die Verfahrensaussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO ist, dass hinreichend feststeht, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist. Hierfür muss in ausreichendem Maße abgewogen werden können, mit welchen konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinnen durch das Strafverfahren zu rechnen ist, vergleiche Hessisches LAG, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 Ta 352/13 -.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Voraussetzung für die Verfahrensaussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO ist, dass hinreichend feststeht, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist. Hierfür muss in ausreichendem Maße abgewogen werden können, mit welchen konkreten und für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinnen durch das Strafverfahren zu rechnen ist, vergleiche Hessisches LAG, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 Ta 352/13 -.(Rn.14) Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. I. Die Klägerin begehrt die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung eines gegen die Beklagte geführten Strafverfahrens. Die Klägerin verfolgt in der Berufung nur noch einen Antrag auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs von - Polyethanschaumsystemen, - lösemittelhaltigen Klebstoffen, - Schmelzklebern und - wässrigen Dispersionsklebern unter Verletzung einer Verschwiegenheitsverpflichtung über Geschäftsgeheimnisse und Betriebsvorgänge der Klägerin. Am 16. März 2017 stellte die Klägerin gegen die Beklagte eine Strafanzeige wegen des Verdachts einer Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wurden die Geschäftsräumlichkeiten der F. durchsucht. Dabei wurden diverse Gegenstände beschlagnahmt worden. Die Klägerin stellte bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsichtsgesuche. Diesen wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft H. vom 20. März 2017 und 25. April 2017 nicht entsprochen. Der Klägerseite könne eine solche Akteneinsicht erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen gewährt werden. Die Klägerin trägt vor, sie wisse zwar nicht, welche Unterlagen beschlagnahmt worden seien. Sollte nach Gewährung der Akteneinsicht die Auswertung jedoch ergeben, dass es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Klägerin handele, könnten diese als weitere Beweismittel im vorliegenden Verfahren vorgelegt werden und hätten somit Einfluss auf dieses. Es bedürfe der Aussetzung, um den Fristenlauf der Berufungsbegründungsfrist zu unterbrechen. Die Beklagte stellt sich dem Aussetzungsantrag entgegen. Ein bloß ins Blaue erhobener Vorwurf einer Strafbarkeit könne eine Aussetzung nicht begründen. II. Der Aussetzungsantrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 149 Abs. 1 ZPO für eine Aussetzung liegen nicht vor. 1. Nach § 149 Abs. 1 ZPO kann das Gericht die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung eines Strafverfahrens anordnen, wenn sich im Laufe des Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlungen auf die Entscheidung von Einfluss sind. Diese Norm löst den Widerstreit zwischen dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem subjektiven Interesse der Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz andererseits in Zivilverfahren auf, in denen die Entscheidung von einem Verdacht einer Straftat beeinflusst wird (BVerfG 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02). Sinn der Aussetzung nach dieser Norm ist die Nutzung der im Strafverfahren häufig umfassenderen Erkenntnisquellen (BVerfG 30. Juni 2003 - 1 BvR 2022/02; Hess. LAG 25. September 2013 - 4 Ta 352/13). Im Rahmen des dem Arbeitsgericht obliegenden Ermessens sind der Gesichtspunkt des dadurch ermöglichten Erkenntnisgewinns mit dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1, 56 ArbGG abzuwägen (Hess. LAG 25. September 2013 - 4 Ta 352/13). 2. Es ist schon nicht hinreichend zu einem Verdacht einer Straftat vorgetragen. a) Voraussetzung für eine Aussetzung ist das Vorliegen des Verdachts einer Straftat. Ein vager Verdacht oder die bloße Behauptung einer Partei reichen nicht. Es bedarf tatsächlicher Anhaltspunkte, die diesen Verdacht stützen. Es müssen zumindest die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 StPO vorliegen (Roth in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 149 Rn. 3). Es muss also zumindest ein durch konkrete Tatsachen begründeter Anfangsverdacht bestehen, der es als möglich erscheinen lässt, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Bloße Vermutungen reichen nicht. Der Verdacht muss jedoch weder dringend noch hinreichend sein (Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 152 Rn. 4). b) Vorliegend begründet die Klägerin ihren Verdacht ausschließlich mit der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft eine Durchsuchung der Geschäftsräume der F. angeordnet hat, was gem. § 102 StPO nur zulässig ist, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen (Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 102 Rn.. 2). Tatsächliche Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht trägt sie aber nicht vor. Letztlich handelt es sich um einen Aussetzungsantrag ins Blaue, in der Hoffnung, dass die Staatsanwaltschaft zu einem Erkenntnisgewinn kommt, den sie als neue Tatsache in der Berufungsinstanz einführen könnte. Letztlich vermag die Klägerin derzeit weiterhin über ein strafbares Verhalten der Beklagten nur zu mutmaßen. 3. Jedenfalls aber ist derzeit nicht erkennbar, dass die Strafermittlungen Einfluss auf die hier begehrte Entscheidung haben könnten. a) Für eine Aussetzung gem. § 149 Abs. 1 ZPO muss hinreichend feststehen, dass der Rechtsstreit nicht aus anderen, vom Ausgang des Strafverfahrens unabhängigen Gründen entscheidungsreif ist. Es muss in ausreichendem Maß abgewogen werden können, mit welchen konkreten für die Entscheidung des Rechtsstreits relevanten Erkenntnisgewinnen durch das Strafverfahren zu rechnen ist (Hess. LAG 25. September 2013 - 4 Ta 352/13). b) Vorliegend kann ein Einfluss erst abgeschätzt werden, wenn überhaupt klar ist, ob die Berufung zulässig ist, zumal das Arbeitsgericht seine Entscheidung auf zwei Begründungen gestützt hat, zum einen auf eine Unzulässigkeit der Klage mangels Bestimmtheit, zum anderen auf eine Unbegründetheit mangels Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG. Die Klägerin will vorliegend durch die Aussetzung hauptsächlich eine fristgerechte Berufungsbegründung vermeiden, weil sie neue Tatsachen vortragen möchte, die sie derzeit noch nicht kennt. Letztlich will sie also nicht die besseren Erkenntnismöglichkeiten des Strafverfahrens ausnützen, sondern das strenge Fristenregime des § 66 Abs. 1 ArbGG umgehen. Die Aussetzungsvorschrift des § 149 ZPO dient aber nicht der Zielsetzung, eine verfrüht ohne Kenntnis der maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen erhobene Klage über die Zeitschiene „zu retten“. Auch materiell gilt: Erst wenn klar ist, auf welche Tatbegehungshandlungen die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren stützen möchte, kann auch die Erheblichkeit des Einflusses der strafrechtlichen Ermittlungen hierauf beurteilt werden. Eine Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO erfolgt nämlich in der Regel wegen des Einflusses der strafrechtlichen Ermittlungen auf die Beweiswürdigung (Roth in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 149 Rn. 8). Beweise können aber erst gewürdigt werden, wenn man überhaupt den maßgeblichen Tatsachenvortrag kennt. Bereits daran fehlt es vorliegend bislang.