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Urteil

4 Sa 79/16

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2017:0503.4SA79.16.0A
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Leitsätze
1. Eine Berufung bedarf eines Sachantrags. Der alleinige Berufungsantrag, den Rechtsstreit in die Vorinstanz zurückzuverweisen ohne (ergänzenden) Sachantrag, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt wird.(Rn.24) 2. Wird die Berufung allein auf einen Verfahrensverstoß gestützt (hier: Erlass eines Urteils nach Lage der Akten), ist für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO neben der Darstellung des Rechtsverstoßes auch eine Darlegung der Erheblichkeit des Rechtsverstoßes für die angegriffene Entscheidung erforderlich. Der Berufungsführer muss demnach darlegen, dass ohne den Verfahrensverstoß (möglicherweise) in der Sache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden müssen.(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 07.11.2016 (4 Ca 164/16) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berufung bedarf eines Sachantrags. Der alleinige Berufungsantrag, den Rechtsstreit in die Vorinstanz zurückzuverweisen ohne (ergänzenden) Sachantrag, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt wird.(Rn.24) 2. Wird die Berufung allein auf einen Verfahrensverstoß gestützt (hier: Erlass eines Urteils nach Lage der Akten), ist für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO neben der Darstellung des Rechtsverstoßes auch eine Darlegung der Erheblichkeit des Rechtsverstoßes für die angegriffene Entscheidung erforderlich. Der Berufungsführer muss demnach darlegen, dass ohne den Verfahrensverstoß (möglicherweise) in der Sache eine andere Entscheidung hätte getroffen werden müssen.(Rn.37) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 07.11.2016 (4 Ca 164/16) wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist bereits unzulässig. 1. Die Berufung ist gem. § 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG zwar statthaft. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt iSv. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO und auch noch innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG begründet. 2. Dahinstehen kann, ob die Berufung bereits deshalb unzulässig ist, weil die Klägerin innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, aber auch bis zuletzt, keine Berufungsanträge iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO stellte. a) Gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Dies setzt einen Sachantrag voraus. Ein Antrag, der lediglich die Aufhebung und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz begehrt, stellt keinen solchen Sachantrag dar. Eine solche Berufung ist unzulässig, wenn die Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt wird (BGH 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94; BGH 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91; BGH 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86; BGH 18. September 1985 - VIII ZB 17/85). Ob eine Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt wird oder ob das Sachanliegen (trotz fehlendem ausdrücklichen Sachantrag) weiterverfolgt werden soll, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91; BGH 18. September 1985 - VIII ZB 17/85). Auch ohne förmlichen Sachantrag genügt es, wenn sich aus den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergibt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (BGH 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91). Dass eine Berufung die Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen zum Ziel hat, wird nur in seltenen Fällen anzunehmen sein, in denen der Berufungsführer zu erkennen gibt, dass er die angefochtene Entscheidung im Ergebnis für richtig hält. Ergeben sich dafür aus dem Berufungsvorbringen keine Anhaltspunkte, ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer die Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern um sein bisheriges Sachbegehren weiterzuverfolgen (BGH 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94). b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ergibt Folgendes: aa) Dafür, dass die Klägerin die Zurückverweisung lediglich um ihrer selbst willen begehrt, spricht, dass die Klägerin weder erst- noch zweitinstanzlich überhaupt zur Sache vorgetragen hat. Sie hat selbst im Berufungstermin auf ausdrückliches Nachfragen erklären lassen, auch weiterhin keine Sachanträge stellen zu wollen. Die Klägerin ließ im Berufungstermin durch ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, es wäre zum Kammertermin beim Arbeitsgericht am 10. Oktober 2016 für die Klägerseite voraussichtlich auch bei Gewährung der zuvor beantragten weiteren Schriftsatzverlängerung niemand erschienen. Die Verzögerung des Prozesses durch Flucht in die Säumnis wäre Prozesstaktik gewesen, um die Beklagte durch Erhöhung des Annahmeverzugsrisikos unter erhöhten Druck zu setzen. Der bloße Zurückverweisungsantrag, der bewusst ohne Sachantrag gestellt wurde, erweist sich vor diesem Hintergrund dann lediglich als weiterer prozesstaktischer Baustein der Prozessverschleppung. Hinzu kommt, dass die Klägerin, wenn auch nur als rechtliche Ausführung unter Zitierung der Entscheidung des LAG Bremen vom 25. Juni 2003 (2 Sa 67/03) ausführen ließ, dass ihr durch das Aktenlageurteil die kostenprivilegierte Verfahrenserledigung durch Klagerücknahme oder Klageverzicht genommen worden sei. Dies alles wurde ergänzt durch die Äußerung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Berufungstermin, die Klägerin habe schließlich auch ein Recht, gegebenenfalls erst nach ordnungsgemäßer Sachprüfung durch das Arbeitsgericht den Rechtsstreit zu verlieren. Das Ansinnen, auch „in Ehren“ verlieren zu dürfen, ist jedoch nicht schützenswert und kann nicht Gegenstand einer Berufung sein. bb) Außer der Annahme, dass eine vernünftige Prozesspartei eine Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen begehrt, sondern in der Regel immer das Sachbegehren weiterverfolgen will, finden sich zur Stütze dieser Annahme in der Berufungsbegründung nahezu keine Anhaltspunkte. Lediglich auf Seite 5 der Berufungsbegründung beanstandete die Klägerseite, dass das Arbeitsgericht wegen der Aktenlageentscheidung nur eine eingeschränkte Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung habe vornehmen können und deswegen den Beklagtenvortrag nach § 138 Abs. 1 und 3 ZPO habe zugrundelegen müssen. Daraus kann möglicherweise im Umkehrschluss entnommen werden, dass die Klägerin noch eine Möglichkeit erhalten möchte, die Kündigungsgründe der Beklagten substantiiert zu bestreiten, somit ihr Sachbegehren weiterzuverfolgen. cc) Ob dieses letztgenannte Indiz allein in Abwägung mit den gegenläufigen Anhaltspunkten dazu führen kann, dass das Berufungsbegehren so auszulegen ist, dass das Sachbegehren weiterverfolgt werden soll, kann letztlich aber dahinstehen. 3. Denn jedenfalls fehlt es der Berufung an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung iSv. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. a) Gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO bedarf die Berufungsbegründung einer Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die (beanstandete) Rechtsverletzung ergibt. Außerdem ist die Erheblichkeit dieser (beanstandeten) Rechtsverletzung für die angefochtene Entscheidung darzutun. Beide Gesichtspunkte, also die Rechtsverletzung als auch die Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung, sind vom Berufungsführer hinreichend darzustellen (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 633/15; BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16; BAG 25. April 2007 - 6 AZR 436/05). b) Vorliegend hat die Klägerin unzweifelhaft eine Rechtsverletzung des Arbeitsgerichts dargestellt. Denn mit der Berufung kann auch die bloße Verletzung einer Formvorschrift gerügt werden (BGH 10. Februar 1993 - XII ZR 263/91; BGH 06. Mai 1987 - IVb ZR 52/86). c) Der Berufungsbegründung mangelt es jedoch an einer Darlegung zur Erheblichkeit des beanstandeten Formmangels für die angefochtene Entscheidung. aa) Der Berufungsführer muss die Erheblichkeit und Ursächlichkeit für die angefochtene Entscheidung darlegen (Pfeiffer in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl. § 66 Rn. 32). Diese Darlegungspflicht zur Erheblichkeit ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 520 ZPO selbst (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 74. Aufl. § 520 Rn. 24). Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit eines Rechtsverstoßes oder einer Tatsachenfeststellung bereits unmittelbar aus dem Prozessstoff, so bedarf es keiner gesonderten Darlegung (BGH 10. März 2015 - VI ZB 28/14; Musielak/Ball ZPO 13. Aufl. § 520 Rn. 33). Anders ist dies dagegen bei Verfahrensverstößen. Hier ist aufzuzeigen, dass der Erstrichter ohne den Verfahrensverstoß möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (BGH 20. März 1995 - II ZR 198/94; Musielak/Ball ZPO 13. Aufl. § 520 Rn. 33). bb) Vorliegend hat die Klägerin zwar aufgezeigt, dass sie ohne den behaupteten Verfahrensverstoß gegen ein (ihrer Ansicht nach) richtigerweise zu erlassendes Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hätte. Welchen Einfluss der Einspruch dann aber auf den Prozessausgang in der Sache gehabt hätte, legte die Klägerin nicht dar. Es mangelt (wie auch schon in der ersten Instanz) an jeglichem Vortrag der Klägerin zur Sache. Die Klägerin hat somit nicht dargetan, dass sie im Falle des Fortgangs des Verfahrens nach einem Einspruch materiell hätte obsiegen können. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 5. Gründe für eine Revisionszulassung gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie über Weiterbeschäftigung. Die am ... September 19... geborene, ledige und gegenüber keinen Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin war bei der Beklagten seit 1. Juli 2012 beschäftigt als Assistentin Business United Primary Care. Sie bezog zuletzt ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.316,00 €. Die Beklagte beschäftigt ca. 200 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist in ihrem Betrieb in U gebildet. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 22. März 2016 (Bl. 7 der arbeitsgerichtlichen Akte) „mit sofortiger Wirkung fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Termin, d. h. zum 31.05.2016“. Gegen diese Kündigung richtet sich die vorliegende Kündigungsschutzklage, die am 24. März 2016 beim Arbeitsgericht einging. Der Kündigung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Es bestanden Spannungen zwischen der Klägerin und ihren Arbeitskolleginnen Frau F., Frau H. und Frau R.. Die Klägerin schloss am 19. und 20. Januar 2016 nach einer Datenbearbeitung gemeinsam bearbeitete Computerdateien nicht, so dass die Kolleginnen diese Dateien nicht weiterbearbeiten konnten. Deshalb kam es am 4. Februar 2016 zu einem Gespräch zwischen der Klägerin, den Kolleginnen und dem Vorgesetzten Herrn Dr. S., welches die Klägerin eigenmächtig vorzeitig abbrach mit den Worten „Vier gegen einen, das ist unfair“. Im Anschluss an dieses Gespräch begab sich die Klägerin zu ihrer Kollegin Frau F. und erklärte: „Jetzt kann ich es Ihnen ja sagen. Sie sind für mich einfach nur das Letzte“. Wegen dieser Verhaltensweisen erteilte die Beklagte der Klägerin insgesamt drei Abmahnungen vom 15., 16. und 17. Februar 2016 (Bl. 61 bis 66 der arbeitsgerichtlichen Akte). Wegen dieser Abmahnungen begab sich die Klägerin zu ihrem Prozessbevollmächtigten, der daraufhin die Kollegin Frau F. mit Schreiben vom 1. März 2016 (Bl. 67 bis 68 der arbeitsgerichtlichen Akte) auffordern ließ, die Behauptung, sie hätte gegenüber Frau F. oben genannte Äußerung getätigt, zu widerrufen. Sie wurde zugleich aufgefordert, eine strafbewährte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dies empfand die Beklagte als grobe Störung des Betriebsfriedens. Der Betriebsrat wurde zur Kündigung angehört mit Schreiben vom 18. März 2016 (Bl. 69 bis 70 der arbeitsgerichtlichen Akte). Der Betriebsrat hat der Kündigung widersprochen. Es fand am 8. Juni 2016 vor dem Arbeitsgericht ein Gütetermin statt, der von beiden Parteien wahrgenommen wurde. Zum Kammertermin am 10. Oktober 2016 erschien für die Klägerseite, die außer in der Klageschrift zur Sache keinerlei Vortrag gehalten hatte, trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand. Auf Antrag der Beklagten wurde daraufhin am 7. November 2016 eine Entscheidung nach Lage der Akte verkündet und die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht vertrat in diesem Urteil die Ansicht, der Gütetermin vom 8. Juni 2016 sei eine frühere mündliche Verhandlung iSv. § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO gewesen, da nach § 54 Abs. 1 Satz 1 ArbGG (anders als in § 278 Abs. 2 Satz 1 ZPO) im arbeitsgerichtlichen Verfahren die mündliche Verhandlung mit der Güteverhandlung beginne. Es habe deshalb nach Lage der Akten entschieden werden dürfen. Die außerordentliche Kündigung sei wegen Nötigung der Kollegin F. und der damit verbundenen erheblichen Störung des Betriebsfriedens gerechtfertigt. Einer vorherigen Abmahnung hätte es angesichts der Schwere des Vertragsverstoßes nicht bedurft. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie die Kollegin F. zu Unrecht auf Widerruf und Unterlassung in Anspruch genommen habe. Dieses Urteil wurde der Klägerseite am 16. November 2016 zugestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung, die am 16. Dezember 2016 beim Landesarbeitsgericht einging und die innerhalb der bis 16. Februar 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 16. Februar 2017 begründet wurde. Die Klägerin stützt ihre Berufung ausschließlich auf einen Verfahrensfehler. Sie beanstandet, das Arbeitsgericht hätte nicht nach Lage der Akten entscheiden dürfen. Eine mündliche Verhandlung in einem früheren Termin iSv. § 251a Abs. 2 Satz 1 ZPO, die Voraussetzung für den Erlass eines Aktenlageurteils sei, setze zwingend einen Termin mit Antragstellung voraus und könne somit kein Gütetermin sein. Ihr sei somit die zum Zwecke der Erhöhung des Annahmeverzugsrisikos der Arbeitgeberin taktisch beabsichtigte Flucht in die Säumnis genommen worden. Richtigerweise hätte das Arbeitsgericht ein Versäumnisurteil erlassen müssen, gegen das sie hätte Einspruch eingelegen können. Durch die Aktenlageentscheidung sei ihr eine Instanz genommen worden und die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht rechtliches Gehörs zu finden. Unter anderem sei ihr auch die Möglichkeit einer kostengünstigeren Verfahrenserledigung durch Klagerücknahme oder Klageverzicht genommen worden. Der Rechtsstreit sei daher in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 2 und 6 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Zur Sache trug die Klägerin weiterhin nicht vor. Sie stellte auch auf ausdrückliche Nachfrage keine Sachanträge. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 07.11.2016 nach Aktenlage zu dem Aktenzeichen 4 Ca 164/16 in den Rechtsstreit 4 Ca 164/16 wird abgeändert. 2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm wird aufgehoben. 3. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung an das Arbeitsgericht Ulm zurückverwiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung mangels Sachantrag und mangels Darlegung der Erheblichkeit des behaupteten Formalfehlers für die angegriffene Entscheidung für unzulässig. Im Übrigen hält die Beklagte das arbeitsgerichtliche Urteil auch materiell für richtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.