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Beschluss

3 Sa 24/17

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2017:1016.3SA24.17.00
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Leitsätze
Dem Berufungsgegner ist gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn die Berufung begründet worden ist (im Anschluss an BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - BAGE 113, 313).(Rn.11)
Tenor
1. Der Antrag des Klägers vom 05.04.2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Berufungsgegner ist gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn die Berufung begründet worden ist (im Anschluss an BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 (A) - BAGE 113, 313).(Rn.11) 1. Der Antrag des Klägers vom 05.04.2017 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller (im Folgenden: Kläger) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Rechtsverteidigung gegen eine zunächst eingelegte und sodann wieder zurückgenommene Berufung. Die Parteien stritten erstinstanzlich um Vergütungsansprüche des Klägers, die das Arbeitsgericht ihm unter Klageabweisung im Übrigen mit Urteil vom 22. Februar 2017, das dem Kläger am 10. April 2017 und dem Beklagten am 11. April 2017 zugestellt wurde, teilweise zugesprochen hat. Hiergegen legte der Beklagte am 27. März 2017 Berufung ein, wobei er deren Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehielt. Mit Schriftsatz vom 5. April 2017, beim Landesarbeitsgericht am 7. April 2017 eingegangen, zeigte der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung auch in der Berufungsinstanz an und beantragte, dem Kläger auch für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Am 19. April 2017 reichte der Kläger eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Am 27. April 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, die Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen zu verlängern, woraufhin mit gerichtlicher Verfügung vom 27. April 2017 eine entsprechende Fristverlängerung bis 26. Juni 2017 erfolgte. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017, beim Berufungsgericht am 26. Juni 2017 eingegangen, nahm der Beklagte die eingelegte Berufung zurück. Mit gerichtlicher Verfügung vom 27. Juni 2017 wurde die Absicht bekundet, den Beklagten des Rechtsmittels der Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil für verlustig zu erklären und ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Dementsprechende Anträge stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017. Zuvor war der Kläger mit Verfügung vom 3. Juli 2017 darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis 20. Juli 2017 eingeräumt, woraufhin der Kläger am 14. Juli 2017 eine Stellungnahme abgegeben hat. Mit Beschluss vom 19. Juli 2017 wurde der Beklagte des Rechtsmittels der Berufung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 22. Februar 2017 für verlustig erklärt. Außerdem wurden ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Der Kläger trägt vor: Nach Berufungseinlegung durch den Beklagten habe er ein rechtliches Interesse an Beratung und Vertretung in Bezug auf sein weiteres Vorgehen gehabt. Die Frage der Einlegung eines Anschlussrechtsmittels habe im Raum gestanden. Auch die vorläufige Vollstreckung des arbeitsgerichtlichen Urteils sei vom eingelegten Rechtsmittel und den hieraus möglichen Komplikationen abhängig gewesen. Hinzu trete, dass der Beklagte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt habe, wodurch sich das Verfahren weiter verzögert habe. Im Verfahren sei es um nicht erfüllte Vergütungsansprüche des Klägers gegangen, weshalb er ein vitales Interesse am Fortgang des Verfahrens gehabt habe. Es sei nicht zulässig, ihm in dieser Situation für Teile des Rechtszugs die Prozesskostenhilfe zu verweigern. Auch die nicht bemittelte Partei habe Anspruch darauf, im Rechtsmittelzug in gleicher Weise beraten und vertreten zu werden wie eine bemittelte Partei, was aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens und der staatlichen Fürsorge für die nicht bemittelte Partei folge. Der Kläger werde vorrangig versuchen, seinen Erstattungsanspruch gem.§§ 516, 91 ZPO gegen den Beklagten durchzusetzen, weshalb noch offen sei, ob es letztendlich zu einer Belastung der Gerichtskasse kommen werde. II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz hat keinen Erfolg. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Berufungsrechtszug entfaltete Tätigkeit war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich. 1. a) Nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel einlegt. Diese Vorschrift bedarf im Hinblick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe einer einschränkenden Auslegung. Die Prozesskostenhilfe dient dazu, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie stellt als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaats und im allgemeinen Gleichheitssatz findet. Wegen dieses Sozialhilfecharakters der Prozesskostenhilfe und der damit verbundenen Belastung der Allgemeinheit mit den Kosten für die Rechtsdurchsetzung ergeben sich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Grenzen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die bedürftige Partei erst dann eines Rechtsanwalts bedient, wenn dies im Einzelfall wirklich notwendig ist. Nur dann ist es gerechtfertigt, die Staatskasse mit den hierdurch entstehenden Kosten zu belasten. Dem Rechtsmittelgegner ist deshalb Prozesskostenhilfe grundsätzlich erst zu gewähren, wenn das Rechtsmittel begründet worden ist und die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind. Dies führt nicht zu einer Benachteiligung der bedürftigen Partei, weil eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei auch erst dann ihre Rechte verteidigen würde (BAG 15. Februar 2005 - 5 AZN 781/04 - NJW 2005, 1213; OLG Karlsruhe 24. Februar 1987 - 16 UF 304/86 - FamRZ 1987, 844). Denn entscheidend ist, dass sich der Berufungsbeklagte erst nach Vorliegen der Berufungsbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf das erstinstanzliche Urteil sachlich auseinandersetzen kann (BAG 16. Juli 2003 - 2 AZB 50/02 - NZA 2003, 1293). Die Notwendigkeit einer sofortigen Beauftragung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren lässt sich auch nicht mit dem Schlagwort „Waffengleichheit“ begründen (LAG Hamm 20. Juli 1998 - 4 Sa 428/98 - NZA 1999, 335). b) Dem steht auch nicht die vereinzelt gebliebene Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. August 1995 (2 U 12/94 - FamRZ 1996, 806) entgegen, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten nicht davon abhängig sei, dass der Gegner sein Rechtsmittel begründet hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stützt sich darauf, dass der Berufungsbeklagte die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gem. § 91 Abs. 2 ZPO vom Berufungskläger auch dann ersetzt verlangen könne, wenn die Berufung vor ihrer Begründung zurückgenommen worden sei. Es sei nicht miteinander zu vereinbaren, dem Berufungsbeklagten in einem solchen Falle einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Berufungskläger zuzubilligen, ihm jedoch die Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme des Anwalts zu verweigern; was dort als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angesehen werde, könne hier nicht mutwillig sein. Dem ist aber entgegen zu halten, dass sich die Rechtsprechung zur Kostenfestsetzung nicht in gleicher Weise auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe übertragen lässt (BGH 24. Oktober 2012 - XII ZB 460/11 - MDR 2012, 1487; 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522). Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seiner Entscheidung vom 18. August 1995 weiter ausgeführt, dass es für die in erster Instanz nicht anwaltlich vertretene, mit einem Rechtsmittel überzogene Partei in der Regel nicht möglich sei, zu beurteilen, was nach Einlegung der Berufung sachgerecht veranlasst werden müsse oder noch unterbleiben könne. Deshalb sei die bedürftige Partei von vornherein durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe in die Lage zu versetzen, mit Hilfe eines Rechtsanwalts ihre Rechtsposition umfassend geltend zu machen. Es kann offen bleiben, ob eine Partei, die in erster Instanz noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war und ein obsiegendes Urteil erreicht hat, nach Zustellung der Berufung und vor Eingang der Berufungsbegründung eines Rechtsanwalts zur Vertretung im Berufungsverfahren bedarf. Im vorliegenden Fall war der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen bereits in erster Instanz tätig. Er wusste, dass der Kläger im Berufungsverfahren nicht tätig zu werden brauchte, solange eine Berufungsbegründung noch nicht vorlag (OLG Karlsruhe 24. Februar 1987 - 16 UF 304/86 - FamRZ 1987, 844). Zu den Beratungspflichten des den Prozess in einer Instanz führenden Rechtsanwalts gehört es, der Partei im Rahmen seiner nachwirkenden Beratungspflicht die Bedeutung des erzielten (positiven oder negativen) Ergebnisses zu erläutern und sie bei der Frage, ob sie die ergangene gerichtliche Entscheidung verteidigen soll, beratend zur Seite zu stehen (BGH 17. Dezember 2002 - X ZB 9/02 - FamRZ 2003, 522; OLG Saarbrücken 24. Mai 1996 - 6 W 110/96-37 - NJW-RR 97, 187). c) Auch die Frage der Einlegung eines Anschlussrechtsmittels bedurfte noch keiner Erörterung, weil die Frist hierfür erst mit Zustellung der Berufungsbegründung zu laufen beginnt (Düwell/Lipke/Maul-Satori ArbGG 4. Aufl. § 64 Rn. 113). d) Auch das Interesse des Klägers an der Erfüllung der streitgegenständlichen Vergütungsansprüche, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreitet, vermag kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Ein Urteil des Arbeitsgerichts, gegen das die Berufung zulässig ist, ist gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar. Der Fortgang des Berufungsverfahrens ist hierauf ohne Einfluss. 2. Auch für den mit Schriftsatz vom 13. Juli 2017 gestellten Antrag auf Verlustigerklärung des Rechtsmittels der Berufung kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Entgegen der früheren Rechtslage (hierzu BGH 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - NJW 1982, 446) ergeht die Entscheidung über die Verlustigerklärung nunmehr von Amts wegen und bedarf keines Antrags mehr (Schwab/Weth/Schwab ArbGG 4. Aufl. § 64 Rn. 207; Schütt MDR 2003, 1261). Da die Rücknahme der Berufung durch den Beklagten unzweifelhaft ist, ist Prozesskostenhilfe auch für den Antrag nach § 516 Abs. 3 ZPO nicht zu bewilligen (MüKoZPO/Wache 5. Aufl. § 119 Rn. 37). III. 1. Die Entscheidung konnte gem. § 53 Abs. 1, § 64 Abs. 7 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein ergehen. 2. Das Verfahren ist gebührenfrei. 3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.