Beschluss
3 Sa 55/14
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2015:0921.3SA55.14.0A
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Leitsätze
Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs 1 ZPO) für die Einlegung einer Berufung fängt nur dann erst mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses an zu laufen, wenn der Antragsteller vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste.(Rn.29)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 12. September 2014 - 3 Ca 555/13 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 20. April 2015 als unzulässig verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs 1 ZPO) für die Einlegung einer Berufung fängt nur dann erst mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses an zu laufen, wenn der Antragsteller vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste.(Rn.29) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 12. September 2014 - 3 Ca 555/13 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 20. April 2015 als unzulässig verworfen. II. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Frage der Beendigung des zwischen ihnen mit Wirkung vom 16. November 2009 begründeten Arbeitsverhältnisses, Zeugnisansprüche und Schmerzensgeld wegen Nichtbeschäftigung des Klägers. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. September 2014, dem Kläger am 4. Oktober 2014 zugestellt, abgewiesen. Der Kläger beantragte am 4. November 2014 „unter Bezugnahme auf die PKH-Unterlagen der ersten Instanz (es ist keine Besserung der Lage eingetreten)“, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. In seiner erstinstanzlich eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hatte der Kläger in der Rubrik G bei „Sonstige Vermögenswerte“ „Ja“ angekreuzt und zur näheren Bezeichnung angegeben: „Ansprüche gegen Arbeitgeber, die aber erst gerichtliche Durchsetzung erfordern“. In der Rubrik I „Sonstige Zahlungsverpflichtungen“ hatte er vermerkt: „Angeblich ca. 50.000,00 € Mietschulden mit Zinsen, bin derzeit zahlungsunfähig, weitere Schulden, die in ihrer Gesamtheit derzeit nicht überschaubar sind“. In der Rubrik H waren außer dem Hinweis „Die Mietschuld kann derzeit nicht getilgt werden“ keine Eintragungen vorhanden, insbesondere ergab sich nicht, welchen Wohnraum der Kläger als Mieter oder Eigentümer bewohnt. Mit Verfügung vom 7. November 2014 (Bl. 10 der LAG-Akte) wurde dem Kläger unter Hinweis darauf, dass sein PKH-Antrag ansonsten zurückgewiesen würde, aufgegeben, bis 1. Dezember 2014 eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Daraufhin ging am 1. Dezember 2014 beim Landesarbeitsgericht eine entsprechende Erklärung des Klägers ein, in der dieser in der Rubrik G unter 6. „Sonstige Vermögenswerte“ „Ja“ angekreuzt und vermerkt hatte: „Illiquide Ansprüche, insbesondere auf Auslagenersatz (= rein durchlaufender Posten, da Kosten ja vorher angefallen sind)“. Einen Verkehrswert hierfür gab er nicht an und nahm auch in den Rubriken H und I keine Eintragungen vor. In seinem Anschreiben (Bl. 13 der LAG-Akte) wies der Kläger noch darauf hin, dass er am 28. Oktober 2014 wieder die gerichtliche Vermögensauskunft (Offenbarungseid) abgeleistet habe. Am 5. März 2015 ergingen an den Kläger, der auch Kläger in dem am gleichen Tag vor der erkennenden Kammer mündlich verhandelten Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 3 Sa 46/14 war, folgende Auflagen: „Bezugnehmend auf die Erörterungen in der heutigen mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits 3 Sa 46/14 wird dem Antragsteller aufgegeben, hinsichtlich G.6. seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Aufstellung sämtlicher derzeit bestehender von ihm sogenannter „illiquider Ansprüche“ einzureichen. Gibt es titulierte Forderungen oder sonstige gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachte Ansprüche gegenüber Dritten? Wenn ja, gegen wen und in welcher Höhe und aus welchem Rechtsgrund? Warum sind diese „illiquide“? Ferner möge er auflisten, welche baren oder unbaren Zuwendungen er von wem in welcher Höhe seit 01.10.2014 und aus welchem Rechtsgrund erhalten hat. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch sämtliche vom Antragsteller als „Auslagenersatz“ qualifizierten geldwerten Zuwendungen anzugeben sind (also zum Beispiel Zweck: Fahrtkostenersatz, Höhe: ... €, Fahrt am (Datum) von ... nach ..., Kilometerzahl oder Kosten einer Fahrkarte, Anlass, zahlende Stelle, Höhe abzuziehender eigener Aufwendungen). Die Frage, ob es sich jeweils um Auslagenersatz handelt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht klärt, sobald die entsprechenden Angaben vorliegen. Ferner möge der Antragsteller die bisher unterlassene Angabe zu seiner Wohnsituation machen (Rubrik H der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse). Da dem Vorsitzenden nunmehr aus dem Verfahren 3 Sa 46/14 bekannt ist, dass der Kläger im Jahr 2008 einen Abfindungsbetrag von 56.000,00 € erhalten hat, den er laut seiner dortigen Angaben zur Schuldentilgung bei seiner Mutter eingesetzt hat, möge er im einzelnen vortragen, wann er aus welchem Rechtsgrund und in welcher Höhe entsprechende Verbindlichkeiten eingegangen ist. Sämtliche Angaben sind durch entsprechende Unterlagen oder eidesstattliche Versicherungen glaubhaft zu machen. Sollten die Angaben nicht bis 26.03.2015 hier vorliegen, würde der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.“ Mit Schriftsatz vom 10. März 2015, bei Gericht am 26. März 2015 eingegangen, listete der Kläger unter der Überschrift „Forderungsaufstellung“ verschiedene bisher nicht beglichene Forderungen gegen die Staatskasse und verschiedene Privatunternehmen wegen Reisekostenersatzes, Ersatzes von Vorstellungskosten, Schmerzensgeld, Schadensersatz und Verzugslohn auf. Unter der Überschrift „Bare und unbare Zahlungen im von Ihnen abverlangten Zeitraum 01.10.2014 - 05.03.2015“ gab der Kläger an, dass er von seiner Mutter jeden Monat „unbare Unterstützungsleistung im Wert von monatlich ca. 200,00 €“ erhalte und die E.AG am 14. Januar 2015 eine ihm gegenüber vergleichsweise übernommene Verpflichtung in Höhe von 150,00 € für Vorstellungsreisekostenersatz beglichen habe. Momentan halte er sich bei seiner Mutter in der B-Str. in I. auf. Seine eigene Mietwohnung Am E. in I. sei derzeit auch mangels Stromanschlusses nicht bewohnbar. Die Höhe der Mietschulden sei streitig, die Gegenseite habe gegen ihn Forderungen über 42.248,31 € erhoben. Mit Beschluss vom 31. März 2015 (Bl. 15-17 der LAG-Akte), dem Kläger am 9. April 2015 zugestellt, wies das Landesarbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung des Berufungsverfahrens gemäß § 118 Abs. 2 ZPO zurück, da der Kläger entgegen der gemachten Auflage weder vorgetragen habe, woraus Schulden bei seiner Mutter resultieren sollten, für deren Tilgung er seinen Angaben nach den im Rechtsstreit 3 Sa 46/14 erlangten Abfindungsbetrag von 56.000,00 € eingesetzt haben wolle, noch die ihm zugeflossenen geldwerten Zuwendungen angegeben habe. Am 21. April 2015 ging beim Landesarbeitsgericht ein Schriftsatz ein, in dem sich Rechtsanwalt W. für den Kläger legitimierte, gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 12. September 2014 Berufung einlegte und hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Am 23. April 2015 legte der Kläger gegen den Beschluss vom 31. März 2015 Anhörungsrüge und Gegenvorstellung ein. Am 12. Mai 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die eingelegte Berufung begründet und wegen unverschuldeter Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Kläger hält seine Wiedereinsetzungsanträge für begründet. Er habe rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung für die nach PKH-Bewilligung beabsichtigte Berufung beantragt. Da ihm der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss am 9. April 2015 zugestellt worden sei, könne die Wiedereinsetzungsfrist nicht vor dem 23. April 2015 enden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe einer Partei, der die beantragte Prozesskostenhilfe für eine einzulegende Berufung versagt werde, ohne dass sie hiermit rechnen musste, sogar noch zusätzlich eine 3-4-tägige Überlegungsfrist zur Verfügung. Ausweislich der eingereichten PKH-Unterlagen sei er mittellos und könne die Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufbringen. Die gerichtliche Vermögensauskunft (Offenbarungseid) vom 28. Oktober 2014 erbringe als öffentliche Urkunde vollen Beweis für die darin beurkundete Tatsache „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“. Er habe seit dem 1. April 2010 keine Arbeit mehr und seit 2012 sei nicht einmal mehr eine Aufforderung zur Vorstellung gekommen. Andere Gerichte, u.a. auch das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 26. Mai 2015 (Az.: 6 AZA 7/15), hätten ihm bei identischer wirtschaftlicher Lage Prozesskostenhilfe bewilligt. Dass er im März 2008 einen Vergleich geschlossen und den Abfindungsbetrag von 56.000,00 € zur Schuldentilgung verwendet habe, könne ihm im hiesigen Verfahren schon deshalb nicht angelastet werden, weil er 2008/2009 selbst einen (nicht erhaltenen) Lottogewinn nach freiem Belieben hätte verwenden dürfen. Für die PKH-Entscheidung im Jahr 2015 seien allein die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 2015 entscheidungserheblich. Er habe schon aus Gründen der prozessualen Fairness und wegen des Grundsatzes, dass niemand sich selbst belasten müsse, nicht damit rechnen müssen, dass hier - abweichend von der klaren Formulierung „... in welcher Höhe seit dem 01.10.2014“ vom 5. März 2015 und in Abweichung von allen Anforderungen an alle anderen Rechtsuchenden in vergleichbarer Lage - Aussagen zu uralten Schulden-Historien verlangt würden. Da dies nun mit dem Beschluss vom 31. März 2015 deutlich geworden sei, trage er hierzu nunmehr wie folgt vor: Aufgrund krankhafter seelischer Störung habe er 2003 bis 2005 die Abtretungssumme (?) übersteigende Geldbeträge vom elterlichen Konto unternommen (?) und durch krankhafte Spielsucht verbraucht. Es sei die Rückzahlung nach späterer Arbeitsaufnahme vereinbart gewesen, weshalb die Gehaltsansprüche 2007 abgetreten worden seien und - da die Gehaltsansprüche durch den Vergleich untergegangen seien - an deren Stelle die Abtretung der Vergleichssumme getreten sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. ihm hinsichtlich der Versäumung der Berufungseinlegungs- und der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und das am 4. Oktober 2014 zugestellte Urteil 3 Ca 555/13 vom 12. September 2014 des Arbeitsgerichts U. aufzuheben, hilfsweise nach dem Klageantrag der ersten Instanz zu erkennen. 2. Die Revision wird zugelassen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Beklagte beantragt, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand abzuweisen und die Berufung als verspätet zu verwerfen, hilfsweise die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie trägt vor: Die vom Kläger begehrte Rechtsverfolgung sei mutwillig bzw. rechtsmissbräuchlich, wofür auch das vom Kläger offensichtlich seit Jahren praktizierte nahezu identische Vorgehen gegenüber zahlreichen anderen Arbeitgebern spreche. Den mittlerweile 5 vom Kläger innerhalb von 5 Jahren gegen die Beklagte angestrengten Verfahren mit durchaus wechselnden Streitgegenständen und Anträgen sei gemein, dass der Kläger nicht akzeptieren könne oder wolle, dass sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bereits seit geraumer Zeit aufgrund einer wirksamen Probezeitkündigung sowie auch einer vorsorglich erklärten Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung spätestens seit dem 31. März 2010 beendet sei. Daher sei weiter auch die Prozessfähigkeit des Klägers zu bestreiten. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil dieser die Berufungseinlegungsfrist versäumt hat und ihm insoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist. Die Berufung war deshalb gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. 1. Das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts U. wurde dem Kläger am 4. Oktober 2014 zugestellt. Somit lief die einmonatige Berufungsfrist (§ 66 Abs. 1 ArbGG) am 4. November 2014 ab. Die Berufungsschrift ging am 21. April 2015 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist beim Landesarbeitsgericht ein. 2. Die Berufungsfrist gilt auch nicht im Hinblick auf den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers als gewahrt. Der Kläger hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt; die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO lagen daher nicht vor. a) Einer Partei, die wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, ist nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Wiedereinsetzung setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Davon ist auszugehen, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist alles in seinen Kräften stehende und zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Deshalb muss er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe schaffen (BAG 26. Januar 2006 - 9 AZA 11/05 - AP ZPO 1977 § 233 Nr. 81 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 106). Hierzu gehört es u.a., während der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe zu beantragen und dabei - auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck - eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben und insoweit notwendige Belege einzureichen (§ 117 ZPO). Musste die Partei hingegen vernünftigerweise mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis einer Rechtsmittelfrist nicht in Betracht (BGH 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09 - NJW-RR 2010, 424). b) Im vorliegenden Fall durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm auf seinen Antrag vom 4. November 2014 hin Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens bewilligt werden würde. Dem steht bereits entgegen, dass er in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen erheblichen Bestandteil seines Vermögens in Gestalt der ihm im Jahr 2009 auf der Grundlage des Vergleichs vom 12. März 2008 im Rechtsstreit 4 Ca 464/07 vor dem Arbeitsgericht H. zugeflossenen Abfindung in Höhe von 56.000,00 € nicht angegeben hat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der aus diesem Brutto- ergebende Nettobetrag, dessen Höhe der Kläger nicht mitgeteilt hat, nicht mehr im Vermögen des Klägers befinden würde und zur Begleichung der im hiesigen Rechtsstreit anfallenden Prozesskosten eingesetzt werden könnte und müsste. In seinem PKH-Antrag vom 4. November 2014 hat der Kläger zunächst nur auf die erstinstanzlich eingereichten PKH-Unterlagen Bezug genommen und ausgeführt, es sei keine Besserung der Lage eingetreten. Erstinstanzlich hatte der Kläger als Vermögen ein Girokontoguthaben in Höhe von 1,12 € und „Ansprüche gegen Arbeitgeber, die aber erst gerichtliche Durchsetzung erfordern,“ angegeben. In seiner sodann am 1. Dezember 2014 eingereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er als Vermögen lediglich ein Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 15,88 €, 9,00 € Bargeld und „illiquide Ansprüche, insbesondere auf Auslagenersatz“, insoweit ohne Nennung eines Verkehrswertes, angegeben. Unstreitig hat der Kläger im Jahr 2009 den im Rechtsstreit 4 Ca 464/07 zu seinen Gunsten vereinbarten Abfindungsbetrag von 56.000,00 € brutto im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben. Zum Verbleib dieses Betrags hat er nur unzureichende Angaben gemacht, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser sich weiterhin im Vermögen des Klägers befindet. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwieweit der vom Kläger gemachte Hinweis auf eine „Uralt-Schuldenhistorie“ rechtliche Relevanz haben soll. Es kommt nicht darauf an, dass sich ein entsprechender Vermögenswert bei Einleitung des hiesigen Rechtsstreits in zweiter Instanz schon knapp 6 Jahre im Vermögen des Klägers befand. Demgemäß ist auch der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 13. Januar 2010 (XII ZB 108/09 - NJW-RR 2010, 424) ohne weitere Problematisierung und damit als selbstverständlich davon ausgegangen, dass die dortige Klägerin zum Verbleib eines ihr bis zu 6 Jahre zurück zugeflossenen Vermögens von 58.000,00 € Angaben zu machen hatte. Der nunmehrige Vortrag des Klägers im Schreiben vom 23. April 2015 zur Erklärung von Schulden, die er mit der Abfindungssumme getilgt haben will, wonach er aufgrund krankhafter seelischer Störung „2003 - 2005 die Abtretungssumme übersteigende Geldbeträge vom elterlichen Konto unternommen und durch krankhafte Spielsucht verbraucht“ habe, ist schon sprachlich nicht nachvollziehbar und gänzlich ungeeignet, den Verbleib der zugeflossenen Abfindungssumme zu belegen. Der Kläger nennt weder einen konkreten Betrag - es ist unklar, welche Abtretungssumme um wieviel überstiegen worden sein sollte - noch ist verständlich, was der Kläger getan haben will, wenn er „Geldbeträge vom elterlichen Konto unternommen“ haben will. Selbst wenn davon ausgegangen würde - was der Kläger aber so nicht behauptet hat -, dass er entsprechende Beträge vom elterlichen Konto entnommen hat, bleibt offen, ob er im Auftrag der Eltern oder mit deren Einverständnis spielte - da die Entnahmen über einen Zeitraum von 3 Jahren erfolgt wären und es sich um erhebliche Beträge gehandelt haben muss, deren Verlust kaum unentdeckt bleiben dürfte, würde ein jedenfalls konkludentes Einverständnis der Kontoinhaber naheliegen -und wer Inhaber des „elterlichen“ Kontos war, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern und in welchem Umfang seine Mutter Forderungsgläubigerin geworden wäre. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, ob es sich um verbotenes oder erlaubtes Glücksspiel gehandelt haben soll - je nach den Umständen des Falles könnte ein zu Spielzwecken gegebenes Darlehen nach § 134 BGB oder § 138 BGB nichtig sein und somit nicht ohne weiteres einen Rückzahlungsanspruch auslösen (Palandt/Sprau BGB 74. Aufl. § 762 Rn 8). Hinzu kommt, dass der Kläger selbst das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung bei ihm vorträgt und somit auch im Hinblick auf § 104 Nr. 2 BGB nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass und warum er zur Rückzahlung der angeblich verspielten Beträge verpflichtet sein soll. Der Kläger hat auch nicht behauptet, den Abfindungsbetrag für seinen Lebensunterhalt verbraucht zu haben. Eine solche Behauptung wäre ohne nähere Darlegungen auch nicht glaubhaft, da dem Vorsitzenden aus dem Rechtsstreit 3 Sa 46/14 bekannt ist, dass der Kläger in den letzten Jahren über nicht unerhebliche anderweitige Geldzuflüsse verfügt hat. Er macht in Rechtsstreiten gegen verschiedene Arbeitgeber Annahmeverzugsansprüche für Zeiträume geltend, in denen er von anderen Arbeitgebern Vergütung erhalten hat, ohne sich diese - wozu er verpflichtet wäre - auf die Ansprüche aus dem anderen Arbeitsverhältnis anrechnen zu lassen. So hat er im Rechtsstreit 3 Sa 46/14 eingeräumt, im Zeitraum von April bis Juni 2008 Gehalt von der A. GmbH in Höhe von 6.500,00 € brutto monatlich erhalten zu haben, für den gleichen Zeitraum aber gegen einen weiteren Arbeitgeber, nämlich den D. e.V., per Mahnbescheid Annahmeverzugsansprüche geltend gemacht zu haben ohne das ihm von der A. GmbH zugeflossene Entgelt in Abzug zu bringen. Da der Kläger eine Vielzahl von arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten führt, ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger öfters nach diesem Muster verfahren ist und möglicherweise von mehreren Arbeitgebern parallel Annahmeverzugslohn kassiert hat. Hinzu kommen ihm zugeflossene Gelder für angebliche Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, auf die unter lit. c) im Einzelnen eingegangen wird. Nicht verständlich ist der Hinweis des Klägers, dass von ihm „in Abweichung von allen Anforderungen an alle anderen Rechtsuchenden in vergleichbarer Lage hier gar Aussagen zu uralten Schulden (!!!)-Historien“ verlangt würden. Selbstverständlich würde der Vorsitzende auch bei jedem anderen PKH-Antragsteller, bei dem ihm bekannt würde, dass diesem nicht unbeträchtliches Vermögen zugeflossen ist, dessen Verbleib ungeklärt ist, hierzu Angaben verlangen. Ebenso unverständlich sind die Ausführungen des Klägers, dass er schon wegen des Grundsatzes, dass niemand sich selbst belasten muss, nicht mit Fragen nach dem Verbleib der ihm zugeflossenen Abfindung rechnen musste. Sollte er hiermit die Auffassung vertreten, dass es ihm gestattet sei, vorhandenes Vermögen zu verschweigen, um hierdurch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu gefährden, so würde er sich in einem Rechtsirrtum befinden. Sollte der Kläger darauf vertraut haben, dass das Verschweigen des Zuflusses der Abfindungssumme in Höhe von 56.000,00 € unentdeckt bleiben würde, so wäre dieses Vertrauen nicht schutzwürdig (LAG Berlin-Brandenburg 3. März 2010 - 17 Sa 423/09 - juris). c) Unabhängig von dem unter b) Ausgeführten musste der Kläger auch deswegen mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen, weil er keine ausreichenden Angaben zu seinen Einnahmen gemacht hat. Durch seine Bezugnahme auf die erstinstanzlich eingereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger als andere Einnahmen (auch unregelmäßige oder einmalige) (nur) monatlich 200,00 € elterlichen Naturalunterhalt angegeben. Da dem Vorsitzenden der Berufungskammer im Rahmen des Rechtsstreits 3 Sa 46/14 bekannt geworden war, dass der Kläger höchstwahrscheinlich in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten ihm nicht oder jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe zustehenden Fahrtkostenersatz geltend macht und bewilligt erhält, wurde ihm mit Verfügung vom 5. März 2015 (Bl. 14 der LAG-Akte) aufgegeben, eine Auflistung sämtlicher ihm seit 1. Oktober 2014 zugeflossener barer oder unbarer Zuwendungen unter Mitteilung des Rechtsgrunds der Zahlung, des Zuwendenden und der Zuwendungshöhe einzureichen. Um mögliche Interpretationsspielräume auszuschließen, wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger auch sämtliche von ihm als „Auslagenersatz“ qualifizierten geldwerten Zuwendungen anzugeben habe und es sich beim Begriff „Auslagenersatz“ um eine Rechtsfrage handele, die das Gericht nach Vorliegen der Angaben kläre. Statt diese Frage zu beantworten, hat der Kläger am 26. März 2015 eine „Forderungsaufstellung“ mit angeblich ihm zustehenden, aber der gerichtlichen Durchsetzung bedürfenden Ansprüchen eingereicht und als bare und unbare Zahlungen „im von Ihnen abverlangten Zeitraum 01.10.2014 - 05.03.2015“ die monatliche Unterhaltsleistung seiner Mutter in Höhe von 200,00 € und eine am 14. Januar 2015 erfolgte Zahlung der E.AG in Höhe von 150,00 € angegeben. Damit hat er keine Fahrtkostenerstattung angegeben, obwohl er solche seit 1. Oktober 2014 erhalten hat. So ist dem Vorsitzenden eine Erstattung angeblicher Fahrtkosten in Höhe von 160,50 € für Reisekosten des Klägers im Rechtsstreit 9 Ca 532/13 vom 17. März 2015 bekannt, weiterhin erhielt der Kläger vom Land B. am 23. März 2015 einen Betrag von 177,00 € überwiesen für Reisekosten vom 27. Oktober 2014 im Rechtsstreit 2 Ca 261/14 vor dem Arbeitsgericht U.. Allein schon diese Zahlungen hätte der Kläger in seinem am 26. März 2015 eingegangenen Schriftsatz angeben müssen. Die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. März 2015 eigenmächtig vorgenommene Beschränkung des Zeitraums, für den Zuwendungen anzugeben sind, auf den 5. März 2015 findet in der gerichtlichen Verfügung vom 05.03.2015 - was für den Kläger auch ohne weiteres ersichtlich ist - keine Grundlage und wäre, wie dem Kläger aus vielen Gerichtsverfahren mit Sicherheit auch bekannt ist, auch nicht sachgerecht, da es für die Frage der PKH-Bewilligung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ankommt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern Fahrtkostenerstattungen aus der Staatskasse entsprechende Aufwendungen des Klägers gegenüberstehen. Der Kläger hat als Adresse Am E. in I. angegeben und diese im Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 auch als Abreiseort bezeichnet (Bl. 211 der Arbeitsgerichtsakte), obwohl er selbst vorträgt, dass seine dortige angebliche Wohnung schon mangels Stromanschlusses nicht bewohnbar sei. Der Kläger hat auch im Schriftsatz vom 29. September 2014 (Bl. 207 der Arbeitsgerichtsakte) insoweit nachweislich unwahre Angaben gemacht als er dort vorgetragen hat, er führe als Haushaltsführer für sich und seine Mutter einen Haushalt, obwohl er im Rechtsstreit 3 Sa 46/14 im Termin vom 5. März 2015 angegeben hat, seine Mutter, die in der B.-Str. in I. wohnhaft ist, führe einen eigenen Haushalt. Er halte sich zwar manchmal bei ihr auf, wohne dort aber nicht. Da der Kläger nach den im Rechtsstreit 3 Sa 46/14 getroffenen Feststellungen auch in seinem Betreuungsverfahren ab 2005 unwahre Angaben hinsichtlich seines Wohnortes gemacht und entsprechende Fahrtkosten erhalten hat, indem er dort als Wohnort wahrheitswidrig H. bzw. T. angegeben hat, obwohl er in H. allenfalls im Jahr 2004 für einige Monate und in T. nie ansässig war, besteht hinreichend Grund, sich vom Kläger Angaben zu den gerichtlich geltend gemachten Fahrtkosten machen zu lassen. Denn es ist nicht ersichtlich, wo er seinen ständigen Aufenthalt hat und ob und in welcher Höhe bei seiner Anreise zu Gerichtsterminen Fahrtkosten anfallen. Es handelt sich auch nicht um zu vernachlässigende Kleinbeträge, denn bei der Anzahl der vom Kläger geführten Rechtsstreite - die Kammer ist im Rechtsstreit 3 Sa 46/14 davon ausgegangen, dass der Kläger im Laufe der Jahre neben einer Vielzahl anderer Prozesse jedenfalls eine 4-stellige Anzahl Arbeitsgerichtsprozesse geführt hat - und der Vielzahl der vom Kläger im Zusammenhang damit wahrgenommenen Gerichtstermine ist durchaus denkbar, dass der Kläger einen 5- oder 6-stelligen Betrag als angebliche Fahrtkostenerstattung kassiert hat, ohne dass ersichtlich wäre, inwiefern dem tatsächliche Aufwendungen entgegenstehen. Entgegen den Ausführungen des Klägers sind auch die von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen (Offenbarungseide) ohne Wert. So hat die Kammer im Verfahren 3 Sa 46/14 festgestellt, dass die von der Gerichtsvollzieherin im Jahr 2009 festgestellte Vermögenslosigkeit des Klägers darauf beruht, dass sie den Kläger offenbar in der Annahme, es handele sich um die Wohnung des Klägers, obwohl der Kläger dort seit 2004 nicht mehr wohnhaft war, in der B.-Str. am Wohnsitz seiner Mutter aufgesucht hat und attestiert hat, dass sich dort keine pfändbaren Gegenstände des Klägers befänden, was nicht weiter verwundert, da der Kläger, wie bereits ausgeführt, dort seit 5 Jahren nicht mehr wohnhaft war. Gleiches gilt für die unter der Adresse Am E. im Jahr 2014 attestierte Pfandlosigkeit des Klägers, da der Kläger selbst vorträgt, dass diese Wohnung schon mangels Stromanschlusses nicht bewohnbar sei. Da der Kläger nicht vorträgt, er wohne nichtsdestotrotz dort, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gerichtsvollzieher den Kläger im Jahr 2014 in seiner Wohnung angetroffen hat. d) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat die am 21. April 2015 eingelegte Berufung die 2-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt. Dies gilt zum einen schon deshalb, weil der Kläger bei Einreichung seines PKH-Antrags wegen des Verschweigens seines Vermögens in Form der bezogenen Abfindung in Höhe von 56.000,00 € nicht mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen konnte (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 4. Oktober 2010 - 26 SHa 1905/10 - juris). Zum anderen fing aber auch bezüglich der nicht angegebenen Fahrtkostenerstattung durch die Staatskasse die Wiedereinsetzungsfrist spätestens am 26. März 2015 zu laufen an und war bei Berufungseinlegung am 21. April 2015 schon längst abgelaufen. Denn die Wiedereinsetzungsfrist fängt nur dann erst mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses an zu laufen, wenn der Antragsteller vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH 11. Juni 2008 - XII ZB 184/05 - NJW-RR 2008, 1313). Im vorliegenden Fall war dem Kläger aber spätestens am 26. März 2014 klar, dass er nicht mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen konnte, weil er die in der Verfügung vom 5. März 2015 gemachten Auflagen nicht erfüllt hatte (vgl. BGH 13. Januar 2010 - XII ZB 108/09 - NJW-RR 2010, 400; OLG Bamberg 18. Mai 2009 - 2 UZ 3/09 - juris). Denn spätestens am 26. März 2015 hatte er die gerichtliche Verfügung vom 5. März 2015 erhalten, wie sich aus seinem Schreiben vom 10. März 2015 (Bl. P 4 der LAG-Akte) ergibt, in dem er für das gerichtliche Schreiben vom 5. März 2015 dankte und das am 26. März 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Der im Schriftsatz vom 11. Mai 2015 (Bl. 91 der LAG-Akte) beiläufig erfolgte Vortrag, das arbeitsgerichtliche Urteil sei dem Kläger ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden, ist zum einen schon verspätet, zum anderen inhaltlich unzureichend ausgeführt worden (das in der erstinstanzlichen Akte befindliche Originalurteil enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung Bl. 197 der Arbeitsgerichtsakte) und überdies nicht glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 1 Satz 2 ZPO), somit rechtlich irrelevant. 3. Die vom Kläger gegen den Beschluss vom 31. März 2015, mit dem sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Wege der Berufung zurückgewiesen wurde, erhobene Anhörungsrüge gemäß § 78a ArbGG hat den Beginn und den Ablauf der 2-wöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO schon deswegen nicht beeinflusst, weil die Rüge, wie im gerichtlichen Beschluss vom heutigen Tag im Einzelnen ausgeführt wird, unbegründet war (vgl. BGH 18. August 2009 - VIII ZR 153/09 - juris). III. 1. Im Ergebnis ist die Berufung nach § 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Beschluss ergehen. Nach § 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG erfolgt die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden. Gegen die Ausgestaltung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in § 77 ArbGG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 ArbGG bestehen keine rechtlichen Bedenken (BAG 6. Januar 2015 - 6 AZB 105/14 - EzA ArbGG 1979 § 77 Nr. 5 = NZA 2015, 316). Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden zur Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung umfasst auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung (BAG 5. Oktober 2010 - 5 AZB 10/10 - NZA 2010, 1442; LAG Schleswig-Holstein 4. November 2014 - 3 Sa 258/14 - juris). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG. Mit seinem bloßen Hinweis darauf, dass ihm das Bundesarbeitsgericht im Mai 2015 in einem anderen Rechtsstreit Prozesskostenhilfe bewilligt habe, legt der Kläger insbesondere keine Divergenz im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG dar.