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Beschluss

22 Ta 87/19

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBW:2019:0722.22TA87.19.00
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Leitsätze
Aus Abs. 1 Satz 1 VwV Reiseentschädigung als "Kann"-Bestimmung ist zu folgern, dass das Gericht bei der Bewilligung von Reiseentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Außerhalb einer gewährten Prozesskostenhilfe kommt die Bewilligung einer Reiseentschädigung nur in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Anreise zum Termin auch bei einer bemittelten Partei zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte als notwendig zu erachten wäre.(Rn.10)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 26. April 2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 9. April 2019 - Az.: 1 Ga 2/18 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus Abs. 1 Satz 1 VwV Reiseentschädigung als "Kann"-Bestimmung ist zu folgern, dass das Gericht bei der Bewilligung von Reiseentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Außerhalb einer gewährten Prozesskostenhilfe kommt die Bewilligung einer Reiseentschädigung nur in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Anreise zum Termin auch bei einer bemittelten Partei zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte als notwendig zu erachten wäre.(Rn.10) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 26. April 2019 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 9. April 2019 - Az.: 1 Ga 2/18 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beschwerde wendet sich gegen die Ablehnung eines Reisekostenvorschusses zum Kammertermin am 14. Mai 2019, hilfsweise gegen die Ablehnung eines Reisekostenvorschusses zum neuen Kammertermin am 20. August. 2019. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 hat die erste Kammer des Arbeitsgerichts Pforzheim in der Sache 1 Ga 2/18 einen Kammertermin bestimmt. Zum Antrag des Beschwerdeführers (fortan Klägers) vom 8. März 2019 auf Bewilligung einer Fahrkarte zum Termin hat das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 11. März 2019 mitgeteilt, dass die wirtschaftliche Situation dargelegt werden müsse. Dagegen erhob der Kläger mit Privatschreiben vom 2. April 2019 ohne Anlage eine Beschwerde. Er sei obdachlos und lebe in einer Notunterkunft. Zudem beziehe er Grundsicherung nach SGB II. Das Arbeitsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 8. April 2019 nicht ab, weil der Kläger entgegen gerichtlicher Bitten keinen SGB II Bescheid vorgelegt habe. Das Beschwerdegericht beteiligte die Gegenseite und gab dem Kläger Gelegenheit, seine Beschwerde zu begründen. Schriftsätze gingen nicht ein. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers in seinem Schreiben vom 2. April 2019 gegen die Ablehnung einer Reiseentschädigung durch das Arbeitsgericht (in Gestalt eines Justizverwaltungsaktes) ist beim Landesarbeitsgericht statthaft, aber unbegründet. Der Kläger wird aus gegebenen Anlass darauf hingewiesen, dass eine Reiseentschädigung in der Rechtssache ohne neuen Vortrag auch zu weiteren Terminen nicht in Betracht kommt. 1. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Reiseentschädigung durch das Arbeitsgericht (in Gestalt eines Justizverwaltungsaktes) ist beim Landesarbeitsgericht in analoger Anwendung von § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft. Die Bewilligung von Reiseentschädigungen richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums BW über die Gewährung von Reiseentschädigungen (Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Gewährung von Reiseentschädigungen - VwV Reiseentschädigung vom 22. Januar 2014 Fundstelle: Die Justiz 2014, S. 50). Es handelt sich bei der Versagung also um einen Justizverwaltungsakt für den generell § 23 Abs. 1 EGGVG gilt. Die in § 23 EGGVG angesprochenen Justizverwaltungsakte müssen auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit, oder der Strafrechtspflege getroffen worden sein. Justizverwaltungsakte von Organen der Arbeitsgerichtsbarkeit gehören nach Gesetzeszweck (Sachnähe, die für Zuordnung zum OLG maßgeblich) und Wortlaut (arbeitsgerichtliches Verfahren ist nicht Zivilprozess) nicht hierher (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 – IV AR (VZ) 1/03). Vertreten wird die analoge Anwendung, womit eine Beschwerde beim LAG gemeint ist (Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 23 EGGVG, Rn. 2; LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 10. Juni 2017 – 5 Ta 70/14). Diese Beschwerde ist vorliegend form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO analog) und auch im Übrigen zulässig. Der ursprüngliche Antrag des Klägers bezog sich zwar ausdrücklich nur auf die ihm für die Reise zum Termin vom 14. Mai 2019 entstehenden Kosten. Er ist jedoch in dessen wohlverstandenem Interesse dahin auszulegen, dass unbeschadet jenes zwischenzeitlich wegen der eingelegten Beschwerde aufgehobenen Termins generell Mittel für diese Reise zu dem neu anberaumten Termin begehrt werden. Dies ist vorliegend der 20. August 2019. 2. Das Beschwerdegericht wendet § 23 EGGVG analog an. Die Beschwerde hat in der Sache dennoch keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht richtig entschieden hat, als es um Nachweise zur Mittellosigkeit bat. Nachdem der Kläger diese nicht vorlegte, konnte das Arbeitsgericht keine Reiseentschädigung bewilligen. Unabhängig davon ist aus der Ausgestaltung von Abs. 1 Satz 1 VwV Reiseentschädigung als „Kann“-Bestimmung zu folgern, dass das Gericht bei der Bewilligung von Reiseentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Außerhalb einer gewährten Prozesskostenhilfe kommt die Bewilligung einer Reiseentschädigung nur in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Anreise zum Termin auch bei einer bemittelten Partei zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte als notwendig zu erachten wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. November 2017 – III-2 Ws 455/17 –, Rn. 13). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da der im Wege der einstweiligen Verfügung gegen die LOK Baden-Württemberg gerichtete Antrag auf Kostenniederschlagung oder Zurückerstattung bereits gepfändeter Beträge derzeit unschlüssig ist und die Durchführung des Termins kein Ergebnis erwarten lässt. Der Kläger hat gerichtsbekannt bei Ausbleiben des Gegners die Angewohnheit, einem drohenden unechten Versäumnisurteil durch Nichtstellung der Anträge zu begegnen. Deshalb erhält der Kläger den Hinweis, dass eine Reiseentschädigung in der Rechtssache ohne neuen Vortrag auch zu weiteren Terminen ausgeschlossen ist. Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO.